Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 10317/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1778/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Beschluss vom 18. Juli 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf "Einstiegsgeld" für die Vermarktung eines Buches (vgl. Antragsschrift vom 10. März 2008), abgelehnt und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und sich - auch auf ausdrückliche Rückfrage des Senats - ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts gewandt: Ihr seien Kosten entstanden, woran die Arbeitsgemeinschaft Schuld sei, nämlich die Kosten für das vorliegende Verfahren.
Die damit isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - unstatthaft. Die Vorschrift gehört zwar nicht zu den Vorschriften, die in § 142 Abs. 1 SGG genannt sind und danach direkt auf Beschlüsse angewendet werden können. § 142 Abs. 1 SGG gibt indessen ebenso wie die entsprechenden Vorschriften in den anderen Verfahrensordnungen keine vollständige Aufzählung der auf Beschlüsse anwendbaren Vorschriften (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, § 142 Rdnr. 3). Je nach Art der Beschlüsse kommen unterschiedliche Vorschriften in Betracht. Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahe kommen, wie Beschlüsse über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hält es der Senat für sachgerecht, auch § 144 Abs. 4 SGG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um ein dem Urteilsverfahren ähnliches Erkenntnisverfahren, in dem "zu einer Hauptsache" (die in der Regelung des vorläufigen Zustandes besteht) endgültig durch eine (eingeschränkt) der Rechtskraft fähigen Entscheidung entschieden wird. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschusses nach § 144 Abs. 4 SGG, denn wie dort soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2007, L 28 B 1630/07 AS ER m.w.N.). Wie im Klageverfahren bleibt damit die isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen solchen Verfahren vorbehalten, in denen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Mit Beschluss vom 18. Juli 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf "Einstiegsgeld" für die Vermarktung eines Buches (vgl. Antragsschrift vom 10. März 2008), abgelehnt und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und sich - auch auf ausdrückliche Rückfrage des Senats - ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts gewandt: Ihr seien Kosten entstanden, woran die Arbeitsgemeinschaft Schuld sei, nämlich die Kosten für das vorliegende Verfahren.
Die damit isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - unstatthaft. Die Vorschrift gehört zwar nicht zu den Vorschriften, die in § 142 Abs. 1 SGG genannt sind und danach direkt auf Beschlüsse angewendet werden können. § 142 Abs. 1 SGG gibt indessen ebenso wie die entsprechenden Vorschriften in den anderen Verfahrensordnungen keine vollständige Aufzählung der auf Beschlüsse anwendbaren Vorschriften (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, § 142 Rdnr. 3). Je nach Art der Beschlüsse kommen unterschiedliche Vorschriften in Betracht. Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahe kommen, wie Beschlüsse über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hält es der Senat für sachgerecht, auch § 144 Abs. 4 SGG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um ein dem Urteilsverfahren ähnliches Erkenntnisverfahren, in dem "zu einer Hauptsache" (die in der Regelung des vorläufigen Zustandes besteht) endgültig durch eine (eingeschränkt) der Rechtskraft fähigen Entscheidung entschieden wird. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschusses nach § 144 Abs. 4 SGG, denn wie dort soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2007, L 28 B 1630/07 AS ER m.w.N.). Wie im Klageverfahren bleibt damit die isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen solchen Verfahren vorbehalten, in denen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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