Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 124 AS 12201/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1223/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht abgelehnt worden:
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Hier ist -nach wie vor- jedenfalls nicht von einem Anordnungsgrund auszugehen.
Die Verpflichtung zur Gewährung weiterer Mittel zur Ausstattung der Wohnung der Antragstellerin neben dem bereits vom Antragsgegner bewilligten Betrag von 404,- EUR ist nicht so dringlich, dass es der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Vermeidung unzumutbarer Folgen bedarf.
Soweit die Antragstellerin meint, ihr körperliches und seelisches Wohl hänge von der einstweiligen Bewilligung weiterer Einrichtungsgegenstände ab, ein Totalkollaps müsse verhindert werden, es drohe ein Schaden an Leben und Gesundheit, zeigt dies keinen dringenden Regelungsbedarf auf. Objektiv geht es nur um die nachfolgend aufgezählten Gegenstände und nicht um Leben und Gesundheit. Ob die Antragstellerin neben Küchenschränken, Kleiderschrank, Bettgestell und Kühlschrank ein Doppel-Bettgestell, einen weiteren Schrank, eine Dunstabzugshaube, einen Mikrowellenherd, Stores und/oder Dekostoffe bzw. Übergardinen als Sichtschutz benötigt und ihr Mittel hierfür zustehen, kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dies hat das SG ausführlich erläutert. Dabei kann zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass sie über keinerlei Mittel zur Selbstbeschaffung verfügt. Auch auf die Einkommenssituation - insbesondere auf die Erbauseinandersetzung- kommt es nicht an. Allerdings ist sie mittlerweile teilzeitbeschäftigt und kann bereits deshalb eher wieder Anschaffungen tätigen. Soweit erstmals (hilfsweise) ein neuer Gegenstand (Fernseher) beantragt wird, muss sich die Antragstellerin zunächst an den Antragsgegner wenden. Das Gericht ist nicht selbst Bewilligungsbehörde, sondern entscheidet nur über Rechtsstreitigkeiten.
Dagegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, sie benötige das Erfolgserlebnis weiterer Bewilligung zur Stärkung ihres angeschlagenen psychischen Zustandes. Dazu dient der Anspruch auf Wohnungserstausstattung nicht.
Es erschließt sich dem Senat abschließend nicht, weshalb sich der Antragsgegner hier unredlich verhalten haben sollte. Die Vorwürfe der Antragstellerin gegen die Kammervorsitzende erster Instanz sind haltlos und beleidigend. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch Beiziehung anderer Gerichtsakten ist nach der Überzeugung des Senats nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht abgelehnt worden:
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Hier ist -nach wie vor- jedenfalls nicht von einem Anordnungsgrund auszugehen.
Die Verpflichtung zur Gewährung weiterer Mittel zur Ausstattung der Wohnung der Antragstellerin neben dem bereits vom Antragsgegner bewilligten Betrag von 404,- EUR ist nicht so dringlich, dass es der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Vermeidung unzumutbarer Folgen bedarf.
Soweit die Antragstellerin meint, ihr körperliches und seelisches Wohl hänge von der einstweiligen Bewilligung weiterer Einrichtungsgegenstände ab, ein Totalkollaps müsse verhindert werden, es drohe ein Schaden an Leben und Gesundheit, zeigt dies keinen dringenden Regelungsbedarf auf. Objektiv geht es nur um die nachfolgend aufgezählten Gegenstände und nicht um Leben und Gesundheit. Ob die Antragstellerin neben Küchenschränken, Kleiderschrank, Bettgestell und Kühlschrank ein Doppel-Bettgestell, einen weiteren Schrank, eine Dunstabzugshaube, einen Mikrowellenherd, Stores und/oder Dekostoffe bzw. Übergardinen als Sichtschutz benötigt und ihr Mittel hierfür zustehen, kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dies hat das SG ausführlich erläutert. Dabei kann zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass sie über keinerlei Mittel zur Selbstbeschaffung verfügt. Auch auf die Einkommenssituation - insbesondere auf die Erbauseinandersetzung- kommt es nicht an. Allerdings ist sie mittlerweile teilzeitbeschäftigt und kann bereits deshalb eher wieder Anschaffungen tätigen. Soweit erstmals (hilfsweise) ein neuer Gegenstand (Fernseher) beantragt wird, muss sich die Antragstellerin zunächst an den Antragsgegner wenden. Das Gericht ist nicht selbst Bewilligungsbehörde, sondern entscheidet nur über Rechtsstreitigkeiten.
Dagegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, sie benötige das Erfolgserlebnis weiterer Bewilligung zur Stärkung ihres angeschlagenen psychischen Zustandes. Dazu dient der Anspruch auf Wohnungserstausstattung nicht.
Es erschließt sich dem Senat abschließend nicht, weshalb sich der Antragsgegner hier unredlich verhalten haben sollte. Die Vorwürfe der Antragstellerin gegen die Kammervorsitzende erster Instanz sind haltlos und beleidigend. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch Beiziehung anderer Gerichtsakten ist nach der Überzeugung des Senats nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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