Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 1737/08 PKH ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 366/08 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.288,42 EUR festgesetzt.
Gründe:
Zum Sachverhalt und zur Begründung wird zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz auf die zutreffende erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
Zwar darf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur verweigert werden, wenn das Begehren völlig aussichtslos ist oder die Erfolgschance nur eine Entfernte ist. Davon ist hier jedoch auszugehen, wie das Sozialgericht Berlin instruktiv dargelegt hat. Das Vorbringen des Antragsstellers im Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid (Adressat: "IGeschäftsführer BK) richtet sich aus der maßgeblichen objektivierten Empfängersicht auch ohne die üblichen Klarstellungen (entweder "zu Händen des Geschäftsführers" oder die Adressierung an den Geschäftsführer als solchen als Vertreter der juristischen Person) nur an die I Daran ändert sich nichts, weil sich die Antragsgegnerin dann in der Anrede direkt an den Antragssteller gewendet hat, weil dieser der gesetzliche Vertreter des Adressaten gewesen ist. Zahlungsaufforderungen an juristische Personen werden naturgemäß an die für sie auftretenden Personen gerichtet, so dass die Bitte " zahlen Sie ..." nicht den Eindruck erwecken kann, nicht die juristische Person, sondern der Geschäftsführer oder der sonstige Verantwortliche persönlich sei gemeint. Auch aus der Formulierung "verantwortlicher Geschäftsführer" ergibt sich nur, dass der Antragsteller für das Unternehmen tätig geworden ist. Der Antragsteller wird also durch den Bescheid auch nicht möglicherweise in eigenen Rechten verletzt. Ob der Bescheid rechtmäßig ergangen ist, ist zunächst im Widerspruchsverfahren zu klären, welches die I selbst durch Einlegung eines Widerspruches in Gang gesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren (vgl. zur Zulässigkeit Beschluss des Senats (als 32. Senat) vom 20. Juni 2008 - L 32 B 1112/08 AS PKH -) musste aus demselben Grund mangelnder Erfolgschancen der Erfolg versagt bleiben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Kosten, welche bei Bewilligung die Staatskasse übernommen hätte. Insoweit wird auf die allen Beteiligten bekannten Berechnung im Schriftsatz des Antragstellers vom 11. September 2008 verwiesen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Zum Sachverhalt und zur Begründung wird zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz auf die zutreffende erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
Zwar darf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur verweigert werden, wenn das Begehren völlig aussichtslos ist oder die Erfolgschance nur eine Entfernte ist. Davon ist hier jedoch auszugehen, wie das Sozialgericht Berlin instruktiv dargelegt hat. Das Vorbringen des Antragsstellers im Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid (Adressat: "IGeschäftsführer BK) richtet sich aus der maßgeblichen objektivierten Empfängersicht auch ohne die üblichen Klarstellungen (entweder "zu Händen des Geschäftsführers" oder die Adressierung an den Geschäftsführer als solchen als Vertreter der juristischen Person) nur an die I Daran ändert sich nichts, weil sich die Antragsgegnerin dann in der Anrede direkt an den Antragssteller gewendet hat, weil dieser der gesetzliche Vertreter des Adressaten gewesen ist. Zahlungsaufforderungen an juristische Personen werden naturgemäß an die für sie auftretenden Personen gerichtet, so dass die Bitte " zahlen Sie ..." nicht den Eindruck erwecken kann, nicht die juristische Person, sondern der Geschäftsführer oder der sonstige Verantwortliche persönlich sei gemeint. Auch aus der Formulierung "verantwortlicher Geschäftsführer" ergibt sich nur, dass der Antragsteller für das Unternehmen tätig geworden ist. Der Antragsteller wird also durch den Bescheid auch nicht möglicherweise in eigenen Rechten verletzt. Ob der Bescheid rechtmäßig ergangen ist, ist zunächst im Widerspruchsverfahren zu klären, welches die I selbst durch Einlegung eines Widerspruches in Gang gesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren (vgl. zur Zulässigkeit Beschluss des Senats (als 32. Senat) vom 20. Juni 2008 - L 32 B 1112/08 AS PKH -) musste aus demselben Grund mangelnder Erfolgschancen der Erfolg versagt bleiben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Kosten, welche bei Bewilligung die Staatskasse übernommen hätte. Insoweit wird auf die allen Beteiligten bekannten Berechnung im Schriftsatz des Antragstellers vom 11. September 2008 verwiesen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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