Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 2835/96 W05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 1516/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 05. Oktober 2007, mit dem das Sozialgericht das Verfahren gegen die Feststellungsbescheide der Beklagten vom 02. Dezember 1994 (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1996), 10. April 1997, 10. Dezember 2001 und 12. Oktober 2005 gemäß § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog ausgesetzt hat.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Die im richterlichen Ermessen des Sozialgerichts getroffene Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, beruht auf sachgerechten Erwägungen.
Nach § 114 Abs. 2 SGG kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist. Allerdings betrifft die dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 09. Juni 2006 (S 35 RA 5653/97 W 05) nach Artikel 100 Grundgesetz (GG) vorgelegte Frage zur Vereinbarkeit des § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) mit dem GG kein "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 114 Abs. 2 SGG, sondern eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Die Frage, ob die Aussetzung des Verfahrens nach § 114 SGG ohne gleichzeitige Vorlage an das BVerfG zulässig ist, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes - wie hier des § 6 Abs. 2 AAÜG - bereits Gegenstand einer anhängigen Richtervorlage ist, ist umstritten (vgl. zum Streitstand zur vergleichbaren Vorschrift des § 148 Zivilprozessordnung – ZPO - Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 148 Rdnr. 4 m. w. N. zum Meinungsstand; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Rdnr. 7b zu § 114). § 114 SGG trifft hierzu keine unmittelbare Regelung. Der Senat hält jedoch die Aussetzung des Verfahrens in einem derartigen Fall in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG für zulässig (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Beschluss vom 23. August 2005 – B 4 RA 28/03 R – ohne weitere Begründung und ebenfalls bezogen auf ein einziges beim BVerfG anhängiges Vorlageverfahren; ebenso für die gleich lautende Regelung des § 148 ZPO: Bundesgerichtshof – BGH –, Beschlüsse vom 28. März 1998 - VIII ZR 337/97 - und 30. März 2005 - X ZB 20/04 - jeweils veröffentlicht in juris, sowie BVerfG in NJW 2000,1484); er teilt nicht die vom 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 29. Januar 2008 – L 21 B 1167/07 R – vertretene Auffassung.
Die entsprechende Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG rechtfertigt sich hier aus der gleichartigen Interessenlage. Die Vorschrift will nach einhelliger Auffassung eine doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Verfahren verhindern. Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen. Wegen dieser Vorteile nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens in Kauf (vgl. zur gleich lautenden Regelung des § 148 ZPO: BGH, Beschluss vom 28. März 1998 - VIII ZR 337/97 -). Der Gesetzeszweck der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen kommt gleichermaßen zum Tragen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Richtervorlage ist. In diesem Fall erspart die Aussetzung dem Gericht die oft schwierige und zeitaufwendige verfassungsrechtliche Prüfung, die durch das BVerfG ohnehin erfolgt. Auch ist der Gefahr vorgebeugt, dass das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes bejaht und dieses demgemäß seiner Entscheidung zugrunde legt, während das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit später verneint und damit der gerichtlichen Entscheidung nachträglich die Grundlage entzieht. Wird das entscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies für alle und beeinflusst damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG). Einer entsprechenden Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG steht auch nicht Art. 100 Abs. 1 GG entgegen, sofern sich das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des betreffenden Gesetzes überzeugt hat (vgl. zur gleich lautenden Regelung des § 148 ZPO: BGH, Beschlüsse vom 28. März 1998 - VIII ZR 337/97 – und 30. März 2005 - X ZB 20/04 -).
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 114 Abs. 2 SGG sind im vorliegende Fall gegeben. So ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen des verstorbenen Versicherten ohne Begrenzung auf die Werte der Anlage 5 des AAÜG allein auf der Verfassungsmäßigkeit des dem Anspruch zugrunde liegenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG beruht, der eine begrenzte Berücksichtigung der für eine Tätigkeit als stellvertretender Minister erzielten Verdienste bei der Berechnung der Rente anordnet. Dieser Tatbestand ist ebenfalls Gegenstand des Vorlagebeschlusses der 35. Kammer des Sozialgerichts Berlin wie auch des nunmehr zum Az: 1 BvL 2/08 beim BVerfG anhängigen Verfahrens (Vorlagebeschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Februar 2008 – L 6 R 885/05 -). Die Klägerin rügt im vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache nur (noch) die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. der Anlage 5 des AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG für die Zeit der Tätigkeit der Versicherten als stellvertretender Minister für Materialwirtschaft der DDR vom 22. Dezember 1965 bis zum 31. August 1969. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass das aussetzende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. Fass. des 1. AAÜG-ÄndG überzeugt ist, nicht ersichtlich.
Die Beklagte vertritt zwar die Auffassung, sie als Zusatzversorgungsträger regele die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht, die Klägerin könne ihr Anliegen zulässigerweise nur gegen den Rentenversicherungsträger richten. Diese Auffassung steht einem Aussetzen des Verfahrens aber nicht entgegen. Das Sozialgericht hat sich mit der Frage, ob der Tatbestand des § 6 Abs. 2 AAÜG als Anknüpfungspunkt einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze in einem Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger zu klären ist, ausführlich auseinandergesetzt und diese nicht abschließend verneint. Die Klägerin jedenfalls teilt die Auffassung der Beklagten nicht, wie sich aus ihren Schriftsätzen ergibt. Auch die Beklagte hat bisher nur in ihrem Bescheid vom 10. April 1997 ausgeführt, dass keine verbindliche Entscheidung des Versorgungsträgers darin zu sehen sei, dass in dem Bescheid die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen mit dem Hinweis "maßgeb. Anl. 3" versehen worden seien. Weiterhin hat der Senat keine Bedenken, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der 1. Instanz dem BVerfG nur ein Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit von § 6 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. der Anlage 5 des AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG vorlag. Schließlich handelt es sich bei den von dieser Regelung Betroffenen (Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigte Mitglieder von Staats- oder Ministerrat oder ihre jeweiligen Stellvertreter) um einen überschaubaren Personenkreis, so dass mit weiteren Vorlagen kaum zu rechnen war. Zudem hatte das BVerfG die Begrenzungsregelungen des § 6 Abs. 2 (und 3) AAÜG in den jeweils vorangegangen Fassungen bereits einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen (siehe Urteil vom 24. April 1999 in BVerfGE 100, 59 ff, Beschluss vom 23. Juni 2004 in BVerfGE 111, 115 ff), so dass für das hierauf aufbauende Vorlageverfahren keine allzu lange Verfahrensdauer zu erwarten war. Die tatsächlichen Umstände bestätigen dies auch, denn nach den eingeholten telefonischen Auskünfte sind die Anhörungen in dem Ausgangsverfahren 1 BvL 9/06 weitgehend abgeschlossen. Daher ist auch nicht erkennbar, dass für die Klägerin unzumutbare zeitliche Nachteile entstehen könnten, zumal im Hinblick auf die Belastung der Gerichte mit einem Durchlauf der Instanzen (Abschluss des Klageverfahrens, Durchführung des Berufungs- und eines sich anschließenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie einer danach einzulegenden Verfassungsbeschwerde) kaum vor einer Entscheidung des BVerfG zu rechnen ist. Ebenso wenig vermag der Wunsch der Klägerin, das Musterverfahren in Sachen Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. der Anlage 5 des AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG zu führen, als Argument gegen eine Aussetzung der Verfahren zu greifen, wenn – wie hier – ein anderes Verfahren bereits diese Rolle übernommen hat.
Der Senat hält daher nach Abwägung aller Umstände eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG für angemessen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 05. Oktober 2007, mit dem das Sozialgericht das Verfahren gegen die Feststellungsbescheide der Beklagten vom 02. Dezember 1994 (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1996), 10. April 1997, 10. Dezember 2001 und 12. Oktober 2005 gemäß § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog ausgesetzt hat.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Die im richterlichen Ermessen des Sozialgerichts getroffene Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, beruht auf sachgerechten Erwägungen.
Nach § 114 Abs. 2 SGG kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist. Allerdings betrifft die dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 09. Juni 2006 (S 35 RA 5653/97 W 05) nach Artikel 100 Grundgesetz (GG) vorgelegte Frage zur Vereinbarkeit des § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) mit dem GG kein "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 114 Abs. 2 SGG, sondern eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Die Frage, ob die Aussetzung des Verfahrens nach § 114 SGG ohne gleichzeitige Vorlage an das BVerfG zulässig ist, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes - wie hier des § 6 Abs. 2 AAÜG - bereits Gegenstand einer anhängigen Richtervorlage ist, ist umstritten (vgl. zum Streitstand zur vergleichbaren Vorschrift des § 148 Zivilprozessordnung – ZPO - Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 148 Rdnr. 4 m. w. N. zum Meinungsstand; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Rdnr. 7b zu § 114). § 114 SGG trifft hierzu keine unmittelbare Regelung. Der Senat hält jedoch die Aussetzung des Verfahrens in einem derartigen Fall in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG für zulässig (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Beschluss vom 23. August 2005 – B 4 RA 28/03 R – ohne weitere Begründung und ebenfalls bezogen auf ein einziges beim BVerfG anhängiges Vorlageverfahren; ebenso für die gleich lautende Regelung des § 148 ZPO: Bundesgerichtshof – BGH –, Beschlüsse vom 28. März 1998 - VIII ZR 337/97 - und 30. März 2005 - X ZB 20/04 - jeweils veröffentlicht in juris, sowie BVerfG in NJW 2000,1484); er teilt nicht die vom 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 29. Januar 2008 – L 21 B 1167/07 R – vertretene Auffassung.
Die entsprechende Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG rechtfertigt sich hier aus der gleichartigen Interessenlage. Die Vorschrift will nach einhelliger Auffassung eine doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Verfahren verhindern. Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen. Wegen dieser Vorteile nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens in Kauf (vgl. zur gleich lautenden Regelung des § 148 ZPO: BGH, Beschluss vom 28. März 1998 - VIII ZR 337/97 -). Der Gesetzeszweck der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen kommt gleichermaßen zum Tragen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Richtervorlage ist. In diesem Fall erspart die Aussetzung dem Gericht die oft schwierige und zeitaufwendige verfassungsrechtliche Prüfung, die durch das BVerfG ohnehin erfolgt. Auch ist der Gefahr vorgebeugt, dass das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes bejaht und dieses demgemäß seiner Entscheidung zugrunde legt, während das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit später verneint und damit der gerichtlichen Entscheidung nachträglich die Grundlage entzieht. Wird das entscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies für alle und beeinflusst damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG). Einer entsprechenden Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG steht auch nicht Art. 100 Abs. 1 GG entgegen, sofern sich das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des betreffenden Gesetzes überzeugt hat (vgl. zur gleich lautenden Regelung des § 148 ZPO: BGH, Beschlüsse vom 28. März 1998 - VIII ZR 337/97 – und 30. März 2005 - X ZB 20/04 -).
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 114 Abs. 2 SGG sind im vorliegende Fall gegeben. So ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen des verstorbenen Versicherten ohne Begrenzung auf die Werte der Anlage 5 des AAÜG allein auf der Verfassungsmäßigkeit des dem Anspruch zugrunde liegenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG beruht, der eine begrenzte Berücksichtigung der für eine Tätigkeit als stellvertretender Minister erzielten Verdienste bei der Berechnung der Rente anordnet. Dieser Tatbestand ist ebenfalls Gegenstand des Vorlagebeschlusses der 35. Kammer des Sozialgerichts Berlin wie auch des nunmehr zum Az: 1 BvL 2/08 beim BVerfG anhängigen Verfahrens (Vorlagebeschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Februar 2008 – L 6 R 885/05 -). Die Klägerin rügt im vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache nur (noch) die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. der Anlage 5 des AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG für die Zeit der Tätigkeit der Versicherten als stellvertretender Minister für Materialwirtschaft der DDR vom 22. Dezember 1965 bis zum 31. August 1969. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass das aussetzende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. Fass. des 1. AAÜG-ÄndG überzeugt ist, nicht ersichtlich.
Die Beklagte vertritt zwar die Auffassung, sie als Zusatzversorgungsträger regele die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht, die Klägerin könne ihr Anliegen zulässigerweise nur gegen den Rentenversicherungsträger richten. Diese Auffassung steht einem Aussetzen des Verfahrens aber nicht entgegen. Das Sozialgericht hat sich mit der Frage, ob der Tatbestand des § 6 Abs. 2 AAÜG als Anknüpfungspunkt einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze in einem Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger zu klären ist, ausführlich auseinandergesetzt und diese nicht abschließend verneint. Die Klägerin jedenfalls teilt die Auffassung der Beklagten nicht, wie sich aus ihren Schriftsätzen ergibt. Auch die Beklagte hat bisher nur in ihrem Bescheid vom 10. April 1997 ausgeführt, dass keine verbindliche Entscheidung des Versorgungsträgers darin zu sehen sei, dass in dem Bescheid die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen mit dem Hinweis "maßgeb. Anl. 3" versehen worden seien. Weiterhin hat der Senat keine Bedenken, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der 1. Instanz dem BVerfG nur ein Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit von § 6 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. der Anlage 5 des AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG vorlag. Schließlich handelt es sich bei den von dieser Regelung Betroffenen (Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigte Mitglieder von Staats- oder Ministerrat oder ihre jeweiligen Stellvertreter) um einen überschaubaren Personenkreis, so dass mit weiteren Vorlagen kaum zu rechnen war. Zudem hatte das BVerfG die Begrenzungsregelungen des § 6 Abs. 2 (und 3) AAÜG in den jeweils vorangegangen Fassungen bereits einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen (siehe Urteil vom 24. April 1999 in BVerfGE 100, 59 ff, Beschluss vom 23. Juni 2004 in BVerfGE 111, 115 ff), so dass für das hierauf aufbauende Vorlageverfahren keine allzu lange Verfahrensdauer zu erwarten war. Die tatsächlichen Umstände bestätigen dies auch, denn nach den eingeholten telefonischen Auskünfte sind die Anhörungen in dem Ausgangsverfahren 1 BvL 9/06 weitgehend abgeschlossen. Daher ist auch nicht erkennbar, dass für die Klägerin unzumutbare zeitliche Nachteile entstehen könnten, zumal im Hinblick auf die Belastung der Gerichte mit einem Durchlauf der Instanzen (Abschluss des Klageverfahrens, Durchführung des Berufungs- und eines sich anschließenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie einer danach einzulegenden Verfassungsbeschwerde) kaum vor einer Entscheidung des BVerfG zu rechnen ist. Ebenso wenig vermag der Wunsch der Klägerin, das Musterverfahren in Sachen Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. der Anlage 5 des AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG zu führen, als Argument gegen eine Aussetzung der Verfahren zu greifen, wenn – wie hier – ein anderes Verfahren bereits diese Rolle übernommen hat.
Der Senat hält daher nach Abwägung aller Umstände eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG für angemessen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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