L 8 R 1814/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 R 2198/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1814/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. November 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug zu zwei Fünfteln zu erstatten hat.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1951 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Im Juli 1969 schloss er erfolgreich eine Lehre als Betriebsschlosser ab. Am 16. November 1973 wurde ihm vom Rat der Sektion Verfahrenstechnik der Technischen Hochschule für Chemie "C S" L-M der akademische Grad des Diplom-Ingenieurs verliehen. Vom 1. September 1976 bis zum 30. November 1987 war er im VEB Robur-Werke Zittau (im Folgenden: Robur) beschäftigt, ab 1. Juli 1980 als Abteilungsleiter Ökonomie/Planung/Bilanzierung. Ab 1. Juli 1977 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR, vom 1. Dezember 1987 bis zum 21. Januar 1990 zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats. Im übrigen war er in ein System der Zusatzversorgung zu DDR-Zeiten nicht einbezogen worden. Am 11. Juli 1983 schlossen der Kläger und Robur auf der einen Seite und das DDR-Außenhandelsunternehmen Limex GmbH auf der anderen einen "Vertrag zur Regelung eines Auslandseinsatzes auf dem Gebiet der wissenschaftlich-technischen bzw. kulturell-wissenschaftlichen Zusammenarbeit". In dem Vertrag war unter anderem folgendes bestimmt: Der Kläger wurde von Robur (Entsendebetrieb) als Spezialist für die Dauer von drei Jahren in der Volksrepublik K bereitgestellt und als Berater für Planungs- und Leitungsfragen eingesetzt. Robur verpflichtete sich unter anderem, das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Kläger auch während des Auslandsaufenthalts aufrecht zu erhalten. Die Limex GmbH verpflichtete sich unter anderem, die Voraussetzungen für die Weiterzahlung der monatlichen Nettovergütung zu schaffen und einen monatlichen Valutabetrag entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der DDR zu zahlen und einen jährlichen Tarifurlaub zu gewährleisten. Robur war berechtigt, der Limex GmbH Gemeinkosten in Höhe von 25 % des Bruttoverdienstes in Rechnung zu stellen. Am 24. August 1983 schloss der Kläger mit Robur einen "Änderungsvertrag", ausweislich dessen er mit Wirkung ab Beginn des Auslandseinsatzes bis zum Tag der Einreise nach Beendigung des Auslandseinsatzes von seiner Funktion als Abteilungsleiter entbunden und ihm die Tätigkeit im Ausland als Berater für Planungs- und Leitungsfragen entsprechend einem mit dem "VEB AHB Intercoop" geschlossenen Vertrag übertragen wurde. Ferner war unter anderem bestimmt, dass die Betriebszugehörigkeit zu Robur auch für den Zeitraum des Auslandseinsatzes bestehen blieb. Die Tätigkeit des Klägers in der Volksrepublik K auf Grund des Vertrages vom 11. Juli 1983 dauerte vom 1. September 1983 bis zum 30. November 1987. Im Januar 2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen "Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungs-Anwartschaften – Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17.08.1950" und legte diverse Unterlagen vor. Durch Bescheid vom 19. November 2003 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien und führte den Zeitraum vom 1. Dezember 1987 bis zum 21. Januar 1990 als nachgewiesene Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte auf. Feststellungen für den Zeitraum 15. September 1973 bis 30. November 1987 lehnte sie mit der Begründung ab, der Kläger sei in diesem Zeitraum nicht ingenieurtechnisch tätig gewesen. Zur Begründung seines Widerspruchs, mit dem er sich unter anderem gegen die Ablehnung von Feststellungen für den Zeitraum 1. September 1976 bis zum 30. November 1987 wandte, legte er ein Arbeitszeugnis der Robur-Werke GmbH i.L. vor. Zu seiner Tätigkeit in der Volksrepublik K führte er aus, als Berater im Kabinett des Ministeriums für Industrie, Handwerk und Fischfang tätig gewesen zu sein. Der Inhalt der Tätigkeit habe in der Analyse von ausgewählten Produktionsbetrieben hinsichtlich der technischen Ausstattung, des Instandhaltungsrückstandes und der Ermittlung notwendiger Veränderungen zur Verbesserung der Kontinuität und Qualität der Produktion, der technischen Bewertung von internationalen Angeboten für den Aufbau mittelständischer Unternehmen, insbesondere im holz- und textilverarbeitenden Bereich, der Prüfung und dem Erstellen von Faisabilitätsstudien und der Anpassung der Kapazitäten auf das landestypische Niveau sowie in der Zusammenarbeit mit französischen und kongolesischen Beratern des Ministers bei der Erarbeitung von Vorschlägen und Varianten zur Industrialisierung unter dem besonderen Aspekt des technischen bzw. technologischen Niveaus des Landes und Prüfung der Realisierbarkeit unter den gegebenen technischen, personellen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bestanden. Durch Bescheid vom 5. Januar 2006 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie den Zeitraum 1. September 1976 bis 30. Juni 1980 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte feststellte. Im übrigen wies sie ihn durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 2006 zurück. Betreffend den Zeitraum 1. Juli 1980 bis 30. November 1987 führte sie zur Begründung aus, dass der Kläger nicht, wie die Versorgungsordnung es verlange, eine ingenieurtechnische Beschäftigung ausgeübt habe. Im Klageverfahren hat die Beklagte Erklärungen dahingehend abgegeben, dass sie den – vom Kläger mit der Klage nicht geltend gemachten – Zeitraum vom 1. November 1973 bis zum 31. August 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaften, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und den Zeitraum 1. Juli 1980 bis zum 31. August 1983 als weiteren Zeitraum der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Entgelte festgestellt hat (umgesetzt durch Bescheide vom 15. Juni und 4. September 2006). Der Kläger hat darauf hin noch geltend gemacht, dass die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. November 1987 ebenfalls als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen sei. Er habe auch in dieser Zeit seinem Produktionsbetrieb angehört und sei ihm gegenüber strikt weisungsgebunden geblieben. Das Gehalt und sämtliche Sozialleistungen seien nach wie vor von dort gezahlt worden. Die Robur GmbH i.L. erwähne die Beschäftigung in der Volksrepublik Kongo auch in ihrem Arbeitszeugnis. Er sei auch ingenieurtechnisch tätig gewesen, denn seine Beratertätigkeit habe zum Ziel gehabt, die Erzeugnisse seines Beschäftigungsbetriebes in der Volksrepublik Kongo in Empfang zu nehmen und deren Montage und Inbetriebnahme zu überwachen. Um eine Vertriebstätigkeit habe es sich nicht gehandelt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 8. November 2007 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass er nur insoweit mit den Produkten von Robur befasst gewesen sei als sich solche bereits vor Ort befunden hätten. Zum Teil habe er die Fahrzeuge repariert, dabei sei ihm seine Schlosserausbildung zugute gekommen. Mit der Produktion oder dem Absatz der Robur-Fahrzeuge habe er nichts zu tun gehabt, auch nicht, soweit Ersatzteile für Reparaturen notwendig gewesen seien. Die Beklagte hat der Klage entgegengehalten, die Tätigkeit des Klägers könne nach der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens nicht zu den produktionsdurchführenden, Produktionshilfs- bzw. produktionsvorbereitenden Bereichen gezählt werden. Durch Urteil vom 8. November 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die streitige Zeit stelle keine der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG dar. Als mögliches Versorgungssystem komme allein das der Altersversorgung der technischen Intelligenz in Betracht. Insoweit sei zwar weder streitig, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen "Anspruch auf Versorgungszusage" nach der Versorgungsordnung insoweit erfülle, als er berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (persönliche Voraussetzung) und dass es sich bei Robur, dem der Kläger auch während des streitigen Zeitraums angehört habe, um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt habe (betriebliche Voraussetzung). Der Kläger habe jedoch keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt, so dass es an der sachlichen Voraussetzung fehle. Die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hierfür aufgestellten Kriterien seien zwar in den verschiedenen Entscheidungen nicht völlig deckungsgleich formuliert. In jedem Fall aber sei erforderlich, dass die konkret verrichtete Tätigkeit ihr Gepräge durch Aufgaben erhalten hat, die der Qualifikation des Arbeitnehmers entsprächen und dass er mit seiner Qualifikation den Produktionsprozess gefördert habe. Für den streitigen Zeitraum habe sich nicht die notwendige Überzeugung bilden lassen, dass der Kläger qualifikationsgemäß beschäftigt beziehungsweise in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei. Der vom Kläger selbst gegebenen detailreichen Schilderung seiner Tätigkeit in der Volksrepublik K sei zu entnehmen, dass er keinen direkten Kontakt zu Robur gehabt habe. Die Schilderung des Klägers stehe im Einklang mit den Verträgen, die zur Durchführung seines Auslandseinsatzes geschlossen worden seien. Aus dem Änderungsvertrag vom August 1983 gehe hervor, dass der Kläger während seines Auslandseinsatzes von seiner Aufgabe als Abteilungsleiter entbunden gewesen sei. Eine andere wie auch immer geartete Eingliederung in den Produktionsprozess bei Robur sei nicht ersichtlich. Aus den Vertragswerken gehe vielmehr hervor, dass der Kläger im Ausland allein als Berater für Planungs- und Leitungsfragen eingesetzt gewesen sei. Auch aus dem von der Robur GmbH i.L. als Rechtsnachfolger des VEB ausgestellten Arbeitszeugnis lasse sich nichts anderes herleiten. Zur streitgegenständlichen Zeit enthalte es keine konkreten Angaben. Allein aus der Tatsache, dass es die Zeit von September 1983 bis November 1987 nicht ausnehme, lasse sich nichts herleiten. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auch ein Diplomingenieur, der von einem Wirtschaftsunternehmen ins Ausland entsandt werde, arbeite nicht in einem hiesigen Werk, sondern repräsentierte den Arbeitgeber vor Ort. Aus den Verträgen zu seiner Entsendung ergebe sich, dass er mit Aufgaben betraut worden sei, die seiner Qualifikation entsprochen hätten. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum 1. September 1983 bis 30. November 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Darüber hinaus macht sie geltend, dass auch die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung in das begehrte Versorgungssystem fraglich erscheine. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Den "Anfechtungsteil" der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) hat der Kläger – im Gegensatz zu dem vom Sozialgericht aufgenommenen Antrag – sachgerecht auf die Änderung des Bescheides vom 19. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2006 beschränkt. Denn die weiteren von der Beklagten erlassenen Bescheide ändern den Bescheid vom 19. November 2003 hinsichtlich des noch streitbefangenen Teils des Verfügungssatzes, durch den die begehrten Feststellungen versagt worden sind, gerade nicht. Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtmäßig, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Das AAÜG ist zwar auf ihn gemäß dessen § 1 Abs. 1 anwendbar, weil die Beklagte in dem Bescheid vom 19. November 2003 eine entsprechende Statusfeststellung getroffen hat (s. zu deren Auswirkungen BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 28/07 R, unter 1. der Entscheidungsgründe). Die Voraussetzungen des § 5 AAÜG sind aber nicht erfüllt. Der Kläger hat im noch streitigen Zeitraum keine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem zurückgelegt. Da er in diesem Zeitraum tatsächlich keinem System der Zusatzversorgung angehörte, wäre dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass er einen "fiktiven" Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG a.a.O., unter 2.). Ob das der Fall ist, beurteilt sich ausschließlich nach den Texten der jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. neben der bereits erwähnten Entscheidung beispielhaft BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 mit zahlreichen Nachweisen). Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" nach dem vom Kläger begehrten und allein in Betracht Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) liegt nur vor, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa das Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R). Es kann offen bleiben, ob ein fiktiver Anspruch auf Versorgungszusage auch am Fehlen der betrieblichen Voraussetzung scheitert. Jedenfalls hat das Sozialgericht zu Recht angenommen, dass es an der sachlichen Voraussetzung fehlt. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts auf den Seiten 8, letzter Absatz, bis 10, Ende des ersten Absatzes, Bezug. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen worden, was zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung führen könnte. Von vornherein ist bereits nicht erkennbar, dass die "Entsendung" des Klägers mit der eines Mitarbeiters eines "kapitalistischen" Wirtschaftsunternehmens vergleichbar wäre: Der Kläger ist im besonderen gerade nicht in einer "Niederlassung" von Robur in der Volksrepublik K oder in Werken, die für diesen Betrieb tätig waren oder dessen Produkte etwa in Lizenz fertigen, tätig geworden. Letztlich ist dies aber auch rechtlich ohne Belang. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellt entgeltliche "Beschäftigungen", die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem der DDR erfasst waren, Pflichtbeitragszeiten in der bundesdeutschen Rentenversicherung gleich (s. zum Folgenden im besonderen BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 1). "Pflichtbeitragszeiten" sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs.1 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten können gemäß § 4 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auch im Ausland zurückgelegt worden sein, denn eine im Voraus zeitlich begrenzte Verlagerung des Erfüllungs- bzw. Arbeitsortes ins Ausland beseitigt die Versicherungspflicht nicht, wenn sie im Rahmen eines im Inland (fort-) bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Bei der von § 5 AAÜG angeordneten Anwendung dieses Bundesrechts auf Sachverhalte und Ereignisse, die sich in der DDR zugetragen haben, muss aber beachtet werden, dass die Betroffenen damals ihr Verhalten nicht nach dem Bundesrecht, sondern nach den Vorgaben der DDR ausgerichtet haben. Es ist deshalb stets wertend zu prüfen, ob ein solcher "DDR-Sachverhalt" in seinem wirtschaftlichen und sozialen Sinn und rechtlichen Gehalt der in einer Norm des Bundesrechts ausgeprägten (normativ gedachten) Wirklichkeit entspricht. Da der Rechtsbegriff des Arbeitsverhältnisses im rechtlichen (nicht ideologischen) Kern übereinstimmte und auch die vorübergehende Entsendung im Sinne von § 4 SGB IV nicht unterschiedlich verstanden wurde, ist die Feststellung, der früher Versorgungsberechtigte habe eine "Beschäftigung" ausgeübt oder sei im Rahmen einer solchen "entsandt" worden, in der Regel unproblematisch zu treffen, wenn in der DDR ein Arbeitsverhältnis bestand bzw. im Rahmen eines solchen eine "Entsendung" erfolgte, wobei es auch hier nicht auf die Bezeichnungen, sondern auf den wirtschaftlichen und sozialen Inhalt ankommt. Zu Gunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger in dem eben beschriebenen Sinn von Robur in die Volksrepublik K entsandt worden ist. Allein dieser Umstand führt aber noch nicht dazu, dass die dort zurückgelegte Zeit auch eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" darstellt. Hierfür ist vielmehr maßgeblich, ob sie ihrer Art nach vom Zusatzversorgungssystem erfasst war (BSG a.a.O. unter 8, erster Absatz). Dies war gerade nicht der Fall, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat: Der Kläger hat in der Volksrepublik K keine Tätigkeit ausgeübt, die in irgendeinem wesentlichen Zusammenhang mit dem Produktionsprozess von Robur im DDR-Inland oder mit dem Vertrieb seiner Erzeugnisse gestanden hätte. Die Betriebe, in denen er tätig geworden war, gehörten nach seinem eigenen Bekunden überwiegend völlig anderen Industriebereichen – Holz und Textil – an. Zum Kontakt mit den Erzeugnissen seines Entsendebetriebs kam es somit allenfalls "zufällig", wobei auch außer Frage steht, dass die Reparatur eines Kraftfahrzeugs keine ingenieurtechnische Tätigkeit (zumal aus dem Bereich der Verfahrenstechnik Chemie, in dem der Kläger seinen Ingenieurabschluss erworben hat) darstellt. Zu ändern war das Urteil des Sozialgerichts nur hinsichtlich seiner Kostenentscheidung, die sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergibt. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit einem Teil seines ursprünglichen Klagebegehrens erfolgreich war. Keine Bedeutung hat dabei jedoch, dass die Beklagte während des laufenden Klageverfahrens erster Instanz auch ein "Teilanerkenntnis" betreffend den Zeitraum 1. November 1973 bis zum 31. August 1976 abgegeben hat. Denn hinsichtlich dieses Zeitraums war der Widerspruchsbescheid vom 3. April 2006 vom Kläger nicht angefochten worden, so dass der Bescheid vom 19. November 2003 insoweit bestandskräftig geworden war (§ 77 SGG). Mit anderen Worten lag kein "Teilanerkenntnis" im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG vor, sondern eine Zugunstenentscheidung nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 SGB X. Für das Berufungsverfahren ergibt sich die Kostenentscheidung daraus, dass das Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg geblieben ist. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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