Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 5027/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 340/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewähren muss.
Der 1945 geborene Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, ist verheiratet, lebt aber seit dem Jahr 2001 von seiner Frau T getrennt. In dem hier relevanten Zeitraum vom 15. Februar 2005 bis zum 30. März 2006 studierte die 1984 geborene Tochter J in K und hielt sich nur gelegentlich bei ihrem Vater auf. Der Kläger bewohnt eine ursprünglich gemeinsam mit seiner Frau angemietete 112 m² große Vier-Zimmer-Altbauwohnung in B-. Die Höhe des derzeitigen Bruttomietzinses ist nicht bekannt, im Jahr 2006 lag sie bei 479,90 EUR. Nach eigenen Angaben hat der Kläger bislang nie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Er war vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2002 als selbständiger Bau- und Baureinigungsunternehmer tätig. Vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2004 erhielt er Leistungen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Vom 13. Oktober 2004 bis zum 10. April 2005 hatte der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld I, zuletzt in Höhe von 15,26 EUR täglich.
Am 15. Februar 2005 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei gab er an, sein einziges Vermögen bestehe aus einer am 1. Dezember 1999 begonnenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Überschussbeteiligung (Versicherungsgesellschaft: H M, Versicherungsnummer: ), aufgrund welcher ihm ab dem 1. Dezember 2011 eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 893,25 DM garantiert sei. Stattdessen könne auch eine Kapitalabfindung in Höhe von einmalig 153.136,00 DM erfolgen. Der aktuelle Rückkaufwert liege bei 56.827,66 EUR.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, er verfüge über erhebliches Vermögen aus der privaten Rentenversicherung, das vorrangig einzusetzen sei. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 17. März 2005 Widerspruch ein und trug vor, eine Auflösung oder Verpfändung der Rentenversicherung sei vor dem Rentenalter nicht möglich, eine entsprechende Bestätigung der Versicherungsgesellschaft werde er nachreichen. In einem bei dem Beklagten am 29. März 2005 eingegangenen Schreiben der H M vom 17. März 2005 heißt es dazu, eine Verwertung der Ansprüche aus der Lebensversicherung vor Eintritt in den Ruhestand sei ausgeschlossen, soweit dies nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zulässig sei. Ab dem 1. Januar 2005 dürfe der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,- EUR nicht übersteigen.
Bereits am 12. April 2005 stellte der Kläger einen neuen Antrag bei dem Beklagten, der jedoch wegen des laufenden Widerspruchsverfahrens nicht bearbeitet wurde.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In dem Bescheid heißt es, von dem aktuellen Rückkaufwert in Höhe von 56.827,66 EUR seien ein Grundfreibetrag von 30.680,- EUR, ein Freibetrag für sonstige Altersvorsorge von 11.800,- EUR und ein Freibetrag für Anschaffungen von 750,- EUR, insgesamt mithin 43.230,- EUR, abzuziehen, so dass sofort verwertbares Vermögen in Höhe von 13.597,66 EUR zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden könne. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe daher nicht.
Daraufhin hat der Kläger am 27. Juni 2005 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben.
Nach Klageerhebung und außerhalb des erstinstanzlichen Verfahrens, am 31. März 2006, stellte der Kläger einen dritten Leistungsantrag und machte geltend, den vom Beklagten festgelegten Vermögenswert verbraucht zu haben. Nach den Berechnungen des Beklagten habe das Geld für 13,4 Monate reichen müssen. Diese Zeit sei nun um und er sei mittellos. Es drohe die Kündigung der Wohnung, außerdem habe er kein Geld für Lebensmittel. Der Kläger fügte ein an ihn gerichtetes Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. April 2006 bei, demzufolge der Umstand, dass er tatsächlich nicht eine teilweise Verwertung seiner Lebensversicherung vorgenommen, sondern ein von einem Bekannten in etwa gleicher Höhe gewährtes Darlehen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts eingesetzt habe, ihm seitens des Beklagten nicht entgegengehalten werden könne. Den Antrag des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2006 unter Hinweis auf nach wie vor nicht bestehende Hilfebedürftigkeit wegen vorhandenen verwertbaren Vermögens zurück. Den am 2. Mai 2006 gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2007 zurück. Ein am 15. Mai 2006 angestrengtes Verfahren mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (S 55 AS 5027/05 AS ER 06) blieb erfolglos; das Sozialgericht Berlin wies den Antrag mit Beschluss vom 4. Juli 2006 zurück.
Einen am 31. Oktober 2006 gestellten vierten Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2007 ab. Den unter dem 19. März 2007 eingelegten Widerspruch verwarf er mit Bescheid vom 22. März 2007 als unzulässig. Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin. Der Beklagte wertete den seiner Auffassung nach verfristeten Widerspruch (auch) als Überprüfungsantrag und beschied diesen unter dem 23. März 2007 abschlägig. Den daraufhin unter dem 23. April 2007 eingelegten Widerspruch wies er mit Bescheid vom 7. September 2007 zurück.
Im Mai 2007 überreichte der Kläger dem Beklagten eine vom 20. April 2007 datierende Quittung über die Rückzahlung von 12.000,- EUR, ausgestellt von Herrn J G, der zugleich bestätigte, dem Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 12. Mai 2005 insgesamt 14.000,- EUR als Darlehen gewährt zu haben und die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrags in Höhe von 2.000,- EUR bis auf weiteres zu stunden.
Den fünften, am 5. Juni 2007 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag des Klägers, den er nach einer Teilkündigung seiner Lebensversicherung und Erhalt von 12.159,- EUR gestellt hatte, lehnte der Beklagte am 11. Juli 2007 mit der Begründung ab, er hätte das erhaltene Geld zunächst zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen müssen und es nicht für die Rückzahlung des angeblichen Darlehens verwerten dürfen. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 23. Juli 2007 Widerspruch ein, den der Beklagte unter dem 7. September 2007 zurückwies.
Im dem diesem Berufungsverfahren zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe die vorzeitige Verwertung seiner Rentenversicherung durch Erklärung vom 9. März 2005 ausgeschlossen, so dass er nicht über sofort verwertbares Vermögen verfüge. Im Übrigen wäre die Verwertung, unterstellt sie sei möglich, unwirtschaftlich und ihm in Anbetracht seines fortgeschrittenen Lebensalters und nicht bestehender Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zumutbar. Zumindest aber würde ihn dies unbillig hart treffen. Die Versicherung sei seine einzige Altersvorsorge. Er sei immer selbständig gewesen. Ab 1997 sei es dem Unternehmen wirtschaftlich schlechter gegangen. 1999 habe er ein Depotkonto über 100.000,- DM angelegt, aus welchem in der Folgezeit die Beiträge für die Lebensversicherung gezahlt worden seien. Um eine Teilkündigung seiner Rentenversicherung zu vermeiden, habe er ein privates Darlehen in Höhe von 14.000,- EUR aufgenommen. Dieser Betrag sei inzwischen aufgebraucht; er sei nun mittellos und auf Almosen Dritter angewiesen. Der Kläger hat ein Schreiben der H M vom 8. September 2005 zu den Akten gereicht, in dem es heißt, die garantierte Rente aus der Lebensversicherung betrage zum Ablauf, dem 1. Dezember 2011, 456,72 EUR (zuzüglich Überschussbeteiligung), es sei eine garantierte Kapitalabfindung in Höhe von 78.298,99 EUR (zuzüglich Überschussbeteiligung) vorgesehen. Eine Teilauszahlung über 13.600,- EUR habe die Folge, dass die garantierte Rente auf 371,72 EUR (zuzüglich Überschussbeteiligung) gesenkt werde. Die garantierte Kapitalabfindung betrage nach der Teilauszahlung nur noch 63.725,- EUR (zuzüglich Überschussbeteiligung). Bei einer Teilauszahlung über 13.600,- EUR müsse auf die steuerpflichtigen Zinsen von 2.051,18 EUR Kapitalertragssteuer einbehalten und abgeführt werden. Die anteilige Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätssteuer betrage 541,- EUR. Der Kläger hat des weiteren eine "Versorgungsbilanz" zur Rentenversicherung in Ablichtung zu den Akten gereicht. Danach belief sich der Wert der Versicherung am 1. Dezember 2006 auf 69.080,37 EUR. Der Kläger hat zudem die Ablichtung eines Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom November 2006 zu den Akten gereicht. Darin heißt es, seine selbständige Tätigkeit habe nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt, weil er auf Dauer und im Wesentlichen für mehr als einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Der Kläger hat schließlich einen vom 20. Dezember 2006 datierenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund zu den Akten gereicht, demzufolge sein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mangels Versicherungspflicht im fraglichen Zeitraum abgelehnt wurde.
Der Beklagte hat entgegnet, ein Verwertungsausschluss könne sich, soweit der Kläger einen solchen tatsächlich vereinbart habe, nur auf das geschützte Vermögen beziehen. Im Übrigen erscheine die teilweise Verwertung hier trotz der Nähe des Rentenalters zumutbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erfülle bereits nicht die Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung, nämlich die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II. Er verfüge über anrechenbares Vermögen in Höhe eines Betrags von 13.597,66 EUR, das ihn in die Lage versetze, seinen Lebensunterhalt im streitgegenständlichen (höchstens Sechs-Monats-) Zeitraum zu decken. Seine Lebensversicherung könne weder ganz noch teilweise unberücksichtigt bleiben, weil der Privilegierungstatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II voraussetze, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei, woran es im Fall des Klägers aber fehle. Im Gegenteil habe die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 eine Befreiung ausdrücklich abgelehnt. Diese sei auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Kläger als selbständiger Unternehmer nie rentenversicherungspflichtig gewesen sei. Hätte der Gesetzgeber auch eine Privilegierung dieses Personenkreises gewollt, so hätte er dies entsprechend formulieren können und müssen. Gegen die Entbehrlichkeit einer Befreiung im rentenrechtlichen Sinn spreche auch, dass der Betroffene ansonsten nicht nur im Genuss seiner Ersparnisse bliebe, sondern auch in den Genuss einer allein schon mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II begründeten Rentenversicherungspflicht und hieran anknüpfenden alleinigen Beitragsentrichtungspflicht des Bundes käme, was der Gesetzgeber so offensichtlich gerade nicht habe erreichen wollen. Schließlich falle das Vermögen des Klägers auch nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II, wonach Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen seien. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liege nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Verwertung einer Lebensversicherung dann vor, wenn der Zwang zum Verkauf die eingezahlten Beiträge in einem nennenswerten Umfang entwerten würde, so dass ein normal und ökonomisch Handelnder diese Verwertung unterlassen würde. Die bisherigen Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit hätten dem dadurch Rechnung getragen, dass sie eine Verwertung dann als offensichtlich unwirtschaftlich angesehen hätten, wenn der zu erwartende Nettoerlös um mehr als 10 % unter dem Substanzwert gelegen habe. Hier sei für eine nennenswerte Entwertung der eingezahlten Beiträge weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beitragsleistung des Klägers habe sich seinem Vortrag zufolge auf die Einrichtung eines Depotkontos mit 100.000,- DM beschränkt, von welchem dann die Beiträge auf das Versicherungskonto überwiesen worden seien. Wenn hiernach die vorzeitige (Teil-)Verwertung der Lebensversicherung mit einem Zinsverlust einhergehe, so jedenfalls nicht mit einem - im vorliegenden Zusammenhang allein maßgebenden - Verlust des für die Lebensversicherung eingesetzten Kapitals, denn der Rückkaufwert liege insgesamt jedenfalls über der Summe der eingezahlten Beiträge. Auch eine besondere Härte liege im Fall des Klägers nicht vor. Letztlich könne dahinstehen, ob dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse im Übrigen hinreichend geklärt seien oder nicht. Auch brauche nicht der Frage nachgegangen zu werden, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen sei, dass der Kläger seinem eigenen Vorbringen zufolge bereits einen Teil der Lebensversicherung zur Sicherung seines laufenden Lebensunterhalts beliehen habe.
Gegen den ihm am 5. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. März 2007 Berufung eingelegt. Er meint, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht hilfebedürftig gewesen sei und weiterhin sei. Insbesondere die Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht seien nicht nachvollziehbar. Er lebe nunmehr seit drei Jahren von den Zuwendungen von Freunden und Bekannten. Namentlich seine Kinder wendeten ihm Geld zu, damit er seiner allmonatlichen Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Wohnungsmiete nachkommen könne. Die Quellen seien verständlicherweise zunehmend versiegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 sowie den Bescheid vom 17. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15. Februar 2005 bis zum 30. März 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Nr. der Bedarfsgemeinschaft: ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat der Beklagte seinen darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, ihm in dem Zeitraum vom 15. Februar 2005 bis zum 30. März 2006 dem Grunde nach Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren. Einerseits ist der Kläger, da der Beklagte keinerlei Leistungen bewilligt hat, mithin ein sogenannter "Versagensbescheid" vorliegt, nicht gehalten, sein Begehren auf den nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Regelfall zu erwartenden Bewilligungszeitraum zu begrenzen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, und zuletzt Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 56/06 R, beide zitiert nach juris). Andererseits endet der hier streitgegenständliche Zeitraum dadurch, dass sich der angegriffene Bescheid insoweit erledigt hat, als infolge der erneuten Antragstellung am 31. März 2006 ein neues Verwaltungsverfahren begonnen und in dem daraufhin erlassenen Bescheid eine Regelung für die Zeit ab Antragstellung getroffen wurde (vgl. das Urteil des BSG vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R, zitiert nach juris).
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist unter anderem Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Diese liegt gemäß § 9 Abs. 1 SGB II vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Bereits diese Voraussetzung lag bei dem Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum zur Überzeugung des Senats nicht vor. Der Kläger verfügte nämlich vom Anfang bis zum Ende dieses Zeitraums und darüber hinaus über verwertbares Vermögen jedenfalls in Höhe eines Betrags von 13.597,66 EUR. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden, denen der Senat nichts hinzuzufügen vermag (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen ist er mit dem Beklagten der Auffassung, dass der Vortrag des Klägers bezüglich des inzwischen zu einem großen Teil zurückgezahlten Darlehens in Höhe von 14.000,- EUR nicht nachvollziehbar ist. An der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Klägers bestehen zudem aufgrund diverser Unstimmigkeiten Zweifel: Die in Ablichtung eingereichten Versicherungsunterlagen weisen nicht immer dieselbe Versicherungsnummer aus. Einem Schreiben der H M vom 13. September 2006 nach hat der Kläger dort mehrere Verträge. Des Weiteren hat der Kläger gegenüber dem Sozialgericht erklärt, er sei früher als selbständiger Bauunternehmer tätig gewesen. Ab 1997 sei es mit dem Geschäft steil bergab gegangen; 1999 habe er die private Lebensversicherung eingerichtet. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass das Gewerbe erst 1999 angemeldet wurde, also zu einem Zeitpunkt, als es mit dem Betrieb angeblich schon seit zwei Jahren steil bergab ging. Unklar ist auch, wieso und warum der Kläger ausgerechnet in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten ein Depot-Konto mit 100.000,- DM einrichten konnte und wollte. Gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, von welchem er Sozialhilfeleistungen erhielt, dürfte er die Existenz des Depot-Kontos jedenfalls verschwiegen haben. Soweit der Kläger vorträgt, seine Kinder hätten ihn in der Vergangenheit finanziell unterstützt, ist hier nur die in Kiel studierende Tochter Joanna bekannt. Dass die aus den Kontoauszügen ersichtlichen nicht unerheblichen Einzahlungen auf das Konto des Klägers Zuwendungen einer Studentin sind, dürfte allerdings auszuschließen sein. Schließlich bleibt völlig offen, wie der Kläger seinen monatlich mindestens etwa 800,- EUR betragenden Bedarf seit dem 15. Februar 2005 gedeckt hat; er hätte bis heute bei vorsichtiger Schätzung etwa 35.000,- EUR benötigt. Abzüglich des Betrags aus der teilweisen Verwertung der Lebensversicherung müsste er Zuwendungen und "Almosen" in Höhe von etwa 23.000,- EUR erhalten haben. Nur ergänzend sei bemerkt, dass auch offen geblieben ist, wovon er vor der Antragstellung seinen Lebensunterhalt bestritten hat, denn das Arbeitslosengeld I war nicht bedarfsdeckend.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewähren muss.
Der 1945 geborene Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, ist verheiratet, lebt aber seit dem Jahr 2001 von seiner Frau T getrennt. In dem hier relevanten Zeitraum vom 15. Februar 2005 bis zum 30. März 2006 studierte die 1984 geborene Tochter J in K und hielt sich nur gelegentlich bei ihrem Vater auf. Der Kläger bewohnt eine ursprünglich gemeinsam mit seiner Frau angemietete 112 m² große Vier-Zimmer-Altbauwohnung in B-. Die Höhe des derzeitigen Bruttomietzinses ist nicht bekannt, im Jahr 2006 lag sie bei 479,90 EUR. Nach eigenen Angaben hat der Kläger bislang nie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Er war vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2002 als selbständiger Bau- und Baureinigungsunternehmer tätig. Vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2004 erhielt er Leistungen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Vom 13. Oktober 2004 bis zum 10. April 2005 hatte der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld I, zuletzt in Höhe von 15,26 EUR täglich.
Am 15. Februar 2005 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei gab er an, sein einziges Vermögen bestehe aus einer am 1. Dezember 1999 begonnenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Überschussbeteiligung (Versicherungsgesellschaft: H M, Versicherungsnummer: ), aufgrund welcher ihm ab dem 1. Dezember 2011 eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 893,25 DM garantiert sei. Stattdessen könne auch eine Kapitalabfindung in Höhe von einmalig 153.136,00 DM erfolgen. Der aktuelle Rückkaufwert liege bei 56.827,66 EUR.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, er verfüge über erhebliches Vermögen aus der privaten Rentenversicherung, das vorrangig einzusetzen sei. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 17. März 2005 Widerspruch ein und trug vor, eine Auflösung oder Verpfändung der Rentenversicherung sei vor dem Rentenalter nicht möglich, eine entsprechende Bestätigung der Versicherungsgesellschaft werde er nachreichen. In einem bei dem Beklagten am 29. März 2005 eingegangenen Schreiben der H M vom 17. März 2005 heißt es dazu, eine Verwertung der Ansprüche aus der Lebensversicherung vor Eintritt in den Ruhestand sei ausgeschlossen, soweit dies nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zulässig sei. Ab dem 1. Januar 2005 dürfe der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,- EUR nicht übersteigen.
Bereits am 12. April 2005 stellte der Kläger einen neuen Antrag bei dem Beklagten, der jedoch wegen des laufenden Widerspruchsverfahrens nicht bearbeitet wurde.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In dem Bescheid heißt es, von dem aktuellen Rückkaufwert in Höhe von 56.827,66 EUR seien ein Grundfreibetrag von 30.680,- EUR, ein Freibetrag für sonstige Altersvorsorge von 11.800,- EUR und ein Freibetrag für Anschaffungen von 750,- EUR, insgesamt mithin 43.230,- EUR, abzuziehen, so dass sofort verwertbares Vermögen in Höhe von 13.597,66 EUR zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden könne. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe daher nicht.
Daraufhin hat der Kläger am 27. Juni 2005 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben.
Nach Klageerhebung und außerhalb des erstinstanzlichen Verfahrens, am 31. März 2006, stellte der Kläger einen dritten Leistungsantrag und machte geltend, den vom Beklagten festgelegten Vermögenswert verbraucht zu haben. Nach den Berechnungen des Beklagten habe das Geld für 13,4 Monate reichen müssen. Diese Zeit sei nun um und er sei mittellos. Es drohe die Kündigung der Wohnung, außerdem habe er kein Geld für Lebensmittel. Der Kläger fügte ein an ihn gerichtetes Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. April 2006 bei, demzufolge der Umstand, dass er tatsächlich nicht eine teilweise Verwertung seiner Lebensversicherung vorgenommen, sondern ein von einem Bekannten in etwa gleicher Höhe gewährtes Darlehen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts eingesetzt habe, ihm seitens des Beklagten nicht entgegengehalten werden könne. Den Antrag des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2006 unter Hinweis auf nach wie vor nicht bestehende Hilfebedürftigkeit wegen vorhandenen verwertbaren Vermögens zurück. Den am 2. Mai 2006 gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2007 zurück. Ein am 15. Mai 2006 angestrengtes Verfahren mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (S 55 AS 5027/05 AS ER 06) blieb erfolglos; das Sozialgericht Berlin wies den Antrag mit Beschluss vom 4. Juli 2006 zurück.
Einen am 31. Oktober 2006 gestellten vierten Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2007 ab. Den unter dem 19. März 2007 eingelegten Widerspruch verwarf er mit Bescheid vom 22. März 2007 als unzulässig. Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin. Der Beklagte wertete den seiner Auffassung nach verfristeten Widerspruch (auch) als Überprüfungsantrag und beschied diesen unter dem 23. März 2007 abschlägig. Den daraufhin unter dem 23. April 2007 eingelegten Widerspruch wies er mit Bescheid vom 7. September 2007 zurück.
Im Mai 2007 überreichte der Kläger dem Beklagten eine vom 20. April 2007 datierende Quittung über die Rückzahlung von 12.000,- EUR, ausgestellt von Herrn J G, der zugleich bestätigte, dem Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 12. Mai 2005 insgesamt 14.000,- EUR als Darlehen gewährt zu haben und die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrags in Höhe von 2.000,- EUR bis auf weiteres zu stunden.
Den fünften, am 5. Juni 2007 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag des Klägers, den er nach einer Teilkündigung seiner Lebensversicherung und Erhalt von 12.159,- EUR gestellt hatte, lehnte der Beklagte am 11. Juli 2007 mit der Begründung ab, er hätte das erhaltene Geld zunächst zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen müssen und es nicht für die Rückzahlung des angeblichen Darlehens verwerten dürfen. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 23. Juli 2007 Widerspruch ein, den der Beklagte unter dem 7. September 2007 zurückwies.
Im dem diesem Berufungsverfahren zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe die vorzeitige Verwertung seiner Rentenversicherung durch Erklärung vom 9. März 2005 ausgeschlossen, so dass er nicht über sofort verwertbares Vermögen verfüge. Im Übrigen wäre die Verwertung, unterstellt sie sei möglich, unwirtschaftlich und ihm in Anbetracht seines fortgeschrittenen Lebensalters und nicht bestehender Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zumutbar. Zumindest aber würde ihn dies unbillig hart treffen. Die Versicherung sei seine einzige Altersvorsorge. Er sei immer selbständig gewesen. Ab 1997 sei es dem Unternehmen wirtschaftlich schlechter gegangen. 1999 habe er ein Depotkonto über 100.000,- DM angelegt, aus welchem in der Folgezeit die Beiträge für die Lebensversicherung gezahlt worden seien. Um eine Teilkündigung seiner Rentenversicherung zu vermeiden, habe er ein privates Darlehen in Höhe von 14.000,- EUR aufgenommen. Dieser Betrag sei inzwischen aufgebraucht; er sei nun mittellos und auf Almosen Dritter angewiesen. Der Kläger hat ein Schreiben der H M vom 8. September 2005 zu den Akten gereicht, in dem es heißt, die garantierte Rente aus der Lebensversicherung betrage zum Ablauf, dem 1. Dezember 2011, 456,72 EUR (zuzüglich Überschussbeteiligung), es sei eine garantierte Kapitalabfindung in Höhe von 78.298,99 EUR (zuzüglich Überschussbeteiligung) vorgesehen. Eine Teilauszahlung über 13.600,- EUR habe die Folge, dass die garantierte Rente auf 371,72 EUR (zuzüglich Überschussbeteiligung) gesenkt werde. Die garantierte Kapitalabfindung betrage nach der Teilauszahlung nur noch 63.725,- EUR (zuzüglich Überschussbeteiligung). Bei einer Teilauszahlung über 13.600,- EUR müsse auf die steuerpflichtigen Zinsen von 2.051,18 EUR Kapitalertragssteuer einbehalten und abgeführt werden. Die anteilige Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätssteuer betrage 541,- EUR. Der Kläger hat des weiteren eine "Versorgungsbilanz" zur Rentenversicherung in Ablichtung zu den Akten gereicht. Danach belief sich der Wert der Versicherung am 1. Dezember 2006 auf 69.080,37 EUR. Der Kläger hat zudem die Ablichtung eines Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom November 2006 zu den Akten gereicht. Darin heißt es, seine selbständige Tätigkeit habe nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt, weil er auf Dauer und im Wesentlichen für mehr als einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Der Kläger hat schließlich einen vom 20. Dezember 2006 datierenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund zu den Akten gereicht, demzufolge sein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mangels Versicherungspflicht im fraglichen Zeitraum abgelehnt wurde.
Der Beklagte hat entgegnet, ein Verwertungsausschluss könne sich, soweit der Kläger einen solchen tatsächlich vereinbart habe, nur auf das geschützte Vermögen beziehen. Im Übrigen erscheine die teilweise Verwertung hier trotz der Nähe des Rentenalters zumutbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erfülle bereits nicht die Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung, nämlich die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II. Er verfüge über anrechenbares Vermögen in Höhe eines Betrags von 13.597,66 EUR, das ihn in die Lage versetze, seinen Lebensunterhalt im streitgegenständlichen (höchstens Sechs-Monats-) Zeitraum zu decken. Seine Lebensversicherung könne weder ganz noch teilweise unberücksichtigt bleiben, weil der Privilegierungstatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II voraussetze, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei, woran es im Fall des Klägers aber fehle. Im Gegenteil habe die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 eine Befreiung ausdrücklich abgelehnt. Diese sei auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Kläger als selbständiger Unternehmer nie rentenversicherungspflichtig gewesen sei. Hätte der Gesetzgeber auch eine Privilegierung dieses Personenkreises gewollt, so hätte er dies entsprechend formulieren können und müssen. Gegen die Entbehrlichkeit einer Befreiung im rentenrechtlichen Sinn spreche auch, dass der Betroffene ansonsten nicht nur im Genuss seiner Ersparnisse bliebe, sondern auch in den Genuss einer allein schon mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II begründeten Rentenversicherungspflicht und hieran anknüpfenden alleinigen Beitragsentrichtungspflicht des Bundes käme, was der Gesetzgeber so offensichtlich gerade nicht habe erreichen wollen. Schließlich falle das Vermögen des Klägers auch nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II, wonach Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen seien. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liege nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Verwertung einer Lebensversicherung dann vor, wenn der Zwang zum Verkauf die eingezahlten Beiträge in einem nennenswerten Umfang entwerten würde, so dass ein normal und ökonomisch Handelnder diese Verwertung unterlassen würde. Die bisherigen Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit hätten dem dadurch Rechnung getragen, dass sie eine Verwertung dann als offensichtlich unwirtschaftlich angesehen hätten, wenn der zu erwartende Nettoerlös um mehr als 10 % unter dem Substanzwert gelegen habe. Hier sei für eine nennenswerte Entwertung der eingezahlten Beiträge weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beitragsleistung des Klägers habe sich seinem Vortrag zufolge auf die Einrichtung eines Depotkontos mit 100.000,- DM beschränkt, von welchem dann die Beiträge auf das Versicherungskonto überwiesen worden seien. Wenn hiernach die vorzeitige (Teil-)Verwertung der Lebensversicherung mit einem Zinsverlust einhergehe, so jedenfalls nicht mit einem - im vorliegenden Zusammenhang allein maßgebenden - Verlust des für die Lebensversicherung eingesetzten Kapitals, denn der Rückkaufwert liege insgesamt jedenfalls über der Summe der eingezahlten Beiträge. Auch eine besondere Härte liege im Fall des Klägers nicht vor. Letztlich könne dahinstehen, ob dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse im Übrigen hinreichend geklärt seien oder nicht. Auch brauche nicht der Frage nachgegangen zu werden, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen sei, dass der Kläger seinem eigenen Vorbringen zufolge bereits einen Teil der Lebensversicherung zur Sicherung seines laufenden Lebensunterhalts beliehen habe.
Gegen den ihm am 5. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. März 2007 Berufung eingelegt. Er meint, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht hilfebedürftig gewesen sei und weiterhin sei. Insbesondere die Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht seien nicht nachvollziehbar. Er lebe nunmehr seit drei Jahren von den Zuwendungen von Freunden und Bekannten. Namentlich seine Kinder wendeten ihm Geld zu, damit er seiner allmonatlichen Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Wohnungsmiete nachkommen könne. Die Quellen seien verständlicherweise zunehmend versiegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 sowie den Bescheid vom 17. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15. Februar 2005 bis zum 30. März 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Nr. der Bedarfsgemeinschaft: ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat der Beklagte seinen darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, ihm in dem Zeitraum vom 15. Februar 2005 bis zum 30. März 2006 dem Grunde nach Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren. Einerseits ist der Kläger, da der Beklagte keinerlei Leistungen bewilligt hat, mithin ein sogenannter "Versagensbescheid" vorliegt, nicht gehalten, sein Begehren auf den nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Regelfall zu erwartenden Bewilligungszeitraum zu begrenzen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, und zuletzt Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 56/06 R, beide zitiert nach juris). Andererseits endet der hier streitgegenständliche Zeitraum dadurch, dass sich der angegriffene Bescheid insoweit erledigt hat, als infolge der erneuten Antragstellung am 31. März 2006 ein neues Verwaltungsverfahren begonnen und in dem daraufhin erlassenen Bescheid eine Regelung für die Zeit ab Antragstellung getroffen wurde (vgl. das Urteil des BSG vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R, zitiert nach juris).
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist unter anderem Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Diese liegt gemäß § 9 Abs. 1 SGB II vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Bereits diese Voraussetzung lag bei dem Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum zur Überzeugung des Senats nicht vor. Der Kläger verfügte nämlich vom Anfang bis zum Ende dieses Zeitraums und darüber hinaus über verwertbares Vermögen jedenfalls in Höhe eines Betrags von 13.597,66 EUR. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden, denen der Senat nichts hinzuzufügen vermag (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen ist er mit dem Beklagten der Auffassung, dass der Vortrag des Klägers bezüglich des inzwischen zu einem großen Teil zurückgezahlten Darlehens in Höhe von 14.000,- EUR nicht nachvollziehbar ist. An der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Klägers bestehen zudem aufgrund diverser Unstimmigkeiten Zweifel: Die in Ablichtung eingereichten Versicherungsunterlagen weisen nicht immer dieselbe Versicherungsnummer aus. Einem Schreiben der H M vom 13. September 2006 nach hat der Kläger dort mehrere Verträge. Des Weiteren hat der Kläger gegenüber dem Sozialgericht erklärt, er sei früher als selbständiger Bauunternehmer tätig gewesen. Ab 1997 sei es mit dem Geschäft steil bergab gegangen; 1999 habe er die private Lebensversicherung eingerichtet. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass das Gewerbe erst 1999 angemeldet wurde, also zu einem Zeitpunkt, als es mit dem Betrieb angeblich schon seit zwei Jahren steil bergab ging. Unklar ist auch, wieso und warum der Kläger ausgerechnet in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten ein Depot-Konto mit 100.000,- DM einrichten konnte und wollte. Gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, von welchem er Sozialhilfeleistungen erhielt, dürfte er die Existenz des Depot-Kontos jedenfalls verschwiegen haben. Soweit der Kläger vorträgt, seine Kinder hätten ihn in der Vergangenheit finanziell unterstützt, ist hier nur die in Kiel studierende Tochter Joanna bekannt. Dass die aus den Kontoauszügen ersichtlichen nicht unerheblichen Einzahlungen auf das Konto des Klägers Zuwendungen einer Studentin sind, dürfte allerdings auszuschließen sein. Schließlich bleibt völlig offen, wie der Kläger seinen monatlich mindestens etwa 800,- EUR betragenden Bedarf seit dem 15. Februar 2005 gedeckt hat; er hätte bis heute bei vorsichtiger Schätzung etwa 35.000,- EUR benötigt. Abzüglich des Betrags aus der teilweisen Verwertung der Lebensversicherung müsste er Zuwendungen und "Almosen" in Höhe von etwa 23.000,- EUR erhalten haben. Nur ergänzend sei bemerkt, dass auch offen geblieben ist, wovon er vor der Antragstellung seinen Lebensunterhalt bestritten hat, denn das Arbeitslosengeld I war nicht bedarfsdeckend.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved