Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 455/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 299/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. April 2005 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Beschäftigungszeiten vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1987 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1944 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet mit Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Schiffselektronik W vom 15. Juli 1967 berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen. Bis zum 31. Dezember 1980 war der Kläger beim VEB H P, einem dem VEB Kombinat Bau- und Monatagekombinat Ost - B zugehörigen Betrieb, beschäftigt. Mit Überleitungsvertrag vom 30. September 1980 war der Kläger ab dem 01. Januar 1981 beim VEB B, Betrieb Forschung und Projektierung, Betriebsteil B, ab dem 01. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1987 beim VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F, Betriebsteil B tätig. Dieser Betrieb war als Kombinatsbetrieb des VEB B im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Anschließend folgte eine Tätigkeit beim VEB (B) B P, ab 01. Februar 1988 beim VEB S O. Ab dem 01. Januar 1990 war der Kläger Ratsmitglied beim Rat des Kreises O.
Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entrichtete der Kläger ab 01. September 1983. Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates wurden ab 01. Januar 1990 entrichtet.
Auf seinen Antrag aus dem Jahre 2003 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 die Zeiten vom 01. August 1967 bis 31. Dezember 1980 und vom 01. Juli 1987 bis 31. Dezember 1989 jeweils mit den entsprechenden Entgelten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech fest und den Zeitraum vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
Mit seinem Widerspruch vom 15. Januar 2004 wandte sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung des Zeitraumes vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1987. Es sei falsch, dass er in dieser Zeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet habe. Die Betriebe VEB H P, Betrieb Forschung und Projektierung B, und Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F seien volkseigene Betriebe, zu deren Produktionsprofil u. a. die Projektierung und Errichtung von Raumzellengebäuden gehört hätten. Raumzellen seien industriell vorgefertigte Gebäudeteile, die durch spezielle Verbindungen auf der Baustelle zu kompletten Gebäuden zusammengefügt worden seien. Diese Raumzellen seien am Standort O entwickelt, projektiert, konstruiert und produziert worden. Er habe während seiner Zugehörigkeit zum VEB B vom 01. März 1980 bis 30. Juni 1987 in O im gleichen Gebäude, im gleichen Raum und am gleichen Schreibtisch gearbeitet. Er habe in der gesamten Zeit die gleiche Tätigkeit ausgeübt, die darin bestanden habe, die elektrische Ausrüstung für Raumzellen zu entwickeln, zu projektieren, zu konstruieren sowie fachliche Anleitung für die Produktion zu geben. Er verlangte, dass die Beschäftigungszeit von Januar 1981 bis Ende Juni 1987 aus den gleichen Gründen wie die Zeiten davor und danach anerkannt werde, unabhängig von der strukturellen Zuordnung innerhalb des VEB B. Ehemalige Kollegen hätten ihm bestätigt, dass ihnen die Beschäftigungszeit anerkannt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass der Kläger im streitigen Zeitraum in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Solche Betriebe hätten nicht zur Zusatzversorgung gehört.
Mit seiner daraufhin am 02. Juli 2004 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Betriebe des VEB B, in denen er beschäftigt gewesen sei, hätten keine Aufgaben erfüllt, die unter § 2 der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke aufgezählt gewesen seien. Hauptzweck sei die industrielle Fertigung von Gebäuden aus vorgefertigten Elementen gewesen. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der streitige Zeitraum nicht anerkannt worden sei, da er immer am selben Schreibtisch gearbeitet habe. Es sei nur eine namentliche Änderung der Struktureinheit innerhalb des VEB B erfolgt. Der VEB H P sei umbenannt worden in Betrieb Forschung und Projektierung B, dieser Betrieb sei umbenannt worden in Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F. Seine weiteren Beschäftigungszeiten habe die Beklagte korrekt festgestellt. Die Betriebe des VEB B hätten auch dem Ministerium für Bauwesen der DDR unterstanden. Die Beklagte verletze auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Anderen sei die Zeit in diesem Betrieb anerkannt worden. Der Kläger hat u. a. einen Überleitungsvertrag vom 30. September 1980, eine Ablichtung einer Aktennotiz über die Betriebszugehörigkeit, einen Arbeitsvertrag vom 01. März 1980 zur Gerichtsakte gereicht. Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2005 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Dezember 2003 verpflichtet, die Zeit vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe dargelegt, dass die Aufgabe des Betriebes ab 01. Januar 1981 die gleiche gewesen sei wie zuvor die Aufgabe des VEB H P. Die Aufgabe habe darin bestanden, am Produktionsstandort O industriell vorgefertigte, tapezierte, installiert mit Heizungs- und Elektroanlage gefertigte komplette Gebäude zusammenzufügen. Dabei handele es sich auch bei diesem Betriebszweig um eine Bauproduktion. Den Bau- und Montagekombinaten habe die Konzentration der Baukapazitäten und die industrielle Durchführung der Bauvorhaben als Aufgabe oblegen. Der Aufgabenbereich des Betriebes des Klägers habe hierzu gehört.
Gegen den am 25. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 09. Mai 2005 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Der VEB Forschung, Projektierung, Technologie, Betriebsteil B, B, habe nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben oder den gleichgestellten Betrieben gezählt. Dies folge schon aus der Zuordnung zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR; der Betrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63350 zugeordnet gewesen als bautechnischer Produktionsbetrieb für Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arten des Bauwesens. Die Einordnung des Betriebes als Projektierungsbetrieb werde auch durch das Statut des Kombinats bestätigt. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die industrielle Massenproduktion von Bauwerken an. Das Sozialgericht habe außer Acht gelassen, dass der VEB F ein juristisch und ökonomisch selbständiger Betrieb im B gewesen sei, der überhaupt keine Bautätigkeit ausgeübt habe, sondern nur Projektierungsaufgaben für das Kombinat getätigt habe.
Die Beklagte hat u. a. eine Ablichtung eines Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2005 zum Az.: L 4 R 340/05, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Frankfurt (Oder) zum VEB B, Betrieb Projektierung F, einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) zur Registernummer HRB , Ingenieurbüro Metallbau E GmbH sowie zur Registernummer HRB , I B GmbH, zur HRB , K mbh sowie weitere Registerauszüge zur Gerichtsakte gereicht sowie eine Ablichtung der notariellen Beurkundung der Umwandlung des VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie in mehrere GmbHs vom 29. Juni 1990 sowie eine Ablichtung des Statuts des VEB B vom 29. März 1971.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Falsch sei die Behauptung, dass Unterstützungsleistungen für die originären Baubetriebe als Dienstleistungen zu bewerten seien, wie sie vom Sächsischen Landessozialgericht aufgestellt werde. Bautechnische Projektierungen seien vielmehr als Grundlage und Bestandteil eines Bauwerkes zu verstehen, ohne dass Projektierungsbetriebe selbst Baubetriebe sein müssten. Entscheidend sei, dass der VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F, ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Die Zuordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 6, sonstige Zweige des produzierenden Bereiches, verdeutliche dieses.
Der Senat hat aus einem beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Az. L 27 RA 226/03 anhängig gewesenen Rechtsstreit eine protokollierte Aussage (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2004) des ehemaligen Direktors des Betriebsteils Schönefeld des VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F, eine Stellungnahme des Herrn vom 29. Januar 2004, einen Registerauszug des VEB BMK Ost sowie ein Statut des VEB BMK-Ost v. 29.03.1971/26.04.1971 beigezogen (Beiakte Blatt 181 R. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte (Az.: 005) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Beklagte verpflichtet, den von dem Kläger begehrten Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zu Recht hat es die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt, den streitigen Zeitraum dem Begehren des Klägers entsprechend festzustellen.
Der Kläger wurde ab 01. Januar 1990 in das Zusatzversorgungssystem zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates einbezogen und ist damit Zugehöriger eines Zusatzversorgungssystems. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ist AAÜG für ihn anwendbar.
Anspruchsnorm für die begehrten Feststellungen ist § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG, nach dem der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der an den Rentenversicherungsträger erfolgten Mitteilung über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die tatsächlich erzielten Entgelte (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 AAÜG) durch Bescheid bekannt zu geben hat. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für weitere Feststellungen nach dem AAÜG besteht ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3 8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.).
Der Kläger hat danach keinen Anspruch darauf, dass der Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1987 nach § 8 Abs. 3 AAÜG als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt wird.
Maßstabsnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem der in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Drei Tatbestandsvoraussetzungen nämlich 1. Ausübung einer Beschäftigung, 2. Entgeltlichkeit der Beschäftigung und 3. Beschäftigung im Rahmen eines Versorgungssystems müssen vorliegen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, veröffentlicht in juris). Auf eine tatsächliche Einbeziehung durch Aushändigung einer Urkunde oder durch einen Verwaltungsakt einer staatlichen Stelle der DDR kommt es nicht an, auch wenn ein solcher Akt nach der jeweiligen Versorgungsordnung erforderlich gewesen sein sollte (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03, D Spezial 2004, Nr. 8 Seite 8, veröffentlicht in juris). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die Frage, ob eine Beschäftigung im Rahmen des Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden ist, ist danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu derjenigen gehörte, derentwegen - entsprechend der nach den objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und ggf. weiterer einschlägiger genereller und veröffentlichter Erläuterungen hierzu - zu irgendeinem Zeitpunkt das Versorgungssystem errichtet worden ist.
Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem in einem bestimmten Zeitraum des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtliche relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnung. Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, weil nach den heranzuziehenden Regelungen, nämlich der VO AVItech vom 17. August 1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB zur VO AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. 487), der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht ein einzubeziehender Ingenieur gewesen ist.
Der Kläger gehörte in dem streitbefangenen Zeitraum nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag jedenfalls die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht vor. Er war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3 8570 § 5 Nr. 11).
Abzustellen ist auf den juristisch selbständigen Beschäftigungsbetrieb des Klägers und damit auf den VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F. Dieser Betrieb war als selbständiger Kombinatsbetrieb des VEB BMK mit Sitz in F mit Wirkung vom 01. Januar 1981 im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Frankfurt (Oder) eingetragen. In diesen Betrieb ist der Betrieb aufgegangen, mit dem der Kläger den Arbeitsvertrag hatte, nämlich der Betrieb VEB B, Betrieb Forschung und Projektierung, Betriebsteil B. Dies hat der Kläger im Verfahren bestätigt. Der Betriebteil B war hingegen kein selbstständiger Betrieb und nicht im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Dass der VEB , Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie Arbeitgeber des Klägers war, wird durch die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis bestätigt.
Der VEB , Betrieb Forschung, Projektierung und Technologie, war kein Produktionsbetrieb. Der VEB B als Kombinat mag ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen sein, was der Senat, da auf den konkreten Beschäftigungsbetrieb des Klägers abzustellen ist, nicht zu entscheiden hat. Im Rahmen des arbeitsteiligen Produktionsprozesses im Kombinat war jedenfalls Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers Forschung und Projektierung. Die Aufgabenstellung ergibt sich schon aus dem Namen des Betriebes und ist von dem Kläger auch bestätigt worden. Hauptzweck des Kombinatsbetriebs war nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern (Bauwerken), sondern die der eigentlichen (Bau-)Produktion vorgelagerte und diese begleitende Dienstleistung, die Bereitstellung von Dienstleistungen zur eigentlichen Bauproduktion (vgl. ausführlich Urteil des LSG Brandenburg vom 30. Mai 2005, L 27 RA 226/03). Dass der Beschäftigungsbetrieb ein reiner Baubetrieb gewesen sei, wird auch von dem Kläger selbst nicht mehr geltend gemacht. Er ist der Auffassung, dass bautechnische Projektierungen vielmehr als Grundlage und Bestandteile eines Bauwerkes zu verstehen seien, ohne dass Projektierungsbetriebe selbst Baubetriebe sein müssten.
Soweit das Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt hat, dass Betriebsaufgabe die Projektierung und Errichtung von Raumzellengebäuden gewesen sei, ergibt sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, dass der Schwerpunkt in der Projektierung gelegen hat. Aus der beigezogenen Aussage des ehemaligen Direktors des Betriebsteiles Schönefeld des VEB , Forschung, Projektierung Technologie F, H M, vom 29. Januar 2004 und der von diesem gefertigten schriftlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2004 sowie dem von ihm gefertigten Organigramm ergibt sich eindeutig, dass Hauptzweck des Kombinatsbetriebes die Bauprojektierung für andere – selbständige – Bau(ausführungs)betriebe war. Der VEB BMK Ost, Forschung, Projektierung Technologie wurde nach der Beschreibung des H M bereits bei der Entscheidung, welcher Baubetrieb mit der Bauausführung betraut werden sollte, beteiligt. Sodann machten diese ausgewählten Baubetriebe Vorgaben für die vom VEB , Forschung, Projektierung Technologie Frankfurt/Oder durchzuführende Projektierung. Die weitere Projektierung des Bauvorhabens erfolgte nach diesen Vorgaben also durch den Beschäftigungsbetrieb des Klägers. Bei Bedarf waren Mitarbeiter bei der Bausausführung vor Ort und bei der Bauabnahme beteiligt. Eine eigene Bauausführung, Bautätigkeit durch den VEB , Forschung, Projektierung Technologie hat auch der HM nicht beschrieben.
Nach allem war der Beschäftigungsbetrieb kein industrieller Baubetrieb nach § 1 Abs. 1 2. DB.
Der VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie, war im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch kein einem Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Diese Norm listet die Betriebe und Einrichtungen der DDR auf, die den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellt wurden. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ist in der Aufzählung nicht genannt. Projektierungsbetriebe waren keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 41/05 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11).
Der Betrieb war auch nicht nach seinem Unternehmens- und Betriebszweck ein gleichgestellter Betrieb. Er war insbesondere kein Konstruktionsbüro, das in § 1 Abs. 2 der 2. DB als gleichgestellter Betrieb ausdrücklich benannt wird. Andere der dort genannten Betriebsarten sind ohnehin nicht einschlägig. Die Auslegung des Begriffs "Konstruktionsbüro", wie er in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannt wird, hat sich dabei strikt am Wortlaut zu orientieren. Schon nach dem Sprachverständnis der DDR wurde ausdrücklich zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden. Ausgangspunkt für die Feststellung des am Stichtag maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil 1 Nr. 59 S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch wurde deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Hieraus erhellt, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten hatten, während die Projektierung sich nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasste, sondern sie voraussetzte, um ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete (vgl. BSG aaO). Die Projektierung hatte somit im Vergleich zur Konstruktion eine übergeordnete Funktion (vgl. auch die Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das Projektierungswesen – Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 - GBl. II S. 909). Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgaben-stellungen, von Projekten und Teilprojekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die Neugliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. I S. 1) unterschied zwischen Konstruktion und Projektierung. Hieran knüpfen auch die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses. Projektierungen im weiteren Sinne waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojekts verstanden (vgl. BSG aaO). Auch der Kläger macht nicht geltend, dass Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes die Konstruktion war. Wie sich aus den beigezogenen Beschreibungen des H Mergibt, war gerade die Projektierung von Investitionsvorhaben/Bauvorhaben für Baubetriebe Hauptzweck des Betriebes. Nach Maßgabe der dargestellten Differenzierungskriterien war der Kläger daher nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt und damit nicht von der Versorgungsordnung erfasst.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3 8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe nach § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen.
Soweit der Kläger geltend macht, dass für ehemalige Arbeitskollegen in diesem Beschäftigungsbetrieb Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind, kann er hieraus keinen Anspruch gegen die Beklagte begründen. Sind diesen Kollegen für diese Beschäftigungszeiten im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche zuerkannt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der streitigen Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Beschäftigungszeiten vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1987 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1944 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet mit Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Schiffselektronik W vom 15. Juli 1967 berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen. Bis zum 31. Dezember 1980 war der Kläger beim VEB H P, einem dem VEB Kombinat Bau- und Monatagekombinat Ost - B zugehörigen Betrieb, beschäftigt. Mit Überleitungsvertrag vom 30. September 1980 war der Kläger ab dem 01. Januar 1981 beim VEB B, Betrieb Forschung und Projektierung, Betriebsteil B, ab dem 01. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1987 beim VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F, Betriebsteil B tätig. Dieser Betrieb war als Kombinatsbetrieb des VEB B im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Anschließend folgte eine Tätigkeit beim VEB (B) B P, ab 01. Februar 1988 beim VEB S O. Ab dem 01. Januar 1990 war der Kläger Ratsmitglied beim Rat des Kreises O.
Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entrichtete der Kläger ab 01. September 1983. Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates wurden ab 01. Januar 1990 entrichtet.
Auf seinen Antrag aus dem Jahre 2003 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 die Zeiten vom 01. August 1967 bis 31. Dezember 1980 und vom 01. Juli 1987 bis 31. Dezember 1989 jeweils mit den entsprechenden Entgelten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech fest und den Zeitraum vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
Mit seinem Widerspruch vom 15. Januar 2004 wandte sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung des Zeitraumes vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1987. Es sei falsch, dass er in dieser Zeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet habe. Die Betriebe VEB H P, Betrieb Forschung und Projektierung B, und Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F seien volkseigene Betriebe, zu deren Produktionsprofil u. a. die Projektierung und Errichtung von Raumzellengebäuden gehört hätten. Raumzellen seien industriell vorgefertigte Gebäudeteile, die durch spezielle Verbindungen auf der Baustelle zu kompletten Gebäuden zusammengefügt worden seien. Diese Raumzellen seien am Standort O entwickelt, projektiert, konstruiert und produziert worden. Er habe während seiner Zugehörigkeit zum VEB B vom 01. März 1980 bis 30. Juni 1987 in O im gleichen Gebäude, im gleichen Raum und am gleichen Schreibtisch gearbeitet. Er habe in der gesamten Zeit die gleiche Tätigkeit ausgeübt, die darin bestanden habe, die elektrische Ausrüstung für Raumzellen zu entwickeln, zu projektieren, zu konstruieren sowie fachliche Anleitung für die Produktion zu geben. Er verlangte, dass die Beschäftigungszeit von Januar 1981 bis Ende Juni 1987 aus den gleichen Gründen wie die Zeiten davor und danach anerkannt werde, unabhängig von der strukturellen Zuordnung innerhalb des VEB B. Ehemalige Kollegen hätten ihm bestätigt, dass ihnen die Beschäftigungszeit anerkannt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass der Kläger im streitigen Zeitraum in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Solche Betriebe hätten nicht zur Zusatzversorgung gehört.
Mit seiner daraufhin am 02. Juli 2004 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Betriebe des VEB B, in denen er beschäftigt gewesen sei, hätten keine Aufgaben erfüllt, die unter § 2 der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke aufgezählt gewesen seien. Hauptzweck sei die industrielle Fertigung von Gebäuden aus vorgefertigten Elementen gewesen. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der streitige Zeitraum nicht anerkannt worden sei, da er immer am selben Schreibtisch gearbeitet habe. Es sei nur eine namentliche Änderung der Struktureinheit innerhalb des VEB B erfolgt. Der VEB H P sei umbenannt worden in Betrieb Forschung und Projektierung B, dieser Betrieb sei umbenannt worden in Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F. Seine weiteren Beschäftigungszeiten habe die Beklagte korrekt festgestellt. Die Betriebe des VEB B hätten auch dem Ministerium für Bauwesen der DDR unterstanden. Die Beklagte verletze auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Anderen sei die Zeit in diesem Betrieb anerkannt worden. Der Kläger hat u. a. einen Überleitungsvertrag vom 30. September 1980, eine Ablichtung einer Aktennotiz über die Betriebszugehörigkeit, einen Arbeitsvertrag vom 01. März 1980 zur Gerichtsakte gereicht. Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2005 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Dezember 2003 verpflichtet, die Zeit vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe dargelegt, dass die Aufgabe des Betriebes ab 01. Januar 1981 die gleiche gewesen sei wie zuvor die Aufgabe des VEB H P. Die Aufgabe habe darin bestanden, am Produktionsstandort O industriell vorgefertigte, tapezierte, installiert mit Heizungs- und Elektroanlage gefertigte komplette Gebäude zusammenzufügen. Dabei handele es sich auch bei diesem Betriebszweig um eine Bauproduktion. Den Bau- und Montagekombinaten habe die Konzentration der Baukapazitäten und die industrielle Durchführung der Bauvorhaben als Aufgabe oblegen. Der Aufgabenbereich des Betriebes des Klägers habe hierzu gehört.
Gegen den am 25. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 09. Mai 2005 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Der VEB Forschung, Projektierung, Technologie, Betriebsteil B, B, habe nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben oder den gleichgestellten Betrieben gezählt. Dies folge schon aus der Zuordnung zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR; der Betrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63350 zugeordnet gewesen als bautechnischer Produktionsbetrieb für Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arten des Bauwesens. Die Einordnung des Betriebes als Projektierungsbetrieb werde auch durch das Statut des Kombinats bestätigt. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die industrielle Massenproduktion von Bauwerken an. Das Sozialgericht habe außer Acht gelassen, dass der VEB F ein juristisch und ökonomisch selbständiger Betrieb im B gewesen sei, der überhaupt keine Bautätigkeit ausgeübt habe, sondern nur Projektierungsaufgaben für das Kombinat getätigt habe.
Die Beklagte hat u. a. eine Ablichtung eines Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2005 zum Az.: L 4 R 340/05, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Frankfurt (Oder) zum VEB B, Betrieb Projektierung F, einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) zur Registernummer HRB , Ingenieurbüro Metallbau E GmbH sowie zur Registernummer HRB , I B GmbH, zur HRB , K mbh sowie weitere Registerauszüge zur Gerichtsakte gereicht sowie eine Ablichtung der notariellen Beurkundung der Umwandlung des VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie in mehrere GmbHs vom 29. Juni 1990 sowie eine Ablichtung des Statuts des VEB B vom 29. März 1971.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Falsch sei die Behauptung, dass Unterstützungsleistungen für die originären Baubetriebe als Dienstleistungen zu bewerten seien, wie sie vom Sächsischen Landessozialgericht aufgestellt werde. Bautechnische Projektierungen seien vielmehr als Grundlage und Bestandteil eines Bauwerkes zu verstehen, ohne dass Projektierungsbetriebe selbst Baubetriebe sein müssten. Entscheidend sei, dass der VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F, ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Die Zuordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 6, sonstige Zweige des produzierenden Bereiches, verdeutliche dieses.
Der Senat hat aus einem beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Az. L 27 RA 226/03 anhängig gewesenen Rechtsstreit eine protokollierte Aussage (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2004) des ehemaligen Direktors des Betriebsteils Schönefeld des VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F, eine Stellungnahme des Herrn vom 29. Januar 2004, einen Registerauszug des VEB BMK Ost sowie ein Statut des VEB BMK-Ost v. 29.03.1971/26.04.1971 beigezogen (Beiakte Blatt 181 R. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte (Az.: 005) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Beklagte verpflichtet, den von dem Kläger begehrten Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zu Recht hat es die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt, den streitigen Zeitraum dem Begehren des Klägers entsprechend festzustellen.
Der Kläger wurde ab 01. Januar 1990 in das Zusatzversorgungssystem zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates einbezogen und ist damit Zugehöriger eines Zusatzversorgungssystems. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ist AAÜG für ihn anwendbar.
Anspruchsnorm für die begehrten Feststellungen ist § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG, nach dem der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der an den Rentenversicherungsträger erfolgten Mitteilung über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die tatsächlich erzielten Entgelte (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 AAÜG) durch Bescheid bekannt zu geben hat. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für weitere Feststellungen nach dem AAÜG besteht ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3 8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.).
Der Kläger hat danach keinen Anspruch darauf, dass der Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1987 nach § 8 Abs. 3 AAÜG als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt wird.
Maßstabsnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem der in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Drei Tatbestandsvoraussetzungen nämlich 1. Ausübung einer Beschäftigung, 2. Entgeltlichkeit der Beschäftigung und 3. Beschäftigung im Rahmen eines Versorgungssystems müssen vorliegen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, veröffentlicht in juris). Auf eine tatsächliche Einbeziehung durch Aushändigung einer Urkunde oder durch einen Verwaltungsakt einer staatlichen Stelle der DDR kommt es nicht an, auch wenn ein solcher Akt nach der jeweiligen Versorgungsordnung erforderlich gewesen sein sollte (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03, D Spezial 2004, Nr. 8 Seite 8, veröffentlicht in juris). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die Frage, ob eine Beschäftigung im Rahmen des Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden ist, ist danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu derjenigen gehörte, derentwegen - entsprechend der nach den objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und ggf. weiterer einschlägiger genereller und veröffentlichter Erläuterungen hierzu - zu irgendeinem Zeitpunkt das Versorgungssystem errichtet worden ist.
Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem in einem bestimmten Zeitraum des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtliche relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnung. Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, weil nach den heranzuziehenden Regelungen, nämlich der VO AVItech vom 17. August 1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB zur VO AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. 487), der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht ein einzubeziehender Ingenieur gewesen ist.
Der Kläger gehörte in dem streitbefangenen Zeitraum nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag jedenfalls die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht vor. Er war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3 8570 § 5 Nr. 11).
Abzustellen ist auf den juristisch selbständigen Beschäftigungsbetrieb des Klägers und damit auf den VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F. Dieser Betrieb war als selbständiger Kombinatsbetrieb des VEB BMK mit Sitz in F mit Wirkung vom 01. Januar 1981 im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Frankfurt (Oder) eingetragen. In diesen Betrieb ist der Betrieb aufgegangen, mit dem der Kläger den Arbeitsvertrag hatte, nämlich der Betrieb VEB B, Betrieb Forschung und Projektierung, Betriebsteil B. Dies hat der Kläger im Verfahren bestätigt. Der Betriebteil B war hingegen kein selbstständiger Betrieb und nicht im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Dass der VEB , Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie Arbeitgeber des Klägers war, wird durch die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis bestätigt.
Der VEB , Betrieb Forschung, Projektierung und Technologie, war kein Produktionsbetrieb. Der VEB B als Kombinat mag ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen sein, was der Senat, da auf den konkreten Beschäftigungsbetrieb des Klägers abzustellen ist, nicht zu entscheiden hat. Im Rahmen des arbeitsteiligen Produktionsprozesses im Kombinat war jedenfalls Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers Forschung und Projektierung. Die Aufgabenstellung ergibt sich schon aus dem Namen des Betriebes und ist von dem Kläger auch bestätigt worden. Hauptzweck des Kombinatsbetriebs war nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern (Bauwerken), sondern die der eigentlichen (Bau-)Produktion vorgelagerte und diese begleitende Dienstleistung, die Bereitstellung von Dienstleistungen zur eigentlichen Bauproduktion (vgl. ausführlich Urteil des LSG Brandenburg vom 30. Mai 2005, L 27 RA 226/03). Dass der Beschäftigungsbetrieb ein reiner Baubetrieb gewesen sei, wird auch von dem Kläger selbst nicht mehr geltend gemacht. Er ist der Auffassung, dass bautechnische Projektierungen vielmehr als Grundlage und Bestandteile eines Bauwerkes zu verstehen seien, ohne dass Projektierungsbetriebe selbst Baubetriebe sein müssten.
Soweit das Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt hat, dass Betriebsaufgabe die Projektierung und Errichtung von Raumzellengebäuden gewesen sei, ergibt sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, dass der Schwerpunkt in der Projektierung gelegen hat. Aus der beigezogenen Aussage des ehemaligen Direktors des Betriebsteiles Schönefeld des VEB , Forschung, Projektierung Technologie F, H M, vom 29. Januar 2004 und der von diesem gefertigten schriftlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2004 sowie dem von ihm gefertigten Organigramm ergibt sich eindeutig, dass Hauptzweck des Kombinatsbetriebes die Bauprojektierung für andere – selbständige – Bau(ausführungs)betriebe war. Der VEB BMK Ost, Forschung, Projektierung Technologie wurde nach der Beschreibung des H M bereits bei der Entscheidung, welcher Baubetrieb mit der Bauausführung betraut werden sollte, beteiligt. Sodann machten diese ausgewählten Baubetriebe Vorgaben für die vom VEB , Forschung, Projektierung Technologie Frankfurt/Oder durchzuführende Projektierung. Die weitere Projektierung des Bauvorhabens erfolgte nach diesen Vorgaben also durch den Beschäftigungsbetrieb des Klägers. Bei Bedarf waren Mitarbeiter bei der Bausausführung vor Ort und bei der Bauabnahme beteiligt. Eine eigene Bauausführung, Bautätigkeit durch den VEB , Forschung, Projektierung Technologie hat auch der HM nicht beschrieben.
Nach allem war der Beschäftigungsbetrieb kein industrieller Baubetrieb nach § 1 Abs. 1 2. DB.
Der VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie, war im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch kein einem Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Diese Norm listet die Betriebe und Einrichtungen der DDR auf, die den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellt wurden. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ist in der Aufzählung nicht genannt. Projektierungsbetriebe waren keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 41/05 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11).
Der Betrieb war auch nicht nach seinem Unternehmens- und Betriebszweck ein gleichgestellter Betrieb. Er war insbesondere kein Konstruktionsbüro, das in § 1 Abs. 2 der 2. DB als gleichgestellter Betrieb ausdrücklich benannt wird. Andere der dort genannten Betriebsarten sind ohnehin nicht einschlägig. Die Auslegung des Begriffs "Konstruktionsbüro", wie er in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannt wird, hat sich dabei strikt am Wortlaut zu orientieren. Schon nach dem Sprachverständnis der DDR wurde ausdrücklich zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden. Ausgangspunkt für die Feststellung des am Stichtag maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil 1 Nr. 59 S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch wurde deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Hieraus erhellt, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten hatten, während die Projektierung sich nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasste, sondern sie voraussetzte, um ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete (vgl. BSG aaO). Die Projektierung hatte somit im Vergleich zur Konstruktion eine übergeordnete Funktion (vgl. auch die Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das Projektierungswesen – Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 - GBl. II S. 909). Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgaben-stellungen, von Projekten und Teilprojekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die Neugliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. I S. 1) unterschied zwischen Konstruktion und Projektierung. Hieran knüpfen auch die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses. Projektierungen im weiteren Sinne waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojekts verstanden (vgl. BSG aaO). Auch der Kläger macht nicht geltend, dass Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes die Konstruktion war. Wie sich aus den beigezogenen Beschreibungen des H Mergibt, war gerade die Projektierung von Investitionsvorhaben/Bauvorhaben für Baubetriebe Hauptzweck des Betriebes. Nach Maßgabe der dargestellten Differenzierungskriterien war der Kläger daher nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt und damit nicht von der Versorgungsordnung erfasst.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3 8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe nach § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen.
Soweit der Kläger geltend macht, dass für ehemalige Arbeitskollegen in diesem Beschäftigungsbetrieb Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind, kann er hieraus keinen Anspruch gegen die Beklagte begründen. Sind diesen Kollegen für diese Beschäftigungszeiten im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche zuerkannt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der streitigen Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved