L 21 B 1486/08 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 610/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 1486/08 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren zum Geschäftszeichen S 13 R 610/07. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2007, mit dem die Beklagte eine mit Bescheid vom 09. August 2006 bewilligte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Dauer von 12 Monaten im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen widerrufen hat. Mit Bescheid vom 02. August 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger erneut auf dessen Antrag (Antrag vom 21. Oktober 2005 sowie Antrag vom 17. Februar 2007 auf "Wiederaufnahme in eine WfB) für die Dauer von 12 Monaten eine Leistung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die zulässige Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2007 ist nicht begründet.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der für die Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in der gleichen Weise geltend machen würde (BSG Beschluss v. 24. Mai 2000 - B 1 KR 4/99 BH - in SozR3 - 1500 § 73 a Nr. 6; mit Hinweis auf BSG SozR 1750 § 114 Nr. 1; s.a. Meyer-Ladewig SGG 8. Auflage § 73 a Rdnr. 8, Philipi in: Zöller, ZPO, 21. Auflage 1999, § 114 Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen). Das ist nach Auffassung des BSG insbesondere anzunehmen, wenn der Beteiligte seine Ziele auf andere Weise mit geringerem Kostenaufwand erreichen könnte (BSG a. a. O. mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte). So liegt der Fall hier.

Der Kläger kann sein Ziel, für die Dauer von 12 Monaten an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen teilzunehmen, durch die Inanspruchnahme des Bewilligungsbescheides vom 2. August 2007 erreichen. Welches darüber hinausgehende rechtlich schützenswerte Interesse er an der Aufhebung des – in der Sache durch die Neubewilligung überholten - Widerrufsbescheides haben könnte hat der Kläger trotz ausdrücklicher Nachfrage durch den Senat nicht dargelegt.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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