L 23 B 218/08 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 49/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 218/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung ZPO ). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung.

Im vorliegenden Fall fehlt es - wie das Sozialgericht zutreffend entscheiden hat - an einem Anordnungsgrund.

Auch mit der Beschwerde hat die Antragstellerin – trotz eingehender Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss und Hinweis des Senats – das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26. September 2008 - nach Eingang der Beschwerde am 22. August 2008 - erstmals zu den "bis zum 08/2008 aufgelaufenen Kosten" vortragen lässt, ist damit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach der mit dem Verwaltungsvorgang vorliegenden Einzugsermächtigung vom 20. Dezember 2007 werden Mietkosten von der Vermieterin vom Bankkonto der Antragstellerin eingezogen. Es ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin mangels Mietzahlungen in der Vergangenheit Wohnungslosigkeit droht, eine Kündigung des Mietverhältnisses wird von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.

Auch wird eine Kündigung des Pflegevertrages nicht vorgetragen. Eine Kündigungsmöglichkeit bei Zahlungsverzug (sollte ein solcher überhaupt eingetreten sein) ist auch der von der Antragstellerin als "Anlage ASt 2" zur Gerichtsakte gereichten Ablichtung des Pflegevertrages nicht zu entnehmen, so dass ein drohender Nachteil bei einem Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht glaubhaft gemacht ist.

Zudem ist die mit Schriftsatz vom 26. September 2008 gefertigte "Forderungsaufstellung" hinsichtlich der für die jeweiligen Monate angegebenen Kosten nicht nachvollziehbar: Nach dem Mietvertrag schuldet die Antragstellerin der Vermieterin einen monatlichen Mietzins in Höhe von 242,10 EUR, der – wie dargelegt – vom Bankkonto abgebucht wird.

Nach dem vorliegenden Pflegevertrag schuldet die Antragstellerin einen "Eigenanteil" für geleistete Pflege in Höhe von 670,83 EUR monatlich. Nur diese Kosten könnten also monatlich ungedeckt geblieben sein. Eine solche Summe wird jedoch von der Antragstellerin in der vorgelegten Forderungsaufstellung nicht angegeben. Sofern sie für die Monate Januar 2008 bis einschließlich Mai 2008 monatliche Forderungen in Höhe von 921,00 EUR angibt, dürfte sie nach dem Pflegevertrag monatliche Leistungen in dieser Höhe nicht schulden. Auch ist keine vertragliche Grundlage für die für die Monate Juni 2008 bis August 2008 angegebenen monatlichen Forderungen ersichtlich.

Letztlich belegen die mit Schriftsatz vom 26. September 2008 vorgelegten Abrechnungen für erbrachte Pflegeleistungen für die Monate Januar bis August 2008, dass die Pflegeleistungen erbracht worden sind und nicht der Antragstellerin seitens des Leistungserbringers in Rechnung gestellt worden sind. Die Abrechnungen sind sämtlichst an den Antragsgegner bzw. die Pflegekasse gerichtet, mit ihnen werden gegenüber der Antragstellerin keine Forderungen geltend gemacht, so dass auch aus diesem Grund ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.

Zudem dürfte die Antragstellerin in der Lage sein, aus ihrem Einkommen und Vermögen zunächst ihren notwendigen Lebensunterhalt einschließlich des von ihr nach dem Pflegevertrag zu leistenden "Eigenanteil" zu bestreiten, so dass ihr durch ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine unzumutbaren Nachteile drohen. Nach den vorliegenden Verträgen für Unterkunft und Pflegeleistungen (Eigenanteil) belaufen sich diese Ausgaben auf monatlich insgesamt 912,93 EUR. Die Antragstellerin gibt mit Schriftsatz vom 26. September 2008 ein Einkommen aus Renten in Höhe von 1053,00 EUR an. Dabei gibt sie den Zahlbetrag der Altersrente mit 440,00 EUR und den der Witwenrente mit 613,00 EUR monatlich an. Diese Angaben sind schon nicht nachvollziehbar, da sich danach die Rentenzahlungen erheblich vermindert hätten. Nach der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 wurde die Witwenrente in Höhe von 655,42 EUR und die Altersrente in Höhe von 446,53 EUR monatlich gezahlt. Von diesen Beträgen ausgehend verfügt die Antragstellerin über ein Gesamteinkommen in Höhe von 1101,95 EUR, welches sich nach der Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 nicht verringert haben dürfte. Diesem Gesamteinkommen stehen Ausgaben in Höhe von 912,93 EUR gegenüber: Somit verbleiben der Antragstellerin noch 189,02 EUR monatlich für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII – i.V. mit § 28 SGB XII beträgt der Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt monatlich 351,00 EUR. Damit wäre der "Grundbedarf" (etwaige Mehrbedarfe hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht) der Antragstellerin in Höhe von 161,98 EUR ungedeckt (351,00 EUR - 189,02 EUR). Nach ihren Angaben mit Schriftsatz vom 26. September 2008 verfügt die Antragstellerin über ein Vermögen in Höhe von jedenfalls 2600.00 EUR. Unabhängig davon, ob dieses Vermögen letztlich nach § 90 SGB XII einzusetzen wäre, hat die Antragstellerin auch etwaiges "Schonvermögen" einstweilen "zur Abwendung wesentlicher Nachteile" im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG einzusetzen, so dass auch aus diesem Grund ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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