Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 89/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 98/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin mit Wirkung ab dem 24. Oktober 2008 vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch für sechs Monate, Pflegegeld in Höhe von weiteren 205,00 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu ¾ zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Der während des nach wie vor anhängigen Berufungsverfahrens bei dem Landessozialgericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Pflegegeld in Höhe von weiteren 205,00 EUR monatlich für die Zeit ab der Entscheidung des Senats bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch für sechs Monate, vor, was sich für den Senat anhand einer Folgenabwägung ergibt.
Eine solche Folgenabwägung, bei der in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte, erscheint im Lichte von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Denn die Antragstellerin begehrt hier Leistungen, die dazu dienen, die Anspruchsberechtigten vor einer Gefährdung von Leib und Leben zu bewahren und ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, das sicherzustellen der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren für dieses Begehren die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens vollständig übernimmt und der Antragstellerin bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes eine endgültige Grundrechtsverletzung droht, dürfen nach Art. 19 Abs. 4 GG die Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht überspannt werden. Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf sich das zur Entscheidung berufene Gericht nicht auf eine nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache beschränken, sondern muss die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen. Ist ihm dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich, so ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Denn die Entscheidung, ob der Antragstellerin die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen tatsächlich zustehen, ist nach dem derzeitigen Stand des Berufungsverfahrens nicht möglich, weil sich die Antragstellerin unter Vorlage eines Krankenhausentlassungsberichts des Zvom 13. August 2007 im Laufe dieses Verfahrens auf eine im Sommer 2007 eingetretene erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes berufen hat, hinsichtlich deren Auswirkungen auf die Pflegebedürftigkeit weitere medizinische Ermittlungen erforderlich erscheinen. Diese Ermittlungen, die um weitere Ermittlungen zu der Frage zu ergänzen sind, wo die Antragstellerin tatsächlich wohnt bzw. sich auf Dauer aufhält, müssen dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben, weil sie den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würden.
Die von dem Senat vorzunehmende Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall für die Zeit ab der Entscheidung des Senats zugunsten der Antragstellerin aus, weil ihr mit Blick auf das besondere grundrechtliche Gewicht des mit ihrem Antrag verfolgten Begehrens bei einer Ablehnung ihres Antrags für diese Zeit schwere und unwiederbringliche Nachteile drohen, die sie aus eigener Kraft nicht imstande ist, von sich abzuwenden. Denn sie hat sich hier unter Vorlage des oben näher bezeichneten Entlassungsberichts auf eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes berufen und insbesondere mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juli 2008 Funktionseinschränkungen dargelegt und glaubhaft gemacht, die sich jedenfalls auch auf die in § 14 Abs. 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches genannten Verrichtungen beziehen und aus denen anstelle ihres bisherigen Anspruchs auf Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von derzeit 215,00 EUR ein Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe II in Höhe von derzeit 420,00 EUR abzuleiten sein könnte. Zudem hat die Antragstellerin im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Pflegesituation beschrieben und durch Abgabe der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, die ohne Zahlung der zwischen dem Pflegegeld der Pflegestufe I und dem Pflegegeld der Pflegestufe II bestehenden Differenz in Höhe von 205,00 EUR monatlich mit erheblichen gesundheitlichen Risiken sowie Gefahren für ein menschenwürdiges Leben verbunden sein könnten. Dass die Antragstellerin diese Risiken und Gefahren aus eigener Kraft von sich abwenden könnte, ist nicht ersichtlich. Denn nach ihren weiteren Angaben im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, deren Richtigkeit sie ebenfalls an Eides Statt versichert hat, stehen ihr lediglich zwei Pflegepersonen zur Verfügung. Von diesen zwei Pflegepersonen ist ihre Tochter aus zeitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, die Pflege in dem – bei Bestehen eines Anspruchs – erforderlichen Ausmaß zu erbringen, und die externe Pflegekraft, deren Pflegeleistungen bisher aus dem Pflegegeld der Pflegestufe I bezahlt werden, ist nicht bereit, ohne zusätzliche Vergütung weitere Pflege zu leisten. Über finanzielle Mittel, aus denen sie die von der externen Pflegekraft geforderte zusätzliche Vergütung für weitere Pflegeleistungen begleichen oder den Einsatz einer dritten Pflegeperson bezahlen und damit die Gefahrenlage selbst überwinden könnte, verfügt die Antragstellerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht. Zudem ist es ihr entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wegen des grundsätzlichen Nachrangs der Sozialhilfe auch nicht zuzumuten, sich zur Befriedigung des hier geltend gemachten Bedarfs mit einem Antrag nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) an den Sozialhilfeträger zu wenden. Den ihr damit drohenden Gefahren für Leib und Leben sowie die Menschenwürde stehen auf der Seite der Antragsgegnerin lediglich finanzielle Interessen gegenüber, die sich im Hinblick auf den in Rede stehenden Zahlbetrag in Höhe von 205,00 EUR monatlich in einem für die Antragsgegnerin überschaubaren Rahmen halten und dementsprechend hinter den der Antragstellerin drohenden Nachteilen zurückzutreten haben.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin musste allerdings – wie von der Antragstellerin bei sachgerechter Auslegung ihrer Schriftsätze auch beantragt – auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens begrenzt werden, weil eine einstweilige Anordnung nicht über das im Hauptsacheverfahren erreichbare Begehren hinausgehen darf. Des Weiteren war der Zahlungszeitraum – ohne dass hiermit eine Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden wäre – auf längstens sechs Monate zu befristen, damit der Fall in leistungsrechtlicher Hinsicht sachgerecht unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Möglichkeit, bei veränderten Umständen eine frühere Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung in analoger Anwendung von § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG zu erreichen, bleibt hiervon unberührt.
Soweit sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei sachgerechter Auslegung des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 20. August 2008 auch auf die Zeit ab Eingang ihrer Antragsschrift bei Gericht am 8. Juli 2008 bis zur Entscheidung des Senats bezieht, war der Antrag hingegen abzulehnen. Denn dieser Zeitraum ist mittlerweile verstrichen und die Antragstellerin hat diesbezüglich lediglich auf die aus ihrer Sicht gegebene Verweigerung effektiven Rechtsschutzes hingewiesen, nicht jedoch vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sie schwere und unzumutbare Nachteile zu gegenwärtigen hätte, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Kern mit ihrem Begehren durchgedrungen ist, sie dieses Begehren jedoch im Laufe des Antragsverfahrens hinsichtlich des Beginnzeitpunkts auf die Zeit ab Eingang ihrer Antragsschrift bei Gericht am 8. Juli 2008 beschränkt hat, während sie mit ihrer Antragsschrift noch ausdrücklich Leistungen ab dem 28. September 2007 geltend gemacht hatte.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung. Denn wie die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin zeigt, kommen dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Erfolgsaussichten zu. Dieser Antrag, hinsichtlich dessen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, erweist sich auch nicht als mutwillig. Zudem ist die Antragstellerin ausweislich der von ihr zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Gericht eingegangenen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der während des nach wie vor anhängigen Berufungsverfahrens bei dem Landessozialgericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Pflegegeld in Höhe von weiteren 205,00 EUR monatlich für die Zeit ab der Entscheidung des Senats bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch für sechs Monate, vor, was sich für den Senat anhand einer Folgenabwägung ergibt.
Eine solche Folgenabwägung, bei der in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte, erscheint im Lichte von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Denn die Antragstellerin begehrt hier Leistungen, die dazu dienen, die Anspruchsberechtigten vor einer Gefährdung von Leib und Leben zu bewahren und ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, das sicherzustellen der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren für dieses Begehren die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens vollständig übernimmt und der Antragstellerin bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes eine endgültige Grundrechtsverletzung droht, dürfen nach Art. 19 Abs. 4 GG die Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht überspannt werden. Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf sich das zur Entscheidung berufene Gericht nicht auf eine nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache beschränken, sondern muss die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen. Ist ihm dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich, so ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Denn die Entscheidung, ob der Antragstellerin die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen tatsächlich zustehen, ist nach dem derzeitigen Stand des Berufungsverfahrens nicht möglich, weil sich die Antragstellerin unter Vorlage eines Krankenhausentlassungsberichts des Zvom 13. August 2007 im Laufe dieses Verfahrens auf eine im Sommer 2007 eingetretene erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes berufen hat, hinsichtlich deren Auswirkungen auf die Pflegebedürftigkeit weitere medizinische Ermittlungen erforderlich erscheinen. Diese Ermittlungen, die um weitere Ermittlungen zu der Frage zu ergänzen sind, wo die Antragstellerin tatsächlich wohnt bzw. sich auf Dauer aufhält, müssen dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben, weil sie den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würden.
Die von dem Senat vorzunehmende Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall für die Zeit ab der Entscheidung des Senats zugunsten der Antragstellerin aus, weil ihr mit Blick auf das besondere grundrechtliche Gewicht des mit ihrem Antrag verfolgten Begehrens bei einer Ablehnung ihres Antrags für diese Zeit schwere und unwiederbringliche Nachteile drohen, die sie aus eigener Kraft nicht imstande ist, von sich abzuwenden. Denn sie hat sich hier unter Vorlage des oben näher bezeichneten Entlassungsberichts auf eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes berufen und insbesondere mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juli 2008 Funktionseinschränkungen dargelegt und glaubhaft gemacht, die sich jedenfalls auch auf die in § 14 Abs. 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches genannten Verrichtungen beziehen und aus denen anstelle ihres bisherigen Anspruchs auf Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von derzeit 215,00 EUR ein Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe II in Höhe von derzeit 420,00 EUR abzuleiten sein könnte. Zudem hat die Antragstellerin im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Pflegesituation beschrieben und durch Abgabe der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, die ohne Zahlung der zwischen dem Pflegegeld der Pflegestufe I und dem Pflegegeld der Pflegestufe II bestehenden Differenz in Höhe von 205,00 EUR monatlich mit erheblichen gesundheitlichen Risiken sowie Gefahren für ein menschenwürdiges Leben verbunden sein könnten. Dass die Antragstellerin diese Risiken und Gefahren aus eigener Kraft von sich abwenden könnte, ist nicht ersichtlich. Denn nach ihren weiteren Angaben im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, deren Richtigkeit sie ebenfalls an Eides Statt versichert hat, stehen ihr lediglich zwei Pflegepersonen zur Verfügung. Von diesen zwei Pflegepersonen ist ihre Tochter aus zeitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, die Pflege in dem – bei Bestehen eines Anspruchs – erforderlichen Ausmaß zu erbringen, und die externe Pflegekraft, deren Pflegeleistungen bisher aus dem Pflegegeld der Pflegestufe I bezahlt werden, ist nicht bereit, ohne zusätzliche Vergütung weitere Pflege zu leisten. Über finanzielle Mittel, aus denen sie die von der externen Pflegekraft geforderte zusätzliche Vergütung für weitere Pflegeleistungen begleichen oder den Einsatz einer dritten Pflegeperson bezahlen und damit die Gefahrenlage selbst überwinden könnte, verfügt die Antragstellerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht. Zudem ist es ihr entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wegen des grundsätzlichen Nachrangs der Sozialhilfe auch nicht zuzumuten, sich zur Befriedigung des hier geltend gemachten Bedarfs mit einem Antrag nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) an den Sozialhilfeträger zu wenden. Den ihr damit drohenden Gefahren für Leib und Leben sowie die Menschenwürde stehen auf der Seite der Antragsgegnerin lediglich finanzielle Interessen gegenüber, die sich im Hinblick auf den in Rede stehenden Zahlbetrag in Höhe von 205,00 EUR monatlich in einem für die Antragsgegnerin überschaubaren Rahmen halten und dementsprechend hinter den der Antragstellerin drohenden Nachteilen zurückzutreten haben.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin musste allerdings – wie von der Antragstellerin bei sachgerechter Auslegung ihrer Schriftsätze auch beantragt – auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens begrenzt werden, weil eine einstweilige Anordnung nicht über das im Hauptsacheverfahren erreichbare Begehren hinausgehen darf. Des Weiteren war der Zahlungszeitraum – ohne dass hiermit eine Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden wäre – auf längstens sechs Monate zu befristen, damit der Fall in leistungsrechtlicher Hinsicht sachgerecht unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Möglichkeit, bei veränderten Umständen eine frühere Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung in analoger Anwendung von § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG zu erreichen, bleibt hiervon unberührt.
Soweit sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei sachgerechter Auslegung des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 20. August 2008 auch auf die Zeit ab Eingang ihrer Antragsschrift bei Gericht am 8. Juli 2008 bis zur Entscheidung des Senats bezieht, war der Antrag hingegen abzulehnen. Denn dieser Zeitraum ist mittlerweile verstrichen und die Antragstellerin hat diesbezüglich lediglich auf die aus ihrer Sicht gegebene Verweigerung effektiven Rechtsschutzes hingewiesen, nicht jedoch vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sie schwere und unzumutbare Nachteile zu gegenwärtigen hätte, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Kern mit ihrem Begehren durchgedrungen ist, sie dieses Begehren jedoch im Laufe des Antragsverfahrens hinsichtlich des Beginnzeitpunkts auf die Zeit ab Eingang ihrer Antragsschrift bei Gericht am 8. Juli 2008 beschränkt hat, während sie mit ihrer Antragsschrift noch ausdrücklich Leistungen ab dem 28. September 2007 geltend gemacht hatte.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung. Denn wie die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin zeigt, kommen dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Erfolgsaussichten zu. Dieser Antrag, hinsichtlich dessen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, erweist sich auch nicht als mutwillig. Zudem ist die Antragstellerin ausweislich der von ihr zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Gericht eingegangenen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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