Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 1190/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1135/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 ist unzulässig. Sie richtet sich zwar gegen einen mit der Beschwerde angreifbaren Beschluss im Sinne von § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und ist auch frist- und formgerecht im Sinne von § 173 SGG eingelegt worden. Es fehlt jedoch an dem darüber hinaus erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren, nachdem die Antragsgegnerin die stattgebende erstinstanzliche Entscheidung zwischenzeitlich umgesetzt hat. Weil sie mit Änderungsbescheiden vom 22. Juli 2008 für den im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Zeitraum von April bis September 2008 die vom Sozialgericht zuerkannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Einschluss von Kosten für Unterkunft und Heizung von 208,81 EUR monatlich vorläufig gewährte, hat sie kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts mit der Beschwerde vorzugehen. Denn mit dieser kann sie allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bewirken, um sich in die Lage zu versetzen, die bereits vorläufig gewährten Leistungen zurückzufordern. Eben hierfür ist es der Antragsgegnerin indes zuzumuten, bis zum
bestands- beziehungsweise rechtskräftigen Ausgang des Widerspruchs- beziehungsweise Hauptsacheverfahrens zu warten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 ist unzulässig. Sie richtet sich zwar gegen einen mit der Beschwerde angreifbaren Beschluss im Sinne von § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und ist auch frist- und formgerecht im Sinne von § 173 SGG eingelegt worden. Es fehlt jedoch an dem darüber hinaus erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren, nachdem die Antragsgegnerin die stattgebende erstinstanzliche Entscheidung zwischenzeitlich umgesetzt hat. Weil sie mit Änderungsbescheiden vom 22. Juli 2008 für den im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Zeitraum von April bis September 2008 die vom Sozialgericht zuerkannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Einschluss von Kosten für Unterkunft und Heizung von 208,81 EUR monatlich vorläufig gewährte, hat sie kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts mit der Beschwerde vorzugehen. Denn mit dieser kann sie allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bewirken, um sich in die Lage zu versetzen, die bereits vorläufig gewährten Leistungen zurückzufordern. Eben hierfür ist es der Antragsgegnerin indes zuzumuten, bis zum
bestands- beziehungsweise rechtskräftigen Ausgang des Widerspruchs- beziehungsweise Hauptsacheverfahrens zu warten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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