Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 R 4038/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 162/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte weitere Beschäftigungszeiten des Klägers zwischen dem 16. Mai 1974 und dem 31. Januar 1980 als Zeiten seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1936 geborene Kläger durfte seit dem Bestehen der entsprechen Prüfung am 9. Juli 1956 die Berufsbezeichnung "Meister der Landwirtschaft" führen. Nach dem erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Landwirtschaft wurde ihm am 20. Juni 1959 die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Landwirt" verliehen. Am 11. Juni 1966 erlangte er an der KarlMarxUniversität L den akademischen Grad eines Diplom-Landwirts. Bis zum 15. Mai 1974 war der Kläger im Institut für Landwirtschaftliche Betriebs- und Arbeitsökonomie tätig. Unter Aufhebung seines Arbeitsvertrags wurde er in die Praxis delegiert und arbeitete ab dem 16. Mai 1974 als Planungsleiter bei der VVB Industrielle Tierproduktion. Vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1980 war er dann als Sekretär des Kooperationsverbandes Geflügel im Bezirk L bei dem VEB KIM L, Frischeierbetrieb T tätig, wo er in der Zeit vom 15. Februar bis zum 31. Oktober 1979 als amtierender Direktor mit der Wahrnehmung aller geschäftlichen und leitungsmäßigen Aufgaben betraut war. Ab dem 1. Februar 1980 war der Kläger als Direktor in einem Kälbermastbetrieb beschäftigt.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; es bestand auch kein einzelvertraglicher Anspruch auf eine derartige Zusage.
Mit Bescheid vom 21. November 2005 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 15. Mai 1974 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, die Zeiten vom 15. Februar bis zum 31. Oktober 1979 sowie vom 1. Februar 1980 bis zum 31. Mai 1983 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Zeit vom 1. Juni 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest.
Hinsichtlich der streitbefangenen Zeiten blieb der Kläger im Verwaltungs- und im Überprüfungsverfahren wie auch in einem Klage- und Berufungsverfahren erfolglos. Unter dem 10. Mai 2006 stellte er insoweit einen weiteren Überprüfungsantrag. Auch diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2006 ab. Mit Bescheid vom 26. Juli 2006 wurde auch der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Daraufhin hat der Kläger am 22. August 2006 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2007 abgewiesen.
Gegen das ihm am 23. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Februar 2007 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, sein Studienabschluss als Diplom-Landwirt habe ihn auch zum Führen der Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur berechtigt. Außerdem sei er heute auch berechtigt, den Grad eines Diplom-Ingenieurs zu führen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung ihres Bescheides vom 21. November 2005 auch die Zeiträume vom 16. Mai 1974 bis zum 14. Februar 1979 und vom 1. November 1979 bis zum 31. Januar 1980 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungs-system nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer bisherigen Auffassung und den diesbezüglichen Ausführungen fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und den ebenfalls beim Sozialgericht Berlin anhängig gewesenen Verfahren S 4 RA 1744/99 (L 1 RA 84/03) und S 7 RA 3495/02 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR 53 070936 R 069, zwei Bände) verwiesen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung hat keinen Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte weitere Beschäftigungszeiten des Klägers zwischen dem 16. Mai 1974 und dem 31. Januar 1980 als Zeiten seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1936 geborene Kläger durfte seit dem Bestehen der entsprechen Prüfung am 9. Juli 1956 die Berufsbezeichnung "Meister der Landwirtschaft" führen. Nach dem erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Landwirtschaft wurde ihm am 20. Juni 1959 die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Landwirt" verliehen. Am 11. Juni 1966 erlangte er an der KarlMarxUniversität L den akademischen Grad eines Diplom-Landwirts. Bis zum 15. Mai 1974 war der Kläger im Institut für Landwirtschaftliche Betriebs- und Arbeitsökonomie tätig. Unter Aufhebung seines Arbeitsvertrags wurde er in die Praxis delegiert und arbeitete ab dem 16. Mai 1974 als Planungsleiter bei der VVB Industrielle Tierproduktion. Vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1980 war er dann als Sekretär des Kooperationsverbandes Geflügel im Bezirk L bei dem VEB KIM L, Frischeierbetrieb T tätig, wo er in der Zeit vom 15. Februar bis zum 31. Oktober 1979 als amtierender Direktor mit der Wahrnehmung aller geschäftlichen und leitungsmäßigen Aufgaben betraut war. Ab dem 1. Februar 1980 war der Kläger als Direktor in einem Kälbermastbetrieb beschäftigt.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; es bestand auch kein einzelvertraglicher Anspruch auf eine derartige Zusage.
Mit Bescheid vom 21. November 2005 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 15. Mai 1974 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, die Zeiten vom 15. Februar bis zum 31. Oktober 1979 sowie vom 1. Februar 1980 bis zum 31. Mai 1983 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Zeit vom 1. Juni 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest.
Hinsichtlich der streitbefangenen Zeiten blieb der Kläger im Verwaltungs- und im Überprüfungsverfahren wie auch in einem Klage- und Berufungsverfahren erfolglos. Unter dem 10. Mai 2006 stellte er insoweit einen weiteren Überprüfungsantrag. Auch diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2006 ab. Mit Bescheid vom 26. Juli 2006 wurde auch der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Daraufhin hat der Kläger am 22. August 2006 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2007 abgewiesen.
Gegen das ihm am 23. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Februar 2007 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, sein Studienabschluss als Diplom-Landwirt habe ihn auch zum Führen der Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur berechtigt. Außerdem sei er heute auch berechtigt, den Grad eines Diplom-Ingenieurs zu führen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung ihres Bescheides vom 21. November 2005 auch die Zeiträume vom 16. Mai 1974 bis zum 14. Februar 1979 und vom 1. November 1979 bis zum 31. Januar 1980 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungs-system nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer bisherigen Auffassung und den diesbezüglichen Ausführungen fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und den ebenfalls beim Sozialgericht Berlin anhängig gewesenen Verfahren S 4 RA 1744/99 (L 1 RA 84/03) und S 7 RA 3495/02 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR 53 070936 R 069, zwei Bände) verwiesen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung hat keinen Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved