Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 9654/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 278/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis 30. September 2005 zutreffend berücksichtigt und Einkommen in Form von Kindergeld nicht berücksichtigt sei.
Mit Bescheid vom 05. Juli 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis 30. November 2005. Auf den Widerspruch des Klägers erließ sie den Änderungsbescheid (Abhilfebescheid) vom 01. November 2005, mit dem sie für den Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis 30. September 2005 vom Einkommen des Klägers (Kindergeld) eine Pauschale in Höhe von monatlich 30,00 EUR abzog, mithin lediglich ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 124,00 EUR statt 154,00 EUR annahm. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, Kosten der Unterkunft und Heizung seien in Höhe von monatlich 82,43 EUR statt der berücksichtigten 69,78 EUR anzunehmen. Mit weiterem Bescheid vom 20. Januar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger nunmehr für den Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis 30. September 2005 Leistungen in Höhe von 414,78 EUR monatlich. Das Kindergeld wurde nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01. November 2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid ohne Datum, nach Angaben des Klägers diesem zugegangen am 22. September 2006, zurück. Die Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten seien entsprechend den Regeln des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch SGB II berücksichtigt. Der Bedarf des Klägers errechne sich unter Abzug des Einkommens aus dem Kindergeld.
Hiergegen hat der Kläger am 23. Oktober 2006 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragt.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2008 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage versagt. Bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft sowie der Heizkosten habe die Beklagte zutreffend ein Fünftel der tatsächlichen Kosten abzüglich der Warmwasserpauschale berücksichtigt. Die Beklagte habe offensichtlich bei Erlass des Widerspruchsbescheides übersehen, dass mit Änderungsbescheid vom 20. Januar 2006 Kindergeldeinkommen nicht mehr berücksichtigt worden sei.
Gegen den am 29. Januar 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05. Februar 2008 Beschwerde eingelegt. II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Januar 2008 hat keinen Erfolg.
Da der Kläger weiterhin höhere Leistungen hinsichtlich Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 50,60 EUR (12,65 EUR Differenzbetrag monatlich) und höhere Leistungen wegen vermeintlichen Abzuges des Kindergelds in Höhe von 124,00 EUR monatlich (496,00 EUR) begehrt, ist die Beschwerde auch im Hinblick auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung ZPO , der eine abweichende Bestimmung zu § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG darstellt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 21. Januar 2008, L 20 B 1778/07 AS PKH), zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend hinreichende Erfolgsaussichten des zugrunde liegenden Verfahrens nicht erkennen können. Tatsächlich hat die Beklagte mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 01. November 2005 bereits Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Fünftels der tatsächlichen Kosten, entsprechend der Kopfzahl, berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Prozesskostenhilfe ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Beklagte bei der Berücksichtigung der Leistung von einem in der Regelleistung enthaltenen Anteil von 9,00 Euro monatlich für die Kosten der Warmwasserbereitung ausgegangen ist und diesen Betrag in Abzug gebracht hat. Zwar geht das Bundessozialgericht (Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R) davon aus, dass sich dieser Anteil auf 6,22 Euro beläuft und daher maximal in dieser Höhe von den Kosten der Heizung in Abzug gebracht werden darf, für den hier streitigen Zeitraum errechnet sich daraus jedoch lediglich eine Differenz von 11,12 Euro (Differenz 2,78 Euro für vier Monate) hinsichtlich derer eine wirtschaftlich denkende Person die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes unterlassen hätte. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, insb. Beschluss vom 20. Juni 2006,1 BvR 2673/05, zitiert nach Juris, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - m.w.N., veröffentlicht in NJW 1991, 413 = BVerfGE 81, 347) ist bei einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere darauf abzustellen, ob ein Bemittelter bei Betrachtung der Relation des Wertes der durchzusetzenden Position (Streitwert) zum Kostenrisiko anwaltlichen Beistand in Anspruch genommen hätte (so auch Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2008, L 13 B 40/07 AS; Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Mai 2007- L 10 B 217/07 AS PKH- und vom 19. Mai 2008- L 10 B 184/08 AS PKH- , jeweils zit. nach Juris). Es entspricht dieser Rechtsprechung, für einen Bagatellstreit Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Es ist nicht erforderlich, den Unbemittelten in den (dem Bemittelten eröffneten) Stand zu versetzen, einen Anwalt ohne die Beachtung der Relation des Wertes der durchzusetzenden Position zum Kostenrisiko zu beauftragen (vgl. Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007- L 10 B 217/07 AS PKH-; Beschluss vom 14. Februar 2008 -L 29 B 1244/08 AS PKH).
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen. Diesbezüglich hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20. Januar 2006 keine Anrechnung des Kindergeldes für den hier streitigen Zeitraum mehr vorgenommen. Mit dem Widerspruchsbescheid, in dem sie hierzu gegenteilige Ausführungen macht, hat die Beklagte die vorgenannte Entscheidung nicht aufheben wollend diesbezüglich keine gegenteilige Entscheidung getroffen. Sie hat im Hinblick auf die Vielzahl der anhängigen Verfahren offensichtlich ihren eigenen Änderungsbescheid vom 20. Januar 2006 übersehen. Hinreichende Erfolgsaussichten sind insoweit, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu erkennen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis 30. September 2005 zutreffend berücksichtigt und Einkommen in Form von Kindergeld nicht berücksichtigt sei.
Mit Bescheid vom 05. Juli 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis 30. November 2005. Auf den Widerspruch des Klägers erließ sie den Änderungsbescheid (Abhilfebescheid) vom 01. November 2005, mit dem sie für den Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis 30. September 2005 vom Einkommen des Klägers (Kindergeld) eine Pauschale in Höhe von monatlich 30,00 EUR abzog, mithin lediglich ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 124,00 EUR statt 154,00 EUR annahm. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, Kosten der Unterkunft und Heizung seien in Höhe von monatlich 82,43 EUR statt der berücksichtigten 69,78 EUR anzunehmen. Mit weiterem Bescheid vom 20. Januar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger nunmehr für den Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis 30. September 2005 Leistungen in Höhe von 414,78 EUR monatlich. Das Kindergeld wurde nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01. November 2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid ohne Datum, nach Angaben des Klägers diesem zugegangen am 22. September 2006, zurück. Die Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten seien entsprechend den Regeln des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch SGB II berücksichtigt. Der Bedarf des Klägers errechne sich unter Abzug des Einkommens aus dem Kindergeld.
Hiergegen hat der Kläger am 23. Oktober 2006 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragt.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2008 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage versagt. Bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft sowie der Heizkosten habe die Beklagte zutreffend ein Fünftel der tatsächlichen Kosten abzüglich der Warmwasserpauschale berücksichtigt. Die Beklagte habe offensichtlich bei Erlass des Widerspruchsbescheides übersehen, dass mit Änderungsbescheid vom 20. Januar 2006 Kindergeldeinkommen nicht mehr berücksichtigt worden sei.
Gegen den am 29. Januar 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05. Februar 2008 Beschwerde eingelegt. II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Januar 2008 hat keinen Erfolg.
Da der Kläger weiterhin höhere Leistungen hinsichtlich Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 50,60 EUR (12,65 EUR Differenzbetrag monatlich) und höhere Leistungen wegen vermeintlichen Abzuges des Kindergelds in Höhe von 124,00 EUR monatlich (496,00 EUR) begehrt, ist die Beschwerde auch im Hinblick auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung ZPO , der eine abweichende Bestimmung zu § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG darstellt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 21. Januar 2008, L 20 B 1778/07 AS PKH), zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend hinreichende Erfolgsaussichten des zugrunde liegenden Verfahrens nicht erkennen können. Tatsächlich hat die Beklagte mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 01. November 2005 bereits Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Fünftels der tatsächlichen Kosten, entsprechend der Kopfzahl, berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Prozesskostenhilfe ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Beklagte bei der Berücksichtigung der Leistung von einem in der Regelleistung enthaltenen Anteil von 9,00 Euro monatlich für die Kosten der Warmwasserbereitung ausgegangen ist und diesen Betrag in Abzug gebracht hat. Zwar geht das Bundessozialgericht (Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R) davon aus, dass sich dieser Anteil auf 6,22 Euro beläuft und daher maximal in dieser Höhe von den Kosten der Heizung in Abzug gebracht werden darf, für den hier streitigen Zeitraum errechnet sich daraus jedoch lediglich eine Differenz von 11,12 Euro (Differenz 2,78 Euro für vier Monate) hinsichtlich derer eine wirtschaftlich denkende Person die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes unterlassen hätte. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, insb. Beschluss vom 20. Juni 2006,1 BvR 2673/05, zitiert nach Juris, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - m.w.N., veröffentlicht in NJW 1991, 413 = BVerfGE 81, 347) ist bei einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere darauf abzustellen, ob ein Bemittelter bei Betrachtung der Relation des Wertes der durchzusetzenden Position (Streitwert) zum Kostenrisiko anwaltlichen Beistand in Anspruch genommen hätte (so auch Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2008, L 13 B 40/07 AS; Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Mai 2007- L 10 B 217/07 AS PKH- und vom 19. Mai 2008- L 10 B 184/08 AS PKH- , jeweils zit. nach Juris). Es entspricht dieser Rechtsprechung, für einen Bagatellstreit Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Es ist nicht erforderlich, den Unbemittelten in den (dem Bemittelten eröffneten) Stand zu versetzen, einen Anwalt ohne die Beachtung der Relation des Wertes der durchzusetzenden Position zum Kostenrisiko zu beauftragen (vgl. Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007- L 10 B 217/07 AS PKH-; Beschluss vom 14. Februar 2008 -L 29 B 1244/08 AS PKH).
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen. Diesbezüglich hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20. Januar 2006 keine Anrechnung des Kindergeldes für den hier streitigen Zeitraum mehr vorgenommen. Mit dem Widerspruchsbescheid, in dem sie hierzu gegenteilige Ausführungen macht, hat die Beklagte die vorgenannte Entscheidung nicht aufheben wollend diesbezüglich keine gegenteilige Entscheidung getroffen. Sie hat im Hinblick auf die Vielzahl der anhängigen Verfahren offensichtlich ihren eigenen Änderungsbescheid vom 20. Januar 2006 übersehen. Hinreichende Erfolgsaussichten sind insoweit, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu erkennen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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