Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 SB 1965/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 B 295/08 SB ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist und die Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin ausgesprochen.
Das vorliegend vom Antragsteller auf Beratung im Hinblick auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch genommene Integrationsamt erbringt nach § 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) u. a. begleitende Hilfen zum Arbeitsleben, über die es dem Grundsatz nach zu beraten hat. Widerspruchsbescheide im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB IX ergehen nach § 73 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Damit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vor (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine ausdrückliche Zuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit findet sich in § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht, denn die vorliegende Rechtsstreitigkeit steht nicht im Zusammenhang mit einem Anspruch aus dem Rechtsgebiet des sozialen Entschädigungsrechts. Auch geht es nicht um die in § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG aufgezählten Tatbestände.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss ist keine Beschwerde gegeben (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit § 177 SGG).
Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist und die Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin ausgesprochen.
Das vorliegend vom Antragsteller auf Beratung im Hinblick auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch genommene Integrationsamt erbringt nach § 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) u. a. begleitende Hilfen zum Arbeitsleben, über die es dem Grundsatz nach zu beraten hat. Widerspruchsbescheide im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB IX ergehen nach § 73 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Damit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vor (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine ausdrückliche Zuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit findet sich in § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht, denn die vorliegende Rechtsstreitigkeit steht nicht im Zusammenhang mit einem Anspruch aus dem Rechtsgebiet des sozialen Entschädigungsrechts. Auch geht es nicht um die in § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG aufgezählten Tatbestände.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss ist keine Beschwerde gegeben (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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