Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 224/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2085/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Juli 2008 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren – S 6 AS 224/07 – vor dem Sozial- gericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B bewilligt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde- verfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Der – bedürftigen – Klägerin war für das Klageverfahren – S 6 AS 224/07 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B zu bewilligen (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Das Klagebegehren hatte zum Zeitpunkt der PKH-Antragstellung am 26. Februar 2007 hinreichende Aussicht auf Erfolg schon deshalb, weil die zumindest auch entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob der im streitigen Leistungszeitraum dem zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Lebensgefährten gewährte Existenzgründungszuschuss zu berücksichtigendes Einkommen darstellt, seinerzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden war. Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsfrage erst mit Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 16/06 – beantwortet. Da die Beantwortung dieser Rechtsfrage den gesetzlichen Regelungen nicht ohne Schwierigkeiten entnommen werden konnte, war damit PKH zu bewilligen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 -, - 2 BvR 656/06 – veröffentlicht in juris).
Eine Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren kommt hingegen nicht in Betracht (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rz. 3 mwN).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Der – bedürftigen – Klägerin war für das Klageverfahren – S 6 AS 224/07 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B zu bewilligen (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Das Klagebegehren hatte zum Zeitpunkt der PKH-Antragstellung am 26. Februar 2007 hinreichende Aussicht auf Erfolg schon deshalb, weil die zumindest auch entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob der im streitigen Leistungszeitraum dem zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Lebensgefährten gewährte Existenzgründungszuschuss zu berücksichtigendes Einkommen darstellt, seinerzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden war. Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsfrage erst mit Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 16/06 – beantwortet. Da die Beantwortung dieser Rechtsfrage den gesetzlichen Regelungen nicht ohne Schwierigkeiten entnommen werden konnte, war damit PKH zu bewilligen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 -, - 2 BvR 656/06 – veröffentlicht in juris).
Eine Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren kommt hingegen nicht in Betracht (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rz. 3 mwN).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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