L 16 R 158/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 6002/96 W05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 158/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden abgewiesen. Im erstinstanzlichen Verfahren trägt die Beklagte ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Verfahren vor dem Landessozialgericht sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 17 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für den Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis 30. Juni 1990 verpflichtet ist, weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder (AVB) festzustellen.

Der 1939 geborene Kläger, der seit 1. Dezember 2004 von der Deutschen Rentenversicherung Berlin–Brandenburg eine Altersrente bezieht, arbeitete vom 1. August 1959 bis 31. Juli 1962 am Städtischen Theater L. Vom 1. August 1962 bis 31. Juli 1983 war er als Solotänzer bzw. 1. Solotänzer und vom 1. August 1983 bis 30. September 1984 als Fotograf bei der D S B (DSB) beschäftigt. Vom 1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1990 war er freiberuflich als Regieassistent tätig. Die DSB zahlte ihm ab 1. August 1983 bis 31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung (bbZ) auf der Grundlage der mit Wirkung vom 1. September 1976 eingeführten "Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR". Vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1983 war der Kläger Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Auf den Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 1996 die Zeit vom 1. August 1959 bis 31. Juli 1983 als nachgewiesene Zeit der Zugehörigkeit der AVB sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1996 zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren, in dem eine Ergänzung der angefochtenen Bescheide im Sinne der Feststellung von Anspruchserwerbszeiten als Mitglied der AVB vom 1. August 1983 bis zum 30. Juni 1990 begehrt worden ist, hat der Kläger vorgetragen: Die Zeit der Gewährung der bbZ sei gleichzeitig Erwerbszeit für die Anwartschaften auf die AVB. Der Bezug der bbZ sei mit dem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente gleichzusetzen und von entsprechender rentenversicherungsrechtlicher Relevanz. Dies ergebe sich u.a. auch aus §§ 252 a und 309 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) sowie § 5 Abs. 1 AAÜG und Anlage 1 Nr. 17 zum AAÜG. Nachdem die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 11. April 2006 die Voraussetzungen des § 1 AAÜG als erfüllt, den Zeitraum vom 1. August 1959 bis 31. Juli 1983 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVB sowie die Zeit vom 1. August 1983 bis 30. September 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles (VkB) - Zusatzversorgungssystem Nr. 14 der Anlage 1 zum AAÜG- sowie die jeweiligen Entgelte festgestellt hatte, hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2007 abgewiesen und ausgeführt: Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten betreffend die Anerkennung der Zeit vom 1. August 1983 bis 30. September 1984 nicht angenommen habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVB. Der Kläger falle zwar als Empfänger einer bbz für den Zeitraum, in dem er den Tänzerberuf tatsächlich ausgeübt habe, aufgrund der gewährten Versorgungszusage grundsätzlich in den Anwendungsbereich im Sinne von § 1 AAÜG. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 AAÜG folge jedoch, dass dieser Anwendung nicht Zeiten unterlägen, in welchen der Beruf des Tänzers nicht mehr ausgeübt worden und lediglich die bbZ bezogen worden sei.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Die Zeit vom 1. August 1983 bis 30. September 1984 werde nicht mehr geltend gemacht. Das Verfahren sei auszusetzen und die entsprechenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts zu Beschwerden ehemaliger Ballettmitglieder abzuwarten. Im Übrigen begehre er die Weitergewährung der bbZ-Leistungen über den 31. Dezember 1991 hinaus in Höhe des zum 1. Juli 1990 gezahlten und zu dynamisierenden Betrages.

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 12. Oktober 2008),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 13. August 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1996 sowie den Feststellungsbescheid vom 11. April 2006 abzuändern, die Zeit vom 1. August 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Ballettmitglieder aus der DDR und der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die Überführung der in der DDR bis 30. Juni 1990 rechtmäßig erworbenen Rentenansprüche analog den Regelungen für die Versorgungsansprüche gemäß § 2 Abs. 3 AAÜG und den Vollzug der Überführung gemäß den Grundsätzen des Einigungsvertrages und den Fortbestand der Ansprüche auf die berufsbezogene Zuwendung als besondere Art der Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungssystem für ehemalige Ballettmitglieder der DDR für die Zeit vom August 1984 bis zum Beginn der Regelaltersrente (1. Dezember 2004) festzustellen sowie ihm nach Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Bund in ihrer Funktion als Versicherungsträger und Änderung der ihm erteilten Rentenbescheide (Rentenbescheid vom 14. September 2004 und Rentenanpassung zum 1. Juli 2008) ein höheres Alterseinkommen zu gewähren.

Der Kläger stellt weiterhin hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf den Schriftsatz vom 12. Oktober 2008 wird insoweit verwiesen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten des Zusatzversorgungsträgers sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Sie war mithin zurückzuweisen. Die im Berufungsverfahren erstmals erhobenen Klagen sind bereits unzulässig und waren daher abzuweisen.

Die von dem Kläger erhobene Klage ist auch noch nach dem 1. Januar 2008 weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R –), soweit sie sich gegen den Feststellungsbescheid vom 11. April 2006 richtet. Dieses das von der Beklagten ausgesprochene Teilanerkenntnis ausführende Bescheid ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden und hat den zuvor mit Widerspruch und Klage angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 13. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1996 ins gesamt ersetzt, so dass der Kläger durch diese zuvor ergangenen Verwaltungsentscheidungen nicht mehr beschwert ist. Ein – ggf. zur Unzulässigkeit der Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 11. April 2006 führendes – gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte als - für den Kläger nicht zuständigen - Rentenversicherungsträger ist nicht anhängig.

Diese Klage ist indes nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die zulässigerweise im Berufungsverfahren noch streitigen Zeiten vom 1. Oktober 1984 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 17 der Anlage 1 zum AAÜG und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellen.

Der Kläger wird zwar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG von den Vorschriften des AAÜG erfasst, weil die Beklagte in dem Feststellungsbescheid vom 11. April 2006 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG festgestellt hat. In dem Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis 30. Juni 1990 hat der Kläger jedoch keine Beschäftigung oder Tätigkeit mehr ausgeübt, die ihrer Art nach von einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG erfasst wird. Er war vielmehr ab 1.Oktober 1984 bis 31. Dezember 1990 freiberuflich als Regieassistent tätig.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Nr. 17 der Anlage 1 sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 AAÜG Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufs, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine bbZ geleistet werden konnte (vgl. zum Folgenden LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2006 – L 6 RA 55/02 -, veröffentlicht in juris). § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ordnet die Gleichstellung von Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung ("gelten als") an, in denen der (zum 1. August 1991) "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (vgl. dazu: BSG in SozR 4-8570 § 5 Nr. 6 Rn. 9 mwN). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Gleichstellung mit rentenrechtlichen Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind, hängt somit davon ab, ob (1.) der Betroffene eine "Beschäftigung" ausgeübt hat, die (2.) "entgeltlich" war und die (3.) ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Die letztgenannte Voraussetzung beurteilt sich nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die – und soweit sie – partielles Bundesrecht geworden waren. Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln, wobei die jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür sind, ob in der DDR eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an (vgl. BSG aaO Rn 10 mwN). Nach § 1 Abs. 2 AAÜG iVm Nr. 17 der Anlage 1 zum AAÜG ist Maßstab die Regelung über die zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1996 (bbZ-AO 1976), die jedoch aufgehoben und ersetzt worden ist durch eine gleichnamige und am 1. Juli 1983 in Kraft getretene Anordnung des Ministers für Kultur (beide amtlich nicht veröffentlicht; die zuletzt Genannte auszugsweise - §§ 1 bis 3, nicht §§ 4 und 5 – veröffentlicht in Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Stand: Januar 1998, Nr. 125; im folgenden bbZ-AO 1983). Die bbZ-AO 1983 sieht die Gewährung einer bbZ für Ballettmitglieder vor, die ihre Tätigkeit aus alters- oder berufsbedingten oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnten und als Balletttänzer in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zu einem Theater, staatlichen Ensemble bzw. zum Fernsehen der DDR standen (näher: § 1 bbZ-AO 1983). Voraussetzung für die Gewährung der bbZ waren das endgültige Ausscheiden aus dem Tänzerberuf und die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses als Balletttänzer, ferner entweder die Vollendung des 35. Lebensjahres nach mindestens fünfzehnjähriger Ausübung des Tänzerberufes auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses oder die Beendigung des Tänzerberufes aus medizinischen Gründen. Die bbZ wurde auch neben Arbeitsentgelten aus einem anderen Arbeitsverhältnis und neben einer Invaliditäts- oder Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt. Die Höhe der bbZ betrug 50 vH, ab Zahlung einer Rente wegen Alters oder Invalidität 60 vH der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage als Balletttänzer der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre, höchstens 800,00 M monatlich (näher: §§ 2, 3 bbZ-AO 1983). Die bbZ wurde von der Einrichtung gezahlt, bei der das Ballettmitglied bei dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf in einem Arbeitsrechtsverhältnis stand; bei Zahlung einer Rente nach den Bestimmungen der Sozialversicherung wegen Erreichen der Altersgrenze oder wegen des Eintritts der Invalidität übernahm die weitere Zahlung die Staatliche Versicherung der DDR. Erst durch das AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I, S. 1674), wurden als Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG die qualifizierten Berechtigungen der Balletttänzer nach § 2 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 4 bbZ-AO 1983 (vgl. hierzu BSG in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 EV Anlage II Nr. 2) anerkannt. Durch Art 1 Nr. 10 AAÜG-ÄndG wurde nämlich erstmals und für die Betroffenen mit ausschließlich begünstigender (so genannter echter) Rückwirkung gesetzlich angeordnet, dass die den Balletttänzern aus § 2 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 4 bbZ-AO 1983 in der DDR zugeflossenen Berechtigungen, nicht jedoch die bbZ-AO 1983 – oder 1976 – insgesamt, ein Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG nach Anlage 1 Nr. 17 nF sind. Nach diesen Regelungen waren nur die Zeiten der aktiven Ausübung des Tänzerberufes im Rahmen eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses zu einer staatlichen Einrichtung der DDR (vgl. § 1 bbZ-AO 1983) anwartschaftsbegründend, nicht jedoch die Zeiten des Bezuges einer bbZ und zwar auch nicht für den später hinzukommenden Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität. Dementsprechend ist in § 5 Abs. 1 Satz 3 AAÜG idF des AAÜG-ÄndG klarstellend angeordnet, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Nr. 17 der Anlage 1 ausschließlich Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes sind, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung für Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte; nur diese Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG - in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 EV Anlage II Nr. 3). Auch nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 13/4587 S. 9 f) sollten Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem in den Fällen, in denen eine bbZ aufgrund der Regelungen des Versorgungssystems für die Zeit nach Vollendung des 35. Lebensjahres und vor Beginn einer Alters- oder Invalidenrente aus der Sozialversicherung gezahlt worden war, nur die Zeiten sein, die der Bewilligung der bbZ zugrunde lagen, d.h. gerade nicht die Zeiten des Bezugs der bbZ. Aus den von dem Kläger angeführten Neuregelungen in den §§ 252 a und 309 SGB VI, wonach Zeiten des Bezugs einer bbZ als Anrechnungs- und damit beitragsfreie Zeiten im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind (§§ 252a Satz 1 Nr. 4 und 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 – BGBl I, S. 1824) kann eine Gleichstellung mit Beitragszeiten nicht hergeleitet werden. Diese Regelungen zeigen vielmehr, dass die Zeiten des Bezugs einer bbZ gerade nicht als rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten zu bewerten sind. Für die Beurteilung der Frage, ob Zeiten des Bezugs einer bbZ gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG sind, kommt es folglich nicht darauf an, welche Rechtsnatur die gezahlte bbZ hatte, d.h. ob sie als eine Art "typisierte Berufsunfähigkeitsrente" oder als eine Versorgungsleistung besonderer Art angesehen werden kann (vgl. BVerfG, aaO).

Soweit der Kläger mit seinen erstmals im Berufungsverfahren gestellten Anträgen die Fortzahlung der bbZ über den 31. Dezember 1991 hinaus, die Feststellung von Zeiten der Mitgliedschaft in der FZR sowie unter Aufhebung der ihm erteilten "Rentenbescheide" die Zahlung einer höheren Rente begehrt, ist die Klage schon mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG) unzulässig. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag erneut einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1. August 1983 bis zum 30. September 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVB geltend macht, nachdem er zuvor mit Schriftsatz vom 1. März 2007 das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 24. April 2004 angenommen und sich das Verfahren insoweit erledigt hatte. Eine Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträger kam nach § 75 SGG schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht zuständiger Versicherungsträger für den Kläger ist.

Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhens- bzw. Aussetzungsanordnung bestand ebenfalls kein Anlass, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wie dargelegt, höchstrichterlich geklärt sind und ein Verstoß gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention nirgendwo zu ersehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Aus Gründen der Klarstellung war der die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffende Ausspruch neu zu fassen.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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