L 18 B 341/08 AL ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 4858/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 341/08 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit ab Antragstellung (5. August 2008) Arbeitslosengeld (Alg) zu gewähren, ist nicht begründet.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Für die Zeit vom 5. August 2008 bis zum Eingang des Rechtsschutzantrags bei Gericht (4. September 2008) gilt dies bereits deshalb, weil eine einstweilige Anordnung für bereits abgelaufene Zeiträume regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf oder ein Fortwirken der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich.

Auch für die Zeit ab 4. September 2008 besteht indes kein Anordnungsgrund. Der Lebensunterhalt des Antragstellers, abzustellen ist insoweit auf den Bedarf zur Sicherung des Existenzminimums nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), ist nämlich derzeit noch gesichert. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Bedarfs nach dem SGB II von 704,78 EUR (Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II – 351,00 EUR - zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 360,00 EUR abzüglich Warmwasserpauschale von 6,22 EUR) ist der Lebensunterhalt des Antragstellers durch sein im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) angegebenes Vermögen noch gesichert. Dies belief sich am 22. September 2009 (Unterzeichnung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) auf insgesamt 3.250,31 EUR (angegebenes Bankguthaben und Entlassungsgeld). Mit diesen Vermögenswerten kann der Antragsteller seinen Lebensunterhalt über viereinhalb Monate lang bestreiten. Ein derartiger Zeitraum ist seit dem 22. September 2008 und im Übrigen auch seit dem 4. August 2008 noch nicht verstrichen. Zur Existenzsicherung hat der Antragsteller auch nach den Vorschriften des SGB II gegebenenfalls geschütztes Vermögen einstweilen einzusetzen. Ein Ausgleich kann insoweit nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007, 1 BvR 535/07).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G war mangels ausreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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