L 3 RJ 33/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 RJ 2565/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 33/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1947 in Kroatien geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Maschinenschlosser und legte laut Bescheinigung der Berufsfachschule für metallverarbeitende Berufe mit praktischer Ausbildung in S B vom 24. September 1966 eine entsprechende Prüfung ab. Er kam im April 1969 in die Bundesrepublik Deutschland und war hier nach seinen Angaben vor allem als Schlosser und Rohrschlosser tätig. Am 12. März 1979 legte er die Schweißerprüfung für Metall-Lichtbogenschweißen, Wurzel: Schutzgasschweißen erfolgreich ab (Bescheinigung des TÜV B vom selben Tag; gültig bis zum 14. Februar 1981). Nach den vorliegenden Unterlagen war er ab April 1969 beschäftigt

28.04.1969 bis zum 30.06.1969 Bohrdrehwerker bei der S AG, 04.10.1969 bis zum 01.10.1970 Schlosser bei Industriemontage L, 04.11.1971 bis zum 21.03.1972 Kabelarbeiter bei der K- und L fabriken GmbH – Werksgruppe R, 18.05.1972 bis zum 31.12.1990 Schlosser im Kesselbau bei der Firma BGmbH, 02.01.1991 bis zum 15.03.1991 Maschinenschlosser bei der Firma VB A GmbH Werk B, 13.07.1992 bis zum 27.07.1992 Rohrschlosser bei der Firma P B Gashei-zung Sanitäre Anlagen GmbH, mit Unterbrechungen 03.08.1992 bis zum 14.04.1995 Schlosser bei der Firma E R Sanitäranlagen und Bauklempnerei, mit Unterbrechung 08.05.1995 bis zum 13.12.1996 Rohrschlosser bei der Firma J K Industriemontagen, mit Unterbrechung 07.04.1997 bis zum 15.12.1997 Verlegen und Schweißen von Fugenprofilen bei der Firma H & Partner GbR 16.12.1997 bis zum 06.06.1998 Schlosser bei der Firma B Bau Service GmbH Hochbau (Konkurs) 01.04.1999 bis zum 09.01.2000 geringfügige Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter (auch Schlosserarbeiten) bei HO Baustoffhandel. Ab dem 17. Oktober 2000 bestand Arbeitsunfähigkeit, ab dem 28. November 2000 bezog er Krankengeld, ab dem 01. März 2001 Arbeitslosengeld. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt (Bescheid vom 16. Februar 2006).

Mit Antrag vom 03. Januar 2001 begehrte er von der Beklagten ab Januar 2000 wegen Bandscheibenvorfall und Kniegelenk-Operation Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Zuletzt sei er als Bauhilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Chirurgen K/S vom 31. März 2001 mit einem CT-Befund der HWS vom 18. Januar 2000 sowie einem Bericht der Ärztin für Neurochirurgie Dr. S vom 09. Mai 2000 ein und veranlasste ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dipl.-Med. P vom 18. Mai 2001 (Untersuchungszeitpunkt), der darin folgenden Diagnosen stellte: 1. Cervicobrachialgie rechts bei HWS-Fehlstatik, Spondyloosteochondrose, Uncarthrose, Prolaps C 4/5. 2. Gonalgie rechts bei Retropatellararthrose, Chrondropathie, Zustand nach bilateraler arthroskopischer Meniskektomie (2000). 3. Periarthropathia humeroscapularis rechts. 4. Senk-Spreiz-Knick-Fuß beidseits. 5. Hyperurikämie, medikamentös kompensiert.

In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führte er aus, der Kläger könne leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel ohne Überkopfarbeiten, Hocken und Knien, Erklimmen von Leitern und Gerüsten, Transport von Lasten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr verrichten. Als Schlosser sei er lediglich unter drei Stunden einsatzfähig.

Die Beklagte veranlasste eine Arbeitgeberauskunft von dem Liquidator der Firma B Bau Service GmbH, Herrn H O, vom 05. März 2001, nach der der Kläger seit dem 26. Oktober 1998 eine geringfügige Beschäftigung als Schlosser und andere gewerbliche Tätigkeiten ausführe.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers zwar durch Krankheiten und Behinderungen beeinträchtigt. Er könne jedoch mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. November 2001 als unbegründet zurück. Sie führte unter anderem aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) lägen nicht vor, weil der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten könne. Die bei ihm gegebenen qualitativen Leistungseinschränkungen führten nicht dazu, dass er für arbeitsmarktübliche Tätigkeiten nicht mehr in Betracht komme. Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sei nicht gegeben, da er unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufes als Bauhilfsarbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.

Mit der hiergegen eingelegten Klage hat der Kläger die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend gemacht, er sei wegen der massiven Beeinträchtigungen insbesondere im orthopädischen Bereich und der starken Schmerzsymptomatik mit seinem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Zum Nachweis seiner Qualifikation hat er das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung bzw. den Gesellenbrief als Maschinenschlosser vom 24. September 1966 sowie eine Prüfungsbescheinigung für Schweißer des TÜV Berlin vom 12. März 1979 vorgelegt. Außerdem hat er verschiedene Versicherungsnachweise sowie eine Austrittsbescheinigung der K- und Lfabriken GmbH vom 19. Juni 1972, ein Zwischenzeugnis der D B-B AG von 1990, eine Arbeitsbescheinigung der Firma J K Industriemontagen vom 18. März 1996 und eine Kopie eines Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts B vom 30. Juni 1998 – 52 Ca 17312/98 - eingereicht,

Das Sozialgericht (SG) hat eine Arbeitgeberauskunft von dem Liquidator der Firma B Bau Service GmbH vom 15. Juli 2002 mit einer Ergänzung vom 27. August 2002 eingeholt. Zur Abklärung des Gesundheitszustandes hat das SG medizinische Unterlagen aus der Schwerbehindertenakte des Klägers beigezogen und Befundberichte des Durchgangsarztes und Chirurgen Dr. E vom 16. Oktober 2002, der Chirurgen K/S vom 11. November 2002, der Praktischen Ärztin P vom 29. November 2002 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 16. Dezember 2002 jeweils nebst weiteren medizinischen Befunden eingeholt.

Das Sozialgericht hat anschließend den Orthopäden Dr. W mit der Untersuchung des Klägers und Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem Gutachten vom 11. April 2003 hat der Sachverständige aus der Sicht seines Fachgebietes folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: a) Chronische Zervikobrachialgien rechts stärker als links bei Osteochondrosen der mittleren und unteren HWS sowie Bandscheibenvorfall C4/5 b) Belastungsabhängige Gonalgie rechts bei Chrondropathia patellae und Zustand nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie rechtes Kniegelenk c) Periarthritis humeroscapularis rechts bei subacromialer Enge und degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne d) Verdacht auf leichtes Irritationssyndrom der Nervi ulnares auf beiden Seiten e) Senk-Spreiz-Knickfuß beiderseits f) Multiple Somatisierungsstörung g) Hyperurikämie (mitgeteilt).

Zur sozialmedizinischen Beurteilung hat er ausgeführt, der Kläger könne unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen noch täglich vollschichtig leichte körperliche Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen bewältigen. Hierbei sei das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg möglich. Einseitige Überkopfarbeiten seien nur mit dem linken und nicht mehr mit dem rechten Arm ausführbar. Die Tätigkeitsabläufe sollten überwiegend im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen, mit einem größeren Anteil an sitzender Position. Einseitige körperliche Belastungen seien ebenso zu vermeiden wie Körperzwangshaltungen und das Arbeiten an laufenden Maschinen bzw. auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten in Nachtschicht seien nicht zumutbar. Die Fingergeschicklichkeit sei links nicht eingeschränkt. Rechtsseitig könnten noch die normalen alltäglichen Tätigkeiten wie Schreiben, Hantieren, Sortieren, Essen u. s. w. bewältigt werden. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS eingeschränkt. Aufgrund der psychosomatischen Begleitproblematik sollten Arbeiten mit einem hohen Anforderungsprofil an das Reaktionsvermögen, die Auffassungsgabe, die Konzentrations-, Entschluss- und Verantwortungs- bzw. Kontaktfähigkeit nicht gefordert werden. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit sei nicht zu berücksichtigen. Zur Feststellung des Leistungsvermögens werde ein neurologisch-psychosomatisches Zusatzgutachten empfohlen.

Das SG hat daraufhin ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. S vom 04. August 2003 eingeholt, der darin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt hat: 1. Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule 2. Zustand nach Meniskus-Operation des rechten Kniegelenks 3. Leichtgradiges Sulcus-ulnaris-Syndrom beiderseits 4. Abnutzung des rechten Schultergelenks 5. Venöse Insuffizienz 6. Zustand nach akuter Belastungsreaktion.

Der Kläger könne aus der Sicht seines Fachgebietes noch körperlich mittelschwere Arbeiten, Tätigkeiten im Freien und/oder in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit und Zugluft ohne Erforderlichkeit des Wechsels der Haltungsarten zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne einseitige körperliche Belastungen und ohne Zeitdruck (z. B. Akkord- und Fließbandarbeit) vollschichtig verrichten. Tätigkeiten, die eine Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Arme und der Beine voraussetzten, seien nur eingeschränkt zumutbar. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2004 hat das SG ein berufskundliches Sachverständigengutachten von G B vom 11. November 2002 in den Rechtsstreit eingeführt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf Auszüge aus einem arbeits- und sozialmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. S vom 17. Dezember 1998 als zumutbare Verweisungstätigkeiten die Tätigkeiten als Löter und als Montierer benannt.

Durch Urteil vom 16. Januar 2004 hat das SG die auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. Januar 2001 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, die medizinischen Ermittlungen hätten ergeben, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche, um mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies ergebe sich sowohl aus dem orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. W vom 11. April 2003 als auch aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. S vom 04. August 2003. Der Kläger sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf des Klägers sei der des Bauhilfsarbeiters, da seine letzte versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Firma B Bau Service GmbH keine Facharbeitertätigkeit gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Maschinenschlosser im ehemaligen Jugoslawien die eines Facharbeiters im Sinne des Stufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) sei. Es seien auch keine sonstigen Unterlagen oder Auskünfte vorhanden, die eine Wettbewerbsfähigkeit des Klägers gegenüber Facharbeitern mit entsprechender Ausbildung im Beruf des Schlossers belegten. Insbesondere seien die Angaben des Liquidators Dipl.-Ing. O angesichts der eigenen Angabe des Klägers bei Rentenantragstellung, zuletzt Bauhilfsarbeiter gewesen zu sein, nicht geeignet, einen derartigen Nachweis zu erbringen. Der Kläger sei deswegen allenfalls als angelernter Arbeiter anzusehen. Selbst bei Zubilligung des Berufsschutzes als Facharbeiter sei er im Übrigen auf den Beruf eines Hochregallagerarbeiters sowohl gesundheitlich wie sozial zumutbar verweisbar, wie sich aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten von Herrn B vom 11. November 2002 ergebe.

Gegen das am 04. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. März 2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er zunächst sein erstinstanzliches Begehren fortführt. Er macht geltend, die vom SG eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere das neuropsychiatrische Gutachten von Dr. S, der lediglich von einem Zustand nach Belastungsreaktion ausgehe, seien unzureichend. Er befinde sich seit Februar 2000 ausweislich des beigefügten Attestes von Dr. S vom 22. März 2004 in ständiger nervenärztlicher Behandlung. Unter Berücksichtigung der Schwere der Leidenssymptomatik und ihres Verlaufs sei davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sei, auch bei Anspannung des Willens die psychogene Symptomatik zu überwinden. Auch orthopädischerseits lägen schwere chronische körperliche Begleiterkrankungen vor. Aus der Anamnese des Gutachtens gehe hervor, dass er sich aus der sozialen Integration gelöst habe und Rückzugstendenzen offenbar würden. Schon aufgrund der psychogenen Leiden dürfte eine Erwerbsminderung vorliege. Die vom SG genannte Verweisungstätigkeit als Hochregallagerarbeiter sei äußerst kritisch zu sehen, da erhebliche qualitative Leistungseinschränkungen sowohl auf orthopädischem sowie auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet bestünden. Die Ausführungen des SG zum Facharbeiterschutz berücksichtigten nicht, dass er in Jugoslawien eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinenschlosser absolviert, in Deutschland überwiegend als (Rohr)Schlosser gearbeitet und die Schweißerprüfung gemacht habe. Durch die kurzzeitige Tätigkeit bei der Firma B Bau Service GmbH von Dezember 1997 bis Juni 1998 sei ihm der Berufsschutz als Facharbeiter nicht verloren gegangen, da er Jahrzehnte zuvor in seinem angestammten Bereich tätig gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei nicht auf Dauer angelegt gewesen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger sei ein Berufsschutz als Facharbeiter nicht zuzubilligen. Auch bei einem Wechsel von einer qualifizierten zu einer geringwertigen Beschäftigung habe der Versicherte die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit auf Dauer ausgeübt, wenn er diese mit dem Ziel verrichtet habe, sie bis zu Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit ausüben zu wollen. Der Kläger sei vom 16. Dezember 1997 bis zum 30. Juni 1998 als Bauhilfsarbeiter bei der Firma B Bau Service GmbH beschäftigt gewesen, und hätte diese Tätigkeit weiterhin ausgeübt, wenn die Firma nicht in Konkurs gegangen wäre.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. S F vom 23. Mai 2005 veranlasst. Der Sachverständige ist zu folgender Leidensfeststellung aus neurologisch-psychiatrischer Sicht gelangt: - Depressives Syndrom mit Somatisierungstendenz - Neurotische Fehlhaltung - Wurzelreizsyndrome.

Eine manifest neurologische Erkrankung sei nicht zu diagnostizieren. Zur Leistungsbeurteilung hat er ausgeführt, dem Kläger seien leichte körperliche und geistige Tätigkeiten in Tagschicht in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten voll-schichtig mit weiteren qualitativen Einschränkungen aufgrund der Wirbelsäulenbe-schwerden möglich. Die Kontakt- sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit hätten durch das depressive Syndrom zwar gelitten, die Störung sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass daraus eine wesentliche Reduktion der beruflichen Leistungs- und Belastungsfähigkeit abgeleitet werden könne.

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. W vom 27. Februar 2006 zu der Einsatzfähigkeit des Klägers als Hochregallagerarbeiter, als Gerätezusammensetzer/Zusammenbauer kleinerer Aggregate bzw. als Montierer und Löter eingeholt. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf die Ausführungen des Sachverständigen vom 27. Februar 2006 verwiesen.

Der Senat hat hinsichtlich der von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeit des Hochregallagerarbeiters das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 07. März 2007 – L 6 RJ 67/01 – in den Rechtsstreit eingeführt.

Die Beklagte benennt daraufhin als weitere Verweisungstätigkeit, die auch einem Facharbeiter zumutbar sei, vorsorglich die Tätigkeiten als Mechaniker oder Blechschlosser bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile sowie als Löter in der Einzelfertigung und bezieht sich auf Auskünfte des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie B und B e. V. (vme) vom 07. Februar 2000, 15. März 2000 und 24. Februar 2003, eine Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. B vom 05. März 2000, eine berufskundliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion B – vom 27. Oktober 2005, berufskundliche Gutachten des Verwaltungsbeamten M L vom 23. Februar 2003 sowie des Verwaltungsangestellten und Rehabilitationsberaters K-H R vom 14. August 2001 und 25. Februar 2002 sowie einen Beschluss des LSG Berlin vom 17. September 2003 zum Aktenzeichen L 16 RJ 57/02. Ergänzend legt sie eine Arbeitgeberauskunft der Firma H & Partner GbR vom 25. Januar 2008 vor. Darüber hinaus hält sie an ihrer Auffassung fest, der Kläger habe zuletzt keine Facharbeitertätigkeiten verrichtet.

Der Senat hat die Gerichtsakte des SG Berlin zum Aktenzeichen S 45 SB 1250/06 eingesehen und hieraus eine Kopie des gerichtlichen Sachverständigengutachtens des Dr. W-R vom 06. September 2007 und eines Attestes des behandelnden Allge-meinmediziners T vom 29. August 2007 sowie der zum Neufeststellungsantrag vom Kläger vorgelegten bzw. vom Landesamt für Gesundheit und soziales B eingeholten Unterlagen in Form eines Entlassungsberichtes des St. J-Krankenhauses vom 11. Dezember 2007, eines Befundberichtes des behandelnden Orthopäden Dr. H vom 21. Juli 2008, von EMG-Befunden vom 06. Juli 2005 und 22. Juni 2006, eines Arztbriefes des Rheumatologen Dr. H vom 16. August 2005 und eines Laborbefundes vom 17. Mai 2006 in den Rechtsstreit eingeführt.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2008 hat der Kläger die auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gerichtete Berufung zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Januar 2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihm steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu.

Der ab dem 01. Januar 2001 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 240 Abs. 1 und 2 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach Auswertung der im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten, insbesondere der Gutachten des Orthopäden Dr. W-R vom 11. April 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 27. Februar 2006, des Neurologen und Psychiaters Dr. S-D vom 04. August 2003 sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. F vom 23. Mai 2005, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist.

Nach den weitgehend übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen – einschließlich des vom Kläger benannten Arztes seines Vertrauens Dr. F - kann der Kläger zumindest noch leichte körperliche Arbeiten in Tagschicht in geschlossenen Räumen unter Ausschluss von Kälte, Hitze, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, überwiegend im Wechsel der Haltungsarten bei überwiegendem Sitzen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten (über 10 kg) täglich regelmäßig sechs Stunden und mehr verrichten. Arbeiten unter Zeitdruck sind nur noch eingeschränkt möglich. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit einseitigen körperlichen Belastungen sowie körperlichen Zwangshaltungen und an laufenden Maschinen sowie Arbeiten, die eine besondere Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussetzen, sind zu vermeiden. Mit dem rechten Arm können keine Überkopfarbeiten mehr getätigt werden. Die Fingergeschicklichkeit links ist erhalten, rechts sind jedenfalls noch die alltäglichen Tätigkeiten wie Schreiben, Hantieren, Sortieren, Essen u. ä. durchführbar. Wesentliche Störungen der Kontakt- sowie der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, der Auffassungsgabe, der Lern- und Merkfähigkeit, des Gedächtnisses, der Konzentrations- sowie der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit bestehen nicht.

Zwar liegen diese gutachterlichen Untersuchungen inzwischen schon wenigstens drei Jahre zurück, eine wesentliche Veränderung der Leistungsfähigkeit des Klägers ist seither jedoch ausweislich des im Rahmen des Klageverfahrens S 45 SB 1250/06 erstellten zweiten Gutachtens des Orthopäden Dr. W-R nicht eingetreten. Vielmehr sind die Befunde gegenüber der Voruntersuchung im Jahre 2003 eher verbessert.

So fanden sich bei der erneuten Untersuchung am 05. September 2007 im Bereich der Schultern trotz Abnutzungserscheinungen und stattgehabter Ruptur der langen Bizepssehne rechts keine hochgradigen Auswirkungen auf die Funktionalität der Schulter. Es bestand nur ein endgradiges Abduktions- und Anteversionsdefizit. Die Gesamtbeweglichkeit einschließlich der Rotation war als gut zu bezeichnen. Bewegungsdefizite der Ellenbogen konnten nicht ermittelt werden. An den Hand- und Fingergelenken lagen keine Indizien dafür vor, dass eine systementzündliche Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis oder eine Polyarthrose zu dauerhaften Defiziten geführt hat. Nennenswerte Einschränkungen der Hand- bzw. Fingerfunktionen fanden sich nicht. Nachweise für ein Carpaltunnelsyndrom lagen nicht vor. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestanden keine Funktionseinschränkungen, im Bereich der Hals-irbelsäule lagen leichte bis mittelgradige Bewegungseinschränkungen vor. Hinweise für Wurzelreizerscheinungen oder sensomotorische Störungen waren weder im Bereich der oberen noch im Bereich der unteren Gliedmaßen feststellbar. Im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sind wiederkehende Wurzelreizsymptome möglich, ohne dass hieraus jedoch schwerwiegende Funktionsdefizite resultierten. Die Funktion der Hüftgelenke sowie des linken Kniegelenks war unauffällig. Am rechten Kniegelenk war eine Bewegungseinschränkung mit Auswirkung auf die Verrichtung spezifisch Knie belastender Verrichtungen wie Knien, Hocken oder Treppensteigen verifizierbar. Eine venöse Insuffizienz war durch das Tragen von Kompressionsstrümpfen ausreichend kompensiert.

Diesen Funktionseinschränkungen ist durch die von den Sachverständigen bisher formulierten Leistungseinschränkungen mehr als ausreichend Rechnung getragen. Die neueren Befunde begründen beispielsweise nicht mehr die Formulierung von Leistungseinschränkungen hinsichtlich der Einsetzbarkeit der Hände und Finger, die Fingergeschicklichkeit ist nicht beeinträchtigt. Auch dürfte angesichts der Funktionsbefunde der Wirbelsäule und des Fehlens verifizierter Wurzelreizerscheinungen die gelegentliche und vorübergehende Einnahme von Zwangshaltungen oder einseitigen Haltungen der Wirbelsäule möglich sein.

Zwar ist dem Kläger mit dem von den Sachverständigen festgestellten Leistungsvermögen die Ausübung der Tätigkeiten als (Rohr)Schlosser und Bauhilfsarbeiter nach übereinstimmender Auffassung der Sachverständigen sowie der Beteiligten nicht mehr möglich, dennoch ist er nicht berufsunfähig.

Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (Bundessozialgericht - BSG - in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 Randnrn. 6-7 m. w. N.).

Ausgangspunkt für die Einstufung in das Mehrstufenschema ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 126, 130, 164). Nicht ohne Weiteres abzustellen ist auf die im ehemaligen Jugoslawien abgeschlossene Schlosserausbildung. Diese begründet, für sich genommen, noch keinen Berufsschutz als Facharbeiter in der deutschen Rentenversicherung. Das BSG hat mehrfach entschieden (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 m. w. N.), dass immer dann, wenn kein in der Berufsordnung - gemeint ist hierbei die inländische Berufsordnung - vorgesehener Berufsabschluss vorliegt, nachgewiesen werden muss, dass der Versicherte sich auf andere Weise in voller Breite die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten angeeignet hat, die von einem deutschen Facharbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung im Alter und mit der Berufserfahrung des Versicherten erwartet werden. Es ist dementsprechend regelmäßig auch zu überprüfen, ob die durch die ausländische Ausbildung erlangte berufliche Position tatsächlich "in voller Breite" derjenigen des Facharbeiters entspricht. In diesem Sinne muss eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Verhältnis zu den in Deutschland voll ausgebildeten Facharbeitern bestehen (vgl. hierzu BSG a. a. O. m. w. N.). Der Kläger hat tatsächlich jedoch in der Bundesrepublik als Schlosser gearbeitet, langjährig beispielsweise bei der B GmbH von 1972 bis 1990. Auch für die Firma J K Industriemontagen ist eine Beschäftigung als Rohrschlosser aktenkundig (vom Kläger vorgelegte Arbeitsbescheinigung vom 18. März 1996). Bei der Firma H & Partner GbR hat er laut der von der Beklagten vorgelegten Arbeitgeberauskunft vom 25. Januar 2008 rund acht Monate lang Schlosserarbeiten im Teilbereich Einbau von (Metall-)Fugenprofilen verrichtet und dafür anfangs 18 DM die Stunde und schließlich 20 DM die Stunde verdient. Unmittelbar im Anschluss daran erfolgte die Anstellung bei der später in Konkurs gegangenen B Bau Service GmbH, deren einer Geschäftsführer identisch gewesen sein dürfte mit dem namensgebenden Gesellschafter der H & Partner GbR (siehe hierzu das Rubrum des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts B vom 30. Juni 1998 – 52 Ca 17312/98 -). Hier soll er als Schlosser gearbeitet und 20 DM die Stunde verdient haben (Auskünfte des Liquidators der GmbH Dipl.-Ing. H O, der wohl auch vorher Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war - vgl. hierzu abermals das Rubrum des Versäumnisurteils -, vom 15. Juli und 27. August 2002). Die letzte geringfügige Beschäftigung bei der Firma HO Baustoffhandel ist mangels Versicherungspflicht bei der Frage des maßgeblichen Berufs nicht zu berücksichtigen.

Im Rentenantrag hat der Kläger angegeben, zuletzt Bauhilfsarbeiter gewesen zu sein, wobei sich dies auf die geringfügige Beschäftigung beziehen dürfte. Im Fragebogen zur Person für das SG hat er am 10. Januar 2002 mitgeteilt, bei der B Bau Service GmbH "Tante für alles" gewesen zu sein. Die Auskunft des Ingenieurbüros H O gegenüber der Beklagten vom 05. März 2001 bezieht sich nur auf die geringfügige Be-schäftigung.

Danach hat der Senat keine Zweifel, dass der bisherige Beruf des Klägers der eines Schlossers ist. Nach der - nachgewiesenen – Ausbildung in Jugoslawien ist der Kläger langjährig in der Bundesrepublik als Schlosser tätig gewesen. Dass er ab 1996 möglicherweise nur noch in Teilbereichen des Schlosserberufs tätig war, kann hier eine dauerhafte Abwendung vom erlernten Facharbeiterberuf nicht begründen. Der Kläger ist in seiner angestammten Branche tätig geblieben. Der Umstand, dass die Anstellung bei kleineren Betrieben eine Verwischung bzw. Aufweichung und Erweiterung der Tätigkeiten zur Folge hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Damit ist er im Rahmen des zuvor dargelegten Mehrstufenschemas der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen.

Nach den Maßgaben des Mehrstufenschemas ist der Kläger zumutbar verweisbar auf die Tätigkeit als Löter in der Einzelfertigung. Die vom SG in den Rechtsstreit eingeführte Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter stellt keine zumutbare Verweisungstätigkeit dar (vgl. Urteil des 6. Senats - L 6 RJ 67/01 – vom 07. März 2007).

Löter in der Einzelfertigung verrichten körperlich leichte Arbeiten (vgl. berufskundliche Gutachten von K.-H. R vom 25. Februar 2002 sowie von Prof. Dr. S vom 17. Dezember 1998), die von den einzelnen Arbeitsschritten her nicht für maschinentaktgebundene oder –gesteuerte Abläufe geeignet sind. Die Arbeitsverrichtung besteht darin, mehrere Arbeitsschritte in Folge an einem Produkt (z. B. Leiterplatten, Rahmen, Ge-stelle, Vorrichtungen) nach Schalt- oder Laufplänen, technischen Zeichnungen oder sonstigen Arbeitsanweisungen zu verrichten. Rahmen – oder Rohrlöter bereiten die zu verbindenden Teile vor, fixieren diese in einer höhenverstellbaren Halterung, bringen sie in eine ergonomische Höhe und löten sie dann zusammen (vgl. berufskundliche Gutachten von M. L vom 23. Februar 2003 und K.-H. R vom 14. August 2001). Diese Arbeiten erfordern Genauigkeit sowie länger dauerndes Halten und Führen des Brenners. Wirbelsäulen- und gelenkbelastende Körperhaltungen sind nicht zu vermeiden (vgl. berufskundliches Gutachten von M. L vom 23. Februar 2003), zwischen den einzelnen Lötvorgängen kann der vorgebeugte Oberkörper zur Entspannung jedoch immer wieder aufgerichtet werden (vgl. berufskundliches Gutachten von K.-H. R vom 14. August 2001 und 25. Februar 2002). An den Arbeitsplätzen wird im Wechsel von Sitzen und Stehen – überwiegend jedoch im Sitzen - gearbeitet, Knien, Hocken oder Bücken sind nicht erforderlich (vgl. berufskundliche Gutachten von M. L vom 23. Februar 2003 sowie von K.-H. R vom 14. August 2001 und 25. Februar 2002). Vorausgesetzt werden außerdem Hand- und Fingergeschicklichkeit sowie normale Konzentrationsfähigkeit (vgl. berufskundliches Gutachten von K.-H. R vom 14. August 2001 und 25. Februar 2002). Die Tätigkeit wird in geschlossenen Räumen ohne Absturzgefahr, ohne Akkord oder Fließband verrichtet. Lötarbeiten finden sich auch auf der oberen Anlernebene bis hin zur Facharbeiterebene (vgl. berufskundliche Gutachten von M. L vom 23. Februar 2003 und K.-H. R vom 14. August 2001 sowie 25. Februar 2002). Je nach Tarifvertrag ergibt sich laut den Ausführungen im Gutachten von M. L vom 23. Februar 2003 für Lötarbeiten mittlerer Anforderung, d. h. auf oberer Anlernebene, eine Eingruppierung in die Lohngruppen 4 und 5 (Ecklohn: 6) oder 3 und 4 (Ecklohn: 5) Als Schlosser dürfte der Kläger in der Lage sein, diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten wettbewerbsfähig auszuüben (vgl. hierzu die Gutachten von M. L und K.-H. R a. a. O., die sich mit gelernten Schlossern befassten), zumal er im Verlaufe seines Berufslebens auch schon eine Schweißerprüfung absolviert hat. Hinsichtlich dieser Tätigkeit hat Dr. W-R keine Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers geäußert (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 27. Februar 2006). Insbesondere liegen keine derart gravierenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Schultergelenke bzw. der Hals- oder Lendenwirbelsäule vor, dass nicht die vorübergehende Einnahme von Zwangshaltungen zumutbar wäre. Soweit die Sachverständigen Dr. S-D und Dr. F Auswirkungen der Depression auf die Leistungsfähigkeit formulieren, so werden diese von beiden Sachverständigen letztlich als nicht wesentlich angesehen. Dr. F beschreibt zwar eine gewisse Verlangsamung der Denkprozesse und gibt die Schilderungen des Klägers zu einer subjektiven Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit wieder. Dies spricht jedoch nicht gegen die Fähigkeit, sich auf einzelne Arbeits- bzw. Lötvorgänge im Rahmen der Tätigkeit als Löter in der Einzelfertigung zu konzentrieren. Denn zum einen handelt es sich nicht um eine gänzlich neue oder geistig schwierige, anspruchsvolle Tätigkeit und zum anderen ergibt sich immer wieder die Möglichkeit zur Entspannung zwischen den einzelnen Arbeitsvorgängen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved