Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 4181/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 1265/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die im Berufungsverfahren angefallene Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1948 geborene Klägerin begehrt eine höhere Rente unter Berücksichtigung von höheren versicherten Arbeitsentgelten für den Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990.
Ausweislich ihres Sozialversicherungsausweises war die Klägerin bis zum August 1971 Studentin der Hochschule für Ökonomie. Sie nahm am 1. September 1971 – erstmals – eine Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn – DR – auf und war im Folgenden dort langjährig (bis über den 30. Juni 1990 hinaus) beschäftigt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung – FZR – trat sie nicht bei.
Mit Bescheid vom 2003 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten fest.
Für den Zeitraum bis 30. Juni 1990 legte die Beklagte als beitragspflichtigen jährlichen Arbeitsverdienst – vor der Multiplikation mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI – höchstens einen Betrag von 7.200,00 Mark zugrunde. Mit ihrem Widerspruch vom 2003 rügte die Klägerin die fehlende Anrechnung von monatlichen Einkommen, die den Betrag von 600,00 Mark überschreiten. Mit Bescheid vom 2004 half die Beklagte dem Widerspruch für Zeiten bis 31. Dezember 1973 ab und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 256a Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes würden für Zeiten der Beschäftigung bei der DR vor dem 1. Januar 1974 für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur FZR als gezahlt gelten. Für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 sei dies für einen oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst von höchstens bis zu 650,00 Mark monatlich nur dann der Fall, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der D R am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden habe. Da die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfülle, habe ihr Widerspruch insoweit ohne Erfolg bleiben müssen.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage vom 2004 hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, es sei übersehen worden, dass der 32. Nachtrag zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der D R vom 7. November 1973 – im Folgenden: 32. Nachtrag – zu Punkt 3 nicht die Voraussetzung einer bereits zehnjährigen Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn am 1. Januar 1974 aufstelle, sondern eine besondere Versorgung auch für alle Mitarbeiter mit einem Arbeitseinkommen über 600,00 Mark monatlich vorgesehen habe, die, neben weiteren Voraussetzungen, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit bei der DR nachweisen konnten. Diese Voraussetzungen erfülle sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit bei der DR.
Mit Urteil vom 26. Juli 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne nicht die Vormerkung höherer Arbeitsverdienste beanspruchen, weil sie keine Beiträge zur FZR entrichtet habe und derartige Beiträge auch nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften als gezahlt gelten. Die Voraussetzungen für eine fiktive Anrechnung von FZR-Beiträgen nach § 256a Abs. 2 Satz 3 SGB VI lägen nicht vor, weil ihr Beschäftigungsverhältnis bei der DR am 1. Januar 1974 erst gut zwei Jahre und damit anders als gesetzlich gefordert, nicht zehn Jahre ununterbrochen bestanden habe. Aus den Regelungen des 32. Nachtrags könne die Klägerin keine Rechte herleiten, weil diese Norm nicht in das deutsche Bundesrecht überführt worden sei. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelungen des § 256a Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 SGB VI komme nicht in Betracht. Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm könne die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten und es liege entgegen der von der 11. Kammer des Sozialgerichts Berlin vertretenen Auffassung (Hinweis auf SG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2004, S 11 RA 2751/02) keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine entsprechende Anwendung der Regelungen über eine fiktive Anrechnung von FZR-Beiträgen ermögliche. Der Gesetzgeber habe, wie sich aus der Begründung der Neufassung des § 256a SGB VI ergebe (Hinweis auf Bundestagsdrucksache 14/5640, S. 16) einen Vertrauensschutz auf die 1956 eingeführte "alte Versorgung" nur für Beschäftigte der DR vorgesehen, die bereits am 1. Januar 1974 zehn Jahre ununterbrochen dort beschäftigt waren. Von einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausschluss der Klägerin aus der "alten Versorgung" könne daher nicht ausgegangen werden. Es könne deshalb offen bleiben, ob die Regelungen zu Nr. 3 des 32. Nachtrags auch auf Beschäftigte wie die Klägerin Anwendung fanden, die am 1. Januar 1974 noch keine zehnjährige ununterbrochene Beschäftigung bei der DR hätten aufweisen können. Mit diesem Inhalt könne diese Bestimmung jedenfalls nach Überführung sämtlicher Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der Sozialversicherung der DDR in einheitliche Rentenansprüche nach dem SGB VI keine Berücksichtigung mehr finden. Eine andere Sichtweise sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten (Hinweis auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2005 zu den Aktenzeichen 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03). Davon ausgehend sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einer Zusage auf die "alte Versorgung" nach dem 32. Nachtrag nur in den Fällen Rechnung getragen habe, in denen bereits am 1. Januar 1974 ein zehnjähriges Dienstverhältnis zur DR ununterbrochen bestanden habe. Diese an das Inkrafttreten der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 anknüpfende Stichtagsregelung trage Vertrauensschutzgesichtspunkten hinreichend Rechnung.
Gegen das ihr am August 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am August 2006 eingelegten Berufung. Unter wesentlicher Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, in § 256a SGB VI seien in Bezug auf die Anrechnung fiktiver FZR-Beiträge zwei Bedingungen aufgenommen worden, die im Zusammenhang mit der Überführung von rechtmäßig in der DDR erworbenen Rentenansprüchen entsprechend dem Vertrag zur Deutschen Einheit keiner Rechtsvorschrift der DDR oder der DR entnommen werden könnten. Über die Regelungen des 32. Nachtrags seien die Mitarbeiter der DR im Juni 1974 schriftlich belehrt worden. Diese Belehrung habe arbeitsrechtlichen Charakter und könne nicht ersatzlos gestrichen werden, denn sie sei ein Vertrag (Urkunde) über erworbene Rentenansprüche, die unter dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes stünden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2006 aufzuheben und den Rentenbescheid der Beklagten vom September 2008 abzuändern und diese zu verurteilen, der Klägerin höhere Altersrente für Frauen ab 1. Dezember 2008 unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 erzielten Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben dem Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom September 2008 Altersrente für Frauen ab 1. Dezember 2008 zuerkannt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den übrigen Akteninhalt und insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die die Klägerin betreffenden Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 12 RA 4181/04 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, denn die Klage wurde zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - nur noch - gegen den Rentenbescheid vom September 2008 zulässig. Dieser Bescheid ist in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wohl aber aus ihrem Sinn und Zweck, der darin besteht, eine schnelle und umfassende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis herbeizuführen und sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Neben Gründen der Prozessökonomie spricht auch der Schutz des Betroffenen für eine Einbeziehung, um ihn vor möglichen Rechtsnachteilen zu schützen, wenn im Vertrauen auf ein bereits anhängiges Verfahren der weitere Bescheid nicht angefochten wird. Eine weite Auslegung des § 96 SGG kann deshalb regelmäßig als im Interesse des Betroffenen liegend angesehen werden (vgl. zur Einbeziehung von in Verfahren gegen Feststellungs- und Bewertungsbescheiden ergehenden Rentenbescheiden auch BSG SozR 1500 § 96 Nr. 30 sowie BSG SozR 4-2600 § 256b Nr.1). Über den neuen Bescheid entscheidet das Berufungsgericht auf Klage (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 96 Rdnr. 7).
Mit Erlass eines zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Rentenbescheides ist jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheide entfallen, denn diese können die Klägerin nicht mehr eigenständig beschweren. Feststellungsbescheide gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI beinhalten im Verhältnis zum Rentenbescheid nur eine vorgreifliche Teilregelung, der keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt, sobald eine abschließende Verwaltungsentscheidung über die Leistung (Rentenbescheid) ergangen ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von höheren rentenwirksamen Arbeitsentgelten im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990. Aus den insoweit als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden einfachgesetzlichen Regelungen des § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI kann die Klägerin ihr Begehren nicht mit Erfolg herleiten. § 256a Abs. 2 Satz 2 SGB VI stützt den geltend gemachten Anspruch nur für die im Klageverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Zeiträume vor dem 1. Januar 1974. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Satz 3 der Vorschrift erfüllt die Klägerin nicht, weil ihr Beschäftigungsverhältnis bei der DR am 1. Januar 1974 nicht bereits zehn Jahre ununterbrochen bestand.
Als anspruchsbegründende Rechtsnorm scheidet der 32. Nachtrag unmittelbar ebenfalls aus, denn nach der Anlage II, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 2 des Einigungsvertrags (Bundesgesetzblatt I 1990, 1107) blieb die Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 und die auf ihrer Grundlage erlassene Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn nach dem Beitritt der DDR nur mit der Maßgabe in Kraft, dass die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung noch bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden waren. Da Nachträge zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der DR im Einigungsvertrag nicht als – gegebenenfalls befristet – weiterhin anzuwendendes Recht genannt werden, sind diese Regelungen mit dem erfolgten Beitritt der DDR zur Bundesrepublik nicht mehr anwendbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit dem 32. Nachtrag nicht eine Neufassung der in § 9 der Versorgungsordnung der DR enthaltenen Übergangsregelungen erfolgte. Dies erschließt sich bereits daraus, dass § 9 der Versorgungsordnung und Punkt 3 des 32. Nachtrags unterschiedliche Personengruppen betreffen, weshalb bei einer Ersetzung eine Regelungslücke entstanden wäre. Während § 9 der Versorgungsordnung die Beschäftigten betrifft, die mit Wirkung vom 1. Januar 1974 der FZR beigetreten sind, finden sich im Nachtrag Regelungen zu Personen, die der FZR nicht beigetreten sind. Die Regelungen des Nachtrags sind somit zu keinem Zeitpunkt – sekundäres – Bundesrecht geworden, weshalb ein auf Art. 14 des Grundgesetzes gründender Eigentumsschutz nicht entstehen konnte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch die von ihr und ihrer Dienststelle unterzeichnete "Mitteilung über ihren Anspruch auf Alters- bzw. Invalidenversorgung der Deutschen Reichsbahn" vom 18. Juni 1974 keine weitergehenden Rentenansprüche begründen. Unabhängig davon, dass in dieser Mitteilung jedenfalls nicht die rentenwirksame Berechnung von Entgelten, wie sie nunmehr von der Klägerin beantragt wird, zugesichert worden ist, erfolgte die Zusicherung durch eine Dienststelle der DR und nicht den Rentenversicherungsträger, so dass sie allenfalls geeignet wäre, arbeitsrechtliche Ansprüche zu begründen.
Eine erweiternde Auslegung der Regelungen des § 256a Abs. 2 Satz 2 oder 3 SGB VI mit dem Ziel, auch Beschäftigte der DR, die am 1. Januar 1974 dort noch nicht zehn Jahre beschäftigt waren und im folgenden nicht der FZR beigetreten sind, der durch § 256a Abs. 2 Satz 3 SGB VI begünstigten Personengruppe gleichzustellen, ist ausgeschlossen. Der Senat vermochte sich nicht der im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2004 – S 11 RA 2751/02 dargelegten Rechtsauffassung anzuschließen. Das erkennende Gericht folgt vielmehr insoweit dem Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 13. Juli 2004 zum Az.: L 2 RA 64/03, das den Beteiligten bekannt ist und auf dessen Entscheidungsgründe (Blatt 20ff.) zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird.
Ein wirksamer Vertrauenstatbestand, der unter Berücksichtigung von Regelungskonzept und Regelungsintention des Gesetzgebers die Existenz einer planwidrigen Regelungslücke in § 256a SGB VI nahelegen könnte, konnte durch die Regelung in Punkt 3 im 32. Nachtrag zugunsten eines Personenkreises, der – wie die Klägerin – 1974 noch nicht langjährig bei der DR beschäftigt war, nicht entstehen. Vom LSG Brandenburg ist in dem bereits genannten Urteil zutreffend dargelegt worden, dass § 13 der Eisenbahner-Verordnung von 1973 – obwohl dort nicht ausdrücklich erwähnt – den Bestand einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit am 1. Januar 1974 voraussetzt, weil anderenfalls der dort genannte Versorgungsanspruch nach der Eisenbahner-Verordnung von 1956 (GBl. DDR I 1956, S. 1211) gemäß § 12 noch nicht entstanden wäre. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass für Beschäftigte, die zum 1. Januar 1974 nicht der FZR beigetreten sind, die zuvor geltenden Versorgungsbestimmungen zumindest teilweise anwendbar blieben, obwohl sie entgegen den Voraussetzungen von § 13 der Eisenbahner-Verordnung 1973 nicht über die maßgebliche Mindestbeschäftigungszeit bei der DR verfügten. Dies wäre eine nicht nachvollziehbare Besserstellung derjenigen erst kurzzeitig bei der DR Beschäftigten gewesen, die nicht bereit waren, ihre Rentenanwartschaften durch Zahlung eigener Beiträge zur FZR zu erhöhen, gegenüber denjenigen, die solche Zahlungen selber zu leisten bereit waren. Denn entsprechende begünstigende Übergangsregelungen für kurzzeitig Beschäftigte mit erfolgtem Beitritt zur FZR sind nicht ersichtlich. § 9 der Versorgungsordnung beinhaltet Übergangsregelungen nur für 1974 bereits langjährig bei der DR Beschäftigte, die zudem bereit waren, der FZR beizutreten. Das vorgenannte Ergebnis wird im Übrigen auch durch den Vortrag der Klägerin bestätigt, die angibt, der 32. Nachtrag sei zur Ergänzung der §§ 7 und 9 der Versorgungsordnung geschaffen worden, weil Regelungen über Beschäftigte ohne erfolgten FZR-Beitritt vergessen worden seien. Dies spricht ganz entschieden gegen eine weitergehende Ausdehnung der Übergangsregelungen des Nachtrags nicht nur auf Personen ohne FZR Beitritt, sondern auch auf 1974 erst kurzzeitig bei der DR Beschäftigte.
Die Regelung zu 3 im 32. Nachtrag begegnet bei einer rechtstaatlichen Betrachtungsweise im Übrigen schon deshalb erheblichen Bedenken, weil sie offenkundig nicht von der in § 15 der Eisenbahner-Verordnung von 1973 enthaltenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. § 15 dieser Verordnung bestimmt, dass die Einzelheiten der Anwendung der §§ 11 bis 14 vom Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit weiteren Stellen geregelt werden können. Von dieser Ermächtigung ist beispielsweise mit der Übergangsregelung des § 9 der Versorgungsordnung Gebrauch gemacht worden. Der Umstand, dass dort auf eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit am 1. Januar 1974 abgestellt wird, belegt bereits die oben vom Senat getroffene Auslegung von § 13 der Eisenbahner-Verordnung als Grundnorm, weil nur so § 9 der Versorgungsordnung als Regelung über Einzelheiten der Verordnung angesehen werden kann. Setzt danach gemäß § 13 dieser Verordnung die weitere Anwendung der bisherigen Versorgungsbestimmungen eine zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit bei der DR am 1. Januar 1974 voraus, konnte davon durch den 32. Nachtrag zu Punkt 3 nicht abgewichen werden, ohne die Grenzen der Ermächtigung zu überschreiten. Ein Weitergelten der alten Versorgungsordnung – auch in Teilen – für 1974 erst kurzzeitig Beschäftigte würde nicht eine Anwendung von § 13 der Eisenbahner-Verordnung 1973 und eine ermächtigungskonforme Regelung der Einzelheiten darstellen, sondern eine von den Grundsätzen der Verordnung abweichende Rechtsposition begründen. Dazu ermächtigt § 15 der Verordnung von 1973 aber nicht
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG -.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Vom Bundessozialgericht ist im Termins-Bericht Nr. 55/05 zum Aktenzeichen B 4 RA 50/04 R (Revision gegen das bereits benannte Urteil des Landessozialgerichts Brandenburg) hinreichend deutlich gemacht worden, dass es die auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche nicht als begründet ansieht. Von einer grundsätzlichen Bedeutung kann deshalb nicht mehr ausgegangen werden. Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem bereits benannten Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2005 seine Rechtsauffassung zur Unbegründetheit der fraglichen Ansprüche aus verfassungsrechtlicher Sicht umfangreich dargelegt, weshalb keine Zweifel an der Verfassungskonformität des geltenden Rechts bestehen und die von der Klägerin angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen ist.
Tatbestand:
Die 1948 geborene Klägerin begehrt eine höhere Rente unter Berücksichtigung von höheren versicherten Arbeitsentgelten für den Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990.
Ausweislich ihres Sozialversicherungsausweises war die Klägerin bis zum August 1971 Studentin der Hochschule für Ökonomie. Sie nahm am 1. September 1971 – erstmals – eine Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn – DR – auf und war im Folgenden dort langjährig (bis über den 30. Juni 1990 hinaus) beschäftigt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung – FZR – trat sie nicht bei.
Mit Bescheid vom 2003 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten fest.
Für den Zeitraum bis 30. Juni 1990 legte die Beklagte als beitragspflichtigen jährlichen Arbeitsverdienst – vor der Multiplikation mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI – höchstens einen Betrag von 7.200,00 Mark zugrunde. Mit ihrem Widerspruch vom 2003 rügte die Klägerin die fehlende Anrechnung von monatlichen Einkommen, die den Betrag von 600,00 Mark überschreiten. Mit Bescheid vom 2004 half die Beklagte dem Widerspruch für Zeiten bis 31. Dezember 1973 ab und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 256a Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes würden für Zeiten der Beschäftigung bei der DR vor dem 1. Januar 1974 für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur FZR als gezahlt gelten. Für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 sei dies für einen oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst von höchstens bis zu 650,00 Mark monatlich nur dann der Fall, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der D R am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden habe. Da die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfülle, habe ihr Widerspruch insoweit ohne Erfolg bleiben müssen.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage vom 2004 hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, es sei übersehen worden, dass der 32. Nachtrag zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der D R vom 7. November 1973 – im Folgenden: 32. Nachtrag – zu Punkt 3 nicht die Voraussetzung einer bereits zehnjährigen Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn am 1. Januar 1974 aufstelle, sondern eine besondere Versorgung auch für alle Mitarbeiter mit einem Arbeitseinkommen über 600,00 Mark monatlich vorgesehen habe, die, neben weiteren Voraussetzungen, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit bei der DR nachweisen konnten. Diese Voraussetzungen erfülle sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit bei der DR.
Mit Urteil vom 26. Juli 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne nicht die Vormerkung höherer Arbeitsverdienste beanspruchen, weil sie keine Beiträge zur FZR entrichtet habe und derartige Beiträge auch nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften als gezahlt gelten. Die Voraussetzungen für eine fiktive Anrechnung von FZR-Beiträgen nach § 256a Abs. 2 Satz 3 SGB VI lägen nicht vor, weil ihr Beschäftigungsverhältnis bei der DR am 1. Januar 1974 erst gut zwei Jahre und damit anders als gesetzlich gefordert, nicht zehn Jahre ununterbrochen bestanden habe. Aus den Regelungen des 32. Nachtrags könne die Klägerin keine Rechte herleiten, weil diese Norm nicht in das deutsche Bundesrecht überführt worden sei. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelungen des § 256a Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 SGB VI komme nicht in Betracht. Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm könne die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten und es liege entgegen der von der 11. Kammer des Sozialgerichts Berlin vertretenen Auffassung (Hinweis auf SG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2004, S 11 RA 2751/02) keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine entsprechende Anwendung der Regelungen über eine fiktive Anrechnung von FZR-Beiträgen ermögliche. Der Gesetzgeber habe, wie sich aus der Begründung der Neufassung des § 256a SGB VI ergebe (Hinweis auf Bundestagsdrucksache 14/5640, S. 16) einen Vertrauensschutz auf die 1956 eingeführte "alte Versorgung" nur für Beschäftigte der DR vorgesehen, die bereits am 1. Januar 1974 zehn Jahre ununterbrochen dort beschäftigt waren. Von einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausschluss der Klägerin aus der "alten Versorgung" könne daher nicht ausgegangen werden. Es könne deshalb offen bleiben, ob die Regelungen zu Nr. 3 des 32. Nachtrags auch auf Beschäftigte wie die Klägerin Anwendung fanden, die am 1. Januar 1974 noch keine zehnjährige ununterbrochene Beschäftigung bei der DR hätten aufweisen können. Mit diesem Inhalt könne diese Bestimmung jedenfalls nach Überführung sämtlicher Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der Sozialversicherung der DDR in einheitliche Rentenansprüche nach dem SGB VI keine Berücksichtigung mehr finden. Eine andere Sichtweise sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten (Hinweis auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2005 zu den Aktenzeichen 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03). Davon ausgehend sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einer Zusage auf die "alte Versorgung" nach dem 32. Nachtrag nur in den Fällen Rechnung getragen habe, in denen bereits am 1. Januar 1974 ein zehnjähriges Dienstverhältnis zur DR ununterbrochen bestanden habe. Diese an das Inkrafttreten der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 anknüpfende Stichtagsregelung trage Vertrauensschutzgesichtspunkten hinreichend Rechnung.
Gegen das ihr am August 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am August 2006 eingelegten Berufung. Unter wesentlicher Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, in § 256a SGB VI seien in Bezug auf die Anrechnung fiktiver FZR-Beiträge zwei Bedingungen aufgenommen worden, die im Zusammenhang mit der Überführung von rechtmäßig in der DDR erworbenen Rentenansprüchen entsprechend dem Vertrag zur Deutschen Einheit keiner Rechtsvorschrift der DDR oder der DR entnommen werden könnten. Über die Regelungen des 32. Nachtrags seien die Mitarbeiter der DR im Juni 1974 schriftlich belehrt worden. Diese Belehrung habe arbeitsrechtlichen Charakter und könne nicht ersatzlos gestrichen werden, denn sie sei ein Vertrag (Urkunde) über erworbene Rentenansprüche, die unter dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes stünden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2006 aufzuheben und den Rentenbescheid der Beklagten vom September 2008 abzuändern und diese zu verurteilen, der Klägerin höhere Altersrente für Frauen ab 1. Dezember 2008 unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 erzielten Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben dem Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom September 2008 Altersrente für Frauen ab 1. Dezember 2008 zuerkannt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den übrigen Akteninhalt und insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die die Klägerin betreffenden Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 12 RA 4181/04 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, denn die Klage wurde zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - nur noch - gegen den Rentenbescheid vom September 2008 zulässig. Dieser Bescheid ist in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wohl aber aus ihrem Sinn und Zweck, der darin besteht, eine schnelle und umfassende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis herbeizuführen und sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Neben Gründen der Prozessökonomie spricht auch der Schutz des Betroffenen für eine Einbeziehung, um ihn vor möglichen Rechtsnachteilen zu schützen, wenn im Vertrauen auf ein bereits anhängiges Verfahren der weitere Bescheid nicht angefochten wird. Eine weite Auslegung des § 96 SGG kann deshalb regelmäßig als im Interesse des Betroffenen liegend angesehen werden (vgl. zur Einbeziehung von in Verfahren gegen Feststellungs- und Bewertungsbescheiden ergehenden Rentenbescheiden auch BSG SozR 1500 § 96 Nr. 30 sowie BSG SozR 4-2600 § 256b Nr.1). Über den neuen Bescheid entscheidet das Berufungsgericht auf Klage (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 96 Rdnr. 7).
Mit Erlass eines zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Rentenbescheides ist jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheide entfallen, denn diese können die Klägerin nicht mehr eigenständig beschweren. Feststellungsbescheide gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI beinhalten im Verhältnis zum Rentenbescheid nur eine vorgreifliche Teilregelung, der keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt, sobald eine abschließende Verwaltungsentscheidung über die Leistung (Rentenbescheid) ergangen ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von höheren rentenwirksamen Arbeitsentgelten im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990. Aus den insoweit als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden einfachgesetzlichen Regelungen des § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI kann die Klägerin ihr Begehren nicht mit Erfolg herleiten. § 256a Abs. 2 Satz 2 SGB VI stützt den geltend gemachten Anspruch nur für die im Klageverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Zeiträume vor dem 1. Januar 1974. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Satz 3 der Vorschrift erfüllt die Klägerin nicht, weil ihr Beschäftigungsverhältnis bei der DR am 1. Januar 1974 nicht bereits zehn Jahre ununterbrochen bestand.
Als anspruchsbegründende Rechtsnorm scheidet der 32. Nachtrag unmittelbar ebenfalls aus, denn nach der Anlage II, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 2 des Einigungsvertrags (Bundesgesetzblatt I 1990, 1107) blieb die Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 und die auf ihrer Grundlage erlassene Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn nach dem Beitritt der DDR nur mit der Maßgabe in Kraft, dass die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung noch bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden waren. Da Nachträge zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der DR im Einigungsvertrag nicht als – gegebenenfalls befristet – weiterhin anzuwendendes Recht genannt werden, sind diese Regelungen mit dem erfolgten Beitritt der DDR zur Bundesrepublik nicht mehr anwendbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit dem 32. Nachtrag nicht eine Neufassung der in § 9 der Versorgungsordnung der DR enthaltenen Übergangsregelungen erfolgte. Dies erschließt sich bereits daraus, dass § 9 der Versorgungsordnung und Punkt 3 des 32. Nachtrags unterschiedliche Personengruppen betreffen, weshalb bei einer Ersetzung eine Regelungslücke entstanden wäre. Während § 9 der Versorgungsordnung die Beschäftigten betrifft, die mit Wirkung vom 1. Januar 1974 der FZR beigetreten sind, finden sich im Nachtrag Regelungen zu Personen, die der FZR nicht beigetreten sind. Die Regelungen des Nachtrags sind somit zu keinem Zeitpunkt – sekundäres – Bundesrecht geworden, weshalb ein auf Art. 14 des Grundgesetzes gründender Eigentumsschutz nicht entstehen konnte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch die von ihr und ihrer Dienststelle unterzeichnete "Mitteilung über ihren Anspruch auf Alters- bzw. Invalidenversorgung der Deutschen Reichsbahn" vom 18. Juni 1974 keine weitergehenden Rentenansprüche begründen. Unabhängig davon, dass in dieser Mitteilung jedenfalls nicht die rentenwirksame Berechnung von Entgelten, wie sie nunmehr von der Klägerin beantragt wird, zugesichert worden ist, erfolgte die Zusicherung durch eine Dienststelle der DR und nicht den Rentenversicherungsträger, so dass sie allenfalls geeignet wäre, arbeitsrechtliche Ansprüche zu begründen.
Eine erweiternde Auslegung der Regelungen des § 256a Abs. 2 Satz 2 oder 3 SGB VI mit dem Ziel, auch Beschäftigte der DR, die am 1. Januar 1974 dort noch nicht zehn Jahre beschäftigt waren und im folgenden nicht der FZR beigetreten sind, der durch § 256a Abs. 2 Satz 3 SGB VI begünstigten Personengruppe gleichzustellen, ist ausgeschlossen. Der Senat vermochte sich nicht der im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2004 – S 11 RA 2751/02 dargelegten Rechtsauffassung anzuschließen. Das erkennende Gericht folgt vielmehr insoweit dem Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 13. Juli 2004 zum Az.: L 2 RA 64/03, das den Beteiligten bekannt ist und auf dessen Entscheidungsgründe (Blatt 20ff.) zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird.
Ein wirksamer Vertrauenstatbestand, der unter Berücksichtigung von Regelungskonzept und Regelungsintention des Gesetzgebers die Existenz einer planwidrigen Regelungslücke in § 256a SGB VI nahelegen könnte, konnte durch die Regelung in Punkt 3 im 32. Nachtrag zugunsten eines Personenkreises, der – wie die Klägerin – 1974 noch nicht langjährig bei der DR beschäftigt war, nicht entstehen. Vom LSG Brandenburg ist in dem bereits genannten Urteil zutreffend dargelegt worden, dass § 13 der Eisenbahner-Verordnung von 1973 – obwohl dort nicht ausdrücklich erwähnt – den Bestand einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit am 1. Januar 1974 voraussetzt, weil anderenfalls der dort genannte Versorgungsanspruch nach der Eisenbahner-Verordnung von 1956 (GBl. DDR I 1956, S. 1211) gemäß § 12 noch nicht entstanden wäre. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass für Beschäftigte, die zum 1. Januar 1974 nicht der FZR beigetreten sind, die zuvor geltenden Versorgungsbestimmungen zumindest teilweise anwendbar blieben, obwohl sie entgegen den Voraussetzungen von § 13 der Eisenbahner-Verordnung 1973 nicht über die maßgebliche Mindestbeschäftigungszeit bei der DR verfügten. Dies wäre eine nicht nachvollziehbare Besserstellung derjenigen erst kurzzeitig bei der DR Beschäftigten gewesen, die nicht bereit waren, ihre Rentenanwartschaften durch Zahlung eigener Beiträge zur FZR zu erhöhen, gegenüber denjenigen, die solche Zahlungen selber zu leisten bereit waren. Denn entsprechende begünstigende Übergangsregelungen für kurzzeitig Beschäftigte mit erfolgtem Beitritt zur FZR sind nicht ersichtlich. § 9 der Versorgungsordnung beinhaltet Übergangsregelungen nur für 1974 bereits langjährig bei der DR Beschäftigte, die zudem bereit waren, der FZR beizutreten. Das vorgenannte Ergebnis wird im Übrigen auch durch den Vortrag der Klägerin bestätigt, die angibt, der 32. Nachtrag sei zur Ergänzung der §§ 7 und 9 der Versorgungsordnung geschaffen worden, weil Regelungen über Beschäftigte ohne erfolgten FZR-Beitritt vergessen worden seien. Dies spricht ganz entschieden gegen eine weitergehende Ausdehnung der Übergangsregelungen des Nachtrags nicht nur auf Personen ohne FZR Beitritt, sondern auch auf 1974 erst kurzzeitig bei der DR Beschäftigte.
Die Regelung zu 3 im 32. Nachtrag begegnet bei einer rechtstaatlichen Betrachtungsweise im Übrigen schon deshalb erheblichen Bedenken, weil sie offenkundig nicht von der in § 15 der Eisenbahner-Verordnung von 1973 enthaltenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. § 15 dieser Verordnung bestimmt, dass die Einzelheiten der Anwendung der §§ 11 bis 14 vom Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit weiteren Stellen geregelt werden können. Von dieser Ermächtigung ist beispielsweise mit der Übergangsregelung des § 9 der Versorgungsordnung Gebrauch gemacht worden. Der Umstand, dass dort auf eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit am 1. Januar 1974 abgestellt wird, belegt bereits die oben vom Senat getroffene Auslegung von § 13 der Eisenbahner-Verordnung als Grundnorm, weil nur so § 9 der Versorgungsordnung als Regelung über Einzelheiten der Verordnung angesehen werden kann. Setzt danach gemäß § 13 dieser Verordnung die weitere Anwendung der bisherigen Versorgungsbestimmungen eine zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit bei der DR am 1. Januar 1974 voraus, konnte davon durch den 32. Nachtrag zu Punkt 3 nicht abgewichen werden, ohne die Grenzen der Ermächtigung zu überschreiten. Ein Weitergelten der alten Versorgungsordnung – auch in Teilen – für 1974 erst kurzzeitig Beschäftigte würde nicht eine Anwendung von § 13 der Eisenbahner-Verordnung 1973 und eine ermächtigungskonforme Regelung der Einzelheiten darstellen, sondern eine von den Grundsätzen der Verordnung abweichende Rechtsposition begründen. Dazu ermächtigt § 15 der Verordnung von 1973 aber nicht
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG -.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Vom Bundessozialgericht ist im Termins-Bericht Nr. 55/05 zum Aktenzeichen B 4 RA 50/04 R (Revision gegen das bereits benannte Urteil des Landessozialgerichts Brandenburg) hinreichend deutlich gemacht worden, dass es die auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche nicht als begründet ansieht. Von einer grundsätzlichen Bedeutung kann deshalb nicht mehr ausgegangen werden. Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem bereits benannten Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2005 seine Rechtsauffassung zur Unbegründetheit der fraglichen Ansprüche aus verfassungsrechtlicher Sicht umfangreich dargelegt, weshalb keine Zweifel an der Verfassungskonformität des geltenden Rechts bestehen und die von der Klägerin angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen ist.
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