Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 2828/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 1988/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. September 2008 wird geändert, soweit er sich auf die Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bezieht (L 26 B 1988/08 AS ER). Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe des Regelsatzes zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Soweit mit dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird der Beschluss aufgehoben (L 26 B 1991/08 AS PKH). Dem Antragsteller wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H H, B Straße, P gewährt. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 26 B 1988/08 AS ER) die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. September 2008 sind gemäß § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie sind jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Soweit das Sozialgericht Potsdam es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 1. Juni 2008 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren, hat der Senat nur noch über die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 zu befinden, nachdem der Antragsteller seinen Antrag im Erörterungstermin am 27. November 2008 entsprechend begrenzt hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Klärung, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2008, mit dem sie die Weiterbewilligung von Leistungen abgelehnt hat, möglicherweise bestandskräftig geworden ist. Denn jedenfalls hat der Antragsteller ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin am 21. Oktober 2008 erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt, ohne dass hierüber bereits entschieden wäre. Bezogen aber auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2008 liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Der Antragsteller, der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt, hat ein Bedürfnis an einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft gemacht. Zwar würde die begehrte Auszahlung des Arbeitslosengeldes II nachträglich erfolgen, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ihm tatsächlich ein Leistungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Bezogen auf den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung wäre jedoch sein Existenzminimum nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere Zeit fortdauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht ("Gegenwärtigkeitsprinzip").
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass ihm im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 gegen die Antragsgegnerin zugesprochen werden wird.
Dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 1 SGB II im Falle des Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erläuterung. Soweit es hier im Wesentlichen um die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Leistungsgewährung geht, ist diese derzeit zur Überzeugung des Gerichts zu bejahen.
Nach § 36 Satz 1 und 2 SGB II ist für die Leistungen der Grundsicherung die Agentur für Arbeit bzw. der kommunale Träger zuständig, in deren bzw. dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, so ist gemäß Satz 3 der Vorschrift derjenige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin im Sinne einer physischen Anwesenheit tatsächlich aufhält. Denn abgesehen davon, dass er sich jedenfalls am 27. November 2008 anlässlich des Erörterungstermins in P befunden hat, spricht hierfür die Aussage des Zeugen P. Zwar decken sich dessen Angaben weder im Hinblick auf die bisherige genaue Dauer des Aufenthalts des Antragstellers in seiner Wohnung noch bzgl. ihres Vorgehens beim Waschen der Wäsche mit denen des Antragstellers. Gleichwohl hält der Senat seine Aussage jedenfalls insoweit für glaubhaft, als er bekundet hat, dass der Antragsteller die letzten Nächte vor dem Erörterungstermin am 27. November 2008 bei ihm verbracht hat. Der Zeuge, der bei dem Gericht zwar einerseits den Eindruck hinterlassen hat, von dem Antragsteller zu beeinflussen zu sein, andererseits aber auch für diesen ungünstige Angaben gemacht hat, hat auf Nachfrage des Gerichts sofort Personen benannt, die seines Erachtens in der Lage sein müssten, den Aufenthalt des Antragstellers in seiner Wohnung zu bestätigen. Er hat damit spontan Raum für etwaige weitere Ermittlungen eröffnet, was für die Wahrheit seiner Bekundungen spricht. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als der Senat Zweifel hat, dass der Zeuge hierzu aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens in der Lage wäre, wäre er nicht tatsächlich vom Gesagten überzeugt.
Diese tatsächliche Anwesenheit, die nicht an eine längere Verweildauer geknüpft ist, ist hier auch maßgeblich. Denn einen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers vermochte der Senat nicht festzustellen. Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei kommt es für die Frage, ob sich jemand nicht nur vorübergehend an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält, maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie auf eine vorausschauende Betrachtungsweise an. Hingegen ist die subjektive Vorstellung des Hilfebedürftigen von nur untergeordneter Bedeutung. Dies gilt maßgeblich dann, wenn die subjektiven Merkmale durch die objektiven überlagert werden, z.B. weil die Erklärungen des Hilfebedürftigen widersprüchlich oder unplausibel sind. Generell muss am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse liegen.
Dass dies bei dem Antragsteller im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin der Fall ist, steht für den Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest. Insbesondere folgt dies – entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers – nicht daraus, dass der Antragsteller in P über eine Meldeanschrift verfügt. Abgesehen davon, dass dieser selbst nicht behauptet, sich tatsächlich regelmäßig unter seiner Meldeadresse aufzuhalten, kommt jener auch keine Aussagekraft zu. Denn jedenfalls in P erfolgt eine Meldung unter einer bestimmten Anschrift in aller Regel ohne vorherige Prüfung, ob die Person unter der angegebenen Adresse tatsächlich ihre Wohnung hat.
Mangels gesicherter Untermauerung mit objektiven Fakten ist es aus Sicht des Senats vorliegend weiter auch nicht aussagekräftig, dass der Antragsteller sich nach eigenem Bekunden als P sieht und nach Aussage des Zeugen Sch "gefühlter P" ist. Maßgeblich ist für das Gericht vielmehr, wo sich der Antragsteller im Wesentlichen aufhält und einen zukunftsoffenen Verbleib hat. Hierzu haben jedoch weder seine Angaben noch die der gehörten Zeugen zu sicheren neuen Erkenntnissen geführt.
Der Antragsteller, der sich bereits im Vorfeld – wie das Sozialgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausführlich und überzeugend dargelegt hat – in erhebliche Widersprüche verwickelt hat, hat auch im Erörterungstermin mehrfach Dinge behauptet, von denen er letztlich auf entsprechende Vorhalte wieder abrücken musste oder die sich nach den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen als unwahr erwiesen haben. So beharrte er z.B. zunächst darauf, die zu den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin gereichte handschriftliche Erklärung über seine Aufenthaltsorte vom 1. bis zum 10. Juni 2008 selbst geschrieben zu haben, und gab erst auf mehrfache Vorhalte an, dass A S das Schriftstück für ihn zu Papier gebracht habe. Ebenso hat er offensichtlich gelogen, soweit es um die Nutzung des der Zeugin L gehörenden Pkw der Marke B mit dem polizeilichen Kennzeichen ging. Denn während er nach seinen Angaben, den Wagen nicht mehr nutzen darf, seitdem es zwischen ihm und der Zeugin zum Zerwürfnis gekommen ist, was er zuvor selbst auf den Jahresanfang datiert hatte, haben nicht nur die Zeugin L, sondern auch die Zeugen S und P bekundet, dass der Antragsteller den Wagen noch vor wenigen Wochen genutzt hat. Auch wenn dies nicht heißen muss, dass seine Angaben zu seinen Aufenthaltsorten unwahr sind, so zeigt dieses Aussageverhalten jedoch, dass an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu zweifeln durchaus Anlass besteht. Insgesamt vermochte er jedenfalls nicht, das Gericht von der Glaubhaftigkeit seiner Bekundung, sich regelmäßig in P und nur ganz vereinzelt in B aufzuhalten, zu überzeugen. An der Wahrheit dieser Aussage blieben vielmehr Zweifel, die zu seinen Lasten gehen. Der Antragsteller hat sich gerade einmal dahin festgelegt, innerhalb etwa der letzten anderthalb Wochen, mithin ungefähr seit dem 17. November 2008 bei dem Zeugen R P geschlafen zu haben. Für die Zeit davor verwies er hingegen auf verschiedene Freunde und Bekannte, ohne sich insoweit auch nur in einem einzigen Fall festzulegen, bei welcher Person er sich in welcher Nacht aufgehalten hatte. Der Senat verkennt nicht, dass entsprechende Angaben mit zunehmendem Zeitablauf allgemein immer schwieriger und durch die Lebenssituation und das Bildungsniveau des Antragstellers sicher nicht begünstigt werden. Dies ändert vorliegend jedoch nichts daran, dass er das Unvermögen des Antragstellers, konkrete Angaben über einen Zeitraum von gerade einmal anderthalb Wochen hinaus zu machen, angesichts der konkreten Umstände nicht für nachvollziehbar hält. Dem Antragsteller ist spätestens seit Ende 2007 bekannt, dass die Antragsgegnerin Zweifel an seinem Aufenthaltsort hegt. Weiter weiß er, dass diese Zweifel im Mai 2008 erhebliche Nahrung erfahren und letztlich im Juni 2008 zu einer Leistungseinstellung geführt haben. Ebenso ist ihm bekannt, dass das Sozialgericht Potsdam seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt hat, von seinem ständigen und auch nur tatsächlichen Aufenthalt in P nicht überzeugt zu sein. Schon allein dies hätte ausreichen müssen, um ihn dazu zu veranlassen, sich wenigstens für die Zukunft darum zu kümmern, konkret angeben zu können, wann er sich wo genau aufhält. Erst recht hätte er sich aber dazu veranlasst sehen müssen, nachdem er mit Schreiben der Berichterstatterin vom 23. Oktober 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass seinem bisherigen Vortrag auch im Beschwerdeverfahren kein Glauben geschenkt wird. Wenn ein derart gewarnter, anwaltlich vertretener Antragsteller im Termin noch immer keine konkreten Angaben dazu macht, bei wem er geschlafen hat, bevor er vor etwa anderthalb Wochen und von da an durchgehend bei einer Person untergekommen ist, dann bleibt der Verdacht, dass er seinen regelmäßigen Aufenthaltsort einfach nicht offenbaren möchte.
Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers vermochten auch die von ihm benannten Zeugen nicht zum Schweigen zu bringen. Selbst der Zeuge R P, bei dem der Antragsteller jedenfalls Ende November 2008 geschlafen hat, hat sich nicht dazu festgelegt, wo sich der Antragsteller während der letzten zwei Wochen tagsüber aufgehalten und bei wem er die Nächte verbracht hat, bevor er zu ihm gekommen ist. Im Gegenteil hat er übereinstimmend mit dem Antragsteller bekundet, dass sie tagsüber strikt getrennte Wege gegangen seien und nicht darüber gesprochen hätten, wo dieser zuvor genau geschlafen habe. Auch die übrigen Zeugen haben diesbezüglich nicht wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Während sich die Angaben der beiden Zeuginnen darauf beschränkten, keine Angaben zum Aufenthaltsort des Antragstellers machen zu können, konnte von den Zeugen Sch, W, R und B kein einziger konkretisieren, wann der Antragsteller bei ihm geschlafen haben soll und wo konkret er ihn in P – abgesehen von der Wohnung des Zeugen P in den letzten zwei Wochen - angetroffen haben will. Im Gegenteil haben sie sich durchweg auf pauschale Erklärungen wie "auf der Straße, bei den vielen Dingen, die man zu erledigen hat" zurückgezogen oder sich auf entsprechende Nachfragen darauf berufen, aktuell zu viel um die Ohren zu haben, um sich daran erinnern zu können, bzw. den Antragsteller diesbezüglich nicht gefragt zu haben. Letztlich waren diese zum hier wesentlichen Aufenthaltsort des Antragstellers durchweg detailarmen, in ihrer Unbestimmtheit keinerlei Überprüfung zugänglichen und bei einigen im Wesentlichen darauf ausgerichteten Angaben, den Aufenthalt des Antragstellers in den letzten knapp zwei Wochen beim Zeugen P zu bestätigen, nicht dazu geeignet, den Senat von dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in P zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als bei keinem der Zeugen auch nur ein Bemühen zu erkennen war, sei es anhand eines gemeinsam gehabten Erlebnisses, sei es beispielsweise über das zusammen verfolgte Fernsehprogramm zu rekonstruieren, wann der Antragsteller bei ihm gewesen sein könnte. Insgesamt lässt sich den Aussagen der letztgenannten vier Zeugen allenfalls entnehmen, dass der Antragsteller sich in den letzten Tagen jedenfalls abends und nachts bei dem Zeugen P aufgehalten hat, er auch zuvor immer mal wieder in P gewesen ist und dort auch hin und wieder bei einem der Zeugen geschlafen hat. Nicht aber sind sie dazu geeignet zu belegen, dass der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers in P liegt und wann er sich konkret in P aufgehalten hat.
Schließlich kann zur Überzeugung des Senats auch aus dem mehrtätigen Aufenthalt des Antragstellers bei dem Zeugen P nicht auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P geschlossen werden. Abgesehen davon, dass insoweit bereits im Hinblick auf die voneinander abweichenden Angaben des Antragstellers und des Zeugen Zweifel geblieben sind, wie lange sich der Antragsteller denn nun tatsächlich in dessen Wohnung aufhält, stellt selbst ein zweiwöchiger Aufenthalt kein Indiz dafür dar, dass der Hilfebedürftige zukunftsoffen an diesem Ort verbleiben wird. Dies gilt hier schon angesichts der von dem Zeugen P geschilderten räumlichen Verhältnisse, die einem längerfristigen Verbleib des Antragstellers in seiner Wohnung entgegen stehen dürften.
Ebenso wenig wie der Senat jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P hat, steht für ihn fest, dass der Antragsteller sich gewöhnlich in B-Z aufhält. Bei dem Senat sind durchaus Zweifel geblieben, ob der Antragsteller zu der Zeugin L nicht nach wie vor ein deutlich engeres Verhältnis pflegt, als beide glauben machen wollen, wofür neben den vom Sozialgericht aufgezeigten Gründen schon die Nutzung des teuren, von der Zeugin angesichts ihrer angegebenen finanziellen Verhältnisse kaum zu unterhaltenden Pkws hindeutet. Indes liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Lebensmittelpunkt des Antragstellers in B ist. Da es schließlich aber auch keinerlei Hinweise dafür gibt, dass der Lebensmittelpunkt des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich eines sonstigen Leistungsträgers liegt, ist der gewöhnliche Aufenthaltsort als nicht feststellbar anzusehen.
Ist damit aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers in ihrem Zuständigkeitsbereich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin gegeben, so ist sie aktuell nach obigen Ausführungen zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. Indes ist ihre Verpflichtung zum einen auf die Gewährung von Leistungen in Höhe des Regelsatzes in Höhe von 351,00 EUR zu begrenzen, da insbesondere nicht ersichtlich ist, dass dem Antragsteller zurzeit Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstehen. Zum anderen ist der Bewilligungszeitraum auf die Zeit bis zum 28. Februar 2009 zu beschränken. Zwar sollen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB I Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Angesichts der ungeklärten Wohnsituation des Antragstellers erscheint es vorliegend jedoch angemessen, diesen Zeitabschnitt kürzer zu fassen.
Schließlich musste der Antragsteller mit seiner gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichteten Beschwerde Erfolg haben. Das Sozialgericht Potsdam hätte dem seinerzeit mittellosen Antragsteller Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO gewähren müssen. Sein Rechtsschutzbegehren war nicht mutwillig und hatte hinreichende Erfolgsaussicht. Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Dies aber war zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Gesuchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts: Beschluss des 28. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.11.2008 – L 28 B 1966/08 AS ER – zur Veröffentlichung in sozialgerichtsbarkeit.de und juris vorgesehen). Auch wenn aufgrund des Vortrags des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts in P vielleicht nicht zu erwarten war, so war es doch immerhin nicht fern liegend, dass der tatsächliche Aufenthaltsort in P liegt und damit ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin besteht.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die PKH-Beschwerde auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Insoweit entspricht die Quotelung dem Ausgang in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. September 2008 sind gemäß § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie sind jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Soweit das Sozialgericht Potsdam es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 1. Juni 2008 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren, hat der Senat nur noch über die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 zu befinden, nachdem der Antragsteller seinen Antrag im Erörterungstermin am 27. November 2008 entsprechend begrenzt hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Klärung, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2008, mit dem sie die Weiterbewilligung von Leistungen abgelehnt hat, möglicherweise bestandskräftig geworden ist. Denn jedenfalls hat der Antragsteller ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin am 21. Oktober 2008 erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt, ohne dass hierüber bereits entschieden wäre. Bezogen aber auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2008 liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Der Antragsteller, der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt, hat ein Bedürfnis an einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft gemacht. Zwar würde die begehrte Auszahlung des Arbeitslosengeldes II nachträglich erfolgen, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ihm tatsächlich ein Leistungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Bezogen auf den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung wäre jedoch sein Existenzminimum nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere Zeit fortdauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht ("Gegenwärtigkeitsprinzip").
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass ihm im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 gegen die Antragsgegnerin zugesprochen werden wird.
Dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 1 SGB II im Falle des Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erläuterung. Soweit es hier im Wesentlichen um die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Leistungsgewährung geht, ist diese derzeit zur Überzeugung des Gerichts zu bejahen.
Nach § 36 Satz 1 und 2 SGB II ist für die Leistungen der Grundsicherung die Agentur für Arbeit bzw. der kommunale Träger zuständig, in deren bzw. dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, so ist gemäß Satz 3 der Vorschrift derjenige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin im Sinne einer physischen Anwesenheit tatsächlich aufhält. Denn abgesehen davon, dass er sich jedenfalls am 27. November 2008 anlässlich des Erörterungstermins in P befunden hat, spricht hierfür die Aussage des Zeugen P. Zwar decken sich dessen Angaben weder im Hinblick auf die bisherige genaue Dauer des Aufenthalts des Antragstellers in seiner Wohnung noch bzgl. ihres Vorgehens beim Waschen der Wäsche mit denen des Antragstellers. Gleichwohl hält der Senat seine Aussage jedenfalls insoweit für glaubhaft, als er bekundet hat, dass der Antragsteller die letzten Nächte vor dem Erörterungstermin am 27. November 2008 bei ihm verbracht hat. Der Zeuge, der bei dem Gericht zwar einerseits den Eindruck hinterlassen hat, von dem Antragsteller zu beeinflussen zu sein, andererseits aber auch für diesen ungünstige Angaben gemacht hat, hat auf Nachfrage des Gerichts sofort Personen benannt, die seines Erachtens in der Lage sein müssten, den Aufenthalt des Antragstellers in seiner Wohnung zu bestätigen. Er hat damit spontan Raum für etwaige weitere Ermittlungen eröffnet, was für die Wahrheit seiner Bekundungen spricht. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als der Senat Zweifel hat, dass der Zeuge hierzu aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens in der Lage wäre, wäre er nicht tatsächlich vom Gesagten überzeugt.
Diese tatsächliche Anwesenheit, die nicht an eine längere Verweildauer geknüpft ist, ist hier auch maßgeblich. Denn einen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers vermochte der Senat nicht festzustellen. Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei kommt es für die Frage, ob sich jemand nicht nur vorübergehend an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält, maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie auf eine vorausschauende Betrachtungsweise an. Hingegen ist die subjektive Vorstellung des Hilfebedürftigen von nur untergeordneter Bedeutung. Dies gilt maßgeblich dann, wenn die subjektiven Merkmale durch die objektiven überlagert werden, z.B. weil die Erklärungen des Hilfebedürftigen widersprüchlich oder unplausibel sind. Generell muss am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse liegen.
Dass dies bei dem Antragsteller im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin der Fall ist, steht für den Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest. Insbesondere folgt dies – entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers – nicht daraus, dass der Antragsteller in P über eine Meldeanschrift verfügt. Abgesehen davon, dass dieser selbst nicht behauptet, sich tatsächlich regelmäßig unter seiner Meldeadresse aufzuhalten, kommt jener auch keine Aussagekraft zu. Denn jedenfalls in P erfolgt eine Meldung unter einer bestimmten Anschrift in aller Regel ohne vorherige Prüfung, ob die Person unter der angegebenen Adresse tatsächlich ihre Wohnung hat.
Mangels gesicherter Untermauerung mit objektiven Fakten ist es aus Sicht des Senats vorliegend weiter auch nicht aussagekräftig, dass der Antragsteller sich nach eigenem Bekunden als P sieht und nach Aussage des Zeugen Sch "gefühlter P" ist. Maßgeblich ist für das Gericht vielmehr, wo sich der Antragsteller im Wesentlichen aufhält und einen zukunftsoffenen Verbleib hat. Hierzu haben jedoch weder seine Angaben noch die der gehörten Zeugen zu sicheren neuen Erkenntnissen geführt.
Der Antragsteller, der sich bereits im Vorfeld – wie das Sozialgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausführlich und überzeugend dargelegt hat – in erhebliche Widersprüche verwickelt hat, hat auch im Erörterungstermin mehrfach Dinge behauptet, von denen er letztlich auf entsprechende Vorhalte wieder abrücken musste oder die sich nach den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen als unwahr erwiesen haben. So beharrte er z.B. zunächst darauf, die zu den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin gereichte handschriftliche Erklärung über seine Aufenthaltsorte vom 1. bis zum 10. Juni 2008 selbst geschrieben zu haben, und gab erst auf mehrfache Vorhalte an, dass A S das Schriftstück für ihn zu Papier gebracht habe. Ebenso hat er offensichtlich gelogen, soweit es um die Nutzung des der Zeugin L gehörenden Pkw der Marke B mit dem polizeilichen Kennzeichen ging. Denn während er nach seinen Angaben, den Wagen nicht mehr nutzen darf, seitdem es zwischen ihm und der Zeugin zum Zerwürfnis gekommen ist, was er zuvor selbst auf den Jahresanfang datiert hatte, haben nicht nur die Zeugin L, sondern auch die Zeugen S und P bekundet, dass der Antragsteller den Wagen noch vor wenigen Wochen genutzt hat. Auch wenn dies nicht heißen muss, dass seine Angaben zu seinen Aufenthaltsorten unwahr sind, so zeigt dieses Aussageverhalten jedoch, dass an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu zweifeln durchaus Anlass besteht. Insgesamt vermochte er jedenfalls nicht, das Gericht von der Glaubhaftigkeit seiner Bekundung, sich regelmäßig in P und nur ganz vereinzelt in B aufzuhalten, zu überzeugen. An der Wahrheit dieser Aussage blieben vielmehr Zweifel, die zu seinen Lasten gehen. Der Antragsteller hat sich gerade einmal dahin festgelegt, innerhalb etwa der letzten anderthalb Wochen, mithin ungefähr seit dem 17. November 2008 bei dem Zeugen R P geschlafen zu haben. Für die Zeit davor verwies er hingegen auf verschiedene Freunde und Bekannte, ohne sich insoweit auch nur in einem einzigen Fall festzulegen, bei welcher Person er sich in welcher Nacht aufgehalten hatte. Der Senat verkennt nicht, dass entsprechende Angaben mit zunehmendem Zeitablauf allgemein immer schwieriger und durch die Lebenssituation und das Bildungsniveau des Antragstellers sicher nicht begünstigt werden. Dies ändert vorliegend jedoch nichts daran, dass er das Unvermögen des Antragstellers, konkrete Angaben über einen Zeitraum von gerade einmal anderthalb Wochen hinaus zu machen, angesichts der konkreten Umstände nicht für nachvollziehbar hält. Dem Antragsteller ist spätestens seit Ende 2007 bekannt, dass die Antragsgegnerin Zweifel an seinem Aufenthaltsort hegt. Weiter weiß er, dass diese Zweifel im Mai 2008 erhebliche Nahrung erfahren und letztlich im Juni 2008 zu einer Leistungseinstellung geführt haben. Ebenso ist ihm bekannt, dass das Sozialgericht Potsdam seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt hat, von seinem ständigen und auch nur tatsächlichen Aufenthalt in P nicht überzeugt zu sein. Schon allein dies hätte ausreichen müssen, um ihn dazu zu veranlassen, sich wenigstens für die Zukunft darum zu kümmern, konkret angeben zu können, wann er sich wo genau aufhält. Erst recht hätte er sich aber dazu veranlasst sehen müssen, nachdem er mit Schreiben der Berichterstatterin vom 23. Oktober 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass seinem bisherigen Vortrag auch im Beschwerdeverfahren kein Glauben geschenkt wird. Wenn ein derart gewarnter, anwaltlich vertretener Antragsteller im Termin noch immer keine konkreten Angaben dazu macht, bei wem er geschlafen hat, bevor er vor etwa anderthalb Wochen und von da an durchgehend bei einer Person untergekommen ist, dann bleibt der Verdacht, dass er seinen regelmäßigen Aufenthaltsort einfach nicht offenbaren möchte.
Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers vermochten auch die von ihm benannten Zeugen nicht zum Schweigen zu bringen. Selbst der Zeuge R P, bei dem der Antragsteller jedenfalls Ende November 2008 geschlafen hat, hat sich nicht dazu festgelegt, wo sich der Antragsteller während der letzten zwei Wochen tagsüber aufgehalten und bei wem er die Nächte verbracht hat, bevor er zu ihm gekommen ist. Im Gegenteil hat er übereinstimmend mit dem Antragsteller bekundet, dass sie tagsüber strikt getrennte Wege gegangen seien und nicht darüber gesprochen hätten, wo dieser zuvor genau geschlafen habe. Auch die übrigen Zeugen haben diesbezüglich nicht wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Während sich die Angaben der beiden Zeuginnen darauf beschränkten, keine Angaben zum Aufenthaltsort des Antragstellers machen zu können, konnte von den Zeugen Sch, W, R und B kein einziger konkretisieren, wann der Antragsteller bei ihm geschlafen haben soll und wo konkret er ihn in P – abgesehen von der Wohnung des Zeugen P in den letzten zwei Wochen - angetroffen haben will. Im Gegenteil haben sie sich durchweg auf pauschale Erklärungen wie "auf der Straße, bei den vielen Dingen, die man zu erledigen hat" zurückgezogen oder sich auf entsprechende Nachfragen darauf berufen, aktuell zu viel um die Ohren zu haben, um sich daran erinnern zu können, bzw. den Antragsteller diesbezüglich nicht gefragt zu haben. Letztlich waren diese zum hier wesentlichen Aufenthaltsort des Antragstellers durchweg detailarmen, in ihrer Unbestimmtheit keinerlei Überprüfung zugänglichen und bei einigen im Wesentlichen darauf ausgerichteten Angaben, den Aufenthalt des Antragstellers in den letzten knapp zwei Wochen beim Zeugen P zu bestätigen, nicht dazu geeignet, den Senat von dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in P zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als bei keinem der Zeugen auch nur ein Bemühen zu erkennen war, sei es anhand eines gemeinsam gehabten Erlebnisses, sei es beispielsweise über das zusammen verfolgte Fernsehprogramm zu rekonstruieren, wann der Antragsteller bei ihm gewesen sein könnte. Insgesamt lässt sich den Aussagen der letztgenannten vier Zeugen allenfalls entnehmen, dass der Antragsteller sich in den letzten Tagen jedenfalls abends und nachts bei dem Zeugen P aufgehalten hat, er auch zuvor immer mal wieder in P gewesen ist und dort auch hin und wieder bei einem der Zeugen geschlafen hat. Nicht aber sind sie dazu geeignet zu belegen, dass der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers in P liegt und wann er sich konkret in P aufgehalten hat.
Schließlich kann zur Überzeugung des Senats auch aus dem mehrtätigen Aufenthalt des Antragstellers bei dem Zeugen P nicht auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P geschlossen werden. Abgesehen davon, dass insoweit bereits im Hinblick auf die voneinander abweichenden Angaben des Antragstellers und des Zeugen Zweifel geblieben sind, wie lange sich der Antragsteller denn nun tatsächlich in dessen Wohnung aufhält, stellt selbst ein zweiwöchiger Aufenthalt kein Indiz dafür dar, dass der Hilfebedürftige zukunftsoffen an diesem Ort verbleiben wird. Dies gilt hier schon angesichts der von dem Zeugen P geschilderten räumlichen Verhältnisse, die einem längerfristigen Verbleib des Antragstellers in seiner Wohnung entgegen stehen dürften.
Ebenso wenig wie der Senat jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P hat, steht für ihn fest, dass der Antragsteller sich gewöhnlich in B-Z aufhält. Bei dem Senat sind durchaus Zweifel geblieben, ob der Antragsteller zu der Zeugin L nicht nach wie vor ein deutlich engeres Verhältnis pflegt, als beide glauben machen wollen, wofür neben den vom Sozialgericht aufgezeigten Gründen schon die Nutzung des teuren, von der Zeugin angesichts ihrer angegebenen finanziellen Verhältnisse kaum zu unterhaltenden Pkws hindeutet. Indes liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Lebensmittelpunkt des Antragstellers in B ist. Da es schließlich aber auch keinerlei Hinweise dafür gibt, dass der Lebensmittelpunkt des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich eines sonstigen Leistungsträgers liegt, ist der gewöhnliche Aufenthaltsort als nicht feststellbar anzusehen.
Ist damit aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers in ihrem Zuständigkeitsbereich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin gegeben, so ist sie aktuell nach obigen Ausführungen zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. Indes ist ihre Verpflichtung zum einen auf die Gewährung von Leistungen in Höhe des Regelsatzes in Höhe von 351,00 EUR zu begrenzen, da insbesondere nicht ersichtlich ist, dass dem Antragsteller zurzeit Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstehen. Zum anderen ist der Bewilligungszeitraum auf die Zeit bis zum 28. Februar 2009 zu beschränken. Zwar sollen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB I Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Angesichts der ungeklärten Wohnsituation des Antragstellers erscheint es vorliegend jedoch angemessen, diesen Zeitabschnitt kürzer zu fassen.
Schließlich musste der Antragsteller mit seiner gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichteten Beschwerde Erfolg haben. Das Sozialgericht Potsdam hätte dem seinerzeit mittellosen Antragsteller Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO gewähren müssen. Sein Rechtsschutzbegehren war nicht mutwillig und hatte hinreichende Erfolgsaussicht. Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Dies aber war zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Gesuchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts: Beschluss des 28. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.11.2008 – L 28 B 1966/08 AS ER – zur Veröffentlichung in sozialgerichtsbarkeit.de und juris vorgesehen). Auch wenn aufgrund des Vortrags des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts in P vielleicht nicht zu erwarten war, so war es doch immerhin nicht fern liegend, dass der tatsächliche Aufenthaltsort in P liegt und damit ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin besteht.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die PKH-Beschwerde auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Insoweit entspricht die Quotelung dem Ausgang in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved