Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 27001/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2022/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Verfahren zu den Aktenzeichen L 25 B 2022/08 AS ER und L 25 B 2161/08 AS PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 25 B 2022/08 AS ER verbunden. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und erscheint als sachdienlich.
2.a. Die gegen die Zurückweisung des Eilrechtsschutzantrags gerichtete Beschwerde des Antragstellers, mit welcher zuletzt (sachdienlich gefasst) beantragt wird,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Zusicherung zu den Aufwendungen für die 61,19 m² große Zweiraumwohnung Hstraße 37, Vorderhaus, zweites Obergeschoss rechts, in Höhe von 395,85 EUR monatlich brutto warm zuzusichern,
hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Zusicherung abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der jeweilige Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft zu machen.
Hiervon ausgehend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, welcher sich nur auf gegenwärtige existenzielle Notlagen beziehen kann. Für eine spezifische, dem vorliegenden Verfahren innewohnende Dringlichkeit ist nichts ersichtlich, derentwegen es zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr geeignet wäre, einer einstweiligen Regelung bedarf. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich ist, eine günstigere Wohnung zu finden, welche im Rahmen der vom Antragsgegner für den Antragsteller als angemessen zugrunde gelegten Miete von 360,00 EUR monatlich brutto warm liegt und für eine Ausübung seines Sorgerechts für seinen am 6. Februar 2005 geborenen Sohn D S in räumlicher Hinsicht geeignet ist. Insbesondere erscheint die Ausübung der elterlichen Sorge einschließlich des Umgangsrechts angesichts des beschränkten Platzbedarfs eines Kindes im Alter von noch nicht vier Jahren auch in einer kleineren Wohnung zumindest einstweilen möglich.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die vom Antragsteller ins Auge gefasste Zweiraumwohnung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angemessen wäre, wofür indes auch zu prüfen wäre, ob die im zuletzt vorgelegten Wohnungsangebot angesichts der Wohnfläche von 61,19 m² recht niedrig angesetzten Vorauszahlungen für Heiz- und sonstige Betriebskosten den tatsächlich zu erwartenden Verbrauchskosten entsprechen.
b. Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat ebenfalls keinen Erfolg. Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, ihm Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren zu bewilligen. Denn ungeachtet der Frage, ob die sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, bietet der Eilrechtsschutzantrag von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf § 193 SGG und entspricht insofern dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erster Instanz beruht die Kostenentscheidung auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Gründe:
1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und erscheint als sachdienlich.
2.a. Die gegen die Zurückweisung des Eilrechtsschutzantrags gerichtete Beschwerde des Antragstellers, mit welcher zuletzt (sachdienlich gefasst) beantragt wird,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Zusicherung zu den Aufwendungen für die 61,19 m² große Zweiraumwohnung Hstraße 37, Vorderhaus, zweites Obergeschoss rechts, in Höhe von 395,85 EUR monatlich brutto warm zuzusichern,
hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Zusicherung abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der jeweilige Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft zu machen.
Hiervon ausgehend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, welcher sich nur auf gegenwärtige existenzielle Notlagen beziehen kann. Für eine spezifische, dem vorliegenden Verfahren innewohnende Dringlichkeit ist nichts ersichtlich, derentwegen es zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr geeignet wäre, einer einstweiligen Regelung bedarf. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich ist, eine günstigere Wohnung zu finden, welche im Rahmen der vom Antragsgegner für den Antragsteller als angemessen zugrunde gelegten Miete von 360,00 EUR monatlich brutto warm liegt und für eine Ausübung seines Sorgerechts für seinen am 6. Februar 2005 geborenen Sohn D S in räumlicher Hinsicht geeignet ist. Insbesondere erscheint die Ausübung der elterlichen Sorge einschließlich des Umgangsrechts angesichts des beschränkten Platzbedarfs eines Kindes im Alter von noch nicht vier Jahren auch in einer kleineren Wohnung zumindest einstweilen möglich.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die vom Antragsteller ins Auge gefasste Zweiraumwohnung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angemessen wäre, wofür indes auch zu prüfen wäre, ob die im zuletzt vorgelegten Wohnungsangebot angesichts der Wohnfläche von 61,19 m² recht niedrig angesetzten Vorauszahlungen für Heiz- und sonstige Betriebskosten den tatsächlich zu erwartenden Verbrauchskosten entsprechen.
b. Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat ebenfalls keinen Erfolg. Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, ihm Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren zu bewilligen. Denn ungeachtet der Frage, ob die sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, bietet der Eilrechtsschutzantrag von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf § 193 SGG und entspricht insofern dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erster Instanz beruht die Kostenentscheidung auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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