L 4 R 1478/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 RA 3592/97 W02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1478/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens zielt das Begehren der Klägerin letztlich auf eine Neufeststellung der ihrem verstorbenen Ehemann, dem Versicherten, ab dem 1. Mai 1996 bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihrer Auffassung nach höher hätte sein müssen.

Der 1938 geborene Versicherte war während seines Berufslebens unter anderem als Kampfschwimmer, Schiffsingenieur und Diplomökonom tätig. Er erkrankte am 5. Dezember 1994 arbeitsunfähig und wurde zum Ende desselben Jahres arbeitslos. Auf seinen Antrag vom Mai 1996 hin gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 1997 ab dem 1. Mai 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; der Berechnung legte sie 46,6164 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Gegen den Bescheid legte der Versicherte Widerspruch ein, den er nicht begründete. Mit Bescheid vom 17. Juni 1997 stellte die Wehrbereichsverwaltung VII die Zeit vom 1. August 1959 bis zum 30. November 1964 als Zeit seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee und die in dieser Zeit erzielten Entgelte fest. Daraufhin stellte die Beklagte die Rente des Versicherten unter Berücksichtigung der ihr vom Sonderversorgungsträger mitgeteilten Entgelte mit Bescheid vom 26. August 1997 von Beginn an neu fest.

Bereits am 28. Juli 1997 hatte die Beklagte den Widerspruch des Versicherten gegen seinen Rentenbescheid zurückgewiesen, woraufhin dieser am 20. August 1997 Klage erhoben hatte. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1997 nahm sie wegen des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG-ÄndG) eine weitere Neufeststellung der Rente mit Wirkung vom 1. Januar 1997 vor und legte der Berechnung der Rente nun 63,9994 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Im Februar 2002 verstarb der Versicherte. Mit Bescheid vom 27. Mai 2002 erfolgte eine weitere Neufeststellung der Rente des Versicherten von Beginn an. Der Rentenberechnung waren nun 63,9236 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt.

Mit Schreiben vom 20. März 2003 beantragte die Klägerin erstmals die Durchführung einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 2003 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf eine Rente in Höhe des Besitzschutzbetrags auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Renten- und Versorgungsrechts bestehe nur, wenn die Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginne und die Voraussetzungen auf Versorgung nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems erfüllt seien oder die Rente wegen Todes in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1996 beginne und der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen habe, die unter Anwendung des § 4 Abs. 4 AAÜG bzw. § 307 b Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgestellt worden sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

Mit der Klägerin am 16. September 2005 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 1. September 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vergleichsberechnung der von der Klägerin gewünschten Art schon deshalb nicht vorzunehmen sei, weil die Rente des Versicherten erst am 1. Mai 1996 und damit nach dem 30. Juni 1995, der in § 4 Abs. 4 AAÜG insoweit als Stichtag genannt sei, begonnen habe. Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig. Schließlich bestehe angesichts dieser Sachlage kein Anlass, das Ruhen oder die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen oder den gestellten Beweisanträgen nachzugehen.

Mit ihrer am 21. September 2005 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Einen konkreten Antrag zur Sache hat sie auch im Berufungsverfahren nicht gestellt. Sie meint weiterhin, das Verfahren müsse zum Ruhen gebracht oder ausgesetzt werden, bis die ihrer Auffassung nach noch zu klärenden verfassungsrechtlichen Fragen beantwortet seien. Im Übrigen regt sie eine umfangreiche Beweiserhebung an.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2005 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz.: ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber, soweit sich dem Vortrag und den Anträgen, denen es an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt, ein konkretes Begehren entnehmen lässt, nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Rente ihres verstorbenen Ehemannes neu feststellt und im Ergebnis eine Nachzahlung vornimmt.

Streitgegenständlich sind zum einen der Rentenbescheid vom 27. Mai 2002, durch welchen die vorangegangenen Rentenbescheide ersetzt wurden, zum anderen der die begehrte Vergleichsberechnung ablehnende Bescheid vom 8. Juli 2003.

Inwieweit der Bescheid vom 27. Mai 2002 rechtswidrig sein sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich; die Feststellungen der Beklagten wie auch die Rentenberechnung stellen sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft dar.

Dass und warum die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte die von ihr gewünschte Vergleichsberechnung vornimmt, hat das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt darauf in vollem Umfang Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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