L 23 B 256/08 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 2420/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 256/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2008, mit dem dieses abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes bzw. Pflegegeld nach einer höheren Pflegestufe zu gewähren, Pflegegeld rückwirkend für Oktober 2007 bis einschließlich April 2008 zu leisten sowie die Rückzahlung eines Darlehens für die Mietkaution zu stunden, ist zulässig aber unbegründet.

Soweit der Antragsteller die Gewährung von weiterer Hilfe im Haushalt bzw. die Gewährung eines höheren Pflegegeldes zur Finanzierung der Haushaltshilfe begehrt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, weil ihm die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2008 im zuvor geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. S 78 SO 1328/08 ER, Sozialgericht Berlin; Az.: L 23 B 237/08 SO ER, LSG Berlin-Brandenburg) entgegensteht.

Die beiden Verfahren weisen einen identischen Streitgegenstand auf. Dass sich die Sachlage geändert habe, wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht.

Wegen der Rechtskraft des o. g. Beschlusses, die auch bei ablehnenden Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9 Aufl., § 141 RdNr. 5 m. w. N.), ist – jedenfalls ohne neue Tatsachengrundlage - eine erneute Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten nicht möglich (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 141 RdNr. 6 m. w. N.), ein neuer Antrag nicht zulässig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. 04. Januar 2008 - L 16 B 130/07 KR ER – Juris).

Soweit der Antragsteller entgegen seiner Erklärung im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 20. November 2008 seine Beschwerde auch gegen die Ablehnung seiner weiteren erstinstanzlich vorgebrachten Anträge durch den Beschluss des Sozialgerichts richtet, weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - von einer weiteren Begründung ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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