L 8 AL 303/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 3430/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 303/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht die Erstattung von Umzugskosten für ihren im Dezember 2004 erfolgten Umzug nach Australien.

Die 1963 geborene Klägerin besitzt die australische Staatsangehörigkeit. Ausbildung (zur Sprachtherapeutin) und Studium absolvierte sie nach ihren Angaben in Australien. Sie war nach ihren weiteren Angaben von Oktober 1995 bis Juni 1998 als Logopädin beschäftigt. Nach Zeiten des Mutterschutzes und Erziehungsurlaubs nahm sie ab 01. Dezember 1998 eine bis zum 30. November 2003 befristete Teilzeitbeschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität P auf. Nach einem anschließenden Australienaufenthalt meldete sie sich zum 05. Mai 2004 arbeitslos und erhielt ab diesem Tage antragsgemäß Arbeitslosengeld, das bis einschließlich zum 9. Januar 2005 gezahlt wurde.

Am 12. Oktober 2004 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses für den Umzug nach Australien am 21. Dezember 2004 wegen einer Arbeitsaufnahme am 10. Januar 2005 in Höhe von 6.191,65 Euro. Den Antrag mit entsprechenden Belegen reichte die Klägerin am 17. März 2005 bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 12. April 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe ab, da das vorgelegte Arbeitsangebot lediglich eine auf drei Monate befristete Stelle beträfe.

Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, es habe bereits ein konkretes bindendes Arbeitsangebot vorgelegen. Sie hätte die Beschäftigung in Australien nicht aufgenommen und den damit einhergehenden Umzug nicht unternommen, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre, die beantragte Förderung zu erhalten. Sie habe auch begründete Aussicht auf einen Dauerarbeitsplatz gehabt. In Australien sei es üblich, dass in Krankenhäusern Verträge mit Fachpersonal ausschließlich befristet abgeschlossen würden. Der zunächst bis zum 08. April 2005 befristete Vertrag sei inzwischen verlängert worden und der Klägerin sei zudem eine weitere Verlängerung und damit faktisch ein Dauerarbeitsverhältnis konkret in Aussicht gestellt worden.

Die Beklagte bestätigte mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2005 ihre ablehnende Entscheidung und verwies zunächst darauf, dass es sich insoweit um eine Ermessensleistung handele. Hier sei davon auszugehen, dass der Umzug nicht wegen der Arbeitsaufnahme erfolgt sei, da der Leistungsantrag bereits am 12. Oktober 2004 und damit mehrere Monate vor der mit dem vorgelegten Schreiben vom 10. Januar 2005 dokumentierten Arbeitszusage gestellt worden sei. Der Umzug habe daher schon vor Vorlage eines konkreten Beschäftigungsangebotes festgestanden, so dass offenbar auch noch andere Gründe für den Umzug nach Australien maßgebend gewesen seien. So habe sich die Klägerin bereits vom 01. Dezember 2003 bis zu ihrer Arbeitslosmeldung im Mai 2004 in Australien aufgehalten. Hinzu komme, dass der Ehemann der Klägerin wohl ebenfalls in Australien tätig sei. Auch stehe die in Australien aufgenommene Beschäftigung von zunächst etwas über drei Monaten außer Verhältnis zu den entstandenen Umzugskosten, die weit über dem durch die Beklagte allgemein festgesetzten Höchstbetrag von 4.500,00 Euro lägen.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 01. November 2005 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und vorrangig die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der beantragten Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 6.196,65 Euro begehrt. Sie habe nach längerer Arbeitslosigkeit auch eine Erwerbstätigkeit außerhalb der Bundesrepublik in Erwägung gezogen. Am 12. Oktober 2004 habe sie schließlich fernmündlich eine entsprechende Position, wie sie im Januar 2005 bestätigt worden sei, angeboten bekommen. Erst danach habe sie Auskünfte bei der Beklagten eingeholt und, nachdem eine Umzugsförderung mündlich durch einen Sachbearbeiter konkret in Aussicht gestellt worden sei, am 12. Oktober 2004 den streitgegenständlichen Antrag gestellt. Für die Entscheidung, nach Australien umzuziehen, sei allein maßgebend die Möglichkeit gewesen, durch einen festen Arbeitsplatz den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Ein solcher sei für die Klägerin in Deutschland nicht zu erlangen gewesen. Der Ehemann der Klägerin sei als Gitarrist lediglich freiberuflich tätig (gewesen), wobei er sich die in Deutschland bereits vorhandene berufliche Reputation in Australien von Anfang an neu habe aufbauen müssen.

Bei dem Arbeitsangebot habe es sich auch entsprechend der zu berücksichtigenden Praxis in Australien um einen Dauerarbeitsplatz gehandelt. Jedenfalls aus jetziger Sicht sei die positive Beschäftigungsprognose für die Klägerin gegeben. Ergänzend hat die Klägerin eine Bestätigung des Krankenhauses zu den bisher geschlossenen und mit einer Ausnahme zeitlich befristeten Verträgen vorgelegt.

Mit Urteil vom 27. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Umzugskosten in Höhe von 6.196,65 Euro; auch sei der Antrag nicht ermessensfehlerhaft versagt worden und deshalb nicht neu zu bescheiden. Die nach § 53 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in das Ermessen der Beklagten gestellte Entscheidung zur Gewährung von Mobilitätshilfe unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; Prüfungsmaßstab sei § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Umzugskosten nach Australien gegeben seien, könne offen bleiben. Jedenfalls sei die Versagung nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Ermessensbetätigung sei nicht zu beanstanden; sie stütze sich auf objektive Erwägungen. Keinen Bedenken begegne es, wenn die Beklagte die Kosten des Umzugs der zunächst vom Arbeitgeber zugesagten Beschäftigungsdauer, befristet auf weniger als vier Monate, gegenüberstelle. Insoweit könne es auch nicht darauf ankommen, ob bzw. dass der Abschluss befristeter Verträge in Australien üblich sei. Eine verbindliche Zusage auf einen Dauerarbeitsplatz habe zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, die hier maßgeblich sei, nicht vorgelegen.

Gegen das ihrer Bevollmächtigen am 11. April 2007 zugestellte Urteil hat sich die Klägerin mit ihrer fristwahrend am 02. Mai 2007 eingelegten Berufung gewandt, die ohne weitere Begründung geblieben ist.

Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihres (erstinstanzlichen) Vorbringens,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 6.196,65 Euro zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat auf Nachfrage des Senats ergänzend mitgeteilt, dass der Ehemann der Klägerin zusammen mit ihr nach Australien verzogen sei und sich seit Ende Dezember 2004 dort aufhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte , die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung über die Berufung, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die Klägerin kann weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg haben.

Rechtsgrundlage der begehrten Leistung sind die §§ 53, 54 SGB III.

Gemäß § 53 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Die Mobilitätshilfen umfassen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe) und können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden (Abs. 2 Nr. 3 d und Abs. 3 der Bestimmung). Dazu bestimmt § 54 Abs. 6 SGB III näher, dass als Umzugskostenbeihilfe die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.

Der Hauptantrag ist angesichts dessen schon deshalb unbegründet, weil die begehrte Leistung im Ermessen der Beklagten steht und – geht man an dieser Stelle zunächst zugunsten der Klägerin von den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe aus – Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null und damit eine ausnahmsweise gebundene Entscheidung fehlen. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung einer Beihilfe.

Fraglich ist hier bereits das für die Erbringung von Mobilitätshilfen erforderliche Merkmal "notwendig". Mit dem Notwendigkeitsbegriff wird zum Ausdruck gebracht, dass Beitragsmittel der Beklagten für Förderungsmaßnahmen nur dann erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, hier eine Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (so Thüringer LSG, Beschluss vom 06. November 2003 – L 3 AL 755/01 –; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. März 2007 – L 3 AL 47/06 –; LSG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2007 – l 9 AL 76/06, alle in juris; Hennig in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, 3. Auflage, § 53 Rdnr. 45). In diesem Sinn ist das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit sowohl Folge des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 7 Satz 1 SGB III als auch des Gedankens der Subsidiarität der Mobilitätshilfen im Sinne des §§ 22 Abs. 1 SGB III (Henning, a.a.O.). Die Beantwortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die (auswärtige) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine Prognoseentscheidung voraus, die zu dem Resultat führen muss, dass ohne die Gewährung von Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zustanden gekommen wäre (Thüringer LSG, a.a.O.; Bernard in Spellbrink/Eicher, Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 1. Auflage, 2003, § 9 Rdnr. 69; Stratmann in Niesel, Kommentar zum SGB III, 4. Auflage, § 53 Rdnr. 5; Stark in Bissing u. a., Praxiskommentar zum SGB III, § 53 Rdnr. 10; Petzold in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, K § 53 Rdnr. 10). Dies heißt mit anderen Worten, die Förderung muß unverzichtbar (so Henning, a.a.O.) und unerlässlich (so Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, 2005 § 53 Rdnr. 11) sein; bloße Zweckmäßigkeit allein genügt nicht (so Henning a.a.O.). Sinn und Zweck der Förderung bestehen nämlich darin, finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Wiedereintritt in das Berufsleben erschweren. Neben der subjektiven Notwendigkeit – im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit, die zwar Bestandteil des Notwendigkeitserfordernisses ist, allein aber eben nicht ausreicht – muss auch die objektive Notwendigkeit der Förderung vorliegen. Deshalb enthält der Notwendigkeitsbegriff auch die Prognose dahingehend, ob eine dauerhafte und zumindest stabile Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess wahrscheinlich ist (Petzold in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, K § 53 Rdnr. 10).

Unabhängig davon, dass die Klägerin nichts dahingehend vorgetragen hat, dass eine berufliche Wiedereingliederung zumindest in dem Bereich Logopädin/Sprachtherapeutin auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich gewesen sein könnte und es auch deshalb an dem Merkmal "notwendig" fehlen könnte, wird auch die Aufnahme einer nur auf die Dauer von drei Monaten aus näher umschriebenen sachlichen Gründen befristeten Beschäftigung dem dargelegten Förderungsziel nicht gerecht. Da auch die Verlängerung wiederum mit einer Befristung von lediglich sechs Monaten verbunden war, ergibt sich auch daraus keine andere Bewertung.

Aber auch wenn man abweichend von den vorstehenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangte, die "Notwendigkeit" sei zu bejahen, so bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermessensentscheidung der Beklagten. Die Beklagte war sich bei ihrer Entscheidung bewusst, dass sie Ermessen auszuüben hat, wie insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid belegen, und sie hat sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen davon leiten lassen, dass die Beschäftigungsaufnahme lediglich aufgrund eines auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrages erfolgte und über die weitere Anstellung erst nach Maßgabe der zum Ende der befristeten Beschäftigung vorliegenden Umstände entschieden werden sollte. Diese kurzfristige Befristung bzw. die Koppelung der Förderung an die Aufnahme einer regelmäßig unbefristeten Beschäftigung stellt entgegen der Auffassung der Klägerin ein durchaus sachgerechtes Kriterium für die Ermessensausübung dar. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es habe sich entsprechend der Übung in Australien tatsächlich nicht um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt, kann dem schon im Hinblick auf die Ausführungen im Schreiben vom 10. Januar 2005, in dem die vor einer Verlängerung zu prüfenden dann vorliegenden Gegebenheiten zu beachten sind, nicht gefolgt werden. Auch die im Klageverfahren nachgereichte Bescheinigung vom 1. März 2007 lässt zunächst nur den Abschluss jeweils befristeter Verträge erkennen, sodass die anfängliche Befristung auch nicht im Sinne einer Probezeit gedeutet werden kann. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die Arbeitsverhältnisse in Australien entgegen der Darstellung der Klägerin nicht nur über befristete Verträge gestaltet werden, sondern durchaus auch unbefristete Verträge bekannt sind, wie der bescheinigte "permanent contract" ab 14. August 2006 belegt.

Auf die im Übrigen angestellten Erwägungen der Beklagten, dass hier im Ergebnis eine Förderung "mitgenommen" werden soll, ist mithin nicht einzugehen. Angemerkt sei nur, dass die Darstellung der Klägerin zur Situation ihres Ehemannes, der gleichzeitig mit ihr und damit die ganze Familie umgezogen ist, er habe sich eine Reputation als Musiker (nur) in Deutschland erarbeitet und müsse nun wieder von vorn beginnen, eine Situation suggeriert, die so nur sehr bedingt zutrifft. Denn die Internetsuche hat ergeben, dass der Ehemann seit März 2005 an der Universität in A lehrt und ein durchaus renommierter und über die Grenzen Deutschlands bekannter Musiker ist. Nur am Rande sei schließlich angemerkt, dass die Klägerin mit der Leistungsgewährung bis zum 9. Januar 2005 trotz des bereits im Dezember 2004 erfolgten Umzuges und der Übersiedelung nach Australien Leistungen erhalten hat, die ihr nach dem Umzug mangels Verfügbarkeit eigentlich nicht mehr zugestanden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision liegen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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