L 8 B 365/08 AL PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 660/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 365/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 01. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht mit seiner am 29. November 2007 erhobenen Klage die Gewährung von Insolvenzgeld. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe - PKH – unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Nach Vorlage angeforderter Unterhalten hat das Sozialgericht – SG - mit am 22. Oktober 2008 zugestelltem Beschluss vom 01. September 2008 dem Antrag mit der Einschränkung entsprochen, dass der Kläger monatliche Raten von 60,00 Euro an die Landeskasse zu zahlen habe.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 24. November 2008 (Montag) eingelegten Beschwerde gewandt.

II.

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht (mehr) statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.

Diese Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Das SG hat die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH (hinreichende Erfolgsaussicht, keine Mutwilligkeit) bejaht und lediglich die Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Nur diese Teilablehnung von PKH greift der Kläger bei verständiger Würdigung an, nicht dagegen die grundsätzliche Bewilligung von PKH.

Daher ist nach Auffassung des Senats schon aus diesem Grunde auch nach dem Wortlaut der Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde nicht statthaft (so auch LSG Rheinland-Pfalz vom 05. Juni 2008 – L 5 B 138/08 KR; LSG Niedersachsen-Bremen vom 09. Juli 2008 – L 1 B 23/08 KR; Sächsisches LSG vom 30. Oktober 2008 – L 3 B 508/08 AL PKH, jeweils zitiert nach juris). Damit begründet aber auch der Wortlaut der Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelklarheit nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde (so aber LSG Berlin-Brandenburg vom 05. Juni 2008 – L 28 B 852/08 AS und vom 11. Juni 2008 – L 19 B 851/08 AS, jeweils zitiert nach juris). Stellt man darauf ab, dass es sich bei der Bewilligung mit Ratenzahlung – im Ergebnis letztlich gerade keine Freistellung von den (außergerichtlichen) Kosten, sondern lediglich die Sicherstellung der Honorarforderung des vertretenden Rechtsanwalts durch die Staatskasse – dennoch entsprechend dem Wortlaut des § 120 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) um eine "Bewilligung" handelt, so ist diese allein durch die Staatskasse angreifbar (§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 09. Juli 2008 – L 1 B 23/08 KR); den Beteiligten hingegen steht gegen die Bewilligung von PKH kein Beschwerderecht zu.

Im Übrigen ist auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Neuregelung, die eine Entlastung für die Fälle vorsieht, in denen das SG nur wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH ablehnt, die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht nur bei vollständiger Ablehnung, sondern auch bei einer Teilablehnung unter Auferlegung von Ratenzahlungen zu verneinen (ausführlich Sächsisches LSG vom 18. August 2008 – L 2 B 411/08 AS PKH, zitiert nach juris). Es ist schwerlich nachvollziehbar, weshalb ein Kläger, dessen Antrag auf PKH aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Form der Auferlegung von Ratenzahlungen teilweise abgelehnt wird, besser stehen sollte als einer, der durch die vollständige Ablehnung stärker beschwert wird.

Da eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht zu einem statthaften machen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R – in SozR 4-1500 § 158 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9. Auflage, Rdnr. 14 b vor § 143), folgt auch aus der unzutreffenden, von einer (teilweisen) Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG keine Statthaftigkeit der Beschwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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