L 3 U 68/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 394/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 68/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Anschlussübergangsgeld.

Der 1968 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 1996 Profieishockeyspieler bei dem E B e. V. mit Verlängerungsoption für die nächste Saison. Am 31. August 1996 stürzte der Kläger bei einem Eishockeyspiel in H mit dem Hinterkopf auf die Eisfläche. Der H Eisportverein e. V. berichtet in einem am 11. August 1998 bei der Beklagten eingegangen Schreiben, der Unfall habe sich in einer Phase der Saisonvorbereitung ereignet. Nach dem Spiel habe über eine mögliche Verpflichtung entschieden werden sollen, zum Zeitpunkt des Spiels habe also noch kein Vertragsverhältnis bestanden. Gleichwohl ging die Beklagte in einem schriftlichen Vermerk von einem Beschäftigungsverhältnis zu dem H Eissportverein e. V. im Unfallzeitpunkt aus.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsherd links frontalparietal sowie eine Platzwunde links occipital (Durchgangsarztbericht von Dr. B vom 31. August 1996). Er war deswegen mit Unterbrechungen arbeitsunfähig krank und bezog Verletztengeld. Vom 24. Juli bis zum 10. Dezember 1998 nahm er an einer von der Beklagten geförderten stationären Heilbehandlungsmaßnahme in der Neurologischen Klinik H O teil. Im Entlassungsbericht vom 11. Dezember 1998 wurde der Beklagten vorgeschlagen, den Kläger, der als Eishockeyspieler nicht mehr einsetzbar sei, im kaufmännisch-verwaltenden Bereich qualifiziert auszubilden. Ein Beratungsgespräch am 15. Januar 1999 ergab, dass der Kläger nicht an einer solchen Umschulung interessiert war, sondern ein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Sportmanagement absolvieren wollte. Die Beklagte entschloss sich darauf hin zu einer Teilförderung des vierjährigen Studiums zum Sportmanager bis zur Höhe des Aufwands für eine angemessene Maßnahme (Vermerk vom 11./19. März 1999). Sie schloss mit dem Kläger am 27. August 1999 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gewährung einer Teilförderung nach § 55 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), in dem sie sich verpflichtete, dem Kläger eine Teilförderung der beruflichen Wiedereingliederung nach § 35 Abs. 3 SGB VII anstatt berufsfördernder Leistungen nach § 35 Abs. 1 SGB VII zu erbringen. Der Zuschuss für das am 20. September 1999 aufzunehmende Studium mit einem voraussichtlichen Ende am 19. September 2003 wurde mit einem Betrag von 222.048,00 DM bestimmt. Der Förderbetrag wurde in monatlichen Raten von 4.626,00 DM, beginnend ab dem 20. September 1999, ausgezahlt. Der Betrag wurde wie folgt ermittelt: Fiktive Kosten einer Umschulung im Berufsförderungswerk (BfW) Berlin: 2.970,- DM mtl. Fahrkosten in Form einer Umweltmarke: 99,- DM mtl. Übergangsgeld tgl. 178,31 DM: 5.349,30 DM mtl. Fiktive SV-Beiträge in Form von RV-Beiträgen: 833,70 DM mtl. Insgesamt: 9.252,- DM mtl. Insgesamt für eine 24-monatige Maßnahme im BfW: 222.048,-DM, verteilt auf ein 48-monatiges Studium: 4.626,- DM mtl.

Das bisher gezahlte Verletztengeld endete am 19. September 1999. Dem Kläger wurde außerdem mit Bescheid vom 15. Oktober 1999 eine Verletztenrente ab dem 20. September 1999 auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. gewährt. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt eine kognitive Leistungsminderung leichten Grades mit leichter psychomotorischer Verlangsamung und Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und der geistigen Belastbarkeit in zeitlicher Hinsicht sowie Wesensveränderungen mit subdepressiver Stimmung nach Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutung links frontotemporal. Der Monatsbetrag der Rente betrug 2.254,26 DM. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 wurde dem Kläger dann auch wegen der Folgen eines weiteren Arbeitsunfalls vom 27. August 1995 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab dem 10. September 1999 nach einer MdE von 10 v. H. gewährt. Dies machte einen Monatsbetrag von 800,- DM aus. Letztlich wurde ihm wegen der Folgen eines dritten Arbeitsunfalls vom 19. August 1994 mit Bescheid vom 18. Juli 2001 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab dem 01. Februar 2001 nach einer MdE von 10 v. H. gewährt. Dies machte ebenfalls einen monatlichen Betrag von 800,- DM aus. Wegen unfallbedingter neuropsychologischer Defizite (vgl. gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, physikalische und rehabilitative Medizin Dr. W vom 15. Oktober 2003) verlängerte sich das Studium des Klägers um ein Semester. Die Beklagte verlängerte auf Antrag des Klägers die Teilförderung für die Zeit vom 20. September 2003 bis zum 29. Februar 2004. Ihm wurde für diesen Zeitraum zusätzlich über die vereinbarte Gesamtfördersumme hinaus ein monatlicher Betrag von 2.102,43 Euro (insgesamt 11.116,77 Euro) gezahlt. Am 23. März 2004 wurde ihm nach der erfolgreichen Abschlussprüfung im Studiengang Sportmanagement der Hochschulgrad eines Diplom-Kaufmann (FH) verliehen. Der Kläger war bereits ab dem 24. Februar 2004 arbeitslos gemeldet (Schreiben der Agentur für Arbeit B O vom 25. Mai 2004), ihm wurde aber wegen der fehlenden Anwartschaftszeit kein Arbeitslosengeld gewährt (Bescheid der Agentur für Arbeit B O vom 26. Mai 2004). Der Kläger nahm am 01. Oktober 2005 eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter auf, für die die Beklagte einen Eingliederungszuschuss zahlte.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Übergangsgeld gemäß § 51 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Anschluss an die gewährte Teilförderung ab. Den dagegen eingelegte Widerspruch begründete der Kläger damit, die ihm gewährten Leistungen während des Studiums seien auf der Grundlage einer fiktiven Berechnung einer Referenzmaßnahme gewährt worden. Unzweifelhaft beinhalteten die fiktiven Kosten einer Referenzmaßnahme auch die während der Referenzmaßnahme zu gewährenden Übergangsgeldleistungen. Somit enthielten die während der Dauer des Studiums gewährten Leistungen eben auch Übergangsgeldzahlungen bzw. Übergangsgeldleistungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zu-rück. Anschlussübergangsgeld gemäß § 51 Abs. 4 SGB IX sei nicht zu erbringen, da während der Teilförderung gemäß § 35 Abs. 3 SGB VII kein Übergangsgeld gezahlt worden sei. Hierbei handele es sich vielmehr um eine pauschale Abgeltung der Leistungen zur Sicherung des Unterhalts.

Zur Begründung seiner dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm seien im Rahmen der Teilförderung die Leistungen gewährt worden, die ihm auch bei einer 24-monatigen Ausbildung zu gewähren gewesen wären. Einem Verletzten, der im Anschluss an eine 24-monatige Ausbildung arbeitslos werde und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen könne, sei für die Dauer von drei Monaten ein Anschlussübergangsgeld zu gewähren. Durch die Entscheidung der Beklagten, ihm kein Übergangsgeld zu gewähren, stelle sie ihn ungleich schlechter als den Versicherten, der nach einer 24-monatigen Ausbildung arbeitslos werde und keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld habe. Die ihm gewährten monatlichen Leistungen hätten den Kosten einer 24-monatigen Ausbildung entsprochen und beinhalteten eindeutig und unzweifelhaft auch das während einer derartigen Maßnahme zu gewährende Übergangsgeld. Durch Urteil vom 15. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgeld im Anschluss an den Abschluss seines Studiums zum Sportmanager am 23. März 2004. Zwar handele es sich bei dem Studium um eine von der Beklagten wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 31. August 1996 nach § 35 Abs. 3 SGB VII geförderte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von §§ 26 Abs. 1 und 2 Nr. 4 SGB VII, 33 Abs. 1 und 3 Nr. 3, 44 Abs. 1 und 51 Abs. 4 SGB IX. Auch sei der Kläger nach dem Abschluss des Studiums arbeitslos gewesen, ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Gleichwohl sei der Anwendungsbereich von § 51 Abs. 4 SGB IX als rechtliche Grundlage der Gewährung von Anschlussübergangsgeld nach seinem Wortlaut nicht eröffnet. Dieser setze nämlich, indem er die Weitergewährung von Übergangsgeld regele, voraus, dass vorher tatsächlich Übergangsgeld gezahlt worden sei. Ein Übergangsgeld habe der Kläger während seines Studiums aber nicht erhalten, sondern monatliche Teilförderungszahlungen nach § 35 Abs. 3 SGB VII, deren genaue Höhe von den Beteiligten mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 27. August 1999 festgelegt worden sei. Die Kosten der Teilförderung umfassten neben den ansonsten unmittelbar von der Beklagten an den Maßnahmeträger zu zahlenden eigentlichen Maßnahmekosten und weiteren Kosten, z. B. Fahrgelderstattungen, zwar auch den Betrag, der während der Referenzmaßnahme an Übergangsgeld nach § 49 ff SGB VII alter Fassung zu gewähren gewesen wäre. Dies sei jedoch nur einer von mehreren Berechnungsfaktoren der dem Kläger als Teilförderung erbrachten Zahlungen, die als eigentliche Leistung gewährt worden seien und deshalb kein Übergangsgeld im Sinne der §§ 49 ff SGB VII, § 45 Abs. 2 S. 1, §§ 46 ff SGB IX darstellten.

Es gebe auch keine hinreichenden Gesichtspunkte dafür, dem Kläger über den Wortlaut der Regelung des § 51 Abs. 4 S. 1 SGB IX hinausgehend Anschlussübergangsgeld zu gewähren. Dies erscheine zwar nahe liegend, denn § 51 Abs. 4 SGB IX diene sicherlich dem Zweck, Versicherten nach erfolgreichem Abschluss einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben den Übergang in das Erwerbsleben durch eine dreimonatige Leistung zu erleichtern. Zudem scheine eine vergleichbare Interessenlage vorzuliegen, da auch eine teilgeförderte berufliche Qualifizierungsmaßnahme eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben sei und ein durchaus vergleichbares Risiko der anschließenden Arbeitslosigkeit bestehe. Bei genauer Betrachtung bestünden jedoch erhebliche Unterschiede zwischen Übergangsgeldzahlungen und der Gewährung einer Teilförderung, die eine über den Wortlaut hinausgehende entsprechende Anwendung von § 51 Abs. 4 SGB IX ausschlössen. Übergangsgeld habe ebenso wie Verletztengeld eine konkrete Entgeltersatzfunktion. Demgegenüber sei die Berechnung und Gewährung der Teilförderung nach § 35 Abs. 3 SGB VII fiktiv und abstrakt. Maßstab für die Berechnung der als einheitliche Leistung zu gewährenden Zahlung sei nicht der Ausgleich eines Einkommensverlustes des Versicherten, sondern der Kostenbetrag, den die Beklagte für eine Referenzmaßnahme hätten aufwenden müssen. Bezugspunkt sei also primär nicht die Einkommenssituation des Versicherten (Entgeltersatzfunktion), sondern die Kostensituation der Beklagten. Im Rahmen des der Beklagten zugewiesenen Ermessensspielraums sei sie berechtigt, den Kostenaufwand zu schätzen, anstatt ihn exakt zu berechnen. Die Beklagte müsse die Teilförderung nicht zwingend in Höhe des ermittelten Kostenaufwands erbringen, sondern nur bis zur Höhe des Aufwands, der bei einer Referenzmaßnahme entstehen würde, so dass die ausgezahlten Beträge auch geringer sein könnten. Die als Förderbetrag errechnete Summe könne zu Beginn der Maßnahme oder zu einem anderen Zeitpunkt als Einmalzahlung oder in Gestalt jährlicher Abschlagszahlungen gewährt werden, während ein Übergangsgeld monatlich zu erbringen sei. Die Regelungen des § 52 SGB VII zur Anrechnung von Einkünften auf Übergangsgeldleistungen bei Bezug von Leistungen der Teilförderung nach § 35 Abs. 3 SGB VII fänden konsequenterweise dann auch keine Anwendung. Die bei der Durchführung einer Referenzmaßnahme entstehenden Kosten der Maßnahme einschließlich der unmittelbar an den Maßnahmeträger zu erbringenden Zahlungen würden nunmehr als Barbetrag an den Versicherten ausgezahlt. Darauf, ob der Versicherte für die von ihm ausgewählte Ausbildung entsprechende Zahlungen an den Ausbildungsträger erbringe, komme es nicht an. Damit erhalte der Versicherte selbst bei monatlichen Zahlungen einerseits ein erhöhtes Maß an finanzieller Autonomie, er trage andererseits aber auch ein erhebliches finanzielles Risiko. Überstiegen nämlich die reinen Ausbildungskosten die Kosten der herangezogenen Referenzmaßnahme, müsse er die Mehrkosten insgesamt aus den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, z. B. aus dem errechneten Übergangsgeldanteil an der Teilförderung, bestreiten, ohne dass sich diese deshalb erhöhen würde. Verlängere sich die gewährte höherwertige Ausbildung, könne der Versicherte grundsätzlich keine zusätzliche Förderung beanspruchen. Die dem Kläger gleichwohl gewährte zusätzliche Förderung für das neunte Studiensemester sei deshalb nicht mehr zulässig gewesen. Insgesamt sei festzustellen, dass Zahlungen im Rahmen einer Teilförderung nach § 35 Abs. 3 SGB VII zwar durchaus eine allgemeine Unterhaltsfunktion zugemessen werden könne, sie habe aber keine konkrete Entgeltersatzfunktion wie bei Übergangsgeldzahlungen. Sie orientierten sich in ihrem Umfang weniger an den konkreten Bedingungen der vom Versicherten gewählten (höherwertigen) Maßnahme, sondern an den fiktiven Kosten einer lediglich gedachten Referenzmaßnahme und gewährten dem Versicherten im Vergleich zur ansonsten üblichen Förderung einer berufsqualifizierenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine deutlich erhöhte finanzielle Au-tonomie, aber auch ein deutlich erhöhtes finanzielles Risiko. Dem entspreche es, dem Versicherten das Risiko der Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Ausbildung in vollem Umfang aufzubürden und dieses Risiko nicht durch Anschlussübergangsgeldzahlungen nach § 51 Abs. 4 SGB IX abzufedern.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Bewertungen und Schlussfolgerungen der erstinstanzlichen Entscheidung seien in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Bei der Berechnung der Geldleistung im Zusammenhang mit der ihm gewährten Maßnahme seien die Kosten einer Referenzmaßnahme zugrunde gelegt worden. Hierbei seien im Wesentlichen die für eine zweijährige Ausbildung zu erwartenden Kosten in Form von Übergangsgeld, Maßnahmekosten und Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt und dann auf die voraussichtliche Dauer des Studiums aufgeteilt worden. Bei der Berechnung der Kosten einer Referenzmaßnahme seien jedoch die Kosten einer ggf. erforderlichen Ausbildungsverlängerung und eines nach einer Maßnahme zu gewährenden Anschlussübergangsgelds nicht berücksichtigt worden. Es sei dem Sozialgericht zu widersprechen, wenn es der Auffassung sei, als Maßstab für die zu gewährende Leistung gelte nicht der Ausgleich eines Einkommensverlusts, denn insbesondere der Übergangsgeldanteil der von der Beklagten zugrunde gelegten Kosten einer Referenzmaßnahme stelle den wesentlichen Anteil der ihm zu gewährenden Leistungen dar. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass bei der Gewährung einer Maßnahme, die als Grundlage einer Referenzmaßnahme diene, ggf. Kosten für eine Verlängerung durch das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung und eines nachfolgenden Anspruchs auf Anschlussübergangsgeld entstehen könnten und somit keinesfalls von einer großzügigen Ermessensausübung gesprochen werden könne. Die Gewährung einer Teilförderung diene vielmehr dazu, den Kostenaufwand der Beklagten zu minimieren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 24. März 2004 bis zum 23. Juni 2004 Anschlussübergangsgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Gewährung von Anschlussübergangsgeld.

Auf den geltend gemachten Anspruch sind die Vorschriften des ab dem 01. Januar 1997 geltenden SGB VII i. V. m. §§ 33 ff. SGB IX anzuwenden. Zwar hat sich der Unfall am 31. August 1996, also unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO), ereignet, allerdings sollen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Anschlussübergangsgeld erst ab dem 24. März 2004 erfüllt sein (§§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII).

Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Anschlussübergangsgeld ist § 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Sind danach Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich beim Arbeitsamt, bzw. bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können.

Diese Voraussetzungen sind nur zum Teil erfüllt.

Mit der Vorschrift sollen Empfänger berufsfördernder Leistungen sozial abgesichert werden, die im Gegensatz zu Empfängern medizinischer Leistungen während des Bezugs von Übergangsgeld nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 Abs. 1 SGB III stehen, daher während dieser Zeit keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erwerben und deshalb von Arbeitslosigkeit nach Abschluss einer berufsfördernden Leistung besonders betroffen sind (so Schütze in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IX, § 51 Rdnr. 20).

Es ist bereits fraglich, ob der Kläger am 31. August 1996 überhaupt einen Versicherungsfall, hier einen Arbeitsunfall gemäß § 548 i. V. m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO, erlit-ten hatte, der die Beklagte verpflichtet, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Diese Leistungspflicht besteht für die Beklagte nur, wenn es gilt, den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

Als der Kläger am 31. August 1996 während eines Vorspiels bei dem H Eissportverein e. V. stürzte und sich dabei verletzte, stand er nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis bei dem E B e. V., bei dem er bis zum 30. Juni 1996 unter Vertrag stand. Er hatte aber auch noch kein Arbeitsverhältnis mit dem H Eissportverein e. V. begründet. Wie dieser in seinem am 11. August 1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erläuterte, sollte erst nach dem Probespiel über eine Verpflichtung des Klägers entschieden werden. Aus dem Bescheid des Arbeitsamts VI B vom 07. März 1997 über die Aufhebung und Erstattung zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes wegen nicht mitgeteilter Ortsabwesenheit am 31. August 1996 ergibt sich, dass der Kläger zu dieser Zeit arbeitslos gemeldet war und Arbeitslosengeld bezog. Dass der Kläger im Unfallzeitpunkt in einem abhängigen entgeltlichen – versicherungspflichtigen – Beschäftigungsverhältnis zu einem der beiden Eishockeyvereine stand, also insbesondere einem Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort, Art und Ausführung der Arbeit unterstand, ist nicht ersichtlich (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. März 2003 – B 2 U 25/02 R -, zitiert nach juris, zu der Frage des Versicherungsschutzes eines Fußballspielers der ehemaligen DDR-Oberliga).

Es dürfte auch kein Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter gemäß § 539 Abs. 2 RVO bestanden haben. Danach ist versichert, wer wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter tätig wird. Ob eine Person wie ein Beschäftigter tätig geworden ist, richtet sich schon nach dem Wortlaut der Formulierung im Kern nach den Kriterien für eine Beschäftigung. § 539 Abs. 2 RVO will jedoch aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen Versicherungsschutz auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sind und bei einer ggf. nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist, weil eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht, und die unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind und nicht auf einer Sonderbeziehung z. B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruhen (st. Rspr. vgl. BSG in SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 m. w. N.). Es bedarf keiner Frage, dass das Probespiel des Klägers dem H Eissportverein e. V. nützlich zur Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit war und diese Verfahrensweise bei Profisportvereinen auch üblich ist. Dies allein ist aber nicht ausreichend für die Annahme einer – versicherten - arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, vielmehr muss das Probespiel dazu bestimmt gewesen sein, den Zwecken des Unternehmens, des H Eissportvereins e. V., zu dienen. Das Vorspielen des Klägers dürfte jedoch wesentlich durch seine eigenen Interessen geprägt gewesen sein, nämlich der zukünftigen Beschäftigung in einem anderen als dem bisherigen Eishockeyverein. Dementsprechend wurde der Kläger nicht wie ein im Unternehmen Beschäftigter, sondern als ein sich dort Vorstellender eigenwirtschaftlich tätig (vgl. BSG in SozR 2200 § 539 Nr. 119 zur Frage des Versicherungsschutzes einer Pferdewirtin beim Vorreiten zum Zwecke der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses).

Ob der Kläger unter Versicherungsschutz stand, als er am 31. August 1996 verunglückte, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, denn die Beklagte hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls am 31. August 1996 mit dem bindenden Bescheid vom 15. Oktober 1999 anerkannt. Für den geltend gemachten Anspruch auf Anschlussübergangsgeld fehlt es jedoch an den weiteren Voraussetzungen.

Zwar hat sich der Kläger, wie sich aus der Bestätigung der Agentur für Arbeit B O vom 25. Mai 2004 ergibt, seit dem 24. Februar 2004 arbeitslos gemeldet und sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist wegen der fehlenden Anwartschaftszeit mit Bescheid der Agentur für Arbeit B O vom 26. Mai 2004 bindend abgelehnt worden. Der Kläger hat auch sein Studium in der Fachrichtung Sportmanagement abgeschlossen und am 23. März 2004 den Hochschulgrad eines Diplom-Kaufmanns (FH) verliehen bekommen.

Der Anspruch scheitert zum einen aber daran, dass das Studium, für das der Kläger eine Teilförderung nach § 35 Abs. 3 SGB VII erhalten hat, keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (vor dem 01. Juli 2001: berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation) darstellt. Zum anderen fehlt es an dem Vorbezug von Übergangsgeld, das gemäß § 49 SGB VII erbracht wird, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Mit der Teilförderung, die dem Kläger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 27. August 1999 nach § 35 Abs. 3 SGB VII gewährt worden ist, wird das frühere Alles-oder-Nichts-Prinzip durchbrochen und für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung eine teilweise im Ermessen des Unfallversicherungsträgers (hinsichtlich des "Ob" und "Wie") stehende Förderung beruflicher Bildungsmaßnahmen erlaubt, die nach den Regelungen der §§ 33 ff. SGB IX, insbesondere § 35 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 SGB IX, nicht gefördert werden könnten (Römer in Hauck, Kommentar zum SGB VII, § 35 Rdnr. 47; Dahm in Lauterbach, Kommentar zum SGB VII, Stand 8/2004, § 35 Rdnr. 51). Bei der Teilförderung handelt es sich nicht um eine Sachleistung, da der Versicherungsträger die Maßnahme nicht gewährt, sondern im Wege des Zuschusses nur eine von dem Versicherten – wie hier dem Kläger - selbst gewählte Bildungsmaßnahme teilweise fördert. Durch die Förderung auf Zuschussbasis verliert die Maßnahme ihren Charakter als eine vom Unfallversicherungsträger gewährte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dementsprechend ist während der Teilförderung kein Übergangsgeld zu zahlen, da eine echte Leistung zur Teilhabe im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB VII gerade nicht vorliegt. Demzufolge sind bei einer Teilförderung keine Beiträge zur Sozialversicherung zu erbringen. Eine Versicherungspflicht als Rehabilitand besteht bereits wegen des fehlenden Bezugs von Übergangsgeld nicht. Es besteht auch keine Beitragspflicht des Unfallversicherungsträgers zur Krankenversicherung nach den §§ 5, 235, 251 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), da der Versicherte an einer selbst gewählten und lediglich bezuschussten Bildungsmaßnahme, z. B. an einem Studium, und nicht als Rehabilitand an einer voll geförderten Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung teilnimmt (vgl. Römer in Hauck, a. a. O., § 35 Rdnr. 55; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. A. 2007, Kap. 400 S. 28 ff.). Als Konsequenz daraus hat der Versicherte – wie hier der Kläger – keinen Anspruch auf Übergangsgeld während der Teilnahme an der Ausbildung zu der höherwertigen Tätigkeit. Denn das Übergangsgeld ist eine akzessorische Leistung, die nur gemeinsam mit der Hauptleistung, der berufsfördernden Maßnahme gewährt wird (Ka-ter/Leube, Kommentar zum SGB VII, § 49 Rdnr. 3; Ricke in Kasseler Kommentar, § 49 SGB VII Rdnr. 2; Römer in Hauck, a. a. O., § 49 SGB VII Rdnr. 3).

Ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld scheitert auch an dem fehlenden Vorbezug von Übergangsgeld, der nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 4 SGB IX (weiterge-zahlt) unabdingbar ist. Ein solches Übergangsgeld ist dem Kläger tatsächlich nicht gezahlt worden. Es gibt darüber keinen Bewilligungsbescheid. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 27. August 1999 ist die Gewährung dieser Leistung auch nicht erwähnt. Es ist dem Kläger zwar darin zuzustimmen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Kosten der Referenzmaßnahme entsprechend dem Rundschreiben VB 111/96 vom 19. Dezember 1996 u. a. das während der Referenzmaßnahme zu gewährende Übergangsgeld nebst den fiktiven Sozialversicherungsbeiträgen als einen von mehreren Berechnungsfaktoren berücksichtigt hat. In § 35 Abs. 3 SGB VII ist insoweit aber nur angeordnet, dass die Maßnahme bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden kann, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde. Eine Verpflichtung, den fiktiven Anspruch auf Übergangsgeld ganz oder teilweise bei der Berechnung der Referenzkosten zu berücksichtigen, ergibt sich daraus aber gerade nicht. Daraus folgt, dass die Bewilligung einer Teilförderung auch nicht mit einer zumindest indirekten Gewährung von Übergangsgeld verbunden ist.

Eine erweiternde Auslegung des § 51 Abs. 4 Satz 1 SGB VII kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ebenso wenig in Betracht wie eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen es an einem Vorbezug von Übergangsgeld fehlt, denn dafür mangelt es an einer Regelungslücke, die verfassungskonform zu schließen wäre. Das Sozialgericht hat ausführlich und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs die Unterschiede der einzelnen Leistungen dargestellt und Wertungswidersprüche aufgezeigt, die entstehen würden, wenn dem Kläger Anschlussübergangsgeld gezahlt würde. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Den Einwand des Klägers, die Ausführungen seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Senat sieht auch keine Grundlage für die geltend gemachte Gleichbehandlung von Absolventen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Empfängern eines Zuschusses zu einer selbst gewählten Maßnahme. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG) setzt im Wesentlichen gleiche Sachverhalte voraus. Diese liegen hier aber nicht vor, denn der Kläger ist eben nicht mit den Teilnehmern einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar. Er hat nämlich, wie bereits oben ausgeführt, keinen Anspruch auf eine Teilhabeleistung während der Durchführung des Studiums, denn dieses wäre bereits wegen der Überschreitung der Förderdauer von zwei Jahren und wegen der Art des Maßnahmeträgers gar nicht förderungsfähig. Der Kläger möge auch bedenken, dass er, obwohl ein Anspruch auf eine weitergehende Förderung nach dem von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgeschlossen war, über den Förderzeitraum hinaus noch für die Zeit vom 20. September 2003 bis zum 29. Februar 2004 eine weitere Förderung erhalten hat. Nach den medizinischen Feststellungen des Dr. W in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2003 hätte für eine weniger anspruchsvolle, als Teilhabeleistung nach § 35 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 37 Abs. 2 SGB IX förderungsfähige 24-monatige Umschulungsmaßnahme im kaufmännisch-verwaltenden Bereich eine unfallbedingte Notwendigkeit zur Verlängerung der Ausbildung nicht bestanden. Die Teilförderung stellt also eine Ausnahme dar und ermöglicht die teilweise Förderung einer grundsätzlich nicht förderungsfähigen Maßnahme. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Ausnahmeregelung nicht denselben Leistungskatalog eröffnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved