L 3 U 107/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 1027/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 107/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Beitragsbescheide vom 28. Februar 2007 und 29. Februar 2008 werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen als forstwirtschaftliche Unternehmerin.

Die 1944 geborene Klägerin lebt in Berlin und ist dort vollberuflich im Ingenieurbüro ihres Mannes beschäftigt.

Gemeinsam mit ihrer Mutter R M und ihrer Schwester E U-M war sie als Miterbin der Erbengemeinschaften C, E U und J U sowie als Gesellschafterin einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Miteigentümerin u. a. folgender, ursprünglich im Grundbuch von H, Heft 150, Abteilung I eingetragener Grundstücke im so genannten Heiligenwald:

Nr. 8 Flst. 398 Nadelwald Weg 15 ha 33 a 33 qm

Nr. 11 Flst. 421 Flaigbauernwald Weg 16 ha 99 a 85 qm

Nr. 12 Flst. 439 Nonnenberg 6 Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft 25 a 77 qm

Flst. 448 Heiligenwald Unland Betriebsfläche Nadelwald Wald Lagerplatz Graben 32 ha 01 a 84 qm

Durch notariellen Vertrag vom 10. Juli 1997 schied die Klägerin mit Wirkung zum 01. Oktober 1997 aus den Erbengemeinschaften und der GbR aus und im Gegenzug wurde die Auflassung zu Gunsten der Klägerin als Alleineigentümerin hinsichtlich der Flurstücke 398 und 421 erklärt. Der Vertrag enthielt folgenden Passus:

"Die Auseinandersetzung erfolgt mit Wirkung zum 01.10.1997. Zu diesem Termin gehen Nutzen, Lasten, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung, sowie die Verkehrssicherungspflicht auf die Erwerberin über.

Das Wirtschaftsjahr für den Heiligenwald beginnt jeweils am 01. Oktober eines Jahres."

Darüber hinaus enthielt der Vertrag folgende Bestimmungen:

"Frau R M geb. K verzichtet bezüglich der auf Frau H zu übertragenden Grundstücke auf ihr im Grundbuch von H Heft 150 eingetragenes Nießbrauchsrecht und bewilligt, sämtliche Erschienen beantragen die Löschung dieses Nießbrauchsrechts durch lastenfreie Abschreibung der auf Frau H zu übertragenden Grundstücke."

"Das Jagdrecht am Eigenjagdbezirk Heiligenwald ist bis 31.03.2007 verpachtet. Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass das Pachtverhältnis auch an dem in das Alleineigentum von Frau H übergehenden Teil des Heiligenwaldes bis zu seinem Ablauf weiter besteht. Frau H bleibt an dieser Jagdpacht bis zum Ablauf des Jagdpachtvertrages mit 5/12 beteiligt, die jeweils nach Zahlungseingang abzüglich anteiliger Unkosten an sie auszukehren sind."

Die Auflassung hinsichtlich der noch zu teilenden Flurstücke 439 und 448 erfolgte am 09. März 1999 unverzüglich nach deren genauer Vermessung. Die Klägerin wurde entsprechend den Auflassungserklärungen im Grundbuch von H am 20. Januar 2000 als Alleineigentümerin der betreffenden Grundstücke eingetragen.

Aufgrund vertraglicher Absprache werden die Grundstücke seit dem 01. April 1973 von der Graf von B Güterverwaltung bewirtschaftet. Die Aufgaben der Graf von B Güterverwaltung umfassen laut dem Betreuungsvertrag von 1973 die Betreuung der Waldungen sowie die so genannten Waldmeistergeschäfte. Die Beförsterung wird durch einen Forstbediensteten der Forstverwaltung durchgeführt. Der jeweilige Eigentümer entrichtet hierfür einen monatlichen Beförsterungsbeitrag an die Forstverwaltung. Die Waldmeistergeschäfte umfassen die Vorbereitung von Arbeits- und Lieferungsverträgen (z. B. Holzhauerakkord, Schotterlieferung), die An- und Abmeldung der im Wald Beschäftigten zur Sozialversicherung, die Lohnabrechnung, die Mitwirkung bei der Verwertung der Walderzeugnisse, wozu Fertigung der Loseinteilung mit Grundpreisberechnung und von Auszügen, das Vorzeigen des Holzes im Walde, das Ausschreiben der Loszettel gehören. Für die anfallenden Arbeiten werden betriebseigene Arbeiter der Graf von B Güterverwaltung eingesetzt. Als pauschaler Rückersatz für die Kosten der Waldarbeiter berechnet die Forstverwaltung die Bruttolöhne der Arbeiter mit einem Zuschlag von 110%. Der Kostenersatz für den Einsatz der Waldarbeiter erfolgt in quartalsmäßiger Abrechnung. Aufgrund der schriftlichen Ergänzungsvereinbarung vom 10./14. November 1997 wird die Betreuung durch die Graf von B Güterverwaltung – bei angepassten Sätzen - auf dem Waldteil der Klägerin seit dem 01. Oktober 1997 fortgeführt.

Durch Bescheid der Beklagten vom 12. März 1999 wurden von der Klägerin als fortwirtschaftliche Unternehmerin Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1998 in Höhe von 779,06 DM gefordert. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein unter Verweis darauf, dass sie selber keine forstwirtschaftlichen Flächen bewirtschafte. Der Besitz landwirtschaftlicher Flächen begründe als solcher keine Unternehmereigenschaft. Im Übrigen sei sie noch nicht Eigentümerin der Waldgrundstücke. Die Praxis der Beklagten laufe außerdem darauf hinaus, dass zweimal Beiträge kassiert würden, nämlich einmal von ihr – der Klägerin – und ein weiteres Mal von der Güterverwaltung. Den Beitrag bezahlte sie dennoch.

Mit Bescheid vom 03. August 2000 forderte die Beklagte für das Geschäftsjahr 1999 einen Beitrag in Höhe von 888,24 DM. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2000 wurden die erlassenen Bescheide bestätigt und die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei als Unternehmerin eines nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) der Zuständigkeit der Beklagten unterliegenden landwirtschaftlichen Unternehmens und nach § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft liege unter anderem vor, wenn land- oder forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet oder gepflegt würden. Die Erzielung und der Umfang eines Ertrags oder die hierauf gerichtete Absicht seien für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens unerheblich. Der Begriff des Unternehmens im Sinne des § 123 SGB VII setze nämlich keinen Geschäftsbetrieb, kein gewerbsmäßiges Handeln oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraus. Auch sei der Unternehmensbegriff in der gesetzlichen und landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht gleichbedeutend mit den in anderen Rechtsgebieten (z. B. Steuerrecht) verwendeten Begriffen. Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII sei Unternehmer diejenige Person, der das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereiche, die also das Unternehmerrisiko bzw. das Geschäftswagnis trage. Als Waldbesitzerin bleibe sie auch dann forstwirtschaftliche Unternehmerin, wenn sie die Bewirtschaftung ihres Waldes aufgrund eines Betreuungsvertrages durch die Graf von B Güterverwaltung R durchführen lasse. Entscheidend sei nur, dass die Bewirtschaftung auf Rechnung der Klägerin erfolgt sei. Die Tatsache, dass forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet würden, begründe für die Beklagte eine Entschädigungspflicht bei Eintritt eines Arbeitsunfalls. Auch wenn sie die Graf von B Güterverwaltung mit den Arbeiten auf ihrer forstwirtschaftlichen Fläche beauftragt habe, bestehe für die Klägerin als forstwirtschaftliche Unternehmerin Versicherungspflicht zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung, weil die Beschäftigten der Graf von B Güterverwaltung bei der Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grundstücke der Klägerin über den von ihr zu zahlenden Beitrag bei Eintritt eines Arbeitsunfalls versichert seien. Die Graf von B Güterverwaltung zahle für die im Rahmen des Betreuungsvertrages bewirtschafteten Forstflächen keinen Beitrag. Eine unzulässige doppelte Beitragsveranlagung liege deshalb nicht vor.

Am 06. November 2000 hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht (SG) Berlin gestellt, mit dem sie die Aussetzung der Vollstreckung des Beitragsbescheides vom 03. August 2000 und eines Mahnbescheides vom 19. Oktober 2000 erstrebt hat (S 69 U 903/00 ER – L 3 B 99/01 ER). Der Antrag ist erfolglos geblieben (Beschluss des SG Berlin vom 06. September 2001, Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2002).

Mit ihrer gegen die Bescheide vom 12. März 1999 und 03. August 2000 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2000 vor dem SG Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren unter Vertiefung ihres Vortrags weiter verfolgt. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass bis zu ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch die Forstflächen dem Nießbrauch der Mutter unterlegen hätten, so dass sie auch aus diesem Grund rechtlich mit den Flächen nichts zu tun gehabt habe. Das Wort "unmittelbar" in § 136 Abs. 3 SGB VII bedeute im Übrigen, dass der Betreffende in dem forstwirtschaftlichen Unternehmen eine weitgehende Führungsbefugnis und maßgeblichen Einfluss auf die kaufmännischen und wirtschaftlichen Entscheidungen haben müsse. Gerade dies sei bei ihr nicht der Fall, denn sämtliche Entscheidungen zur Bewirtschaftung würden ausschließlich von der Graf von B Güterverwaltung gefällt ohne Einflussmöglichkeiten ihrerseits. Sie hat Kopien des Betreuungsvertrags von 1973 sowie der ergänzenden vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und Graf von B vom 10./14. November 1997 eingereicht.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte folgende weitere Bescheide erlassen: • Beitragsbescheid vom 02. März 2001 für das Geschäftsjahr 2000 (Zahlbetrag in Höhe von 920,75 DM) • Berichtigter Beitragsbescheid vom 19. Juli 2001 für die Geschäftsjahre 1998 bis 2000 (Zahlbeträge in Höhe von 792,86 DM für 1998, 899,90 DM für 1999 und 935,11 DM für 2000) • Beitragsbescheid vom 01. März 2002 für das Geschäftsjahr 2001 (Zahlbetrag in Höhe von 352,27 EUR), • Berichtigter Beitragsbescheid vom 10. Juni 2002 für die Geschäftsjahre 1998 bis 2001 (Zahlbeträge in Höhe von 779,06 DM für 1998, 881,24 DM für 1999, 920,75 DM für 2000 und 344,06 EUR für 2001), • Beitragsbescheid vom 07. März 2003 für das Geschäftsjahr 2002 (Zahlbetrag in Höhe von 342,55 EUR), • Beitragsbescheid vom 09. März 2004 für das Geschäftsjahr 2003 (Zahlbetrag in Höhe von 330,80 EUR), • Beitragsbescheid vom 28. Februar 2005 für das Geschäftsjahr 2004 (Zahlbetrag in Höhe von 500,52 EUR), • Beitragsbescheid vom 28. Februar 2006 für das Geschäftsjahr 2005 (Zahlbetrag in Höhe von 475,00 EUR). Die Klägerin hat gegen sämtliche Bescheide Widerspruch eingelegt.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 31. März 2006 abgewiesen. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung seien § 123 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 136 Abs. 3 Nr. 1 und § 150 SGB VII. Die Klägerin betreibe ein forstwirtschaftliches Unternehmen i. S. v. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und sei auch Unternehmerin nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII. Unternehmer sei derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereiche. Auch die Klägerin selber bestreite nicht, dass sie die Gewinne ihres forstwirtschaftlichen Unternehmens entgegennehme. Soweit sie behaupte, sie sei deshalb keine Unternehmerin, weil sie keine das Waldgebiet betreffenden wirtschaftlichen Entscheidungen treffe, sei dies falsch. Es obliege allein ihr als Eigentümerin darüber zu entscheiden, ob und wie der Forst genutzt werde. Keineswegs liege eine Doppelveranlagung vor. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 30. Oktober 1991 – 2 RU 80/90 – darauf hingewiesen, dass Waldbesitzer als Forstunternehmer und so genannte forstwirtschaftliche Lohnunternehmer nach jeweils unterschiedlichen Kriterien Beiträge zu entrichten hätten, die auch jeweils andere Risiken abdeckten. Insoweit werde auf die Ausführungen des BSG Bezug genommen. Soweit die Klägerin für die Zeit vor ihrer Eintragung als Alleineigentümerin ins Grundbuch in Anspruch genommen werde, ergebe sich die Rechtmäßigkeit dieser Handlungsweise aus den Vorschriften zur gesamtschuldnerischen Haftung (§§ 2058, 2059, 421 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -).

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Der Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens sei in § 123 Abs. 1 SGB VII nicht definiert. Daher gelte der allgemeine Sprachgebrauch. Nach diesem sei eine Person, die keinen Einfluss auf die Geschäfte nehme, kein Unternehmer. Das bloße Eigentum an Grund und Boden mache niemanden zum Unternehmer. Die Behauptung, derjenige sei Unternehmer, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche, sei falsch. Ansonsten wäre jeder Gesellschafter oder Aktionär Unternehmer. Der Unsinn der an die Eigentümereigenschaft anknüpfenden Argumentation zeige sich schon daran, dass auch nach Auffassung der Beklagten im Falle der Verpachtung der Eigentümer kein Unternehmer mehr sei. Es mache auch keinen Sinn darauf abzustellen, dass sie allein entscheiden könne, ob und wie der Wald genutzt werde. Diese Befugnis erwachse ihr nämlich aus der Stellung als Eigentümerin. Diese Stellung könne aber wie dargestellt nicht die Unternehmereigenschaft begründen. Unternehmer sei deswegen nur derjenige, der die Geschicke eines Unternehmens lenke und über die Betriebsabläufe sowie die Strategien entscheide. Jemand, der keine Dispositionen treffe – wie sie selber -, könne kein Unternehmer sein. Alle Entscheidungen würden von der Graf von B Güterverwaltung getroffen. Sie sei noch nie von der Güterverwaltung vor einer Maßnahme gefragt worden, ob diese durchgeführt werden solle. Gegenteilige Behauptungen der Beklagten seien nicht zutreffend. Auch die Behauptung, es erfolge keine Doppelveranlagung, sei unzutreffend. Hierzu legt sie Beitragsbescheide der Beklagten für von der Graf von B Güterverwaltung in der Vergangenheit in ihrem Wald eingesetzten Unternehmen (Unternehmen R und W) vor. Unberücksichtigt geblieben sei außerdem, dass sie erst im Jahr 2000 Alleineigentümerin des Waldes geworden sei und für die Zeit davor überhaupt keine Beiträge erhoben werden könnten. Vorher sei sie nur Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen und das Erbteil sei darüber hinaus mit dem Nießbrauch der Mutter belastet gewesen. Auch nach Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages sei die Bewirtschaftung der Waldflächen über ihre Mutter gelaufen. Sie habe erst im Nachhinein rückwirkend die auf ihren Anteil entfallenden Beträge ausbezahlt bekommen. Die letzte Zahlung sei erst am 22. April 2003 erfolgt. Sie legt Kopien des Grundbuchauszugs von H Blatt 150 sowie eines Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 03. Februar 2003 samt Kontoauszug vor.

Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens folgende Beitragsbescheide erlassen: • Beitragsbescheid vom 28. Februar 2007 für das Geschäftsjahr 2006 (Zahlbetrag in Höhe von 434,55 EUR) • Beitragsbescheid vom 29. Februar 2008 für das Geschäftsjahr 2007 (Zahlbetrag in Höhe von 479,71 EUR). Die Klägerin hat gegen diese Bescheide ebenfalls Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2006 sowie die Bescheide 10. Juni 2002, 07. März 2003, 09. März 2004, 28. Februar 2005, 28. Februar 2006, 28. Februar 2007 sowie 29. Februar 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie die Klagen gegen die Bescheide vom 28. Februar 2007 und 29. Februar 2008 abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Klägerin sei erst durch Vorlage des Erbauseinandersetzungsvertrags vom 10. Juli 1997 und der Grundbuchauszüge ab dem 10. Juli 1997 in den Katasterbestand aufgenommen worden. Zu Beiträgen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei sie demzufolge ab dem Geschäftsjahr 1998 herangezogen worden. Der Zeitpunkt der Umschreibung im Grundbuch spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, da diese oftmals erst zeitversetzt nach der Übergabe des Grundstücks erfolge. Der Inhalt der Beitragsakte der Mutter der Klägerin spreche dafür, dass die Übergabe auch tatsächlich bereits im Kalenderjahr 1997 erfolgt sei. Bis zur Aufteilung der Erbengemeinschaft habe die Mutter nach ihren aktenkundigen Angaben ein Nießbrauchsrecht von 75% gehabt, während der übrige Teil zwischen der Klägerin und ihrer Schwester aufgeteilt worden sei. Somit wäre die Klägerin, auch unter der Annahme, dass der Nießbrauch über den 10. Juli 1997 hinaus bestanden hätte, Teil der Erbengemeinschaft und mit ihrer Schwester zu einem Viertel an Gewinn und Verlust der Erbengemeinschaft beteiligt gewesen. Die Aufteilung der Flächen habe – insbesondere gegenüber der Graf von B Güterverwaltung – Außenwirkung erlangt, wie sich aus mit der Güterverwaltung geführten Gesprächen ergebe. Es sei davon auszugehen, dass die Übergabe der forstwirtschaftlichen Flächen mit der Auflassung vollzogen worden sei, was sich mit Punkt VI. Vollzugserklärungen des Erbauseinandersetzungsvertrags vom 10. Juli 1997 decke. Sie legt Kopien von Schreiben der Mutter Frau M vom 16. Februar 1993, 07. April 1993 und 25. März 1998, der Änderungsmeldung der Frau M vom April 1998 sowie von Vermerken über Gespräche mit Graf von B vom 23. Juni 1998 und 19. Mai 2000, mit Frau M vom 17. Dezember 1998, mit dem Generalvollmachtsinhaber der Mutter - Herrn W - vom 19. April 2000 sowie mit Herrn H von der Graf von B Güterverwaltung vom 02. Mai 2000 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten (3 Bände) sowie der Akte zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 69 U 903/00 ER – L 3 B 99/01 U ER verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen sind ebenfalls unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens sind nur noch die Beitragsbescheide vom 10. Juni 2002, 07. März 2003, 09. März 2004, 28. Februar 2005 und 28. Februar 2006 (§§ 157, 95, 96 Abs. 1 analog SGG; vgl. Urteil des BSG vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R -, in SozR 3-200 § 776 Nr. 5). Der Bescheid vom 10. Juni 2002 hat die vorhergehenden Beitragsbescheide und den Widerspruchsbescheid vollständig ersetzt.

Die im Berufungsverfahren ergangenen weiteren Beitragsbescheide vom 28. Februar 2007 und 29. Februar 2008, über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, sind gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 analog SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl. Urteil des BSG von 28. September 1999 a. a. O.). Diese Bescheide sind nicht bereits deshalb aufzuheben, weil sie an den falschen Adressaten gerichtet wären. Zwar sind die Bescheide – ungewöhnlicherweise – unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten adressiert. Sie enthalten jedoch die eindeutige Angabe, dass es sich um das Unternehmen der Klägerin ("für A H") handelt. Eine Beitragspflicht des Prozessbevollmächtigten sollte damit offensichtlich nicht begründet werden. Dies konnte nach dem objektiven Empfängerhorizont von dem Prozessbevollmächtigten, der von Anfang an in den Rechtsstreit der Beteiligten eingebunden war, auch nicht so aufgefasst werden. Im Übrigen hat die Klägerin die Beiträge auch für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 bezahlt.

Zutreffend hat die Beklagte die Klägerin als versicherungs- und beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmerin eingestuft. Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs. 1 SGB VII).

Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen unstreitig, dass auf den in Rede stehenden Grundstücken im Heiligenwald ein forstwirtschaftliches Unternehmen i. S. d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeübt wird. Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben bzw. Grund und Boden mit dem Zweck bearbeiten, Forsterzeugnisse zu gewinnen (vgl. Urteile des BSG vom 07. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R -, in SozR 4-2600 § 182 Nr. 1 sowie vom 28. September 1999, a. a. O., m. w. N.; Diel in Hauck, Gesetzliche Unfallversicherung – Kommentar, Randnr. 5 zu § 123). Dass im vorliegenden Fall ein solches forstwirtschaftliches Unternehmen vorliegt, ergibt sich schon daraus, dass ausweislich des Vortrags der Klägerin, der von der Beklagten vorgelegten Gesprächsvermerke und des Inhalts der ergänzenden vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und Graf von B vom 10./14. November 1997 tatsächlich eine Beforstung und Bewirtschaftung der Grundstücke im Heiligenwald durch die Graf von B Güterverwaltung stattfindet.

Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Unternehmerin dieses forstwirtschaftlichen Unternehmens aufzufassen ist.

Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist derjenige Unternehmer, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Das Ergebnis des Unternehmens (Gewinn und Verlust) gereicht demjenigen zum Vor- oder Nachteil, der das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens unmittelbar trägt. Der Begriff des Unternehmers setzt keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraus. Nicht entscheidend ist, wer letztlich das Ergebnis der Arbeiten nutzt; auch auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (vgl. Graeff in Hauck, Rdnr. 20 zu § 136; Leube in Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, Kommentar, Randnr. 8 zu § 136; Watermann in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, Randnr. 24 zu § 136; jeweils m. w. N.). Bei der Feststellung, ob eine Person das Geschäftsrisiko unmittelbar trägt und ihr daher das Unternehmen als Unternehmer zuzurechnen ist, ist im Übrigen darauf abzustellen, ob sie eine weitgehende Einwirkungsmöglichkeit auf die Führung des Unternehmens oder wenigsten einen maßgeblichen Einfluss auf dessen kaufmännische Leitung hat (vgl. Graeff in Hauck, a. a. O., Randnr. 20 zu § 136).

Hier trägt ausschließlich die Klägerin das unmittelbare Geschäftsrisiko. Aus dem notariellen Vertrag vom 10. Juli 1997 ergibt sich, dass mit Wirkung zum 01. Oktober 1997, dem Beginn des Wirtschaftsjahres im Heiligenwald, "Nutzen, Lasten, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung sowie die Verkehrssicherungspflicht" alleine auf die Klägerin übergehen sollten. In Umsetzung dieses Vertrages ist zwischen ihr und Graf von B am 10./14. November 1997 schriftlich der ursprünglich im Jahr 1973 zwischen der Mutter der Klägerin und Graf von Bissingen bestehende Betreuungsvertrag mit Wirkung zum 01. Oktober 1997 neu gestaltet worden. Ab diesem Stichtag sollten demnach die Betreuung der Waldungen sowie die so genannten Waldmeistergeschäfte für die Klägerin durchgeführt werden, wofür sie auch eine Gebühr zu bezahlen hatte. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass dieser Vertrag auch umgesetzt worden ist, zumal die Klägerin dies nicht bestreitet. Das bedeutet, dass die Klägerin – unter Abzug der an die Graf von Güterverwaltung zu entrichtenden Gebühr - die Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Grundstücke erhält und damit auch das Risiko dafür trägt, ob die Bewirtschaftung tatsächlich zur Erzielung eines Gewinns führt. Durch den Abschluss des Betreuungsvertrages ist das Geschäftsrisiko nicht auf die Graf von B Güterverwaltung abgewälzt worden. Der aktenkundige Vertrag enthält keinerlei Bestimmungen, aus denen auf ein Abwälzen des Geschäftsrisikos geschlossen werden kann. Anders als bei einem Pachtvertrag betreibt die Graf von B Güterverwaltung auf den Forstflächen der Klägerin auch kein eigenes Unternehmen. Weder erfolgen Investitionen auf Kosten der Güterverwaltung noch erzielt diese die vollen Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Flächen noch trägt sie eventuelle Verluste. Ob ein Gewinn oder Verlust durch bzw. trotz der Bewirtschaftung anfallen, beeinflusst nicht die Einnahmen der Graf von B Güterverwaltung. Diese erhält nämlich in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Gebühr für ihre Tätigkeit.

Sofern die Klägerin vorträgt, dass die durch den Vertrag vom 10. Juli 1997 beschlossene Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der GbR erst mit ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch im Jahr 2000 vollzogen worden sei, vermag das hieran nichts zu ändern. Zwar wurde die Klägerin hinsichtlich der Grundstücke im Heiligenwald erst am 20. Januar 2000 als Alleineigentümerin eingetragen, die Eigentumsverhältnisse sind jedoch im Bezug auf das Unternehmerrisiko ohne Belang (vgl. Graeff in Hauck, a. a. O., Randnr. 20 zu § 136).

Auch der Nießbrauch der Mutter der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Laut des Erbauseinandersetzungsvertrags vom 10. Juli 1997 hat die Mutter, Frau M, bezüglich der auf die Klägerin zu übertragenden Grundstücke auf ihr im Grundbuch von H Heft 150 eingetragenes Nießbrauchsrecht verzichtet und die Löschung des Nießbrauchsrechts bewilligt sowie – gemeinsam mit allen Erschienenen – auch beantragt. Zwar ist auch die Löschung erst am 20. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen worden. Der Senat hat jedoch keinen Zweifel daran, dass der Nießbrauch bereits ab dem Abschluss des Vertrags nicht mehr ausgeübt worden ist. Dafür sprechen die von der Beklagten vorgelegten Schreiben der Frau M vom 25. März 1998, das Formular zur Meldung über die Änderung der Betriebsverhältnisse von April 1998 sowie der Vermerk vom 17. Dezember 1998 über ein Gespräch mit Frau M. Außerdem hatte Frau M vor der Auseinandersetzung lediglich ein Nießbrauchsrecht von 75%.

Soweit die Klägerin behauptet, die Bewirtschaftung sei auch nach Vertragsabschluss durch Frau M erfolgt, widerspricht dies sowohl dem vorliegenden Vertrag zwischen der Klägerin und Graf von B von November 1997 als auch den vorliegenden Auszügen aus der Beitragsakte der Frau M. Auch das von der Klägerin zum Beleg der angeblichen weiteren Bewirtschaftung durch Frau M vorgelegte Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03. Februar 2003 steht im Gegensatz zu diesem Vortrag. Es dokumentiert lediglich eine Forderung der Klägerin gegenüber Frau M und Frau U-M. Aus welchen Gründen daraufhin gezahlt worden ist und ob die Forderung der Klägerin wirklich zustand, ergibt sich hieraus nicht. Zumindest belegt das Schreiben keine Bewirtschaftung durch Frau M, denn schon im Erbauseinandersetzungsvertrag vom 10. Juli 1997 wird auf die bis zum 31. März 2007 weiterhin bestehende Jagdpacht und den der Klägerin hieraus zustehenden Anteil hingewiesen. Auch offensichtlich fortbestehende Feld- bzw. Schuppenpachtverträge und der Umstand, dass der Klägerin hieraus Einnahmen zustanden, die evtl. nicht rechtzeitig an sie ausgekehrt worden sind, belegen keine Bewirtschaftung der klägerischen Forstgrundstücke durch Frau M.

Die Unternehmereigenschaft der Klägerin wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass die eigentliche Bewirtschaftung der Waldflächen durch die Graf von B Güterverwaltung erfolgt. Wenn die Klägerin hier meint, es fehle ihr aufgrund des Betreuungsvertrags jegliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Führung des Unternehmens und sie habe auch keinen Einfluss auf dessen kaufmännische Leitung, so ist dies nicht zutreffend. Der Vertrag enthält keine Regelungen, nach denen sie sich ihres Bestimmungsrechts begeben hätte. Dies wird auch seitens der B Güterverwaltung bestätigt. So hat deren Angestellter Herr H telefonisch gegenüber der Beklagten bestätigt, dass die Zustimmung zu seinen Bewirtschaftungsvorschlägen bei dem jeweiligen Eigentümer verbleibe (Gesprächsvermerk vom 02. Mai 2000) Das BSG stellt in ständiger Rechtsprechung zur Agrarsozialversicherung von Forstwirten nicht darauf ab, ob der Forstwirt die Bewirtschaftung - in bäuerlicher Weise - selbst betreibt oder durch Dritte (z. B. durch abhängig Beschäftigte oder Werkunternehmer) betreiben lässt (vgl. BSG-Urteile vom 17. Juli 2003 – B 10 Lw 15/01 R, in SozR 4-5868 § 1 Nr. 1; vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 80/90 -, HV-INFO 1992, 257; vom 21. August 1991, in SozR 3-2200 § 804 Nr. 1; vom 13. Dezember 1984, in SozR 5420 § 2 Nr. 32). Kennzeichnend für die Unternehmerstellung ist es gerade, die Art und Weise der Betriebsführung frei gestalten zu können. Trotz des Betreuungsvertrags verbleibt die maßgebliche Entscheidungsbefugnis über den Wald weiterhin bei der Klägerin. Die Klägerin kann sowohl im Rahmen des Betreuungsvertrages Verfügungen treffen hinsichtlich Art und Ausmaß der Bewirtschaftung als auch beispielsweise das Vertragsverhältnis ganz kündigen und auf jegliche Bewirtschaftung verzichten. Dass die Klägerin tatsächlich von ihren Einflussmöglichkeiten keinen Gebrauch macht, weil sie sich nicht als kompetent erachtet, liegt im Rahmen ihrer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit.

Eine von der Klägerin behauptete und gerügte "Doppelveranlagung", die zu einer unzulässigen "Besteuerung" führe, ist nicht erkennbar. Insbesondere sind die von der Klägerin vorgelegten und an die Unternehmen R und W gerichteten Beitragsbescheide kein geeigneter Nachweis für ihre Behauptung. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin als Unternehmerin eines forstwirtschaftlichen Unternehmens i. S. d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI beitragspflichtig ist. Die Graf von B Güterverwaltung bzw. die Unternehmen R und W stellen jedoch keine forstwirtschaftlichen Unternehmen dar, sondern allenfalls land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen i. S. d. § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, so dass insoweit auch nur Beiträge hinsichtlich dieses speziellen Unternehmerrisikos abgeführt werden. § 182 Abs. 3 SGB VII macht deutlich, dass bei einem solchen Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung die Satzung der forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestimmte Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Beiträge bestimmen kann, wonach nicht das (von der Klägerin als forstwirtschaftliche Unternehmerin zu tragende) Unfallrisiko, das bei einer Tätigkeit in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen besteht, maßgeblich ist, sondern lediglich das spezielle Risiko eines forstwirtschaftlichen Lohnunternehmers (Willi Boller, Das Mitglieds- und Beitragsrecht land- und fortwirtschaftlicher Lohnunternehmen, in Die Sozialversicherung, 1971, 39), z. B. für Wegeunfälle oder Unfälle auf dem eigenen Betriebsgelände oder für Unfälle im grenzüberschreitenden Verkehr (z. B. speziell für Baden-Württemberg bei Arbeiten in der Schweiz). Während der forstwirtschaftliche Unternehmer mit Flächenwert- und Grundbeiträgen veranlagt wird und darüber das spezifische Unfallrisiko, das bei Arbeiten – auch durch Fremdfirmen – in seinem Unternehmen entsteht, abdeckt, entrichten land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen feste Beiträge, die sich aus einem Grundbeitrag und Zusatzbeiträgen für die im Unternehmen eingesetzten Arbeitskräfte und Maschinen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Unternehmen errechnen. Zusätzlich wird pro aufgewendetem Arbeitstag in nicht bei der Beklagten versicherten Unternehmen ein (weiterer) Beitrag festgesetzt (vgl. hierzu ausführlich hinsichtlich der bei der Beklagten bestehenden Versicherung unter Benennung der Satzungsregelungen: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28. Februar 2002 – L 10 U 1039/99 -, in HVBG-Info 2002, 2251ff). Der Lohnunternehmer zahlt gerade keine Beiträge für Arbeiten, die im Auftrag von bei der Beklagten versicherten forstwirtschaftlichen Unternehmen ausgeführt werden (so auch LSG Baden-Württemberg a. a. O.).

Die konkrete Höhe sowie die Berechnung der von der Klägerin abverlangten Beiträge ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und dem Senat drängen sich auch keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich eine fehlerhafte Vorgehensweise der Beklagten ergeben würde.

Die Berufung war daher zurückzuweisen, die Klagen waren abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Rechtsstreit ist vor dem 02. Januar 2002 rechtshängig geworden (Art. 17 Abs. 1 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001, BGBl. I S. 2144).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved