Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 210/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1623/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,- Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente (AR) wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 1. Januar 2005, hilfsweise die Erstattung von zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geleisteten Beiträgen.
Der 1941 geborene Kläger hatte Zugehörigkeitszeiten in der Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) vom 1. September 1963 bis 8. Januar 1966 und vom 10. Januar 1966 bis 30. Juni 1990 zurückgelegt; der Zusatzversorgungsträger setzte mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. April 2002 die entsprechenden Zugehörigkeitszeiten sowie die insoweit erzielten Arbeitsverdienste fest. Tatbestandsvoraussetzungen für eine besondere Beitragsbemessungsgrenze nach den §§ 6, 7 AAÜG wurden nicht festgestellt. Mit Bescheid vom 2. November 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2005 antragsgemäß AR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Der Wert des Rechts auf AR betrug unter Zugrundelegung von 45,9467 Entgeltpunkten (EP)-Ost ab 1. Januar 2005 1.055,40 EUR (Zahlbetrag = 965,17 EUR). Dabei ist berücksichtigt ein nach Maßgabe des rechtskräftigen Scheidungsurteils des Amtsgerichts Potsdam vom 4. April 2000 (- 44 F 267/99 VA -) ermittelter Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1. Mai 1965 bis 31. Oktober 1999 von 11,0367 EP-Ost. Ferner legte die Beklagte als versichert geltende Arbeitsverdienste des Klägers, der ab 1. Januar 1975 Beiträge zur FZR entrichtet hatte, bis zu den jeweiligen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenberechnung zugrunde. Den Widerspruch, mit dem der Kläger sich gegen den Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich wandte und die Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen im Sinne einer Höherversicherung begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die gegen diese Bescheide und auf Gewährung höherer AR, hilfsweise auf Erstattung der FZR-Beiträge, gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Für das Begehren des Klägers auf Gewährung höherer AR als nach Maßgabe seines von der Beklagten festgestellten Rechts auf Rente gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine eigenständige Zusatzversorgung oder eine Zusatzleistung aus der FZR zu erhalten. Mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers, die im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, seien die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche gleichsam in einer Rentenleistung aufgegangen. Nach den insoweit anzuwendenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) habe die Beklagte den Wert des Rechts des Klägers auf AR zutreffend festgestellt und hierbei die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt. Durch die Vorschriften des SGB VI sei es überhaupt erst möglich, dass die von dem Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könnten und hierzu EP ermittelt würden, obwohl für die insoweit auf DM-Beträge umgestellten und nach Maßgabe der Anlage 10 zum SGB VI hochgewerteten Verdienste keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. (Verweis auf BSG, Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R = SozR 3-2600 § 256 a Nr. 2). Auch die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs habe die Beklagte korrekt berücksichtigt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Einwendungen hiergegen seien nicht ersichtlich. Denn der Kläger sei nach dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet geschieden worden. DDR-Recht könne insoweit nicht angewendet werden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und rügt sinngemäß einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch die von der Beklagten angewandten Rechtsvorschriften. Er ist der Ansicht, die Berücksichtigung des Abschlages aus dem Versorgungsausgleich verstoße gegen die Eigentumsgarantie des GG, ebenso die Nichtberücksichtigung der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen erzielten Entgelte. Die nicht "rentenwirksamen" Beiträge zur FZR müssten als Beiträge der Höherversicherung in die Rentenberechnung einfließen bzw. erstattet werden. Ein Versorgungsausgleich dürfe bei ihm nicht durchgeführt werden, da er nach DDR-Recht geheiratet habe. Der Versorgungsausgleich betreffe im weit überwiegenden Maße aber seine DDR-Versicherungszeiten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 1. Januar 2005 neu festzustellen und dabei die von ihm geleisteten Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung als Höherversicherungsbeiträge ohne Begrenzung der Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen und keinen Abschlag durch den Versorgungsausgleich vorzunehmen, hilfsweise die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des SG Potsdam S 16 RA 112/04 und S 16 RA 214/04, die Zusatzversorgungs- und Rentenakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert seines Rechts auf AR gegenüber der Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2005 zu. Die Beklagte hat den Wert dieses Rechts auf AR unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI festgesetzt, also unter Anwendung des AAÜG und auf Grund der danach tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der jeweiligen kalenderjährlichen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen-West (vgl. §§ 157, 159, 260 SGB VI), und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Kläger insoweit in der DDR Beiträge entrichtet hatte. Ohne diese gesetzlichen Gleichstellungsvorschriften wären die in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Klägers für den Wert seiner AR unbeachtlich, denn weder bestand insoweit eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland noch wurden jemals Beitragszahlungen an einen ihrer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4–8570 § 4 Nr. 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG). Damit fehlt es auch an jeglicher Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, seine über den jeweiligen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen liegenden Arbeitsverdienste als versicherte Arbeitsverdienste rentensteigernd zu berücksichtigen. Vielmehr gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze für alle gesetzlich Rentenversicherten in den alten und neuen Bundesländern. Diese in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (vgl. §§ 157, 159, 260 SGB VI) ist auch verfassungsgemäß; sie bildet das Kernstück des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und darf nicht überschritten werden bzw. unbeachtet bleiben, wenn dieses System nicht gesprengt werden soll (vgl. BVerfGE 100, 1,40 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 mwN). Die Beitragsbemessungsgrenze ist auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992 für solche Rentenberechtigten uneingeschränkt verfassungsgemäß, die - wie der Kläger - erstmals auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte (=Anwartschaftsrechte) auf Grund von Beschäftigungszeiten in der DDR oder im Beitrittsgebiet erhalten haben. Für das Begehren des Klägers, besser als alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten einschließlich der Nachversicherten gestellt zu werden, die Arbeitsverdienste über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt hatten, gibt es hingegen im geltenden Recht ersichtlich keine Grundlage (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00 - nicht veröffentlicht -; BSG a.a.O.).
Vorliegend ist der auf DM aufgewertete (= erste Anhebung) und mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste wirtschaftlich hochgewertete (= zweite Anhebung), in der DDR erzielte Arbeitsverdienst des Klägers bei seiner Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI bis zu den jeweiligen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen (West) als fiktiv versicherter Arbeitsverdienst zugrunde gelegt worden. Damit wird der Kläger im Wege eines etwa auf das Vierfache angehobenen Ausgangswertes seiner DDR-Entgelte (vgl. BSG a.a.O.) doppelt begünstigt, so dass sich allein hierdurch die Überschreitung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen erst ergibt. Der Kläger wird mithin so gestellt, als habe er sein Erwerbsleben durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt.
Verstöße gegen Artikel 14 Abs. 1 GG und Artikel 3 Abs. 1 GG sind somit von vornherein nicht erkennbar. Der Schutz des Artikels 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages (EV) ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung sowie der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. hierzu BVerfGE 100, 1, 33 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; BSG, a.a.O.). Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenzen-West auf die überführten Leistungen war und ist zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und kann nicht entfallen, ohne dass dieses System gesprengt würde (vgl. BVerfGE 100, 1, 40 f). Auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. Der Kläger wird vielmehr wie jeder originär Versicherte behandelt, bei dem sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts bestimmt. Diese Arbeitsentgelte können jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Der Kläger kann sein Begehren auf Feststellung eines höheren Rentenwertes auch nicht auf die Zahlbetragsgarantien des EV (Art. 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9b Satz 5 EV) und § 4 Abs. 4 AAÜG stützen. Denn er gehört nicht zum Personenkreis der durch diese Vorschriften begünstigten Bestands- oder Zugangsrentner. Ein Vertrauensschutz greift danach nur für rentennahe zusatzversorgte Jahrgänge ein, deren seit dem 01. Januar 1992 bestehende Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkt war. Dies war bei dem Kläger ersichtlich nicht der Fall. Auch diese Stichtagsregelungen sind verfassungskonform (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.).
Auch soweit der Kläger sich gegen den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01. Mai 1965 bis 31. Oktober 1999 von 11,0367 EP-Ost wendet, fehlt es insoweit an einer Rechtsgrundlage. Die Beklagte hat den zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleich durch einen entsprechenden Abschlag an EP nach Maßgabe von § 76 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI i.V.mit § 264 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI beanstandungsfrei berücksichtigt. Hierzu hat sie zur Ermittlung des Abschlages EP-Ost festgesetzt, und zwar durch Teilung des Monatsbetrags der zu übertragenden Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 463,65 DM durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit (hier am 31. Oktober 1999 = 42,01 DM). Hieraus errechnet sich ein Abschlag von 11,0367 EP-Ost. Da die Ehe des Klägers nach dem 31. Dezember 1991 rechtskräftig geschieden worden ist, findet das Recht des Versorgungsausgleichs auf ihn Anwendung. Dieses Recht gilt nur für die Ehegatten nicht, deren Ehe vor dem Inkrafttreten des SGB VI am 01. Januar 1992 im Beitrittsgebiet geschieden worden ist (vgl. Art. 234 § 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Wird die Ehe – wie hier – nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich insoweit nur dann nicht statt, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war. Letzteres war bei dem Kläger nicht der Fall. Er wird insoweit rentenrechtlich gleich behandelt wie jeder andere Bundesbürger, so dass auch ein Verstoß gegen Artikel 3 GG von vornherein auszuschließen ist. Artikel 14 GG kann schon deshalb nicht verletzt sein, weil - wie bereits dargelegt - die in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften und Rentenansprüche nur in der Gestalt, wie sie durch den EV und das nachfolgende Rentenüberleitungsrecht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind, Eigentumsschutz genießen können. Auch für das im Hilfsantrag verfolgte Begehren, die zur FZR entrichteten Beiträge zu erstatten, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Senat hat dem Kläger Kosten in Höhe von 225,- EUR für das Berufungsverfahren gemäß 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG auferlegt, weil der Kläger den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm vom Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren (vgl. Schreiben vom 20. Februar 2008 und 28. März 2008) und von der Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist. Die objektive (vgl. hierzu Hk-SGG/Groß, 3. Auflage, § 192 Rn. 10) Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung folgt aus der Tatsache, dass im Hinblick auf die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen eine eindeutige und ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegt und das Begehren des Klägers daher offensichtlich aussichtslos war.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente (AR) wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 1. Januar 2005, hilfsweise die Erstattung von zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geleisteten Beiträgen.
Der 1941 geborene Kläger hatte Zugehörigkeitszeiten in der Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) vom 1. September 1963 bis 8. Januar 1966 und vom 10. Januar 1966 bis 30. Juni 1990 zurückgelegt; der Zusatzversorgungsträger setzte mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. April 2002 die entsprechenden Zugehörigkeitszeiten sowie die insoweit erzielten Arbeitsverdienste fest. Tatbestandsvoraussetzungen für eine besondere Beitragsbemessungsgrenze nach den §§ 6, 7 AAÜG wurden nicht festgestellt. Mit Bescheid vom 2. November 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2005 antragsgemäß AR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Der Wert des Rechts auf AR betrug unter Zugrundelegung von 45,9467 Entgeltpunkten (EP)-Ost ab 1. Januar 2005 1.055,40 EUR (Zahlbetrag = 965,17 EUR). Dabei ist berücksichtigt ein nach Maßgabe des rechtskräftigen Scheidungsurteils des Amtsgerichts Potsdam vom 4. April 2000 (- 44 F 267/99 VA -) ermittelter Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1. Mai 1965 bis 31. Oktober 1999 von 11,0367 EP-Ost. Ferner legte die Beklagte als versichert geltende Arbeitsverdienste des Klägers, der ab 1. Januar 1975 Beiträge zur FZR entrichtet hatte, bis zu den jeweiligen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenberechnung zugrunde. Den Widerspruch, mit dem der Kläger sich gegen den Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich wandte und die Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen im Sinne einer Höherversicherung begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die gegen diese Bescheide und auf Gewährung höherer AR, hilfsweise auf Erstattung der FZR-Beiträge, gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Für das Begehren des Klägers auf Gewährung höherer AR als nach Maßgabe seines von der Beklagten festgestellten Rechts auf Rente gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine eigenständige Zusatzversorgung oder eine Zusatzleistung aus der FZR zu erhalten. Mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers, die im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, seien die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche gleichsam in einer Rentenleistung aufgegangen. Nach den insoweit anzuwendenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) habe die Beklagte den Wert des Rechts des Klägers auf AR zutreffend festgestellt und hierbei die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt. Durch die Vorschriften des SGB VI sei es überhaupt erst möglich, dass die von dem Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könnten und hierzu EP ermittelt würden, obwohl für die insoweit auf DM-Beträge umgestellten und nach Maßgabe der Anlage 10 zum SGB VI hochgewerteten Verdienste keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. (Verweis auf BSG, Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R = SozR 3-2600 § 256 a Nr. 2). Auch die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs habe die Beklagte korrekt berücksichtigt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Einwendungen hiergegen seien nicht ersichtlich. Denn der Kläger sei nach dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet geschieden worden. DDR-Recht könne insoweit nicht angewendet werden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und rügt sinngemäß einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch die von der Beklagten angewandten Rechtsvorschriften. Er ist der Ansicht, die Berücksichtigung des Abschlages aus dem Versorgungsausgleich verstoße gegen die Eigentumsgarantie des GG, ebenso die Nichtberücksichtigung der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen erzielten Entgelte. Die nicht "rentenwirksamen" Beiträge zur FZR müssten als Beiträge der Höherversicherung in die Rentenberechnung einfließen bzw. erstattet werden. Ein Versorgungsausgleich dürfe bei ihm nicht durchgeführt werden, da er nach DDR-Recht geheiratet habe. Der Versorgungsausgleich betreffe im weit überwiegenden Maße aber seine DDR-Versicherungszeiten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 1. Januar 2005 neu festzustellen und dabei die von ihm geleisteten Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung als Höherversicherungsbeiträge ohne Begrenzung der Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen und keinen Abschlag durch den Versorgungsausgleich vorzunehmen, hilfsweise die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des SG Potsdam S 16 RA 112/04 und S 16 RA 214/04, die Zusatzversorgungs- und Rentenakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert seines Rechts auf AR gegenüber der Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2005 zu. Die Beklagte hat den Wert dieses Rechts auf AR unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI festgesetzt, also unter Anwendung des AAÜG und auf Grund der danach tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der jeweiligen kalenderjährlichen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen-West (vgl. §§ 157, 159, 260 SGB VI), und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Kläger insoweit in der DDR Beiträge entrichtet hatte. Ohne diese gesetzlichen Gleichstellungsvorschriften wären die in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Klägers für den Wert seiner AR unbeachtlich, denn weder bestand insoweit eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland noch wurden jemals Beitragszahlungen an einen ihrer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4–8570 § 4 Nr. 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG). Damit fehlt es auch an jeglicher Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, seine über den jeweiligen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen liegenden Arbeitsverdienste als versicherte Arbeitsverdienste rentensteigernd zu berücksichtigen. Vielmehr gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze für alle gesetzlich Rentenversicherten in den alten und neuen Bundesländern. Diese in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (vgl. §§ 157, 159, 260 SGB VI) ist auch verfassungsgemäß; sie bildet das Kernstück des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und darf nicht überschritten werden bzw. unbeachtet bleiben, wenn dieses System nicht gesprengt werden soll (vgl. BVerfGE 100, 1,40 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 mwN). Die Beitragsbemessungsgrenze ist auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992 für solche Rentenberechtigten uneingeschränkt verfassungsgemäß, die - wie der Kläger - erstmals auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte (=Anwartschaftsrechte) auf Grund von Beschäftigungszeiten in der DDR oder im Beitrittsgebiet erhalten haben. Für das Begehren des Klägers, besser als alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten einschließlich der Nachversicherten gestellt zu werden, die Arbeitsverdienste über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt hatten, gibt es hingegen im geltenden Recht ersichtlich keine Grundlage (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00 - nicht veröffentlicht -; BSG a.a.O.).
Vorliegend ist der auf DM aufgewertete (= erste Anhebung) und mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste wirtschaftlich hochgewertete (= zweite Anhebung), in der DDR erzielte Arbeitsverdienst des Klägers bei seiner Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI bis zu den jeweiligen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen (West) als fiktiv versicherter Arbeitsverdienst zugrunde gelegt worden. Damit wird der Kläger im Wege eines etwa auf das Vierfache angehobenen Ausgangswertes seiner DDR-Entgelte (vgl. BSG a.a.O.) doppelt begünstigt, so dass sich allein hierdurch die Überschreitung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen erst ergibt. Der Kläger wird mithin so gestellt, als habe er sein Erwerbsleben durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt.
Verstöße gegen Artikel 14 Abs. 1 GG und Artikel 3 Abs. 1 GG sind somit von vornherein nicht erkennbar. Der Schutz des Artikels 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages (EV) ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung sowie der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. hierzu BVerfGE 100, 1, 33 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; BSG, a.a.O.). Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenzen-West auf die überführten Leistungen war und ist zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und kann nicht entfallen, ohne dass dieses System gesprengt würde (vgl. BVerfGE 100, 1, 40 f). Auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. Der Kläger wird vielmehr wie jeder originär Versicherte behandelt, bei dem sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts bestimmt. Diese Arbeitsentgelte können jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Der Kläger kann sein Begehren auf Feststellung eines höheren Rentenwertes auch nicht auf die Zahlbetragsgarantien des EV (Art. 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9b Satz 5 EV) und § 4 Abs. 4 AAÜG stützen. Denn er gehört nicht zum Personenkreis der durch diese Vorschriften begünstigten Bestands- oder Zugangsrentner. Ein Vertrauensschutz greift danach nur für rentennahe zusatzversorgte Jahrgänge ein, deren seit dem 01. Januar 1992 bestehende Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkt war. Dies war bei dem Kläger ersichtlich nicht der Fall. Auch diese Stichtagsregelungen sind verfassungskonform (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.).
Auch soweit der Kläger sich gegen den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01. Mai 1965 bis 31. Oktober 1999 von 11,0367 EP-Ost wendet, fehlt es insoweit an einer Rechtsgrundlage. Die Beklagte hat den zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleich durch einen entsprechenden Abschlag an EP nach Maßgabe von § 76 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI i.V.mit § 264 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI beanstandungsfrei berücksichtigt. Hierzu hat sie zur Ermittlung des Abschlages EP-Ost festgesetzt, und zwar durch Teilung des Monatsbetrags der zu übertragenden Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 463,65 DM durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit (hier am 31. Oktober 1999 = 42,01 DM). Hieraus errechnet sich ein Abschlag von 11,0367 EP-Ost. Da die Ehe des Klägers nach dem 31. Dezember 1991 rechtskräftig geschieden worden ist, findet das Recht des Versorgungsausgleichs auf ihn Anwendung. Dieses Recht gilt nur für die Ehegatten nicht, deren Ehe vor dem Inkrafttreten des SGB VI am 01. Januar 1992 im Beitrittsgebiet geschieden worden ist (vgl. Art. 234 § 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Wird die Ehe – wie hier – nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich insoweit nur dann nicht statt, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war. Letzteres war bei dem Kläger nicht der Fall. Er wird insoweit rentenrechtlich gleich behandelt wie jeder andere Bundesbürger, so dass auch ein Verstoß gegen Artikel 3 GG von vornherein auszuschließen ist. Artikel 14 GG kann schon deshalb nicht verletzt sein, weil - wie bereits dargelegt - die in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften und Rentenansprüche nur in der Gestalt, wie sie durch den EV und das nachfolgende Rentenüberleitungsrecht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind, Eigentumsschutz genießen können. Auch für das im Hilfsantrag verfolgte Begehren, die zur FZR entrichteten Beiträge zu erstatten, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Senat hat dem Kläger Kosten in Höhe von 225,- EUR für das Berufungsverfahren gemäß 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG auferlegt, weil der Kläger den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm vom Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren (vgl. Schreiben vom 20. Februar 2008 und 28. März 2008) und von der Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist. Die objektive (vgl. hierzu Hk-SGG/Groß, 3. Auflage, § 192 Rn. 10) Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung folgt aus der Tatsache, dass im Hinblick auf die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen eine eindeutige und ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegt und das Begehren des Klägers daher offensichtlich aussichtslos war.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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