Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 3472/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 2123/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde vom 3. Oktober 2008 ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht abgelehnt worden:
Allein statthaft ist hier ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG. § 86 b Abs. 1 Ziffer 2 SGG - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches - ist nicht einschlägig, weil in der Hauptsache keine Anfechtungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Da der Bescheid vom 25. Februar 2008 bestandskräftig ist, kann dessen Aufhebung nur in einem neuen Verwaltungsverfahren durch entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin erreicht werden. Erst durch deren Aufhebungsbescheid würde die Bestandskraft durchbrochen.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im vorliegenden Fall ist bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt nach wie vor jegliche Glaubhaftmachung, weshalb eine vorläufige Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2008 zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte erforderlich ist. Ob die konkreten Pfändungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer rechtmäßig sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch eine reine Folgenabwägung führte aus diesem Grund zu keinem anderen Ergebnis.
Zusätzlich bestehen auch keine hinreichend gewichtigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Insbesondere gibt es keine im Eilverfahren durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit des Aufhebungsbescheides, da dieser auf den korrespondierenden Änderungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen selbst verweist (vgl. Bescheid vom 27.November 2007, VV Bl. 290).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde vom 3. Oktober 2008 ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht abgelehnt worden:
Allein statthaft ist hier ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG. § 86 b Abs. 1 Ziffer 2 SGG - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches - ist nicht einschlägig, weil in der Hauptsache keine Anfechtungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Da der Bescheid vom 25. Februar 2008 bestandskräftig ist, kann dessen Aufhebung nur in einem neuen Verwaltungsverfahren durch entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin erreicht werden. Erst durch deren Aufhebungsbescheid würde die Bestandskraft durchbrochen.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im vorliegenden Fall ist bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt nach wie vor jegliche Glaubhaftmachung, weshalb eine vorläufige Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2008 zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte erforderlich ist. Ob die konkreten Pfändungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer rechtmäßig sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch eine reine Folgenabwägung führte aus diesem Grund zu keinem anderen Ergebnis.
Zusätzlich bestehen auch keine hinreichend gewichtigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Insbesondere gibt es keine im Eilverfahren durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit des Aufhebungsbescheides, da dieser auf den korrespondierenden Änderungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen selbst verweist (vgl. Bescheid vom 27.November 2007, VV Bl. 290).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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