Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 176/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 1095/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahmen von Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995, 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 und 26. April 2002 bis 30. Juni 2003 und damit einhergehend gegen die Erstattung von Alhi nebst Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 35.717,57 EUR.
Der 1952 geborene, ledige Kläger bezog bis zum 15. Februar 1994 Arbeitslosengeld (Alg) mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 247,20 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 620,00 DM (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alg Bewilligungsverfügung vom 10. September 1993).
Der Kläger beantragte am 31. Januar 1994 Alhi ab 16. Februar 1994. In dem Zusatzblatt zum Antrag auf Alhi gab er zum Kapitalvermögen (Bargeld, Sparguthaben) einen Betrag in Höhe von 3.700,00 DM an. Im Übrigen beantwortete er die Fragen nach Wertpapieren, Bausparverträgen, Lebensversicherungen, sonstigem Kapitalvermögen, Gegenständen von besonderem Wert, Haus- und Grundbesitz, Eigentumswohnung sowie Erträgen in Form von Zinsen, Dividenden u. ä. mit "nein". Die Erklärung unterzeichnete er ebenfalls am 31. Januar 1994 und versicherte zugleich mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass die gemachten Angaben zutreffend seien. Die Beklagte gewährte ihm Alhi vom 16. Februar 1994 bis 13. August 1994 mit einem wöchentlichen Leistungssatz vom 218,40 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 620,00 DM (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alhi Bewilligungs-Verfügung vom 18. Februar 1994).
Mit einem Antrag vom 06. August 1994 begehrte der Kläger von der Beklagten die Fortzahlung der Alhi. Angaben zum Vermögen verneinte der Kläger in diesem Formular mit Ausnahme der Angaben zu "Bargeld, Bankguthaben", bei denen er einen Betrag in Höhe von 2.700,00 DM benannte. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin ab 15. August 1994 bis 31. Dezember 1994 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 242,40 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 710,00 DM und ab 02. Januar 1995 bis 12. August 1995 (Ende des Bewilligungszeitraums) mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 237,60 DM und weiterhin nach dem Bemessungsentgelt von 710,00 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alhi Bewilligungs-Verfügung vom 10. August 1994).
Der Kläger beantragte am 10. August 1995 wiederum die Fortzahlung der Alhi. In diesem Antragsformular gab er ein Bargeld- bzw. Bankguthaben in Höhe von 2.800,00 DM an und verneinte im Übrigen die Frage nach weiterem Vermögen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin die Fortzahlung von Alhi ab 14. August 1995. Der Kläger bezog Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 250,20 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 760,00 DM im Zeitraum vom 14. August 1995 bis 14. Dezember 1995 (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alhi-Bewilligungs-Verfügung vom 24. August 1995).
Vom 15. Dezember 1995 bis zum 14. Dezember 1996 war der Kläger als Projektbearbeiter im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der G mbH/B beschäftigt.
Vom 16. Dezember 1996 bis 14. Juni 1997 bezog der Kläger Alg für 156 Anspruchstage ("endgültiger" Bewilligungsbescheid vom 12. Februar 1997). Bis zur Erschöpfung seines Alg Anspruchs (am 14. Juni 1997) betrug der wöchentliche Alg Leistungssatz 334,20 DM nach einem wöchentlichen (fiktiv bemessenen) Bemessungsentgelt von 960,00 DM.
Der Kläger beantragte am 27. Mai 1997 die Bewilligung von Alhi. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi vom 27. Mai 1997 verneinte er alle Fragen zu Einnahmen bzw. Einkommen und Vermögen. Er unterzeichnete diese Erklärung am 27. Mai 1997 mit eigenhändiger Unterschrift und versicherte zugleich die Richtigkeit der durch ihn gemachten Angaben. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin Alhi ab 16. Juni 1997. In dem Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 31. Dezember 1997 betrug der wöchentliche Alhi Leistungssatz 295,20 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 960,00 DM (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alhi Bewilligungs-Verfügung vom 03. Juni 1997). Im Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis 15. Februar 1998 betrug der wöchentliche Alhi-Leistungssatz 297,22 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von weiterhin 960 DM (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Zahlungsnachweis Nr. 2 vom 18. Februar 1998).
Vom 16. Februar 1998 bis 31. Dezember 2000 war der Kläger als Hausmeister bei dem F W der K P e. V. beschäftigt. Vom 01. Januar 2001 bis zum 25. April 2002 bezog der Kläger von der Beklagten Alg. Zuletzt am 25. April 2002 (Erschöpfung dieses Anspruchs) betrug der wöchentliche Leistungssatz des Alg 185,29 EUR nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 500,00 EUR (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alg Bewilligungs-Verfügung vom 16. Januar 2001).
Der Kläger beantragte die Bewilligung von Alhi ab 26. April 2002. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi gab der Kläger einen Gesamtbetrag von 4 815,00 EUR auf seinem Girokonto an. Im Übrigen verneinte er alle weiteren Fragen nach Einkommen bzw. Vermögen. Die Erklärung unterzeichnete der Kläger am 22. April 2002 mit eigenhändiger Unterschrift und versicherte zugleich, dass die Erklärungen zutreffend seien. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin Alhi ab 26. April 2002. Im Zeitraum vom 26. April 2002 bis zum 31. Dezember 2002 betrug der wöchentliche Alhi Leistungssatz 163,73 EUR nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 500,00 EUR (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alhi Bewilligungs-Verfügung vom 27. April 2002). Im Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis zum 25. April 2003 (Ende des Bewilligungsabschnitts) betrug der wöchentliche Alhi Leistungssatz 162,61 EUR nach einem unveränderten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 500,00 EUR (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Zahlungsnachweis Nr. 2 vom 25. April 2003).
Der Kläger beantragte schließlich die Fortzahlung von Alhi am 17. April 2003. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi gab er ein Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 3 860,00 EUR an und verneinte wiederum alle weiteren Fragen zu sonstigem Einkommen und Vermögen. Die Erklärung unterschrieb der Kläger am 17. April 2003 und versicherte wiederum, dass seine Angaben zutreffend seien. Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 26. April 2003 Alhi mit einem wöchentlichen Tabellensatz von 159,18 EUR nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 483,55 EUR.
Das Zentralamt der Beklagten teilte dem Arbeitsamt Berlin Ost nach einem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2003 mit, dass der Kläger über Kapitalerträge von der V W in Höhe von 1.000,00 DM und der LB/S B in Höhe von 2.059,00 DM, insgesamt 3.059,00 DM, verfügt und insgesamt zwei Freistellungsaufträge im Jahre 2001 erteilt habe.
Die Beklagte richtete daraufhin wegen der zwei Freistellungsaufträge und der Erträge bei der V W bzw. S B eine Anfrage vom 07. März 2003 an den Kläger mit der Bitte, die Höhe der jeweiligen Guthaben, auf die sich die Freistellungsaufträge bezögen, bekannt zu geben.
Mit einem Schreiben vom 17. April 2003 erklärte der Kläger, er habe keine Kenntnis von Konten bei der V W (BLZ ) und der B S. Dem Schreiben vom 17. April 2004 fügte er eine Kurzmitteilung der V W e. G. vom 15. April 2003 bei, wonach ihm bestätigt wurde, dass er per 15. April 2003 keine Kontoverbindung mehr zu diesem Geldinstitut habe. Des Weiteren war dem Schreiben eine Übersicht der Konten vom 17. April 2003 der B S beigefügt, wonach auf dem Girokonto des Klägers (Konto Nr.) ein Guthaben von 3.860,58 EUR bestanden habe.
Mit zwei weiteren Schreiben ersuchte die Beklagte die V W sowie die SB um weitere Auskünfte zu Kapitalerträgen des Klägers per 31. Dezember 1993, 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 2001 sowie erbat die Mitteilung von Kontoständen per 16. Februar 1994, 16. Juni 1997 und 26. April 2002. In einem Schreiben der LB vom 16. Juni 2003 wurde ein Geldguthaben des Klägers in Höhe von "4.09,- EUR" angegeben mit dem Hinweis, dass Stichtag für die Auskunftserteilung der Tag des Eingangs der Anfrage der Beklagten gewesen sei. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 31. Juli 2003 berufe sich die LB des Weiteren auf das Bankgeheimnis. Die VW e. G. teilte der Beklagten die Kapitalerträge und Kontostände zum Namen des Klägers wie folgt mit:
Kapitalerträge Kto Spar 31.12.1993 10,87 DM 31.12.1996 47,08 DM 31.12.2001 100,90 DM Kto TG 31.12.1993 2.687,80 DM 31.12.1996 924,80 DM 31.12.2001 995,83 DM Kontostand Kto Spar 16.02.1994 376,17 DM 16.06.1997 3.385,01 DM 26.04.2002 4.099,87 EUR Kto TG 16.02.1994 37.147,27 DM 16.06.1997 38.734,77 DM 26.04.2002 19.804,77 EUR
Mit einem weiteren Schreiben vom 06. August 2003 teilte die VW e. G. der Beklagten mit, die Kontostände der Konten zum Namen des Klägers hätten bei Auflösung zum Sparkonto (Konto Nr. ) am 18. März 2003 4.409,88 EUR und zum Tagesgeld (Konto Nr. ) zum 19. März 2003 19.804,77 EUR betragen.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 04. August 2003 an, weil dieser nach ihren Erkenntnissen in den Zeiträumen vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995, 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 und 26. April 2002 bis zum 25. April 2003 Alhi in Höhe von 25.311,47 EUR zu Unrecht bezogen habe. Er habe die Überzahlung verursacht, da er unvollständige Angaben gemacht habe. Das vorhandene Vermögen sei in sämtlichen Anträgen auf Alhi unterschlagen worden. Des Weiteren kündigte sie an, dass auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von ihm in Höhe von insgesamt 8.659,09 EUR zu erstatten seien. Mit einem weiteren Schreiben vom 06. August 2003 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme, weil sie auch beabsichtige, die Bewilligung von Alhi in dem Zeitraum vom 26. April 2003 bis 30. Juni 2003 zurückzunehmen und hierfür eine Erstattung in Höhe von 1.500,84 EUR fordern werde. Darüber hinaus seien auch hier die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 246,13 EUR zu erstatten.
Mit zwei Schreiben vom 27. August 2003 erklärte der Kläger u. a., er könne die von der Beklagten gemachten Angaben nicht bestätigen. Seine Unterlagen zu diesem Sachverhalt seien unvollständig bzw. nicht mehr vorhanden. Er habe nach der Wende mehrere Gespräche mit Personen geführt, die das Ziel gehabt hätten, ihn wegen Arbeit und Vermögen zu beraten. Zu einem Vertragsabschluss sei es aber nie gekommen. Ihm sei nicht klar, wie diese Personen über Informationen über ihn verfügt hätten. Die neueren Erkenntnisse würden ihm bewusst machen, wie vorsichtig er in Zukunft mit persönlichen Daten und Informationen umzugehen habe. Er habe seit Jahren über das Girokonto bei der B S verfügt. Dies sei auch der Beklagten bekannt gewesen. Andere Konten seien ihm nicht zugänglich gewesen. Er bitte um nochmalige Überprüfung des Sachverhalts.
Durch drei Bescheide jeweils vom 15. September 2003 nahm die Beklagte die Bewilligungen von Alhi für die Zeiträume vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995, 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 und 26. April 2002 bis 30. Juni 2003 zurück und forderte die Erstattung von Alhi in Höhe von insgesamt 26.812,34 EUR (=11.492,31 EUR für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 + 5.300,24 EUR für den Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 + 10.019,79 EUR für den Zeitraum vom 26. April 2002 bis 30. Juni 2003). In den beiden Bescheiden vom 15. September 2003, die Zeiträume 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 und 26. April 2002 bis 30. Juni 2003 betreffend, führte die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung der Rücknahme der Bewilligungen von Alhi das ihr von der VW bekannt gegebene Vermögen des Klägers an und wies weiter in der Begründung der Bescheide darauf hin, dass bislang nicht das Vermögen bei der SB berücksichtigt worden sei; mit einem Vermögen in doppelter Höhe sei zu rechnen. Durch drei weitere Bescheide ebenfalls vom 15. September 2003 machte die Beklagte zugleich die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die vorgenannten drei Zeiträume in Höhe von insgesamt 8.905,23 EUR geltend. Der Kläger legte am 02. Oktober 2003 gegen alle sechs Bescheide vom 15. September 2003 Widerspruch ein. Er besitze kein Vermögen und habe auch keines besessen. Er habe in der Vergangenheit und auch jetzt kein Konto bei der VW und auch kein Sparkonto bei der SB. Bei der Sparkasse B habe er nur ein Girokonto gehabt. Eine Bestätigung hierzu habe er bereits vorgelegt.
Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2003 den Widerspruch wegen der Rücknahmen der Bewilligungen von Alhi und Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gegen alle erlassenen sechs Bescheide zurück. Dass der Kläger die besagten Konten bei der VW bzw. S B (außer dem Girokonto) bzw. L B nicht gehabt habe, sei unglaubwürdig. Es könnten keine Konten, ohne persönliche Unterlagen vorzulegen, eröffnet werden. Auch sei es nicht denkbar, dass jahrelang Konten mit Name und der Adresse des Klägers existierten, ohne dass die Bank mit ihm einen Schriftverkehr geführt hätte oder er Zuschriften über Zinseinkünfte erhalten habe. Auch die im April 2003 vorgelegten Bescheinigungen der genannten Geldinstitute, dass kein Konto mehr vorhanden sei bzw. keine weiteren Konten vorhanden seien, bestätigten, dass er von den Konten Kenntnis gehabt haben müsse. Wenn er nicht der Inhaber der Konten gewesen wäre, hätte er auch keine Bescheinigungen erhalten können. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des Anschreibens des Arbeitsamtes vom 07. März 2003 die Konten aufgelöst habe. Da er bisher nicht erklärt habe, welchem Verwendungszweck er das Geld zugeführt habe, sei davon auszugehen, dass er über ausreichend Barvermögen verfügt habe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger habe grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, die die Rücknahme der Bewilligungen von Alhi rechtfertigten. Dies treffe auch für die Erstattung von Alhi und der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu.
Der Kläger hat am 14. Januar 2004 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat.
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 Auskunft über die auf den Namen des Klägers bei der V W geführten Konten angefordert, die mit Schreiben vom 07. Februar 2005 folgende Aufstellung mitgeteilt hat:
"Konto-Nr. Spar Kontostand 16.02.1994 376,17 DM 16.06.1997 3.385,01 DM 26.04.2002 4.099,87 EUR Kontoauflösung 18.03.2003 4.409,88 EUR Barauszahlung an Konto Nr. Termingeld Kontostand 16.02.1994 37.147,27 DM 16.06.1997 38.734,77 DM 26.04.2002 19.804,77 EUR Fälligkeit 19.03.2003 19.804,77 EUR"
Des Weiteren hat diese Bank erklärt, dass das Kontoguthaben in Höhe von 19 804,77 EUR per Überweisung des Klägers am 19. März 2003 an Frau HH (Mutter des Klägers) auf das Konto bei der S W (Konto-Nr., Bankleitzahl) veranlasst worden sei. Bei jeder Zinsabrechnung seien die Zinsen den jeweiligen Konten gutgeschrieben worden. Die bei ihr vorliegenden Kontounterlagen seien vom Kläger selbst unterschrieben und durch Vorlage des Personalausweises geprüft worden. Eine Kopie des Personalausweises des Klägers liege dem Geldinstitut vor. Der Kläger habe die Filiale in Z in größeren Abständen persönlich besucht und die Bankgeschäfte erledigt. Freistellungsaufträge und Kontolöschungsunterlagen seien von ihm selbst unterschrieben worden.
Auf weitere Anfrage des Sozialgerichts hat die L B mit Schreiben vom 15. April 2005 folgende Geschäftsbeziehung des Klägers zu ihr bekannt gegeben:
"Kontoart Kontonummer Eröffnung/Schließung Spar 01.09.1993/20.03.2003 Privatgiro - (alt)/später 26.11.1976 Kontostände zum Privatgirokonto per 16.02.1994: DM 4.376,33 per 16.06.1997: DM 6.460,98 per 26.04.2002: EUR 4.465,43 per 01.07.2003: EUR 5.409,12
Kontostände zum Sparkonto per 16.02.1994: DM 51.000,00 per 16.06.1997: DM 66.000,00 per 26.04.2002: EUR 41.056,25
Kontoschließung siehe oben"
Des Weiteren hat die L B erklärt, dass der Kontoeröffnungsantrag und die Unterschriftskarte zum Privatgirokonto ihr nicht mehr vorlägen. Sie hat dem Schreiben eine Kopie des Stammdatenträgers und einen PC Ausdruck der Unterschriftskarte sowie weitere Kopien von Dokumenten beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten der übersandten Unterlagen wird auf Bl. 20 bis 36 der Gerichtsakten verwiesen. Der Kläger hat ein Schreiben seiner Mutter vom 18. Juni 2005 zu den Gerichtsakten gereicht. Danach habe sie die Konten bei der V W (Konto Nr. und) sowie bei der B Sparkasse (Konto Nr.) unter dem Namen ihres Sohnes eröffnet. Die Bankgeschäfte habe sie erledigt. Änderungen, wie zur Adresse, zu Freistellungsaufträgen, habe sie vorgenommen. Die Auflösung der Konten sei zu ihren Gunsten im Jahr 2003 erfolgt. Ihr Sohn habe seit seiner Kindheit kein Interesse am Sparen gezeigt und habe deswegen auch keine Kenntnisse davon. Sie habe nicht viel über die Lebensumstände ihres Sohnes gewusst, der seit 1976 in B lebe und seinen eigenen Haushalt habe. Erst 2003 habe er ihr über eine ihn beunruhigende Anfrage der Beklagten bezüglich der bestehenden Bankguthaben berichtet. Sie habe gedacht, mit der Rücknahme der Guthaben, die einen bestimmten Zweck haben erfüllen sollen, sei der Sachverhalt geklärt. Die Folgen ihrer Handlung seien ihr nicht bewusst gewesen. Da ihr Sohn keine besonderen Vorteile durch ihr Handeln erlangt habe, aber sich nun als Person dafür zu verantworten habe, habe sie sich entschlossen, dieses hier zu erklären.
Das Sozialgericht Berlin hat durch Urteil vom 07. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Die Rücknahmen der Bewilligungen von Alhi sowie die damit einhergehenden Erstattungen auch zu den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seien rechtmäßig. Bei dem Vermögen auf den Geldinstituten in W und B handele es sich um das des Klägers. Eine Kontoeröffnung könne nach den Regeln des Bankgeschäfts ordnungsgemäß nur vom Kontoinhaber selbst, zumindest nur mit dessen Einverständnis und unter Vorlage eines Unterschriftsblattes von einem Vertreter vorgenommen werden. Nach der Auskunft der Bank in W habe der in der Filiale in Z persönlich bekannte Kläger die Kontounterlagen selbst unterschrieben und hierzu seinen Personalausweis vorgelegt. Die Bank habe darüber hinaus bestätigt, dass der Kläger persönlich in größeren Abständen die Filiale in Z besucht und die Bankgeschäfte erledigt habe. Auch die Freistellungsaufträge und Kontolöschungsunterlagen habe er selbst unterschrieben. Ebenso habe er die Überweisung an seine Mutter veranlasst. Für die Sparkasse B gelte das Gleiche. Dort sei im Übrigen nach den eingereichten Unterlagen das Guthaben dem Kläger persönlich bei der Kontoauflösung ausgezahlt worden. Das Sozialgericht habe sich daher nicht gedrängt gesehen, die Mutter des Klägers als Zeugin zu hören, da diese entgegen den Angaben im Schreiben vom 18. Juni 2005 in den Unterlagen der Banken in W und B überhaupt nicht auftauche. Auch die Unterschriften, die in den eingereichten Unterlagen vorhanden seien, stammten eindeutig nicht von der Mutter, wie sich bereits einem Laien erschließe, da das "H" im Namen des Klägers von der Mutter deutlich anders geschrieben werde, als es auf den Unterschriften der Fall sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils des Sozialgerichts Berlin wird auf Bl. 44 bis 50 der Gerichtsakten verwiesen. Gegen das dem Kläger am 11. August 2005 zugestellte Urteil hat er am 18. August 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger aus, bestimmte Beweismittel seien überhaupt nicht zum Verfahren herangezogen oder gewürdigt worden. Im Übrigen verweise er, um Wiederholungen zu vermeiden, vollinhaltlich auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2005 sowie die sechs Bescheide der Beklagten vom 15. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit den Beteiligten hat am 26. April 2007 ein Erörterungstermin stattgefunden. In diesem hat der Kläger auf Befragen des ehemaligen Berichterstatters des Senats u. a. erklärt, dass ein Treuhandverhältnis mit seiner Mutter nicht geschlossen worden sei. Vielmehr habe seine Mutter sowohl bei der V in W wie auch bei der S in B Konten für ihn eröffnet, von denen er nichts gewusst habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (Stammnummer ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier anzuwendenden bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zur Zeit der Einlegung der Berufung 500,00 EUR übersteigt. Die Berufung des Klägers ist indessen nicht begründet, das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die sechs Aufhebungs- und Erstattungsbescheide allesamt jeweils vom 15. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
I. Rücknahme für die Zeit vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995
Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, dass der vorgenannte Zeitraum folgende einzelne Bewilligungsabschnitte umfasst: 16. Februar 1994 bis 13. August 1994 (1. Bewilligungsabschnitt), 15. August 1994 bis 13. August 1995 (2. Bewilligungsabschnitt) und 14. August 1995 bis 14. Dezember 1995 (3. durch Arbeitsaufnahme am 15. Dezember 1995 unterbrochener Bewilligungsabschnitt).
Nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetbuch (SGB X) darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grob Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser nach dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden § 152 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw. der ab 01. Januar 1998 geltenden inhaltsgleichen Vorschrift des § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Vorliegend kommt § 45 SGB X zur Anwendung, weil bereits die erstmalige Bewilligung von Alhi ab 16. Februar 1994 bis 13. August 1994 aufgrund Bewilligungsverfügung vom 18. Februar 1994 rechtswidrig im Sinne der Vorschrift war, da auf die Alhi des Klägers von Beginn an das ihm zuzurechnende Vermögen zu berücksichtigen war.
Maßgebend hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der zurückgenommen worden soll (vgl. Steinwedel, Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rz. 24). Maßgebend sind für den hier streitigen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 die vorliegend noch anzuwendenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden AFG (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung - Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG - vom 24. März 1997 - BGBl. I S. 594).
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 AFG in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat (Nr. 1), keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) nicht erfüllt (Nr. 2), bedürftig ist (Nr. 3) und innerhalb eines Jahrs vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch nach § 119 Abs. 3 AFG erloschen ist (Nr. 4 a), oder mindestens hundertfünfzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 AFG erloschen ist, danach mindestens zweihundertvierzig Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können (Nr. 4 b).
Nach § 137 Abs. 2 AFG in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist.
Nach § 6 Abs. 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929) in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 10. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2171) ist das Vermögen des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8000 DM übersteigt.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung ist das Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung).
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Nicht zumutbar ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung insbesondere die Verwertung von angemessenem Hausrat (Nr. 1), von Vermögen, das zur alsbaldigen Gründung eines angemessenen eigenen Hausstandes bestimmt ist (Nr. 2), von Vermögen, das für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (Nr. 3), von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (Nr. 4), von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist (Nr. 5), von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den Eigentümer oder seiner Angehörigen eine unbillige Härte bedeuten würde (Nr. 6), eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist (Nr. 7).
Vermögen ist der Bestand an Rechten und beweglichen und unbeweglichen Sachen in Geld oder Geldeswert. Dazu gehören insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Hausrat und andere unbewegliche Sachen wie Grund- und Hausvermögen sowie Wohnungseigentum (vgl. zum Begriff des Vermögens BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3 und 25; Schmidt, in GK-AFG, Stand September 1993, § 137 Rz. 35 bis 38; Henke, in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Arbeitsförderungsgesetz - Kommentar, § 137, Stand Oktober 1996, Rz. 15 m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Tag der Antragstellung, von dem grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BSG SozR 3- 4220 Nr. 6), hier der 31. Januar 1994, bezogen auf den ersten Tag der Bewilligung (16. Februar 1994). Geänderte Vermögensverhältnisse innerhalb des hier zu beurteilenden Bewilligungsabschnitts liegen nicht vor, die eine weitere Prüfung der Vermögensberücksichtigung unter Zugrundelegung eines anderen Bezugszeitpunktes erforderlich machen könnten (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6 Nrn. 7, 8).
Der Kläger war bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe am 31. Januar 1994 Inhaber zweier Konten (Sparkonto Kontonummer und Termingeld Kontonummer ) bei der V W e. G. sowie zweier Konten (Privatgirokonto Kontonummer - (alt)/später und Sparkonto Kontonummer ) bei der L B/SB, welche bezogen auf den Zeitpunkt des ersten Tages der Bewilligung (16. Februar 1994) ein Gesamtguthaben von 92.899,77 DM aufwiesen (37.147,27 DM [Termingeld] und 376,17 DM [Sparguthaben] bei der VW e. G. sowie 51.000,00 DM [Sparguthaben] und 4.376,33 DM [Guthaben auf dem Privatgirokonto] bei der L B/SB). Als Inhaber dieser Termingeld-, Spar- bzw. Privatgirokonten war er damit hinsichtlich der darin ausgewiesenen jeweiligen Forderungen Gläubiger der VW e. G. bzw. LB/SB und damit deren Eigentümer (Bassenge, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 952 Rz. 2 m.w.N.; so noch BGH NJW 1994, 931 f.). Bei Sparbüchern kann es zwar zweifelhaft sein, ob der Einzahlende oder der im Sparbuch ausgewiesene Kontoinhaber berechtigter Gläubiger und damit Eigentümer des Buches ist. Gläubiger ist schon bei der Anlage eines Sparkontos nicht notwendig derjenige, auf dessen Namen das Sparbuch lautet. Vielmehr entscheidet die vertragliche Regelung zwischen dem Kreditinstitut und dem Einleger über die Gläubigereigenschaft. Der Inhalt der Regelung wird durch den erkennbaren Willen des Einlegers bestimmt; bei seiner Ermittlung finden die Umstände des Einzelfalls besondere Beachtung. Dabei ist für den Regelfall davon auszugehen, dass der Einleger selbst Gläubiger werden will, wenn er das Sparbuch einbehält. Der auf die Begünstigung eines Dritten gerichtete Wille muss zwar nicht ausdrücklich geäußert werden, aber doch deutlich nach außen hervortreten. Den Hauptfall dieser Art bilden Sparkonten für minderjährige Kinder oder Enkelkinder auf deren Namen, sofern der Einleger das Sparbuch an sie aushändigt. Behält er die Urkunde in seinem Besitz, so liegt es nahe, den Willen zur Begünstigung des im Eröffnungsformular namentlich Bezeichneten im Sinne des § 331 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Teil des Guthabens anzunehmen, den das Konto beim Ableben des Einlegers noch ausweist (vgl. BGH NJW 2005, 980 unter Aufgabe der genannten Entscheidung in NJW 1994, 931 für den - nach den Ermittlungen des Senats hier nicht gegebenen - Fall, dass ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben; in einem solchen Fall ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will; vgl.a. Hüffer in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Auflage, § 808 Rz. 26 m.w.N. sowie Füller in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Auflage, § 952 Rz. 11 m.w.N.).
Vorliegend trägt der Kläger hierzu vor, dass sämtliche Konten bei der VW bzw. L B/SB (außer dem Girokonto) nicht ihm (= dem Kläger), sondern seiner Mutter gehört hätten. Seine Mutter habe die Konten bei der VW (Konto Nr. und) sowie bei der B S(Konto Nr. ) unter seinem Namen eröffnet und auch die Bankgeschäfte ebenso wie Änderungen zur Adresse, zu Freistellungsaufträgen erledigt.
Im Gegensatz zu diesen Behauptungen des Klägers ist das zu berücksichtigte Vermögen des Klägers bei der VW e. G. und bei der L B/SB nach den Ermittlungen des Senats ihm rechtlich als Eigentümer (§ 985 BGB) zuzuordnen gewesen.
Dafür sprechen zur Überzeugung des Senats in Bezug auf das Vermögen des Klägers bei der V W e. G die Ausführungen der V W e. G. in deren Schreiben vom 07. Februar 2005, nach denen der Kläger regelmäßig die Kontounterlagen selbst unterschrieben hat und die Vorlage seines Personalausweises bei der V W e. G. geprüft worden ist. In regelmäßigen, wenn auch größeren Abständen ist er bei diesem Geldinstitut persönlich bei der Filiale in Z erschienen und hat dort die Bankgeschäfte erledigt. Auch die Freistellungsaufträge und die Kontolöschungsunterlagen sind regelmäßig vom Kläger selbst und nicht von dessen Mutter unterschrieben worden.
Das gleiche Ergebnis ergibt sich aus den von der L B übersandten Unterlagen. Ausweislich des Stammdatenträgers hatte der Kläger, mit ehemaligen Wohnsitz in, bei der Sparkasse ein Girokonto (damalige Kt.-Nr.: ) eröffnet. Einen Antrag auf Änderung hatte er veranlasst, als er nach B, in die umzog, wie der Unterschrift "" zu entnehmen ist. Anlässlich des Änderungsantrages hatte der Kläger auch zur Identifizierung und zum Beleg der neuen Wohnanschrift den Personalausweis vorgelegt; es wurde "PA " vermerkt. Von daher bestehen keine Zweifel, dass der Kläger dies veranlasst hat. Die Unterschriftskarte zum Privatgirokonto (nunmehr Kt.-Nr.: ) weist seine charakteristische Unterschrift auf, wie er sie schon auf den Änderungsantrag gesetzt hatte. Zu Recht hat schon das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass auch die Unterschriften, die in den eingereichten Unterlagen vorhanden sind, eindeutig nicht von der Mutter stammten, wie sich bereits einem Laien erschließt, da das "H" im Namen des Klägers von der Mutter deutlich anders geschrieben wird, als es auf den Unterschriften der Fall sei. Der Senat sieht dies nach eigener Prüfung nicht anders.
Beleg für Kapitaleinkünfte des Klägers und damit auch für vorhandenes Vermögen ist auch der von ihm unterzeichnete Freistellungsauftrag bei der Berliner Sparkasse vom 29. Dezember 1994, in dem er Zinseinnahmen bis zu einer Höhe von 2.450,00 DM vom Steuerabzug freigestellt hatte. Auch hier bestehen wegen der Nennung seines Namens mit seinem Geburtsdatum und seiner Unterschrift keine Zweifel, dass der Kläger selbst diese Erklärung abgegeben hat. Dass der Kläger am 01. September 1993 das Sparkonto (Nr.: ) eröffnet hatte, ergibt auch aus den von der LB übersandten Unterlagen. Mit der Eröffnung dieses Kontos erklärte er seinerzeit zugleich "Gläubiger der Spareinlagen ist der Kontoinhaber". Der Sparkassenmitarbeiter vermerkte zur Legitimation den Personalausweis "". Am 28. Februar 1994 wurde zum vorstehenden Konto über einen Betrag von 51.000,00 DM "ab 01.03.1994 für 6 Monate ein Zinssatz von 4,75 % neu vereinbart". Mit seiner Unterschrift erteilte der Kläger der S zu diesem Konto den am 30. August 1994 den Auftrag, die Festzinsvereinbarung nicht zu verlängern und bat, die Spareinlage nach Vertragsschluss als Kapitalsparkonto mit 3monatiger Kündigungsfrist weiter zu führen. Zugleich wurde der zuvor genannte Vermögensbetrag ab 01. September 1994 für weitere 6 Monate zu einem Zinssatz von 4,25% und das nunmehr einen Betrag von 53.443,75 DM umfassende Guthaben ab 01. März 1995 für weitere 6 Monate prolongiert. Am 28. Februar 1996 wünschte der Kläger zu diesem Konto keine weitere Prolongation mehr. Anlässlich dieser vom Kläger selbst unterschrieben Erklärung legitimierte er sich gegenüber der BS erneut mit dem Personalausweis, was der Sachbearbeiter ausweislich des in den Gerichtsakten vorliegenden Dokuments vermerkt hatte. Am 20. Dezember 1995 veranlasste der Kläger wiederum unter Legitimation mit seinem Personalausweis () die Auszahlung eines Betrages von 42.154,84 DM zum Sparkonto-Nr ... Anhand dieser Unterlagen hat der Senat keine Zweifel, dass der Kläger nicht nur Inhaber, sondern Eigentümer des Vermögens von insgesamt 92.899,77 DM (37.147,27 DM [Termingeld] und 376,17 DM [Sparguthaben] bei der V W e. G. sowie 51.000,00 DM [Sparguthaben] und 4.376,33 DM [Guthaben auf dem Privatgirokonto] bei der L B/SB) war.
Bei dieser Sachlage hat sich der Senat nicht gedrängt gesehen, die Mutter des Klägers als Zeugin zu den Eigentumsverhältnissen der genannten Konten bei der V W e. G. und bei der L B/SB zu hören; auch ist schon nach den Angaben des Klägers selbst und den Auskünften der Bankinstitute hier nicht von einer verdeckten Treuhand von Vermögen der Mutter auszugehen. Selbst die Erklärung der Mutter des Klägers vom 18. Juni 2005 als wahr unterstellt, führt zur Überzeugung des Senats nicht dazu, dass der Kläger nicht der Eigentümer des vorgenannten Vermögens gewesen ist. Für eine alleinige Eigentümerstellung des Klägers und damit gegen die Erklärung der Mutter sprechen die vielfältigen bei der V W e. G. und bei der S B bzw. L B vorhandenen Dokumente, die diese zum erstinstanzlichen Verfahren übersandt hat. Auch nach diesen Dokumenten hat der Kläger regelmäßig selbst die Bankgeschäfte bei diesem Geldinstitut abgewickelt. Beleg hierfür sind die persönlichen Vorsprachen in der Filiale in Z sowie die eigenhändigen Unterschriften des Klägers in diesen Dokumenten ohne Hinweis auf eine Fremdstellung im Sinne einer treuhändischen Stellung. Zudem war der Kläger zu diesen Zeitpunkten auch im Besitz der entsprechenden Urkunden. Für den hier anzunehmenden Regelfall ist somit davon auszugehen, dass der Einleger - hier der Kläger -selbst Gläubiger werden wollte, wenn er - wie hier - die Sparbücher – einbehielt (vgl. BGH NJW 1994, 931 f. sowie BGH NJW 2005, 980).
Ausgehend hiervon war ein Vermögen in Höhe von insgesamt 92.899,77 DM zum Zeitpunkt der Bewilligung von Alhi ab 16. Februar 1994, worauf regelmäßig abzustellen ist (s.o.), vorhanden, das eine Bedürftigkeit im Sinne des § 137 Abs. 2 AFG auch unter Abzuges eines Freibetrages von 8.000,00 DM ausschließt.
Ausgehend von einem zu berücksichtigen Vermögen von 84.899,77 DM (= 92.899,77 DM./. 8.000,00 DM Freibetrag) bestand Bedürftigkeit gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung für sogar 136 Wochen (= 84.899,77 DM: 620 DM wöchentliches Bemessungsentgelt = 136,94 = 136 Wochen – Werte hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt – Kärcher, in Niesel, AFG, 2. Aufl., § 137 Rz. 23) nicht und nicht nur für 60 Wochen, wie die Beklagte aufgrund des ihr nur bekannten Vermögens des Klägers bei der V W - im Übrigen fehlerhaft - errechnet hatte. Denn von dem Vermögen bei der V W ließ die Beklagte den Freibetrag von 8.000,00 DM unberücksichtigt, sodass sich aus ihrer Sicht zum damaligen Zeitpunkt rechnerisch "nur" eine fehlende Bedürftigkeit von 47 Wochen (für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 10. Januar 1995) konkret berechnen ließ (= 37.523,44 DM./. 8.000,00 DM Freibetrag = 29.523,44 DM: 620,00 DM wöchentliches Bemessungsentgelt = 47,62 = 47 Wochen – vgl. Kärcher, a.a.O.). Dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Alhi ab 16. Februar 1994 für den hier zunächst zur Beurteilung anstehenden zeitlichen Umfang vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 (= 95 Wochen) auch der weitere – zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 15. September 2003 der Beklagten nicht konkret bekannte –Vermögensteil in Höhe von 55.376,33 DM (= 4.376,33 DM + 51.000,00 DM) auf dem Privatgirokonto (Nr. - bzw. ) und dem Sparkonto (Nr. ) bei der S B zu berücksichtigen ist, der erst infolge der Ermittlungen des Sozialgerichts Berlin durch die Auskunft der L B vom 15. April 2005 (Eingang beim Sozialgericht: 18. April 2005) konkret, d.h. der Höhe nach u. a. auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung zur Alhi (ab 16. Februar 1994) bekannt wurde, folgt daraus, dass bei gebundenen Verwaltungsakten – wie hier bei dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 15. September 2003 – ein Begründungsmangel grundsätzlich entscheidungsunerheblich ist, weil das Gericht die getroffene Regelung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 – Az.: B 11 AL 85/99 R – in SozR 3-4100 152 Nr. 9 m. w. N.). Soweit die Beklagte aus ihrer Sicht seinerzeit "nur" von einer fehlenden Bedürftigkeit für "60" Wochen (zum Berechnungsfehler, s.o.) mangels anderweitiger genauer Kenntnis zur Höhe des Vermögens des Klägers ausgegangen ist und insoweit diese (60 Wochen fehlende Bedürftigkeit) nicht dafür ausreichten, die Bewilligung von Alhi für einen Zeitraum von 95 Wochen (16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995) zurückzunehmen, ändert dieser Umstand nichts an der Rechtmäßigkeit des ersten Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 15. September 2003. Insoweit liegt lediglich zumindest ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schreibens der L B vom 15. April 2005 (Anfang Mai 2005) ein für die Beklagte auch erkennbarer Begründungsmangel des Bescheides vor, der keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des zur Überprüfung anstehenden Verfügungssatzes hat, denn ab Bekanntgabe des Vermögens(-teils) des Klägers bei der Landesbank Berlin wäre es der Beklagten möglich gewesen, die fehlende Bedürftigkeit im Sinne des § 9 AlhiVO Arbeitslosenhilfe-Verordnung von 47 Wochen auf (mindestens) 95 Wochen zu korrigieren. Bloße Begründungsmängel oder Begründungsfehler wirken sich indessen bei gebundenen Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht aus und rechtfertigen grundsätzlich nicht die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts (BSG a. a. O.; BVerwGE 80, 96 f; Badura in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl 1998, § 38 RdNrn 40, 41; genauer differenzierend: Schoch DÖV 1984, 401, 403; aA Schenke NVwZ 1988, 1 ff).
Die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe, welche die Beklagte zur Begründung des angefochtenen ersten Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 15. September 2003 (Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995) mangels konkreter Kenntnis des Gesamtvermögens des Klägers zum damaligen Zeitpunkt (wegen der vom Bundesamt für Finanzen mitgeteilten Kapitalerträge bei der L/S B vermutete die Beklagte nicht zu Unrecht weiteres Vermögen) nicht anführen konnte, ist hier auch deswegen nicht ausgeschlossen, weil hierdurch der genannte Bescheid nicht auf einen außerhalb des Erkenntnisbereichs des Kläger liegenden anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, da es allein um fehlende Bedürftigkeit wegen vorhandenen vom Kläger im Rahmen der Antragstellung verschwiegenen Vermögens geht, und auch der Verwaltungsakt nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen nicht wesentlich verändert und die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (vgl. BSGE 29, 129, 132 = SozR Nr. 123 zu § 54 SGG; BSG SozR 3900 § 41 Nr. 4; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 10).
Eine Erschwerung der Rechtsverteidigung liegt nicht vor. Nach der vom Senat für überzeugend gehaltenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. April 2002, in DBlR 4750a/§137) und dieser deswegen folgend, ist eine solche nicht schon darin begründet, dass sich der Kläger nun mit anderen erheblichen Tatsachen auseinander setzen muss, denn er wird dadurch nicht mit Tatsachen konfrontiert, die ihm unbekannt oder schwer zugänglich sind. Vielmehr geht es – insoweit unverändert – um seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine rechtlich unzulässige Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung ist im Übrigen in Fällen der Änderung der Begründung während des gerichtlichen Verfahrens dadurch nicht eingetreten, dass der Betroffene über die geänderte Begründung unterrichtet und ihm angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (BSG DBlR 4750a/§137 unter Hinweis auf BVerwGE, 359 f). So liegt der Fall hier. Das Schreiben der LB vom 15. April 2005 ist Anfang Mai 2005 auch dem Kläger aufgrund richterlicher Verfügung vom Sozialgericht übersandt worden. Insoweit hatte er im gerichtlichen Verfahren von dem Umstand Kenntnis, dass weiteres Vermögen als nur bislang bei der V W e.G. bei der Bedürftigkeitsprüfung Berücksichtigung finden konnte.
Nach alledem begründen 84.899,77 DM (= 92.899,77 DM./. 8.000,00 DM Freibetrag = 84.899,77 DM: 620 DM wöchentliches Bemessungsentgelt = 136 Wochen – zur Berechnung vgl. o.) die fehlende Bedürftigkeit für 136 Wochen. Insoweit war die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 (95 Wochen) rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X.
Der angefochtene Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2003 ist nicht wegen Verfristung (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) aufzuheben. Zwar hat die Beklagte nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Schreibens der L B vom 15. April 2005 Anfang Mai 2005 (aufgrund richterlicher Verfügung vom 20. April 2004 war das Schreiben der L B am 02. Mai 2005 zur Absendung gelangt) die daraus zu entnehmenden Erkenntnisse nicht zum Anlass genommen hatte, die fehlende Bedürftigkeit nun rechnerisch zutreffend auch für den Zeitraum vom 11. Januar 1995 bis 14. Dezember 1995 im Wege des Nachschiebens von Gründen oder im Wege eines Änderungs-(rücknahme- und erstattungs-) bescheides im Rahmen von § 96 SGG zu verwenden. Hierfür bestand auch keine Notwendigkeit. Soweit nämlich der angefochtene Bescheid – hier der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2003 – mit anderer Begründung – wie hier – aufrechterhalten werden darf, richtet sich die Wahrung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nach dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides, sodass hier auf den 15. September 2003 abzustellen ist (in diesem Sinne a. BSG DBlR 4750a/§137 m.w.N.); zu diesem Zeitpunkt aber war die Jahresfrist noch nicht abgelaufen.
Hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit war auch nicht nach den jeweiligen Bewilligungsabschnitten vom 16. Februar 1994 bis 13. August 1994 (1. Bewilligungsabschnitt), 15. August 1994 bis 13. August 1995 (2. Bewilligungsabschnitt) und 14. August 1995 bis 14. Dezember 1995 (3. durch Arbeitsaufnahme am 15. Dezember 1995 unterbrochener Bewilligungsabschnitt) zu differenzieren, weil der Kläger – wie oben dargelegt – für insgesamt 136 Wochen ab 16. Februar 1994 nicht bedürftig war und diese Zeit den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 (= 95 Wochen) umfasst. Das BSG hat nämlich schon zum Recht des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) wiederholt entschieden (statt vieler: Urteil vom 09. August 2001 – Az.: B 11 AL 9/01 R – zitiert nach juris) , dass § 9 der AlhiVO (vom 7. August 1974, BGBl. I 1929, im Januar 1999 in der zuletzt durch die 5. Änderungsverordnung vom 25. September 1998, BGBl. I 112, geänderten Fassung geltend) besagt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitslose jedenfalls (wieder) Anspruch auf Alhi hat (SozR 4100 § 134 Nr. 16), dass an dieser Auffassung, die im Schrifttum sowohl für die AlhiVO (vgl. Schmidt BArbBl. 1974, 544, 546 f; derselbe im Gemeinschaftskommentar zum AFG, § 137 Rz. 71; Ebsen, in: Gagel, SGB III, § 193 Rz. 100 ff; a. A. Schweiger in Wissing/Eicher, SGB III, § 193 Rz 10 f), wie für die Vorläuferregelung der 12. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 25. April 1961 (BGBl. I 478) vertreten wird (Rüdig, BArbBl. 1961, 318, 319; Schönefelder/Kranz/ Wanka, AFG, § 137 Rz. 28, Stand August 1973) festzuhalten ist, und auch das seit dem 1. Januar 1998 geltende Recht des SGB III insoweit keine Änderungen bewirkt hat.
II. Rücknahme für die Zeit vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998
Ausweislich der Auskünfte der VW vom 30. Dezember 2004 verfügte der Kläger am 16. Juni 1997 bei diesem Geldinstitut über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 42.119,78 DM (= 3.385,01 + 38.734,77 DM) und bei der L B ausweislich der Auskunft vom 15. April 2005 in Höhe von 72.460,98 DM (= 6.460,98 DM + 66.000,00 DM), zusammen 114.580,76 DM (= 72.460,98 DM + 42.119,78 DM).
Von diesem Gesamtvermögen des Klägers im Umfang von 114.580,76 DM war im Rahmen der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X im Hinblick auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Alhi für diesen Zeitraum (16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998) "nur" ein Betrag von 39.350,39 DM zu berücksichtigen.
Das BSG hat in zwei Urteilen vom 09. August 2001 und in einem vom 19. Dezember 2001 (B 11 AL 9/01 R; B 11 AL 11/01 R; B 11 AL 59/01 R, alle zitiert nach juris) entschieden, dass Vermögen des Arbeitslosen, das bei der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt ist und nach Ablauf der gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, nicht erneut berücksichtigt werden kann. Würde nun zum Stichtag des 16. Juni 1997 das Vermögen von 114.580,76 DM im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung erneut voll berücksichtigt werden, würde dies außer acht lassen, dass der Kläger bereits für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 (für 95 Wochen) Teile seines Vermögens einzusetzen hatte (s. o. unter I.), um davon zu leben. Der Senat ist deswegen der Überzeugung, dass diesem Umstand hier zwecks Vermeidung von Doppelanrechnung von Vermögen Rechnung zu tragen ist. Zweifel bestehen nicht, dass es sich im Wesentlichen um dasselbe Vermögen des Klägers gehandelt hat. Zwischenzeitlich hat der Kläger kein anderes Konto angelegt. Die Wertsteigerung erklärt sich beim Termingeld im Wesentlichen aus Zinseinnahmen aus den Jahren 1994 bis 1996.
Der Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1996 einer Beschäftigung nachging und im Anschluss daran zunächst einen "neuen" Alg-Anspruch begründete, ändert nichts daran, dass hier eine Doppelanrechnung von Vermögen – jedenfalls wegen des Zeitraums von 95 Wochen, in dem der Kläger sein Vermögen schon einzusetzen hatte (siehe sogleich unten zur Berechnung) - zu unterbleiben hat. Das BSG (Urteil vom 19. Dezember 2001 – B 11 AL 49/01 R – in juris) hat – soweit für den Senat ersichtlich – bislang das Verbot einer Doppelanrechnung von Vermögen jedenfalls dann angenommen, wenn aufgrund einer Zwischenbeschäftigung von ("nur") sieben Monaten ein Leistungsbezug von Alhi unterbrochen wurde, weil es sich um einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung handelte, der nicht erloschen war (BSG a. a. O., Rnr. 30).
Hier im Rechtsstreit ist zwar der ursprüngliche am 14. August 1993 entstandene Leistungsanspruch (auf Alg bis zur Anspruchserschöpfung am 15. Februar 1994, ab 16. Februar 1994 auf Alhi) durch die Aufnahme der Beschäftigung am 15. Dezember 1995 und (Neu-) Bewilligung von Alg ab 16. Dezember 1996 erloschen (§ 125 Abs. 1 AFG). Indessen treffen die Erwägungen, warum einmal berücksichtigtes Vermögen bei der Prüfung der Bedürftigkeit von Alhi nach Ablauf der gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, nicht bei einer oder weiteren Anträgen auf Bewilligung/-en von Alhi im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden darf, es sei denn, die ursprünglich errechneten Wochen der fehlenden Bedürftigkeit sind noch nicht verbraucht gewesen oder weiteres, bislang unberücksichtigtes, Vermögen hat bislang noch keinen Eingang in die Prüfung der Bedürftigkeit gefunden, auch hier noch zum Teil zu. Wenn nach der Rechtsordnung der Kläger für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 verpflichtet gewesen ist, sein Vermögen (mindestens für 95 Wochen) für seinen Lebensbedarf einzusetzen, dann ist dies unter dem Verbot der Doppelanrechnung von Vermögen auch beachtlich für einen zeitlich danach liegenden Zeitraum, in dem Alhi auch im Rahmen eines neuen Anspruchs gewährt wurde, wenn es sich – wie hier – zum Teil um dasselbe (s.o.) Vermögen gehandelt hat.
Da – wie bereits oben erwähnt – das berücksichtigungsfähige Vermögen nach § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung nicht durch den Leistungssatz der Alhi, das Leistungsentgelt oder ein Nettoarbeitsentgelt, sondern durch das einem Bruttoarbeitsentgelt entsprechende Bemessungsentgelt zu teilen ist, ist nach den Wochen, für die Alhi nicht zu gewähren ist, regelmäßig jedenfalls ein Teil des berücksichtigten Vermögens noch vorhanden; denn der für seinen Unterhalt auf sein Vermögen verwiesene Arbeitslose wird dies allenfalls in Höhe des bisher aus einer Beschäftigung erzielten Nettoeinkommens, regelmäßig jedoch nicht in Höhe eines Bruttoeinkommens in Anspruch nehmen, das ihm für seinen Lebensunterhalt nie zur Verfügung stand. Die Alhi wird damit wegen vorhandenen Vermögens nach den §§ 6 ff Arbeitslosenhilfe-Verordnung nur zeitweise und nicht bis zur Erschöpfung des Vermögens versagt. Würde das noch vorhandene Vermögen ungeachtet des Umstandes, dass es schon zur Versagung von Alhi geführt hat, bei jeder nachfolgenden Entscheidung wiederholt gemäß §§ 6 ff Arbeitslosenhilfe-Verordnung zu berücksichtigen sein, hätte sich der Verordnungsgeber auf die Bestimmung beschränken können, Alhi sei nicht zu gewähren, solange das zumutbar verwertbare Vermögen den Freibetrag übersteigt (so BSG, Urteil vom 09. August 2001 – B 11 AL 11/01 R - Rnr. 20 - in juris).
Hier ist somit auch nur das Vermögen zu berücksichtigen, das bislang noch nicht Eingang in die Bedürftigkeitsprüfung gefunden hatte, denn die Berücksichtigung des Vermögens in Höhe 84.899,77 DM im Rahmen der Prüfung (zu 1.) hat zur Folge, dass er dieses Vermögen zu seinem Lebensunterhalt – jedenfalls in einem Anteil von 95 von 136 Wochen – einzusetzen gehabt hatte. Wenn der Kläger so aber im Nachhinein dieses Vermögen im Rahmen der Rücknahme der Bewilligungen von Alhi zum Lebensunterhalt einzusetzen hatte, dann erscheint es nicht gerechtfertigt, es für einen späteren Alhi-Zeitraum auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für die "verbrauchten" 95 Wochen anzurechnen. Die Tatsache, dass Vermögen in diesem Umfang in der Sozialhilfe seinerzeit nicht schützwürdig war (vgl. BSG, a.a.O., Rnr. 20) und im Rahmen von Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches (SGB II) nicht schutzwürdig ist (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B – in juris), ändert an dem Verbot der Doppelberücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei Alhi hier für diesen Zeitraum nichts.
Ausgehend hiervon sind als Vermögen zu berücksichtigen zum einen "nur" die Differenz des Vermögens in Höhe von 114.580,76 DM zu 84.899,77 DM zzgl. des Vermögens der "unverbrauchten" 41 Wochen, d.h. 41/136 von 84.899,77 DM = 9.669,40 DM, mithin insgesamt 39.350,39 DM, denn die Berücksichtigung des Vermögens(-anteils) in Höhe von 84.899,77 DM würde andernfalls bedeuten, dass der Kläger auch für 136 Wochen mangels Bedürftigkeit kein Alhi-Anspruch gehabt haben dürfte, was nicht der Fall war (s.o. zu 1.).
Hiervon ist der Freibetrag von 8.000 DM nicht noch einmal in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 09. August 2001 – B 11 AL 11/01 R – Rnr. 25 a.E.), so dass in diesem Zeitraum eine Bedürftigkeit für 40 Wochen (= 39.350,39 DM: 960 DM wöchentliches Bemessungsentgelt) zu verneinen gewesen ist und damit auch hier die Rücknahme der insoweit für einen Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 (= 34 Wochen) rechtswidrigen Bewilligung von Alhi gemäß § 45 SGB X rechtfertigt.
III. Rücknahme für die Zeit vom 26. April 2002 bis 30. Juni 2003
Zunächst ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der vorgenannte Zeitraum zwei Bewilligungsabschnitte umfasst, und zwar die Zeit vom 26. April 2002 bis 25. April 2003 und 26. April 2003 bis 30. Juni 2003.
Nach der Auskunft der VW vom 07. Februar 2005 verfügte der Kläger am 26. April 2002 über ein Sparguthaben in Höhe von 4.099,87 EUR und Termingeld in Höhe von 19.804,77 EUR. Nach dem Schreiben der LB vom 15. April 2005 verfügte der Kläger per 26. April 2002 auf dem Privatgirokonto über ein Guthaben von 4.465,43 EUR und auf dem Sparkonto über ein Guthaben von 41.056,25 EUR. Hieraus errechnet sich als Gesamtvermögen des Klägers zum 26. April 2002 die Summe von 69.426,32 EUR.
Da in der Zwischenzeit die Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) zum 01. Januar 2002 in Kraft getreten war und diese eine dem - bis zum 31. Dezember 2001 geltenden - § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vergleichbare Regelung nicht mehr enthielt, führte ab dem 01. Januar 2002 jegliches Vermögen zur Verneinung der Bedürftigkeit im Sinne des § 193 SGB III mit der Folge, dass es auf ein Verbot einer Doppelanrechnung von Vermögen nicht mehr ankommt. Das BSG (Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B – zitiert nach juris) führt zum Wegfall des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung aus:
"Diese Vorschrift war in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden AlhiV (BGBl I 2001, 3734) nicht mehr enthalten. Die Grundlage für die Rechtsprechung des BSG, dass vorhandenes Vermögen nur einmalig entsprechend der Berechnungsvorgaben des § 9 AlhiV berücksichtigt werden könne, war damit entfallen. Für die Arbeitslosenhilfe ergab sich daraus, dass keine Zurechnung des Vermögens mehr auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum erfolgte, Bedürftigkeit vielmehr solange ausgeschlossen war, wie Vermögen vorhanden war (vgl. Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003, § 13 RdNr 189)."
Wenn wie hier ein Verbot der Doppelanrechnung keine rechtliche Relevanz mehr entfaltet, dann muss konsequenterweise auch die Rechtsprechung zu der Berücksichtigung nur eines Freibetrages auch keine Beachtung mehr finden.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 ist Freibetrag ein Betrag von 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen. Insoweit ist eine Änderung der Freibetragsgrenzen zu Gunsten des Klägers eingetreten.
Zum Zeitpunkt der Bewilligung von Alhi ab 26. April 2002 war der Kläger (noch) 49 Jahre alt. Hieraus errechnet sich ein Freibetrag von 25.480,00 EUR (= 520,00 EUR x 49 Jahre). Der Kläger war aber auch hier nicht bedürftig, weil sein Vermögen den Freibetrag überstieg. Vermögen in Höhe von 52.274,71 EUR stand ein Freibetrag von 25.480,00 EUR gegenüber. Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2003 für den Rücknahmezeitraum vom 26. April 2002 bis zum 30. Juni 2003 bezüglich der Alhi ist daher ebenfalls rechtmäßig.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X berufen, da die Bewilligungen von Alhi für alle unter Ziff. I. bis III. genannten streitbefangenen Zeiträume auf Angaben beruhten, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG - Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 m. w. N., in Arbeit und Beruf - AuB 1997, 282). Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten hat der Kläger meines Erachtens zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt.
Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers in allen Formularen zu den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe, deren Richtigkeit von ihm jeweils unterschriftlich bestätigt wurde. In allen Antragsformularen hatte der Kläger die Fragen, in denen nach Vermögen gefragt wurde, im Wesentlichen wahrheitswidrig – mit Ausnahme von Angaben zu Vermögen von 3.700,00 DM (Antrag vom 31. Januar 1994), 2.700,00 DM (Antrag vom 06. August 1994), 2.800,00 DM (Antrag vom 10. August 1995), 4.815,00 EUR (Antrag vom 26. April 2003), 3.860,00 EUR (Antrag vom 17. April 2003) – verneint, denn sein ihm zuzurechnendes Vermögen war, wie oben zuvor dargelegt, deutlich höher. Wenn er dann versichert, dass die von ihm gemachten Angaben der Wahrheit entsprochen haben, dann hat er grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Zu einem anderen Ergebnis ist der Senat auch nicht auf Grund des Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung gekommen.
Da die Rücknahme der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung für alle unter Ziff. I. bis III. genannten Zeiträume (16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995; 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998; 26. April 2002 bis 30. Juni 2003) nicht zu beanstanden ist, ist die für diese Zeiträume überzahlte Arbeitslosenhilfe von dem Kläger zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X), zur Berechnung vgl. Ziff. IV.
IV. Erstattung
Soweit die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungen von Alhi vorliegen, folgt die Erstattung zur Alhi aus § 50 Abs. 1 SGB X.
1. Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995
a) Erstattung von Alhi In diesem Zeitraum bezog der Kläger Alhi, wie folgt:
Die von der Beklagten im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. September 2003, den o.a. Zeitraum betreffend, errechnete Erstattung der Alhi ist somit der Höhe nach rechnerisch zutreffend ermittelt.
b) Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung: Die Berechnung des zu erstattenden Krankenversicherungsbeitrages folgt aus § 157 AFG (vgl. auch Feckler in GK-AFG, Stand April 1997, § 157 Rz. 9 ff., insbesondere 11 m.w.N.; Düe in Niesel, AFG, 2. Auflage, § 157 Rz. 6 m.w.N.), wobei hier darauf hinzuweisen ist, dass die Absenkung auf 80 v.H. des fiktiven Bemessungsentgelts erst ab 01. Januar 1995 durch Art. 35 Nr. 14 Buchstabe a i.V.m. Art. 85 Abs. 9 des Rentenreformgesetz 1992 eingeführt worden ist:
- 16. Februar 1994 bis 13. August 1994 Bemessungsentgelt in Höhe von 620 DM wöchentlich: 6 Wochentage x 154 Leistungstage = 15.913,33 DM, davon 13,8 % Krankenversicherungsbeitrag AOK – Die Gesundheitskasse für das Land Brandenburg = 2.196,04 DM
- 15. August 1994 bis 31. Dezember 1994 Bemessungsentgelt in Höhe von 710 DM wöchentlich: 6 Wochentage x 120 Leistungstage = 14.200,00 DM, davon 13,8 % Krankenversicherungsbeitrag AOK – Die Gesundheitskasse für das Land Brandenburg = 1.959,60 DM
- 01. Januar 1995 bis 12. August 1995 Bemessungsentgelt in Höhe von 710 DM wöchentlich abzüglich 20 v.H. (142 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 568 DM: 6 Wochentage x 192 Leistungstage = 18.176,00 DM, davon 13,8 % Krankenversicherungsbeitrag AOK – Die Gesundheitskasse für das Land Brandenburg = 2.508,29 DM
- 13. August 1995 bis 14. Dezember 1995 Bemessungsentgelt in Höhe von 760 DM wöchentlich abzüglich 20 v.H. (152 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 608 DM: 6 Wochentage x 106 Leistungstage = 10.741,33 DM, davon 13,8 % Krankenversicherungsbeitrag AOK – Die Gesundheitskasse für das Land Brandenburg = 1.482,30 DM
Hieraus errechnet sich eine Erstattungsforderung für die in dem Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 8.146,23 DM.
c) Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung
Nach § 55 Abs. 1 des zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) betrug der Beitragssatz in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 1 vom Hundert, in der Zeit ab 1. Juli 1996 1,7 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Die zu erstattenden Pflegeversicherungsbeiträge nach § 166 c AFG i.V.m. § 157 AFG errechnen sich wie folgt für die Zeit ab 01. Januar 1995:
In den Zeiträumen vom 01. Januar 1995 bis 12. August 1995 betrug das um 20 v.H. abgesenkte fiktive Arbeitsentgelt 18.176,00 DM und vom 15. August 1995 bis 14. Dezember 1995 10.741,33 DM, insgesamt 28.917,33 DM, hiervon beträgt 1 v.H. Beitragssatz gemäß § 55 SGB XI: 289,17 DM
Im Ergebnis ist hier festzustellen, dass für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 hinsichtlich der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (8.146,23 DM + 289,17 DM) eine rechnerisch zutreffende Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 8.435,40 DM (= 4.312,95 EUR) besteht. Der in dem Erstattungsbescheid vom 15. September 2003 (Bl. 131 f. der Leistungsakten der Beklagten) geforderte geringfügig um 10 Pfennig bzw. 5 Cent höhere Betrag in Höhe von 8.435,49 DM (= 4.313,00 EUR) ist gleichwohl nicht zu beanstanden, denn hierbei handelt es sich um Rundungsdifferenzen bei den verschiedenen nach dem Gesetz vorzunehmenden Rechenoperationen.
2. Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998
a) Erstattung von Alhi In diesem Zeitraum bezog der Kläger Alhi, wie folgt:
Die von der Beklagten im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. September 2003, den o.a. Zeitraum betreffend, errechnete Erstattung der Alhi ist der Höhe nach rechnerisch zutreffend ermittelt.
b) Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung:
- 16. Juni 1997 bis 31. Dezember 1997 In den Zeiträumen vom 16. Juni 1997 bis 31. Dezember 1997 betrug das Bemessungsentgelt in Höhe von 960 DM wöchentlich abzüglich 20 v.H. (192 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 768 DM: 6 Wochentage = 128,00 DM x 171 Leistungstage = 21.888,00 DM, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin = 3.261,31 DM
- 1. Januar 1998 bis 15. Februar 1998 Die nach § 335 Abs. 1 SGB III zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt: Bemessungsentgelt i. H. v. 960 DM wöchentlich abzüglich 20 v.H. (192 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 768 DM: 7 Kalendertage x 46 Leistungstage = 5046,84 DM davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin = 751,98 DM
Hieraus errechnet sich eine Erstattungsforderung für die in dem Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 4013,29 DM.
c) Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung
- 16. Juni 1997 bis 31. Dezember 1997 In dem Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 31. Dezember 1997 betrug das um 20 v.H. abgesenkte fiktive Arbeitsentgelt insgesamt 21.888,00 DM, hiervon beträgt 1,7 v.H. Beitragssatz gemäß § 55 SGB XI in der vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung: 372,10 DM
- 1. Januar 1998 bis 15. Februar 1998 In dem Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 15. Februar 1998 betrug das um 20 v.H. abgesenkte fiktive Arbeitsentgelt insgesamt 5046,84 DM, hiervon beträgt 1,7 v.H. Beitragssatz gemäß § 55 SGB XI in der vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung: 85,80 DM
Hieraus errechnet sich eine Erstattungsforderung für die in dem Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 entrichteten Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 457,90 DM.
Die für die Zeit vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind durch die Beklagte rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
3. Zeitraum vom 26. April 2002 bis 30. Juni 2003
a) Erstattung von Alhi In diesem Zeitraum bezog der Kläger Alhi, wie folgt:
Die von der Beklagten im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. September 2003, den o.a. Zeitraum betreffend (Bl. 139 f. der Leistungsakten der Beklagten), errechnete Erstattung der Alhi ist der Höhe nach rechnerisch zutreffend ermittelt.
b) Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung:
- Zeitraum vom 26. April 2002 bis 25. April 2003
Die nach § 335 Abs. 1 SGB III zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt: Bemessungsentgelt i. H. v. 500,00 EUR wöchentlich abzüglich 20 v. H. (100,00 EUR) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt i. H. v. 400,00 EUR wöchentlich: 7 Kalendertage x 365 Leistungstage = 20.857,14 EUR, davon 14,7 % Krankenversicherungsbeitrag IKK Hamburg = 3.066,00 EUR.
-Zeitraum vom 26. April 2003 bis 30. Juni 2003 Bemessungsentgelt i. H. v. 485,00 EUR wöchentlich abzüglich 20 v. H. (97 EUR = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt i. H. v. 388,00 EUR wöchentlich: 7 Kalendertage x 66 Leistungstage = 3.658,29 EUR, davon 14,7 % Krankenversicherungsbeitrag IKK Hamburg = 537,77 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Erstattungsforderung für die in dem Zeitraum vom 26. April 2002 bis 30. Juni 2003 entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 3.603,77 EUR.
c) Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung
Die nach § 335 Abs. 1 und 5 SGB III zu erstattenden Pflegeversicherungsbeiträge berechnen sich wie folgt:
Gesamtes fiktives Arbeitsentgelt i. H. v. 24.515,43 EUR, davon 1,7 % (= Beitragssatz in der Pflegeversicherung) = 416,76 EUR.
Insgesamt hätte der Kläger an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum 4.020,53 EUR (=3.603,77 + 416,76 EUR) zu erstatten gehabt. Wenn die Beklagte für diesen Zeitraum ausweislich des Bescheides vom 15. September 2003, diesen Zeitraum betreffend (Bl. 141 f. der Leistungsakten der Beklagten) "nur" 2.306,15 EUR) gefordert hat, ist dies nicht weiter zu beanstanden, denn der Kläger wird insoweit rechtswidrig begünstigt.
Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Bislang ist – soweit für den Senat ersichtlich – für einen wie hier vorliegenden Fall noch nicht abschließend geklärt, ob neue Tatsachen, die erst im Laufe der Ermittlungen der gerichtlichen Verfahren (konkret) zu Tage treten und auf die die Beklagte ihre Entscheidung – auch im gerichtlichen Verfahren – nicht gestützt hat, zu berücksichtigen sind oder nicht.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahmen von Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995, 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 und 26. April 2002 bis 30. Juni 2003 und damit einhergehend gegen die Erstattung von Alhi nebst Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 35.717,57 EUR.
Der 1952 geborene, ledige Kläger bezog bis zum 15. Februar 1994 Arbeitslosengeld (Alg) mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 247,20 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 620,00 DM (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alg Bewilligungsverfügung vom 10. September 1993).
Der Kläger beantragte am 31. Januar 1994 Alhi ab 16. Februar 1994. In dem Zusatzblatt zum Antrag auf Alhi gab er zum Kapitalvermögen (Bargeld, Sparguthaben) einen Betrag in Höhe von 3.700,00 DM an. Im Übrigen beantwortete er die Fragen nach Wertpapieren, Bausparverträgen, Lebensversicherungen, sonstigem Kapitalvermögen, Gegenständen von besonderem Wert, Haus- und Grundbesitz, Eigentumswohnung sowie Erträgen in Form von Zinsen, Dividenden u. ä. mit "nein". Die Erklärung unterzeichnete er ebenfalls am 31. Januar 1994 und versicherte zugleich mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass die gemachten Angaben zutreffend seien. Die Beklagte gewährte ihm Alhi vom 16. Februar 1994 bis 13. August 1994 mit einem wöchentlichen Leistungssatz vom 218,40 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 620,00 DM (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alhi Bewilligungs-Verfügung vom 18. Februar 1994).
Mit einem Antrag vom 06. August 1994 begehrte der Kläger von der Beklagten die Fortzahlung der Alhi. Angaben zum Vermögen verneinte der Kläger in diesem Formular mit Ausnahme der Angaben zu "Bargeld, Bankguthaben", bei denen er einen Betrag in Höhe von 2.700,00 DM benannte. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin ab 15. August 1994 bis 31. Dezember 1994 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 242,40 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 710,00 DM und ab 02. Januar 1995 bis 12. August 1995 (Ende des Bewilligungszeitraums) mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 237,60 DM und weiterhin nach dem Bemessungsentgelt von 710,00 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alhi Bewilligungs-Verfügung vom 10. August 1994).
Der Kläger beantragte am 10. August 1995 wiederum die Fortzahlung der Alhi. In diesem Antragsformular gab er ein Bargeld- bzw. Bankguthaben in Höhe von 2.800,00 DM an und verneinte im Übrigen die Frage nach weiterem Vermögen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin die Fortzahlung von Alhi ab 14. August 1995. Der Kläger bezog Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 250,20 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 760,00 DM im Zeitraum vom 14. August 1995 bis 14. Dezember 1995 (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alhi-Bewilligungs-Verfügung vom 24. August 1995).
Vom 15. Dezember 1995 bis zum 14. Dezember 1996 war der Kläger als Projektbearbeiter im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der G mbH/B beschäftigt.
Vom 16. Dezember 1996 bis 14. Juni 1997 bezog der Kläger Alg für 156 Anspruchstage ("endgültiger" Bewilligungsbescheid vom 12. Februar 1997). Bis zur Erschöpfung seines Alg Anspruchs (am 14. Juni 1997) betrug der wöchentliche Alg Leistungssatz 334,20 DM nach einem wöchentlichen (fiktiv bemessenen) Bemessungsentgelt von 960,00 DM.
Der Kläger beantragte am 27. Mai 1997 die Bewilligung von Alhi. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi vom 27. Mai 1997 verneinte er alle Fragen zu Einnahmen bzw. Einkommen und Vermögen. Er unterzeichnete diese Erklärung am 27. Mai 1997 mit eigenhändiger Unterschrift und versicherte zugleich die Richtigkeit der durch ihn gemachten Angaben. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin Alhi ab 16. Juni 1997. In dem Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 31. Dezember 1997 betrug der wöchentliche Alhi Leistungssatz 295,20 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 960,00 DM (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alhi Bewilligungs-Verfügung vom 03. Juni 1997). Im Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis 15. Februar 1998 betrug der wöchentliche Alhi-Leistungssatz 297,22 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von weiterhin 960 DM (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Zahlungsnachweis Nr. 2 vom 18. Februar 1998).
Vom 16. Februar 1998 bis 31. Dezember 2000 war der Kläger als Hausmeister bei dem F W der K P e. V. beschäftigt. Vom 01. Januar 2001 bis zum 25. April 2002 bezog der Kläger von der Beklagten Alg. Zuletzt am 25. April 2002 (Erschöpfung dieses Anspruchs) betrug der wöchentliche Leistungssatz des Alg 185,29 EUR nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 500,00 EUR (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alg Bewilligungs-Verfügung vom 16. Januar 2001).
Der Kläger beantragte die Bewilligung von Alhi ab 26. April 2002. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi gab der Kläger einen Gesamtbetrag von 4 815,00 EUR auf seinem Girokonto an. Im Übrigen verneinte er alle weiteren Fragen nach Einkommen bzw. Vermögen. Die Erklärung unterzeichnete der Kläger am 22. April 2002 mit eigenhändiger Unterschrift und versicherte zugleich, dass die Erklärungen zutreffend seien. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin Alhi ab 26. April 2002. Im Zeitraum vom 26. April 2002 bis zum 31. Dezember 2002 betrug der wöchentliche Alhi Leistungssatz 163,73 EUR nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 500,00 EUR (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Alhi Bewilligungs-Verfügung vom 27. April 2002). Im Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis zum 25. April 2003 (Ende des Bewilligungsabschnitts) betrug der wöchentliche Alhi Leistungssatz 162,61 EUR nach einem unveränderten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 500,00 EUR (Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0; Zahlungsnachweis Nr. 2 vom 25. April 2003).
Der Kläger beantragte schließlich die Fortzahlung von Alhi am 17. April 2003. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi gab er ein Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 3 860,00 EUR an und verneinte wiederum alle weiteren Fragen zu sonstigem Einkommen und Vermögen. Die Erklärung unterschrieb der Kläger am 17. April 2003 und versicherte wiederum, dass seine Angaben zutreffend seien. Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 26. April 2003 Alhi mit einem wöchentlichen Tabellensatz von 159,18 EUR nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 483,55 EUR.
Das Zentralamt der Beklagten teilte dem Arbeitsamt Berlin Ost nach einem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2003 mit, dass der Kläger über Kapitalerträge von der V W in Höhe von 1.000,00 DM und der LB/S B in Höhe von 2.059,00 DM, insgesamt 3.059,00 DM, verfügt und insgesamt zwei Freistellungsaufträge im Jahre 2001 erteilt habe.
Die Beklagte richtete daraufhin wegen der zwei Freistellungsaufträge und der Erträge bei der V W bzw. S B eine Anfrage vom 07. März 2003 an den Kläger mit der Bitte, die Höhe der jeweiligen Guthaben, auf die sich die Freistellungsaufträge bezögen, bekannt zu geben.
Mit einem Schreiben vom 17. April 2003 erklärte der Kläger, er habe keine Kenntnis von Konten bei der V W (BLZ ) und der B S. Dem Schreiben vom 17. April 2004 fügte er eine Kurzmitteilung der V W e. G. vom 15. April 2003 bei, wonach ihm bestätigt wurde, dass er per 15. April 2003 keine Kontoverbindung mehr zu diesem Geldinstitut habe. Des Weiteren war dem Schreiben eine Übersicht der Konten vom 17. April 2003 der B S beigefügt, wonach auf dem Girokonto des Klägers (Konto Nr.) ein Guthaben von 3.860,58 EUR bestanden habe.
Mit zwei weiteren Schreiben ersuchte die Beklagte die V W sowie die SB um weitere Auskünfte zu Kapitalerträgen des Klägers per 31. Dezember 1993, 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 2001 sowie erbat die Mitteilung von Kontoständen per 16. Februar 1994, 16. Juni 1997 und 26. April 2002. In einem Schreiben der LB vom 16. Juni 2003 wurde ein Geldguthaben des Klägers in Höhe von "4.09,- EUR" angegeben mit dem Hinweis, dass Stichtag für die Auskunftserteilung der Tag des Eingangs der Anfrage der Beklagten gewesen sei. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 31. Juli 2003 berufe sich die LB des Weiteren auf das Bankgeheimnis. Die VW e. G. teilte der Beklagten die Kapitalerträge und Kontostände zum Namen des Klägers wie folgt mit:
Kapitalerträge Kto Spar 31.12.1993 10,87 DM 31.12.1996 47,08 DM 31.12.2001 100,90 DM Kto TG 31.12.1993 2.687,80 DM 31.12.1996 924,80 DM 31.12.2001 995,83 DM Kontostand Kto Spar 16.02.1994 376,17 DM 16.06.1997 3.385,01 DM 26.04.2002 4.099,87 EUR Kto TG 16.02.1994 37.147,27 DM 16.06.1997 38.734,77 DM 26.04.2002 19.804,77 EUR
Mit einem weiteren Schreiben vom 06. August 2003 teilte die VW e. G. der Beklagten mit, die Kontostände der Konten zum Namen des Klägers hätten bei Auflösung zum Sparkonto (Konto Nr. ) am 18. März 2003 4.409,88 EUR und zum Tagesgeld (Konto Nr. ) zum 19. März 2003 19.804,77 EUR betragen.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 04. August 2003 an, weil dieser nach ihren Erkenntnissen in den Zeiträumen vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995, 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 und 26. April 2002 bis zum 25. April 2003 Alhi in Höhe von 25.311,47 EUR zu Unrecht bezogen habe. Er habe die Überzahlung verursacht, da er unvollständige Angaben gemacht habe. Das vorhandene Vermögen sei in sämtlichen Anträgen auf Alhi unterschlagen worden. Des Weiteren kündigte sie an, dass auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von ihm in Höhe von insgesamt 8.659,09 EUR zu erstatten seien. Mit einem weiteren Schreiben vom 06. August 2003 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme, weil sie auch beabsichtige, die Bewilligung von Alhi in dem Zeitraum vom 26. April 2003 bis 30. Juni 2003 zurückzunehmen und hierfür eine Erstattung in Höhe von 1.500,84 EUR fordern werde. Darüber hinaus seien auch hier die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 246,13 EUR zu erstatten.
Mit zwei Schreiben vom 27. August 2003 erklärte der Kläger u. a., er könne die von der Beklagten gemachten Angaben nicht bestätigen. Seine Unterlagen zu diesem Sachverhalt seien unvollständig bzw. nicht mehr vorhanden. Er habe nach der Wende mehrere Gespräche mit Personen geführt, die das Ziel gehabt hätten, ihn wegen Arbeit und Vermögen zu beraten. Zu einem Vertragsabschluss sei es aber nie gekommen. Ihm sei nicht klar, wie diese Personen über Informationen über ihn verfügt hätten. Die neueren Erkenntnisse würden ihm bewusst machen, wie vorsichtig er in Zukunft mit persönlichen Daten und Informationen umzugehen habe. Er habe seit Jahren über das Girokonto bei der B S verfügt. Dies sei auch der Beklagten bekannt gewesen. Andere Konten seien ihm nicht zugänglich gewesen. Er bitte um nochmalige Überprüfung des Sachverhalts.
Durch drei Bescheide jeweils vom 15. September 2003 nahm die Beklagte die Bewilligungen von Alhi für die Zeiträume vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995, 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 und 26. April 2002 bis 30. Juni 2003 zurück und forderte die Erstattung von Alhi in Höhe von insgesamt 26.812,34 EUR (=11.492,31 EUR für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 + 5.300,24 EUR für den Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 + 10.019,79 EUR für den Zeitraum vom 26. April 2002 bis 30. Juni 2003). In den beiden Bescheiden vom 15. September 2003, die Zeiträume 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 und 26. April 2002 bis 30. Juni 2003 betreffend, führte die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung der Rücknahme der Bewilligungen von Alhi das ihr von der VW bekannt gegebene Vermögen des Klägers an und wies weiter in der Begründung der Bescheide darauf hin, dass bislang nicht das Vermögen bei der SB berücksichtigt worden sei; mit einem Vermögen in doppelter Höhe sei zu rechnen. Durch drei weitere Bescheide ebenfalls vom 15. September 2003 machte die Beklagte zugleich die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die vorgenannten drei Zeiträume in Höhe von insgesamt 8.905,23 EUR geltend. Der Kläger legte am 02. Oktober 2003 gegen alle sechs Bescheide vom 15. September 2003 Widerspruch ein. Er besitze kein Vermögen und habe auch keines besessen. Er habe in der Vergangenheit und auch jetzt kein Konto bei der VW und auch kein Sparkonto bei der SB. Bei der Sparkasse B habe er nur ein Girokonto gehabt. Eine Bestätigung hierzu habe er bereits vorgelegt.
Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2003 den Widerspruch wegen der Rücknahmen der Bewilligungen von Alhi und Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gegen alle erlassenen sechs Bescheide zurück. Dass der Kläger die besagten Konten bei der VW bzw. S B (außer dem Girokonto) bzw. L B nicht gehabt habe, sei unglaubwürdig. Es könnten keine Konten, ohne persönliche Unterlagen vorzulegen, eröffnet werden. Auch sei es nicht denkbar, dass jahrelang Konten mit Name und der Adresse des Klägers existierten, ohne dass die Bank mit ihm einen Schriftverkehr geführt hätte oder er Zuschriften über Zinseinkünfte erhalten habe. Auch die im April 2003 vorgelegten Bescheinigungen der genannten Geldinstitute, dass kein Konto mehr vorhanden sei bzw. keine weiteren Konten vorhanden seien, bestätigten, dass er von den Konten Kenntnis gehabt haben müsse. Wenn er nicht der Inhaber der Konten gewesen wäre, hätte er auch keine Bescheinigungen erhalten können. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des Anschreibens des Arbeitsamtes vom 07. März 2003 die Konten aufgelöst habe. Da er bisher nicht erklärt habe, welchem Verwendungszweck er das Geld zugeführt habe, sei davon auszugehen, dass er über ausreichend Barvermögen verfügt habe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger habe grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, die die Rücknahme der Bewilligungen von Alhi rechtfertigten. Dies treffe auch für die Erstattung von Alhi und der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu.
Der Kläger hat am 14. Januar 2004 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat.
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 Auskunft über die auf den Namen des Klägers bei der V W geführten Konten angefordert, die mit Schreiben vom 07. Februar 2005 folgende Aufstellung mitgeteilt hat:
"Konto-Nr. Spar Kontostand 16.02.1994 376,17 DM 16.06.1997 3.385,01 DM 26.04.2002 4.099,87 EUR Kontoauflösung 18.03.2003 4.409,88 EUR Barauszahlung an Konto Nr. Termingeld Kontostand 16.02.1994 37.147,27 DM 16.06.1997 38.734,77 DM 26.04.2002 19.804,77 EUR Fälligkeit 19.03.2003 19.804,77 EUR"
Des Weiteren hat diese Bank erklärt, dass das Kontoguthaben in Höhe von 19 804,77 EUR per Überweisung des Klägers am 19. März 2003 an Frau HH (Mutter des Klägers) auf das Konto bei der S W (Konto-Nr., Bankleitzahl) veranlasst worden sei. Bei jeder Zinsabrechnung seien die Zinsen den jeweiligen Konten gutgeschrieben worden. Die bei ihr vorliegenden Kontounterlagen seien vom Kläger selbst unterschrieben und durch Vorlage des Personalausweises geprüft worden. Eine Kopie des Personalausweises des Klägers liege dem Geldinstitut vor. Der Kläger habe die Filiale in Z in größeren Abständen persönlich besucht und die Bankgeschäfte erledigt. Freistellungsaufträge und Kontolöschungsunterlagen seien von ihm selbst unterschrieben worden.
Auf weitere Anfrage des Sozialgerichts hat die L B mit Schreiben vom 15. April 2005 folgende Geschäftsbeziehung des Klägers zu ihr bekannt gegeben:
"Kontoart Kontonummer Eröffnung/Schließung Spar 01.09.1993/20.03.2003 Privatgiro - (alt)/später 26.11.1976 Kontostände zum Privatgirokonto per 16.02.1994: DM 4.376,33 per 16.06.1997: DM 6.460,98 per 26.04.2002: EUR 4.465,43 per 01.07.2003: EUR 5.409,12
Kontostände zum Sparkonto per 16.02.1994: DM 51.000,00 per 16.06.1997: DM 66.000,00 per 26.04.2002: EUR 41.056,25
Kontoschließung siehe oben"
Des Weiteren hat die L B erklärt, dass der Kontoeröffnungsantrag und die Unterschriftskarte zum Privatgirokonto ihr nicht mehr vorlägen. Sie hat dem Schreiben eine Kopie des Stammdatenträgers und einen PC Ausdruck der Unterschriftskarte sowie weitere Kopien von Dokumenten beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten der übersandten Unterlagen wird auf Bl. 20 bis 36 der Gerichtsakten verwiesen. Der Kläger hat ein Schreiben seiner Mutter vom 18. Juni 2005 zu den Gerichtsakten gereicht. Danach habe sie die Konten bei der V W (Konto Nr. und) sowie bei der B Sparkasse (Konto Nr.) unter dem Namen ihres Sohnes eröffnet. Die Bankgeschäfte habe sie erledigt. Änderungen, wie zur Adresse, zu Freistellungsaufträgen, habe sie vorgenommen. Die Auflösung der Konten sei zu ihren Gunsten im Jahr 2003 erfolgt. Ihr Sohn habe seit seiner Kindheit kein Interesse am Sparen gezeigt und habe deswegen auch keine Kenntnisse davon. Sie habe nicht viel über die Lebensumstände ihres Sohnes gewusst, der seit 1976 in B lebe und seinen eigenen Haushalt habe. Erst 2003 habe er ihr über eine ihn beunruhigende Anfrage der Beklagten bezüglich der bestehenden Bankguthaben berichtet. Sie habe gedacht, mit der Rücknahme der Guthaben, die einen bestimmten Zweck haben erfüllen sollen, sei der Sachverhalt geklärt. Die Folgen ihrer Handlung seien ihr nicht bewusst gewesen. Da ihr Sohn keine besonderen Vorteile durch ihr Handeln erlangt habe, aber sich nun als Person dafür zu verantworten habe, habe sie sich entschlossen, dieses hier zu erklären.
Das Sozialgericht Berlin hat durch Urteil vom 07. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Die Rücknahmen der Bewilligungen von Alhi sowie die damit einhergehenden Erstattungen auch zu den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seien rechtmäßig. Bei dem Vermögen auf den Geldinstituten in W und B handele es sich um das des Klägers. Eine Kontoeröffnung könne nach den Regeln des Bankgeschäfts ordnungsgemäß nur vom Kontoinhaber selbst, zumindest nur mit dessen Einverständnis und unter Vorlage eines Unterschriftsblattes von einem Vertreter vorgenommen werden. Nach der Auskunft der Bank in W habe der in der Filiale in Z persönlich bekannte Kläger die Kontounterlagen selbst unterschrieben und hierzu seinen Personalausweis vorgelegt. Die Bank habe darüber hinaus bestätigt, dass der Kläger persönlich in größeren Abständen die Filiale in Z besucht und die Bankgeschäfte erledigt habe. Auch die Freistellungsaufträge und Kontolöschungsunterlagen habe er selbst unterschrieben. Ebenso habe er die Überweisung an seine Mutter veranlasst. Für die Sparkasse B gelte das Gleiche. Dort sei im Übrigen nach den eingereichten Unterlagen das Guthaben dem Kläger persönlich bei der Kontoauflösung ausgezahlt worden. Das Sozialgericht habe sich daher nicht gedrängt gesehen, die Mutter des Klägers als Zeugin zu hören, da diese entgegen den Angaben im Schreiben vom 18. Juni 2005 in den Unterlagen der Banken in W und B überhaupt nicht auftauche. Auch die Unterschriften, die in den eingereichten Unterlagen vorhanden seien, stammten eindeutig nicht von der Mutter, wie sich bereits einem Laien erschließe, da das "H" im Namen des Klägers von der Mutter deutlich anders geschrieben werde, als es auf den Unterschriften der Fall sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils des Sozialgerichts Berlin wird auf Bl. 44 bis 50 der Gerichtsakten verwiesen. Gegen das dem Kläger am 11. August 2005 zugestellte Urteil hat er am 18. August 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger aus, bestimmte Beweismittel seien überhaupt nicht zum Verfahren herangezogen oder gewürdigt worden. Im Übrigen verweise er, um Wiederholungen zu vermeiden, vollinhaltlich auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2005 sowie die sechs Bescheide der Beklagten vom 15. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit den Beteiligten hat am 26. April 2007 ein Erörterungstermin stattgefunden. In diesem hat der Kläger auf Befragen des ehemaligen Berichterstatters des Senats u. a. erklärt, dass ein Treuhandverhältnis mit seiner Mutter nicht geschlossen worden sei. Vielmehr habe seine Mutter sowohl bei der V in W wie auch bei der S in B Konten für ihn eröffnet, von denen er nichts gewusst habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (Stammnummer ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier anzuwendenden bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zur Zeit der Einlegung der Berufung 500,00 EUR übersteigt. Die Berufung des Klägers ist indessen nicht begründet, das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die sechs Aufhebungs- und Erstattungsbescheide allesamt jeweils vom 15. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
I. Rücknahme für die Zeit vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995
Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, dass der vorgenannte Zeitraum folgende einzelne Bewilligungsabschnitte umfasst: 16. Februar 1994 bis 13. August 1994 (1. Bewilligungsabschnitt), 15. August 1994 bis 13. August 1995 (2. Bewilligungsabschnitt) und 14. August 1995 bis 14. Dezember 1995 (3. durch Arbeitsaufnahme am 15. Dezember 1995 unterbrochener Bewilligungsabschnitt).
Nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetbuch (SGB X) darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grob Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser nach dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden § 152 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw. der ab 01. Januar 1998 geltenden inhaltsgleichen Vorschrift des § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Vorliegend kommt § 45 SGB X zur Anwendung, weil bereits die erstmalige Bewilligung von Alhi ab 16. Februar 1994 bis 13. August 1994 aufgrund Bewilligungsverfügung vom 18. Februar 1994 rechtswidrig im Sinne der Vorschrift war, da auf die Alhi des Klägers von Beginn an das ihm zuzurechnende Vermögen zu berücksichtigen war.
Maßgebend hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der zurückgenommen worden soll (vgl. Steinwedel, Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rz. 24). Maßgebend sind für den hier streitigen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 die vorliegend noch anzuwendenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden AFG (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung - Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG - vom 24. März 1997 - BGBl. I S. 594).
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 AFG in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat (Nr. 1), keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) nicht erfüllt (Nr. 2), bedürftig ist (Nr. 3) und innerhalb eines Jahrs vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch nach § 119 Abs. 3 AFG erloschen ist (Nr. 4 a), oder mindestens hundertfünfzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 AFG erloschen ist, danach mindestens zweihundertvierzig Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können (Nr. 4 b).
Nach § 137 Abs. 2 AFG in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist.
Nach § 6 Abs. 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929) in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 10. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2171) ist das Vermögen des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8000 DM übersteigt.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung ist das Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung).
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Nicht zumutbar ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung insbesondere die Verwertung von angemessenem Hausrat (Nr. 1), von Vermögen, das zur alsbaldigen Gründung eines angemessenen eigenen Hausstandes bestimmt ist (Nr. 2), von Vermögen, das für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (Nr. 3), von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (Nr. 4), von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist (Nr. 5), von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den Eigentümer oder seiner Angehörigen eine unbillige Härte bedeuten würde (Nr. 6), eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist (Nr. 7).
Vermögen ist der Bestand an Rechten und beweglichen und unbeweglichen Sachen in Geld oder Geldeswert. Dazu gehören insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Hausrat und andere unbewegliche Sachen wie Grund- und Hausvermögen sowie Wohnungseigentum (vgl. zum Begriff des Vermögens BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3 und 25; Schmidt, in GK-AFG, Stand September 1993, § 137 Rz. 35 bis 38; Henke, in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Arbeitsförderungsgesetz - Kommentar, § 137, Stand Oktober 1996, Rz. 15 m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Tag der Antragstellung, von dem grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BSG SozR 3- 4220 Nr. 6), hier der 31. Januar 1994, bezogen auf den ersten Tag der Bewilligung (16. Februar 1994). Geänderte Vermögensverhältnisse innerhalb des hier zu beurteilenden Bewilligungsabschnitts liegen nicht vor, die eine weitere Prüfung der Vermögensberücksichtigung unter Zugrundelegung eines anderen Bezugszeitpunktes erforderlich machen könnten (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6 Nrn. 7, 8).
Der Kläger war bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe am 31. Januar 1994 Inhaber zweier Konten (Sparkonto Kontonummer und Termingeld Kontonummer ) bei der V W e. G. sowie zweier Konten (Privatgirokonto Kontonummer - (alt)/später und Sparkonto Kontonummer ) bei der L B/SB, welche bezogen auf den Zeitpunkt des ersten Tages der Bewilligung (16. Februar 1994) ein Gesamtguthaben von 92.899,77 DM aufwiesen (37.147,27 DM [Termingeld] und 376,17 DM [Sparguthaben] bei der VW e. G. sowie 51.000,00 DM [Sparguthaben] und 4.376,33 DM [Guthaben auf dem Privatgirokonto] bei der L B/SB). Als Inhaber dieser Termingeld-, Spar- bzw. Privatgirokonten war er damit hinsichtlich der darin ausgewiesenen jeweiligen Forderungen Gläubiger der VW e. G. bzw. LB/SB und damit deren Eigentümer (Bassenge, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 952 Rz. 2 m.w.N.; so noch BGH NJW 1994, 931 f.). Bei Sparbüchern kann es zwar zweifelhaft sein, ob der Einzahlende oder der im Sparbuch ausgewiesene Kontoinhaber berechtigter Gläubiger und damit Eigentümer des Buches ist. Gläubiger ist schon bei der Anlage eines Sparkontos nicht notwendig derjenige, auf dessen Namen das Sparbuch lautet. Vielmehr entscheidet die vertragliche Regelung zwischen dem Kreditinstitut und dem Einleger über die Gläubigereigenschaft. Der Inhalt der Regelung wird durch den erkennbaren Willen des Einlegers bestimmt; bei seiner Ermittlung finden die Umstände des Einzelfalls besondere Beachtung. Dabei ist für den Regelfall davon auszugehen, dass der Einleger selbst Gläubiger werden will, wenn er das Sparbuch einbehält. Der auf die Begünstigung eines Dritten gerichtete Wille muss zwar nicht ausdrücklich geäußert werden, aber doch deutlich nach außen hervortreten. Den Hauptfall dieser Art bilden Sparkonten für minderjährige Kinder oder Enkelkinder auf deren Namen, sofern der Einleger das Sparbuch an sie aushändigt. Behält er die Urkunde in seinem Besitz, so liegt es nahe, den Willen zur Begünstigung des im Eröffnungsformular namentlich Bezeichneten im Sinne des § 331 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Teil des Guthabens anzunehmen, den das Konto beim Ableben des Einlegers noch ausweist (vgl. BGH NJW 2005, 980 unter Aufgabe der genannten Entscheidung in NJW 1994, 931 für den - nach den Ermittlungen des Senats hier nicht gegebenen - Fall, dass ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben; in einem solchen Fall ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will; vgl.a. Hüffer in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Auflage, § 808 Rz. 26 m.w.N. sowie Füller in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Auflage, § 952 Rz. 11 m.w.N.).
Vorliegend trägt der Kläger hierzu vor, dass sämtliche Konten bei der VW bzw. L B/SB (außer dem Girokonto) nicht ihm (= dem Kläger), sondern seiner Mutter gehört hätten. Seine Mutter habe die Konten bei der VW (Konto Nr. und) sowie bei der B S(Konto Nr. ) unter seinem Namen eröffnet und auch die Bankgeschäfte ebenso wie Änderungen zur Adresse, zu Freistellungsaufträgen erledigt.
Im Gegensatz zu diesen Behauptungen des Klägers ist das zu berücksichtigte Vermögen des Klägers bei der VW e. G. und bei der L B/SB nach den Ermittlungen des Senats ihm rechtlich als Eigentümer (§ 985 BGB) zuzuordnen gewesen.
Dafür sprechen zur Überzeugung des Senats in Bezug auf das Vermögen des Klägers bei der V W e. G die Ausführungen der V W e. G. in deren Schreiben vom 07. Februar 2005, nach denen der Kläger regelmäßig die Kontounterlagen selbst unterschrieben hat und die Vorlage seines Personalausweises bei der V W e. G. geprüft worden ist. In regelmäßigen, wenn auch größeren Abständen ist er bei diesem Geldinstitut persönlich bei der Filiale in Z erschienen und hat dort die Bankgeschäfte erledigt. Auch die Freistellungsaufträge und die Kontolöschungsunterlagen sind regelmäßig vom Kläger selbst und nicht von dessen Mutter unterschrieben worden.
Das gleiche Ergebnis ergibt sich aus den von der L B übersandten Unterlagen. Ausweislich des Stammdatenträgers hatte der Kläger, mit ehemaligen Wohnsitz in, bei der Sparkasse ein Girokonto (damalige Kt.-Nr.: ) eröffnet. Einen Antrag auf Änderung hatte er veranlasst, als er nach B, in die umzog, wie der Unterschrift "" zu entnehmen ist. Anlässlich des Änderungsantrages hatte der Kläger auch zur Identifizierung und zum Beleg der neuen Wohnanschrift den Personalausweis vorgelegt; es wurde "PA " vermerkt. Von daher bestehen keine Zweifel, dass der Kläger dies veranlasst hat. Die Unterschriftskarte zum Privatgirokonto (nunmehr Kt.-Nr.: ) weist seine charakteristische Unterschrift auf, wie er sie schon auf den Änderungsantrag gesetzt hatte. Zu Recht hat schon das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass auch die Unterschriften, die in den eingereichten Unterlagen vorhanden sind, eindeutig nicht von der Mutter stammten, wie sich bereits einem Laien erschließt, da das "H" im Namen des Klägers von der Mutter deutlich anders geschrieben wird, als es auf den Unterschriften der Fall sei. Der Senat sieht dies nach eigener Prüfung nicht anders.
Beleg für Kapitaleinkünfte des Klägers und damit auch für vorhandenes Vermögen ist auch der von ihm unterzeichnete Freistellungsauftrag bei der Berliner Sparkasse vom 29. Dezember 1994, in dem er Zinseinnahmen bis zu einer Höhe von 2.450,00 DM vom Steuerabzug freigestellt hatte. Auch hier bestehen wegen der Nennung seines Namens mit seinem Geburtsdatum und seiner Unterschrift keine Zweifel, dass der Kläger selbst diese Erklärung abgegeben hat. Dass der Kläger am 01. September 1993 das Sparkonto (Nr.: ) eröffnet hatte, ergibt auch aus den von der LB übersandten Unterlagen. Mit der Eröffnung dieses Kontos erklärte er seinerzeit zugleich "Gläubiger der Spareinlagen ist der Kontoinhaber". Der Sparkassenmitarbeiter vermerkte zur Legitimation den Personalausweis "". Am 28. Februar 1994 wurde zum vorstehenden Konto über einen Betrag von 51.000,00 DM "ab 01.03.1994 für 6 Monate ein Zinssatz von 4,75 % neu vereinbart". Mit seiner Unterschrift erteilte der Kläger der S zu diesem Konto den am 30. August 1994 den Auftrag, die Festzinsvereinbarung nicht zu verlängern und bat, die Spareinlage nach Vertragsschluss als Kapitalsparkonto mit 3monatiger Kündigungsfrist weiter zu führen. Zugleich wurde der zuvor genannte Vermögensbetrag ab 01. September 1994 für weitere 6 Monate zu einem Zinssatz von 4,25% und das nunmehr einen Betrag von 53.443,75 DM umfassende Guthaben ab 01. März 1995 für weitere 6 Monate prolongiert. Am 28. Februar 1996 wünschte der Kläger zu diesem Konto keine weitere Prolongation mehr. Anlässlich dieser vom Kläger selbst unterschrieben Erklärung legitimierte er sich gegenüber der BS erneut mit dem Personalausweis, was der Sachbearbeiter ausweislich des in den Gerichtsakten vorliegenden Dokuments vermerkt hatte. Am 20. Dezember 1995 veranlasste der Kläger wiederum unter Legitimation mit seinem Personalausweis () die Auszahlung eines Betrages von 42.154,84 DM zum Sparkonto-Nr ... Anhand dieser Unterlagen hat der Senat keine Zweifel, dass der Kläger nicht nur Inhaber, sondern Eigentümer des Vermögens von insgesamt 92.899,77 DM (37.147,27 DM [Termingeld] und 376,17 DM [Sparguthaben] bei der V W e. G. sowie 51.000,00 DM [Sparguthaben] und 4.376,33 DM [Guthaben auf dem Privatgirokonto] bei der L B/SB) war.
Bei dieser Sachlage hat sich der Senat nicht gedrängt gesehen, die Mutter des Klägers als Zeugin zu den Eigentumsverhältnissen der genannten Konten bei der V W e. G. und bei der L B/SB zu hören; auch ist schon nach den Angaben des Klägers selbst und den Auskünften der Bankinstitute hier nicht von einer verdeckten Treuhand von Vermögen der Mutter auszugehen. Selbst die Erklärung der Mutter des Klägers vom 18. Juni 2005 als wahr unterstellt, führt zur Überzeugung des Senats nicht dazu, dass der Kläger nicht der Eigentümer des vorgenannten Vermögens gewesen ist. Für eine alleinige Eigentümerstellung des Klägers und damit gegen die Erklärung der Mutter sprechen die vielfältigen bei der V W e. G. und bei der S B bzw. L B vorhandenen Dokumente, die diese zum erstinstanzlichen Verfahren übersandt hat. Auch nach diesen Dokumenten hat der Kläger regelmäßig selbst die Bankgeschäfte bei diesem Geldinstitut abgewickelt. Beleg hierfür sind die persönlichen Vorsprachen in der Filiale in Z sowie die eigenhändigen Unterschriften des Klägers in diesen Dokumenten ohne Hinweis auf eine Fremdstellung im Sinne einer treuhändischen Stellung. Zudem war der Kläger zu diesen Zeitpunkten auch im Besitz der entsprechenden Urkunden. Für den hier anzunehmenden Regelfall ist somit davon auszugehen, dass der Einleger - hier der Kläger -selbst Gläubiger werden wollte, wenn er - wie hier - die Sparbücher – einbehielt (vgl. BGH NJW 1994, 931 f. sowie BGH NJW 2005, 980).
Ausgehend hiervon war ein Vermögen in Höhe von insgesamt 92.899,77 DM zum Zeitpunkt der Bewilligung von Alhi ab 16. Februar 1994, worauf regelmäßig abzustellen ist (s.o.), vorhanden, das eine Bedürftigkeit im Sinne des § 137 Abs. 2 AFG auch unter Abzuges eines Freibetrages von 8.000,00 DM ausschließt.
Ausgehend von einem zu berücksichtigen Vermögen von 84.899,77 DM (= 92.899,77 DM./. 8.000,00 DM Freibetrag) bestand Bedürftigkeit gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung für sogar 136 Wochen (= 84.899,77 DM: 620 DM wöchentliches Bemessungsentgelt = 136,94 = 136 Wochen – Werte hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt – Kärcher, in Niesel, AFG, 2. Aufl., § 137 Rz. 23) nicht und nicht nur für 60 Wochen, wie die Beklagte aufgrund des ihr nur bekannten Vermögens des Klägers bei der V W - im Übrigen fehlerhaft - errechnet hatte. Denn von dem Vermögen bei der V W ließ die Beklagte den Freibetrag von 8.000,00 DM unberücksichtigt, sodass sich aus ihrer Sicht zum damaligen Zeitpunkt rechnerisch "nur" eine fehlende Bedürftigkeit von 47 Wochen (für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 10. Januar 1995) konkret berechnen ließ (= 37.523,44 DM./. 8.000,00 DM Freibetrag = 29.523,44 DM: 620,00 DM wöchentliches Bemessungsentgelt = 47,62 = 47 Wochen – vgl. Kärcher, a.a.O.). Dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Alhi ab 16. Februar 1994 für den hier zunächst zur Beurteilung anstehenden zeitlichen Umfang vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 (= 95 Wochen) auch der weitere – zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 15. September 2003 der Beklagten nicht konkret bekannte –Vermögensteil in Höhe von 55.376,33 DM (= 4.376,33 DM + 51.000,00 DM) auf dem Privatgirokonto (Nr. - bzw. ) und dem Sparkonto (Nr. ) bei der S B zu berücksichtigen ist, der erst infolge der Ermittlungen des Sozialgerichts Berlin durch die Auskunft der L B vom 15. April 2005 (Eingang beim Sozialgericht: 18. April 2005) konkret, d.h. der Höhe nach u. a. auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung zur Alhi (ab 16. Februar 1994) bekannt wurde, folgt daraus, dass bei gebundenen Verwaltungsakten – wie hier bei dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 15. September 2003 – ein Begründungsmangel grundsätzlich entscheidungsunerheblich ist, weil das Gericht die getroffene Regelung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 – Az.: B 11 AL 85/99 R – in SozR 3-4100 152 Nr. 9 m. w. N.). Soweit die Beklagte aus ihrer Sicht seinerzeit "nur" von einer fehlenden Bedürftigkeit für "60" Wochen (zum Berechnungsfehler, s.o.) mangels anderweitiger genauer Kenntnis zur Höhe des Vermögens des Klägers ausgegangen ist und insoweit diese (60 Wochen fehlende Bedürftigkeit) nicht dafür ausreichten, die Bewilligung von Alhi für einen Zeitraum von 95 Wochen (16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995) zurückzunehmen, ändert dieser Umstand nichts an der Rechtmäßigkeit des ersten Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 15. September 2003. Insoweit liegt lediglich zumindest ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schreibens der L B vom 15. April 2005 (Anfang Mai 2005) ein für die Beklagte auch erkennbarer Begründungsmangel des Bescheides vor, der keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des zur Überprüfung anstehenden Verfügungssatzes hat, denn ab Bekanntgabe des Vermögens(-teils) des Klägers bei der Landesbank Berlin wäre es der Beklagten möglich gewesen, die fehlende Bedürftigkeit im Sinne des § 9 AlhiVO Arbeitslosenhilfe-Verordnung von 47 Wochen auf (mindestens) 95 Wochen zu korrigieren. Bloße Begründungsmängel oder Begründungsfehler wirken sich indessen bei gebundenen Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht aus und rechtfertigen grundsätzlich nicht die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts (BSG a. a. O.; BVerwGE 80, 96 f; Badura in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl 1998, § 38 RdNrn 40, 41; genauer differenzierend: Schoch DÖV 1984, 401, 403; aA Schenke NVwZ 1988, 1 ff).
Die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe, welche die Beklagte zur Begründung des angefochtenen ersten Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 15. September 2003 (Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995) mangels konkreter Kenntnis des Gesamtvermögens des Klägers zum damaligen Zeitpunkt (wegen der vom Bundesamt für Finanzen mitgeteilten Kapitalerträge bei der L/S B vermutete die Beklagte nicht zu Unrecht weiteres Vermögen) nicht anführen konnte, ist hier auch deswegen nicht ausgeschlossen, weil hierdurch der genannte Bescheid nicht auf einen außerhalb des Erkenntnisbereichs des Kläger liegenden anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, da es allein um fehlende Bedürftigkeit wegen vorhandenen vom Kläger im Rahmen der Antragstellung verschwiegenen Vermögens geht, und auch der Verwaltungsakt nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen nicht wesentlich verändert und die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (vgl. BSGE 29, 129, 132 = SozR Nr. 123 zu § 54 SGG; BSG SozR 3900 § 41 Nr. 4; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 10).
Eine Erschwerung der Rechtsverteidigung liegt nicht vor. Nach der vom Senat für überzeugend gehaltenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. April 2002, in DBlR 4750a/§137) und dieser deswegen folgend, ist eine solche nicht schon darin begründet, dass sich der Kläger nun mit anderen erheblichen Tatsachen auseinander setzen muss, denn er wird dadurch nicht mit Tatsachen konfrontiert, die ihm unbekannt oder schwer zugänglich sind. Vielmehr geht es – insoweit unverändert – um seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine rechtlich unzulässige Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung ist im Übrigen in Fällen der Änderung der Begründung während des gerichtlichen Verfahrens dadurch nicht eingetreten, dass der Betroffene über die geänderte Begründung unterrichtet und ihm angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (BSG DBlR 4750a/§137 unter Hinweis auf BVerwGE, 359 f). So liegt der Fall hier. Das Schreiben der LB vom 15. April 2005 ist Anfang Mai 2005 auch dem Kläger aufgrund richterlicher Verfügung vom Sozialgericht übersandt worden. Insoweit hatte er im gerichtlichen Verfahren von dem Umstand Kenntnis, dass weiteres Vermögen als nur bislang bei der V W e.G. bei der Bedürftigkeitsprüfung Berücksichtigung finden konnte.
Nach alledem begründen 84.899,77 DM (= 92.899,77 DM./. 8.000,00 DM Freibetrag = 84.899,77 DM: 620 DM wöchentliches Bemessungsentgelt = 136 Wochen – zur Berechnung vgl. o.) die fehlende Bedürftigkeit für 136 Wochen. Insoweit war die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 (95 Wochen) rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X.
Der angefochtene Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2003 ist nicht wegen Verfristung (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) aufzuheben. Zwar hat die Beklagte nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Schreibens der L B vom 15. April 2005 Anfang Mai 2005 (aufgrund richterlicher Verfügung vom 20. April 2004 war das Schreiben der L B am 02. Mai 2005 zur Absendung gelangt) die daraus zu entnehmenden Erkenntnisse nicht zum Anlass genommen hatte, die fehlende Bedürftigkeit nun rechnerisch zutreffend auch für den Zeitraum vom 11. Januar 1995 bis 14. Dezember 1995 im Wege des Nachschiebens von Gründen oder im Wege eines Änderungs-(rücknahme- und erstattungs-) bescheides im Rahmen von § 96 SGG zu verwenden. Hierfür bestand auch keine Notwendigkeit. Soweit nämlich der angefochtene Bescheid – hier der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2003 – mit anderer Begründung – wie hier – aufrechterhalten werden darf, richtet sich die Wahrung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nach dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides, sodass hier auf den 15. September 2003 abzustellen ist (in diesem Sinne a. BSG DBlR 4750a/§137 m.w.N.); zu diesem Zeitpunkt aber war die Jahresfrist noch nicht abgelaufen.
Hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit war auch nicht nach den jeweiligen Bewilligungsabschnitten vom 16. Februar 1994 bis 13. August 1994 (1. Bewilligungsabschnitt), 15. August 1994 bis 13. August 1995 (2. Bewilligungsabschnitt) und 14. August 1995 bis 14. Dezember 1995 (3. durch Arbeitsaufnahme am 15. Dezember 1995 unterbrochener Bewilligungsabschnitt) zu differenzieren, weil der Kläger – wie oben dargelegt – für insgesamt 136 Wochen ab 16. Februar 1994 nicht bedürftig war und diese Zeit den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 (= 95 Wochen) umfasst. Das BSG hat nämlich schon zum Recht des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) wiederholt entschieden (statt vieler: Urteil vom 09. August 2001 – Az.: B 11 AL 9/01 R – zitiert nach juris) , dass § 9 der AlhiVO (vom 7. August 1974, BGBl. I 1929, im Januar 1999 in der zuletzt durch die 5. Änderungsverordnung vom 25. September 1998, BGBl. I 112, geänderten Fassung geltend) besagt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitslose jedenfalls (wieder) Anspruch auf Alhi hat (SozR 4100 § 134 Nr. 16), dass an dieser Auffassung, die im Schrifttum sowohl für die AlhiVO (vgl. Schmidt BArbBl. 1974, 544, 546 f; derselbe im Gemeinschaftskommentar zum AFG, § 137 Rz. 71; Ebsen, in: Gagel, SGB III, § 193 Rz. 100 ff; a. A. Schweiger in Wissing/Eicher, SGB III, § 193 Rz 10 f), wie für die Vorläuferregelung der 12. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 25. April 1961 (BGBl. I 478) vertreten wird (Rüdig, BArbBl. 1961, 318, 319; Schönefelder/Kranz/ Wanka, AFG, § 137 Rz. 28, Stand August 1973) festzuhalten ist, und auch das seit dem 1. Januar 1998 geltende Recht des SGB III insoweit keine Änderungen bewirkt hat.
II. Rücknahme für die Zeit vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998
Ausweislich der Auskünfte der VW vom 30. Dezember 2004 verfügte der Kläger am 16. Juni 1997 bei diesem Geldinstitut über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 42.119,78 DM (= 3.385,01 + 38.734,77 DM) und bei der L B ausweislich der Auskunft vom 15. April 2005 in Höhe von 72.460,98 DM (= 6.460,98 DM + 66.000,00 DM), zusammen 114.580,76 DM (= 72.460,98 DM + 42.119,78 DM).
Von diesem Gesamtvermögen des Klägers im Umfang von 114.580,76 DM war im Rahmen der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X im Hinblick auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Alhi für diesen Zeitraum (16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998) "nur" ein Betrag von 39.350,39 DM zu berücksichtigen.
Das BSG hat in zwei Urteilen vom 09. August 2001 und in einem vom 19. Dezember 2001 (B 11 AL 9/01 R; B 11 AL 11/01 R; B 11 AL 59/01 R, alle zitiert nach juris) entschieden, dass Vermögen des Arbeitslosen, das bei der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt ist und nach Ablauf der gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, nicht erneut berücksichtigt werden kann. Würde nun zum Stichtag des 16. Juni 1997 das Vermögen von 114.580,76 DM im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung erneut voll berücksichtigt werden, würde dies außer acht lassen, dass der Kläger bereits für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 (für 95 Wochen) Teile seines Vermögens einzusetzen hatte (s. o. unter I.), um davon zu leben. Der Senat ist deswegen der Überzeugung, dass diesem Umstand hier zwecks Vermeidung von Doppelanrechnung von Vermögen Rechnung zu tragen ist. Zweifel bestehen nicht, dass es sich im Wesentlichen um dasselbe Vermögen des Klägers gehandelt hat. Zwischenzeitlich hat der Kläger kein anderes Konto angelegt. Die Wertsteigerung erklärt sich beim Termingeld im Wesentlichen aus Zinseinnahmen aus den Jahren 1994 bis 1996.
Der Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1996 einer Beschäftigung nachging und im Anschluss daran zunächst einen "neuen" Alg-Anspruch begründete, ändert nichts daran, dass hier eine Doppelanrechnung von Vermögen – jedenfalls wegen des Zeitraums von 95 Wochen, in dem der Kläger sein Vermögen schon einzusetzen hatte (siehe sogleich unten zur Berechnung) - zu unterbleiben hat. Das BSG (Urteil vom 19. Dezember 2001 – B 11 AL 49/01 R – in juris) hat – soweit für den Senat ersichtlich – bislang das Verbot einer Doppelanrechnung von Vermögen jedenfalls dann angenommen, wenn aufgrund einer Zwischenbeschäftigung von ("nur") sieben Monaten ein Leistungsbezug von Alhi unterbrochen wurde, weil es sich um einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung handelte, der nicht erloschen war (BSG a. a. O., Rnr. 30).
Hier im Rechtsstreit ist zwar der ursprüngliche am 14. August 1993 entstandene Leistungsanspruch (auf Alg bis zur Anspruchserschöpfung am 15. Februar 1994, ab 16. Februar 1994 auf Alhi) durch die Aufnahme der Beschäftigung am 15. Dezember 1995 und (Neu-) Bewilligung von Alg ab 16. Dezember 1996 erloschen (§ 125 Abs. 1 AFG). Indessen treffen die Erwägungen, warum einmal berücksichtigtes Vermögen bei der Prüfung der Bedürftigkeit von Alhi nach Ablauf der gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, nicht bei einer oder weiteren Anträgen auf Bewilligung/-en von Alhi im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden darf, es sei denn, die ursprünglich errechneten Wochen der fehlenden Bedürftigkeit sind noch nicht verbraucht gewesen oder weiteres, bislang unberücksichtigtes, Vermögen hat bislang noch keinen Eingang in die Prüfung der Bedürftigkeit gefunden, auch hier noch zum Teil zu. Wenn nach der Rechtsordnung der Kläger für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 verpflichtet gewesen ist, sein Vermögen (mindestens für 95 Wochen) für seinen Lebensbedarf einzusetzen, dann ist dies unter dem Verbot der Doppelanrechnung von Vermögen auch beachtlich für einen zeitlich danach liegenden Zeitraum, in dem Alhi auch im Rahmen eines neuen Anspruchs gewährt wurde, wenn es sich – wie hier – zum Teil um dasselbe (s.o.) Vermögen gehandelt hat.
Da – wie bereits oben erwähnt – das berücksichtigungsfähige Vermögen nach § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung nicht durch den Leistungssatz der Alhi, das Leistungsentgelt oder ein Nettoarbeitsentgelt, sondern durch das einem Bruttoarbeitsentgelt entsprechende Bemessungsentgelt zu teilen ist, ist nach den Wochen, für die Alhi nicht zu gewähren ist, regelmäßig jedenfalls ein Teil des berücksichtigten Vermögens noch vorhanden; denn der für seinen Unterhalt auf sein Vermögen verwiesene Arbeitslose wird dies allenfalls in Höhe des bisher aus einer Beschäftigung erzielten Nettoeinkommens, regelmäßig jedoch nicht in Höhe eines Bruttoeinkommens in Anspruch nehmen, das ihm für seinen Lebensunterhalt nie zur Verfügung stand. Die Alhi wird damit wegen vorhandenen Vermögens nach den §§ 6 ff Arbeitslosenhilfe-Verordnung nur zeitweise und nicht bis zur Erschöpfung des Vermögens versagt. Würde das noch vorhandene Vermögen ungeachtet des Umstandes, dass es schon zur Versagung von Alhi geführt hat, bei jeder nachfolgenden Entscheidung wiederholt gemäß §§ 6 ff Arbeitslosenhilfe-Verordnung zu berücksichtigen sein, hätte sich der Verordnungsgeber auf die Bestimmung beschränken können, Alhi sei nicht zu gewähren, solange das zumutbar verwertbare Vermögen den Freibetrag übersteigt (so BSG, Urteil vom 09. August 2001 – B 11 AL 11/01 R - Rnr. 20 - in juris).
Hier ist somit auch nur das Vermögen zu berücksichtigen, das bislang noch nicht Eingang in die Bedürftigkeitsprüfung gefunden hatte, denn die Berücksichtigung des Vermögens in Höhe 84.899,77 DM im Rahmen der Prüfung (zu 1.) hat zur Folge, dass er dieses Vermögen zu seinem Lebensunterhalt – jedenfalls in einem Anteil von 95 von 136 Wochen – einzusetzen gehabt hatte. Wenn der Kläger so aber im Nachhinein dieses Vermögen im Rahmen der Rücknahme der Bewilligungen von Alhi zum Lebensunterhalt einzusetzen hatte, dann erscheint es nicht gerechtfertigt, es für einen späteren Alhi-Zeitraum auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für die "verbrauchten" 95 Wochen anzurechnen. Die Tatsache, dass Vermögen in diesem Umfang in der Sozialhilfe seinerzeit nicht schützwürdig war (vgl. BSG, a.a.O., Rnr. 20) und im Rahmen von Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches (SGB II) nicht schutzwürdig ist (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B – in juris), ändert an dem Verbot der Doppelberücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei Alhi hier für diesen Zeitraum nichts.
Ausgehend hiervon sind als Vermögen zu berücksichtigen zum einen "nur" die Differenz des Vermögens in Höhe von 114.580,76 DM zu 84.899,77 DM zzgl. des Vermögens der "unverbrauchten" 41 Wochen, d.h. 41/136 von 84.899,77 DM = 9.669,40 DM, mithin insgesamt 39.350,39 DM, denn die Berücksichtigung des Vermögens(-anteils) in Höhe von 84.899,77 DM würde andernfalls bedeuten, dass der Kläger auch für 136 Wochen mangels Bedürftigkeit kein Alhi-Anspruch gehabt haben dürfte, was nicht der Fall war (s.o. zu 1.).
Hiervon ist der Freibetrag von 8.000 DM nicht noch einmal in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 09. August 2001 – B 11 AL 11/01 R – Rnr. 25 a.E.), so dass in diesem Zeitraum eine Bedürftigkeit für 40 Wochen (= 39.350,39 DM: 960 DM wöchentliches Bemessungsentgelt) zu verneinen gewesen ist und damit auch hier die Rücknahme der insoweit für einen Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 (= 34 Wochen) rechtswidrigen Bewilligung von Alhi gemäß § 45 SGB X rechtfertigt.
III. Rücknahme für die Zeit vom 26. April 2002 bis 30. Juni 2003
Zunächst ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der vorgenannte Zeitraum zwei Bewilligungsabschnitte umfasst, und zwar die Zeit vom 26. April 2002 bis 25. April 2003 und 26. April 2003 bis 30. Juni 2003.
Nach der Auskunft der VW vom 07. Februar 2005 verfügte der Kläger am 26. April 2002 über ein Sparguthaben in Höhe von 4.099,87 EUR und Termingeld in Höhe von 19.804,77 EUR. Nach dem Schreiben der LB vom 15. April 2005 verfügte der Kläger per 26. April 2002 auf dem Privatgirokonto über ein Guthaben von 4.465,43 EUR und auf dem Sparkonto über ein Guthaben von 41.056,25 EUR. Hieraus errechnet sich als Gesamtvermögen des Klägers zum 26. April 2002 die Summe von 69.426,32 EUR.
Da in der Zwischenzeit die Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) zum 01. Januar 2002 in Kraft getreten war und diese eine dem - bis zum 31. Dezember 2001 geltenden - § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vergleichbare Regelung nicht mehr enthielt, führte ab dem 01. Januar 2002 jegliches Vermögen zur Verneinung der Bedürftigkeit im Sinne des § 193 SGB III mit der Folge, dass es auf ein Verbot einer Doppelanrechnung von Vermögen nicht mehr ankommt. Das BSG (Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B – zitiert nach juris) führt zum Wegfall des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung aus:
"Diese Vorschrift war in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden AlhiV (BGBl I 2001, 3734) nicht mehr enthalten. Die Grundlage für die Rechtsprechung des BSG, dass vorhandenes Vermögen nur einmalig entsprechend der Berechnungsvorgaben des § 9 AlhiV berücksichtigt werden könne, war damit entfallen. Für die Arbeitslosenhilfe ergab sich daraus, dass keine Zurechnung des Vermögens mehr auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum erfolgte, Bedürftigkeit vielmehr solange ausgeschlossen war, wie Vermögen vorhanden war (vgl. Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003, § 13 RdNr 189)."
Wenn wie hier ein Verbot der Doppelanrechnung keine rechtliche Relevanz mehr entfaltet, dann muss konsequenterweise auch die Rechtsprechung zu der Berücksichtigung nur eines Freibetrages auch keine Beachtung mehr finden.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 ist Freibetrag ein Betrag von 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen. Insoweit ist eine Änderung der Freibetragsgrenzen zu Gunsten des Klägers eingetreten.
Zum Zeitpunkt der Bewilligung von Alhi ab 26. April 2002 war der Kläger (noch) 49 Jahre alt. Hieraus errechnet sich ein Freibetrag von 25.480,00 EUR (= 520,00 EUR x 49 Jahre). Der Kläger war aber auch hier nicht bedürftig, weil sein Vermögen den Freibetrag überstieg. Vermögen in Höhe von 52.274,71 EUR stand ein Freibetrag von 25.480,00 EUR gegenüber. Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2003 für den Rücknahmezeitraum vom 26. April 2002 bis zum 30. Juni 2003 bezüglich der Alhi ist daher ebenfalls rechtmäßig.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X berufen, da die Bewilligungen von Alhi für alle unter Ziff. I. bis III. genannten streitbefangenen Zeiträume auf Angaben beruhten, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG - Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 m. w. N., in Arbeit und Beruf - AuB 1997, 282). Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten hat der Kläger meines Erachtens zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt.
Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers in allen Formularen zu den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe, deren Richtigkeit von ihm jeweils unterschriftlich bestätigt wurde. In allen Antragsformularen hatte der Kläger die Fragen, in denen nach Vermögen gefragt wurde, im Wesentlichen wahrheitswidrig – mit Ausnahme von Angaben zu Vermögen von 3.700,00 DM (Antrag vom 31. Januar 1994), 2.700,00 DM (Antrag vom 06. August 1994), 2.800,00 DM (Antrag vom 10. August 1995), 4.815,00 EUR (Antrag vom 26. April 2003), 3.860,00 EUR (Antrag vom 17. April 2003) – verneint, denn sein ihm zuzurechnendes Vermögen war, wie oben zuvor dargelegt, deutlich höher. Wenn er dann versichert, dass die von ihm gemachten Angaben der Wahrheit entsprochen haben, dann hat er grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Zu einem anderen Ergebnis ist der Senat auch nicht auf Grund des Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung gekommen.
Da die Rücknahme der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung für alle unter Ziff. I. bis III. genannten Zeiträume (16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995; 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998; 26. April 2002 bis 30. Juni 2003) nicht zu beanstanden ist, ist die für diese Zeiträume überzahlte Arbeitslosenhilfe von dem Kläger zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X), zur Berechnung vgl. Ziff. IV.
IV. Erstattung
Soweit die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungen von Alhi vorliegen, folgt die Erstattung zur Alhi aus § 50 Abs. 1 SGB X.
1. Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995
a) Erstattung von Alhi In diesem Zeitraum bezog der Kläger Alhi, wie folgt:
Die von der Beklagten im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. September 2003, den o.a. Zeitraum betreffend, errechnete Erstattung der Alhi ist somit der Höhe nach rechnerisch zutreffend ermittelt.
b) Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung: Die Berechnung des zu erstattenden Krankenversicherungsbeitrages folgt aus § 157 AFG (vgl. auch Feckler in GK-AFG, Stand April 1997, § 157 Rz. 9 ff., insbesondere 11 m.w.N.; Düe in Niesel, AFG, 2. Auflage, § 157 Rz. 6 m.w.N.), wobei hier darauf hinzuweisen ist, dass die Absenkung auf 80 v.H. des fiktiven Bemessungsentgelts erst ab 01. Januar 1995 durch Art. 35 Nr. 14 Buchstabe a i.V.m. Art. 85 Abs. 9 des Rentenreformgesetz 1992 eingeführt worden ist:
- 16. Februar 1994 bis 13. August 1994 Bemessungsentgelt in Höhe von 620 DM wöchentlich: 6 Wochentage x 154 Leistungstage = 15.913,33 DM, davon 13,8 % Krankenversicherungsbeitrag AOK – Die Gesundheitskasse für das Land Brandenburg = 2.196,04 DM
- 15. August 1994 bis 31. Dezember 1994 Bemessungsentgelt in Höhe von 710 DM wöchentlich: 6 Wochentage x 120 Leistungstage = 14.200,00 DM, davon 13,8 % Krankenversicherungsbeitrag AOK – Die Gesundheitskasse für das Land Brandenburg = 1.959,60 DM
- 01. Januar 1995 bis 12. August 1995 Bemessungsentgelt in Höhe von 710 DM wöchentlich abzüglich 20 v.H. (142 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 568 DM: 6 Wochentage x 192 Leistungstage = 18.176,00 DM, davon 13,8 % Krankenversicherungsbeitrag AOK – Die Gesundheitskasse für das Land Brandenburg = 2.508,29 DM
- 13. August 1995 bis 14. Dezember 1995 Bemessungsentgelt in Höhe von 760 DM wöchentlich abzüglich 20 v.H. (152 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 608 DM: 6 Wochentage x 106 Leistungstage = 10.741,33 DM, davon 13,8 % Krankenversicherungsbeitrag AOK – Die Gesundheitskasse für das Land Brandenburg = 1.482,30 DM
Hieraus errechnet sich eine Erstattungsforderung für die in dem Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 8.146,23 DM.
c) Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung
Nach § 55 Abs. 1 des zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) betrug der Beitragssatz in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 1 vom Hundert, in der Zeit ab 1. Juli 1996 1,7 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Die zu erstattenden Pflegeversicherungsbeiträge nach § 166 c AFG i.V.m. § 157 AFG errechnen sich wie folgt für die Zeit ab 01. Januar 1995:
In den Zeiträumen vom 01. Januar 1995 bis 12. August 1995 betrug das um 20 v.H. abgesenkte fiktive Arbeitsentgelt 18.176,00 DM und vom 15. August 1995 bis 14. Dezember 1995 10.741,33 DM, insgesamt 28.917,33 DM, hiervon beträgt 1 v.H. Beitragssatz gemäß § 55 SGB XI: 289,17 DM
Im Ergebnis ist hier festzustellen, dass für den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis 14. Dezember 1995 hinsichtlich der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (8.146,23 DM + 289,17 DM) eine rechnerisch zutreffende Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 8.435,40 DM (= 4.312,95 EUR) besteht. Der in dem Erstattungsbescheid vom 15. September 2003 (Bl. 131 f. der Leistungsakten der Beklagten) geforderte geringfügig um 10 Pfennig bzw. 5 Cent höhere Betrag in Höhe von 8.435,49 DM (= 4.313,00 EUR) ist gleichwohl nicht zu beanstanden, denn hierbei handelt es sich um Rundungsdifferenzen bei den verschiedenen nach dem Gesetz vorzunehmenden Rechenoperationen.
2. Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998
a) Erstattung von Alhi In diesem Zeitraum bezog der Kläger Alhi, wie folgt:
Die von der Beklagten im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. September 2003, den o.a. Zeitraum betreffend, errechnete Erstattung der Alhi ist der Höhe nach rechnerisch zutreffend ermittelt.
b) Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung:
- 16. Juni 1997 bis 31. Dezember 1997 In den Zeiträumen vom 16. Juni 1997 bis 31. Dezember 1997 betrug das Bemessungsentgelt in Höhe von 960 DM wöchentlich abzüglich 20 v.H. (192 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 768 DM: 6 Wochentage = 128,00 DM x 171 Leistungstage = 21.888,00 DM, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin = 3.261,31 DM
- 1. Januar 1998 bis 15. Februar 1998 Die nach § 335 Abs. 1 SGB III zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt: Bemessungsentgelt i. H. v. 960 DM wöchentlich abzüglich 20 v.H. (192 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 768 DM: 7 Kalendertage x 46 Leistungstage = 5046,84 DM davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin = 751,98 DM
Hieraus errechnet sich eine Erstattungsforderung für die in dem Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 4013,29 DM.
c) Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung
- 16. Juni 1997 bis 31. Dezember 1997 In dem Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 31. Dezember 1997 betrug das um 20 v.H. abgesenkte fiktive Arbeitsentgelt insgesamt 21.888,00 DM, hiervon beträgt 1,7 v.H. Beitragssatz gemäß § 55 SGB XI in der vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung: 372,10 DM
- 1. Januar 1998 bis 15. Februar 1998 In dem Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 15. Februar 1998 betrug das um 20 v.H. abgesenkte fiktive Arbeitsentgelt insgesamt 5046,84 DM, hiervon beträgt 1,7 v.H. Beitragssatz gemäß § 55 SGB XI in der vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung: 85,80 DM
Hieraus errechnet sich eine Erstattungsforderung für die in dem Zeitraum vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 entrichteten Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 457,90 DM.
Die für die Zeit vom 16. Juni 1997 bis 15. Februar 1998 zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind durch die Beklagte rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
3. Zeitraum vom 26. April 2002 bis 30. Juni 2003
a) Erstattung von Alhi In diesem Zeitraum bezog der Kläger Alhi, wie folgt:
Die von der Beklagten im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. September 2003, den o.a. Zeitraum betreffend (Bl. 139 f. der Leistungsakten der Beklagten), errechnete Erstattung der Alhi ist der Höhe nach rechnerisch zutreffend ermittelt.
b) Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung:
- Zeitraum vom 26. April 2002 bis 25. April 2003
Die nach § 335 Abs. 1 SGB III zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt: Bemessungsentgelt i. H. v. 500,00 EUR wöchentlich abzüglich 20 v. H. (100,00 EUR) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt i. H. v. 400,00 EUR wöchentlich: 7 Kalendertage x 365 Leistungstage = 20.857,14 EUR, davon 14,7 % Krankenversicherungsbeitrag IKK Hamburg = 3.066,00 EUR.
-Zeitraum vom 26. April 2003 bis 30. Juni 2003 Bemessungsentgelt i. H. v. 485,00 EUR wöchentlich abzüglich 20 v. H. (97 EUR = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt i. H. v. 388,00 EUR wöchentlich: 7 Kalendertage x 66 Leistungstage = 3.658,29 EUR, davon 14,7 % Krankenversicherungsbeitrag IKK Hamburg = 537,77 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Erstattungsforderung für die in dem Zeitraum vom 26. April 2002 bis 30. Juni 2003 entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 3.603,77 EUR.
c) Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung
Die nach § 335 Abs. 1 und 5 SGB III zu erstattenden Pflegeversicherungsbeiträge berechnen sich wie folgt:
Gesamtes fiktives Arbeitsentgelt i. H. v. 24.515,43 EUR, davon 1,7 % (= Beitragssatz in der Pflegeversicherung) = 416,76 EUR.
Insgesamt hätte der Kläger an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum 4.020,53 EUR (=3.603,77 + 416,76 EUR) zu erstatten gehabt. Wenn die Beklagte für diesen Zeitraum ausweislich des Bescheides vom 15. September 2003, diesen Zeitraum betreffend (Bl. 141 f. der Leistungsakten der Beklagten) "nur" 2.306,15 EUR) gefordert hat, ist dies nicht weiter zu beanstanden, denn der Kläger wird insoweit rechtswidrig begünstigt.
Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Bislang ist – soweit für den Senat ersichtlich – für einen wie hier vorliegenden Fall noch nicht abschließend geklärt, ob neue Tatsachen, die erst im Laufe der Ermittlungen der gerichtlichen Verfahren (konkret) zu Tage treten und auf die die Beklagte ihre Entscheidung – auch im gerichtlichen Verfahren – nicht gestützt hat, zu berücksichtigen sind oder nicht.
Rechtskraft
Aus
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