Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1473/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 669/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts vom 23. Januar 2006 und des Bescheides vom 29. Januar 2007 verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Durchschnittsverdienste, die sich für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1978 bis 30. Januar 1980 aus Tabelle 15 (Bereich: Verkehr) der Anlage 14 zum SGB VI ergeben, zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten in dem Zeitraum vom 15. Juni 1951 bis 30. Januar 1980.
Der Kläger ist 1936 in G (D) geboren und kam 1980 als Aussiedler nach Deutschland. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Ausweislich des Gesellenbriefes der Handwerkskammer in G erwarb der Kläger am 29. April 1961 die Berechtigung, die Bezeichnung Geselle im Handwerk Elektroinstallation zu führen. In der Zeit vom 6. Juni 1963 bis 18. August 1963 absolvierte er erfolgreich einen staatlichen Kursus für Maschinenführer von Bau- und Straßenbaumaschinen – Fachrichtung Turmkräne. Am 9. Mai 1964 legte er erfolgreich die Prüfung der Klasse III für Turmkräne ab. Am 13. Juni 1966 erwarb er nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung (Mittelschulbildung) am Fernmeldetechnikum für Maschinenbau und Elektrowesen in G in der Fachrichtung Elektroenergetik das Recht, die Berufsbezeichnung Technischer Energetiker im Spezialbereich Elektroenergetik zu führen, sowie das Recht zum Studium. Am 18. Oktober 1971 erhielt er vom Präsidium des Woiwodschaftsnationalrates die Bauberechtigung zur Leitung von Bauarbeiten im Bereich von Elektroinstallationen und Anlagen bei Bauobjekten mit Ausnahme bei Bauten mit komplizierten Elektroinstallationen und Anlagen. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist zudem für die Zeiträume 17. März 1952 bis 1. August 1952 und 12. September 1952 bis 31. August 1953 Zeiten der beruflichen Ausbildung aus.
Nach dem polnischen Versicherungslegitimationsbuch des Klägers und den von ihm eingereichten Arbeitgeberbescheinigungen war er ab 1. Juni 1954 als Elektriker bei dem Bezirksunternehmen für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste G als Elektriker beschäftigt. Ab dem 1. Juli 1956 wurde er in die VII. Kategorie der Handwerkervergütung eingestuft. Vom 15. Juni 1957 bis 31. März 1962 war der Kläger als technischer Inspektor der Wohnhäuserverwaltung in G und vom 9. Mai 1962 bis zum 30. September 1962 als Elektromonteur für Installationen bei den Woiwodschafts-Verkehrsbetrieben in G beschäftigt, vom 1. Oktober 1962 bis 28. Februar 1967 im D Bauunternehmen als Elektriker und Kranführer (Operator). Ab 1. Juli 1965 wurde er tariflich in die I. Gruppe auf dem Berufsposten eines Maschinen- und Kranführers (Operator) eingegliedert. Vom 1. März 1967 bis 19. Mai 1967 war der Kläger als Obersachbearbeiter für Energietechnik bei den städtischen Wasser- und Kanalisationswerken und vom 1. Juni 1967 bis 3. Februar 1969 als Leiter des Wartungsbetriebes des Werbedienstleistungsunternehmens R beschäftigt. Vom 4. Februar 1969 bis 30. April 1972 war er als Hauptenergetiker und Bauleiter für Energiefragen bei einem Straßenbauunternehmen und vom 1. Mai 1972 bis 31. März 1978 als Mechaniker beschäftigt, ab 1. Januar 1973 als Hauptmechaniker und Hauptenergetiker, ab 19. Mai 1973 als Spezialist für Maschinen- und Energetikangelegenheiten und ab 15. Januar 1977 als Hauptmechaniker-Spezialist für Energetikanlagen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst. Vom 1. Juli 1978 bis 9. Januar 1989 war der Kläger als selbständiger Taxifahrer erwerbstätig. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist darüber hinaus für den Zeitraum 1. September 1953 bis 31. Mai 1954 weitere polnische Beitragszeiten und für den Zeitraum ab 1980 in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten auf.
Mit Bescheid vom 17. August 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 18. November 1998 Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI und einen Zuschuss zur Pflegeversicherung jeweils beginnend am 1. Juni 1999. Die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten bewertete die Beklagte gemäß § 22 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) i. V. m. § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI und Anlagen 13 und 14 zum SGB VI.
Mit Bescheid vom 3. September 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung und berechnete die Rente entsprechend neu.
Am 15. September 1999 erhob der Kläger gegen die vorgenannten Bescheide Widerspruch und machte geltend, die polnischen Versicherungszeiten seien als deutsche Versicherungszeiten zu werten, weil er in der Freien Stadt D gelebt habe, die lediglich unter polnischer Verwaltung stehe. Das Fremdrentengesetz dürfe deshalb nicht zur Anwendung kommen. Die zu Grunde gelegten Durchschnittsverdienste seien zu niedrig. Vom 1. Juni 1967 bis zum 3. Februar 1969 sei er Gruppenleiter gewesen. Vom 4. Februar 1969 bis 30. April 1972 sei er ununterbrochen als Abteilungsleiter bei der D Firma Straßenbau beschäftigt gewesen. Vom 1. Mai 1972 bis 31. März 1978 sei er ebenfalls als Abteilungsleiter in einer staatlichen Firma beschäftigt gewesen. Weil er 1978 die Ausreise nach Deutschland beantragt habe, sei er fristlos entlassen worden. Weil er nicht mehr in einer staatlichen Firma hätte arbeiten können, sei er in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zur Ausreise im Januar 1980 als Selbständiger erwerbstätig gewesen. Auch die beschäftigungslose Zeit vom 1. April 1978 bis zum 30. Juni 1978 solle die Beklagte "voll zurechnen".
Die Rente begehre er erst ab 1. September 1999.
Hierauf gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 2. Dezember 1999 Altersrente für langjährig Versicherte beginnend am 1. September 1999 und hob die Bescheide vom 17. August 1999 und vom 3. September 1999 auf.
Mit Bescheid vom 6. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 15. September 1999 zurück und führte zur Begründung aus, auf die polnischen Beitragszeiten finde das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPSVA 1975) Anwendung. Die Stadt D sei dem polnischen Staatsgebiet zuzurechnen. Die Bewertung der polnischen Beitragszeiten richte sich gemäß DPSVA 1975 nach § 22 Abs. 1 FRG i. V. m. § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI sowie Anlage 13 und Anlage 14 zum SGB VI. Demnach seien die Beitragszeiten nach vorheriger Einstufung in einen Wirtschaftsbereich einer Qualifikationsgruppe mit einem bestimmten Tabellenentgelt (Durchschnittsverdienst) zuzuordnen. Dies gelte für Renten, die ab 1. Januar 1992 beginnen. Der im Herkunftsgebiet tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst sei deshalb unerheblich. Die Tätigkeit des Klägers als Hauptenergetiker (leitender Energetiker) in der Zeit vom 4. Februar 1969 bis 30. April 1972 sei auf Grund seiner Ausbildung am Technikum der Qualifikationsstufe 2 zuzuordnen. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 fehle es an einer Hochschulausbildung. Die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31. August 1953 sei als Ausbildungszeit (Lehrzeit) zu werten. Die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 könne nicht gemäß § 29 FRG als Zeit der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.
Hiergegen richtet sich die am 4. April 2000 vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, er habe in den Jahren 1952 bis 1954 bei seinem damaligen Arbeitgeber eine Ausbildung zum Elektriker absolviert und bei diesem auch eine Prüfung abgelegt. Die staatliche Gesellenprüfung sei erst 1960 wieder eingeführt worden. Die Zeit der Inspektorentätigkeit bei der Wohnhäuserverwaltung sei der Qualifikationsgruppe 3 für Angestellte zuzuordnen. Die Beschäftigungszeit von 1962 bis zum 31. März 1978 sei der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen. Die Tätigkeit als Operator habe eine Fachlehre und einen Berufsführerschein vorausgesetzt. Um Kranführer zu werden, habe er einen Speziallehrgang mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 10. April 2001 hat die Beklagte die Rente des Klägers wegen der Beendigung der freiwilligen Kranken-/Pflegeversicherung und des Beginns der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung ab 1. September 1999 neu berechnet. Der Bescheid über die Bewilligung der Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung wurde für die Zukunft ab 1. Juni 2001 aufgehoben. Hiergegen hat der Kläger am 30. April 2001 Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 7. November 2001 hat die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 1. September 1999 neu festgestellt und in Ausführung eines Teilanerkenntnisses vom 14. August 2001 die Beschäftigungszeiten vom 29. April 1961 bis 31. März 1962 und vom 9. Mai 1962 bis 30. November 1962 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet.
Das Teilanerkenntnis hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2005 angenommen. Ferner hat er die Rücknahme der Klage bezüglich der Einstufung der Zeit ab 1. März 1967 in eine Qualifikationsgruppe oberhalb der Gruppe IV der Anlage 13 zum SGB VI erklärt.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat die Beklagte die Altersrente des Klägers in Ausführung eines weiteren Teilanerkenntnisses vom 24. Oktober 2005 neu festgestellt und die Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1962 bis 13. Juni 1966 ebenfalls der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. In der dem Bescheid beigefügten Anlage 10 hat die Beklagte Zeiten nach dem FRG nunmehr wie folgt berücksichtigt.
1. Glaubhaft gemachte Zeiten
a) Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten der Anlage 14 zum SGB VI, Faktor 1,0000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeiten vom 15. Juni 1951 bis 29. Februar 1952, 1. September 1953 bis 31. Oktober 1953, 9. November 1953 bis 31. Dezember 1953, 12. Januar 1954 bis 14. April 1954 und 15. Mai 1954 bis 14. Juni 1957.
Lehr-/Anlernzeiten, keine Absenkung/Begrenzung: Zeiten vom 17. März 1952 bis 1. August 1952 und 12. September 1952 bis 31. August 1953
b) Rentenversicherung der Angestellten Qualifikationsgruppe 5, Bereich 21 (Sonstige nicht produzierende Gewerbe), Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 15. Juni 1957 bis 19. Februar 1960.
2. Nachgewiesene Zeiten
a) Rentenversicherung der Angestellten Qualifikationsgruppe 5, Bereich 21 (Sonstige nicht produzierende Gewerbe), Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 20. Februar 1960 bis 28. April 1961.
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 21 (Sonstige nicht produzierende Gewerbe), Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 29. April 1961 bis 31. März 1962.
b) Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 4, Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten der Anlage 14 zum SGB VI, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 9. Mai 1962 bis 30. September 1962.
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 11: Bauwirtschaft, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 1. Oktober 1962 bis 28. Februar 1967.
c) Rentenversicherung der Angestellten Qualifikationsgruppe 2, Bereich 05 (Wasserwirtschaft), Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 1. März 1967 bis 19. Mai 1967.
Qualifikationsgruppe 2, Bereich 21 (Sonstige nicht produzierende Bereiche), Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 1. Juni 1967 bis 3. Februar 1969.
Qualifikationsgruppe 2, Bereich 11 (Bauwirtschaft), Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 4. Februar 1969 bis 31. März 1978.
d) Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 4, Bereich 13 (Produzierendes Handwerk) Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG - WFG (60 %): Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Januar 1980.
Mit weiterem Bescheid vom 4. November 2005 hat die Beklagte in Anknüpfung an den Bescheid vom 10. April 2001 den Bescheid über die Bewilligung von Zuschüssen zur Kranken-/Pflegeversicherung auch für die Vergangenheit aufgehoben und von dem Kläger die Erstattung eines Betrages von 1.479,69 EUR gefordert.
Gegen die Bescheide vom 28. Oktober 2005 und vom 4. November 2005 hat der Kläger am 18. November 2005 Widerspruch eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin vom 23. Januar 2006 hat die Beklagte die Zeit vom 1. April 1978 bis zum 30. Juni 1978 als Zeit der Arbeitslosigkeit nach § 29 Abs. 1 FRG anerkannt. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis wie das Anerkenntnis der Beklagten vom 24. Oktober 2005 angenommen und darüber hinaus erklärt, dass er sich nur noch gegen die in der Anlage 14 zum SGB VI enthaltenen und der Berechnung seiner Rente zugrunde gelegten Werte wende, im Übrigen habe sich sein Klagebegehren erledigt.
Der Kläger hat in Ablichtung Arbeitsbescheinigungen des Bezirksunternehmens für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste G vom 16. August 1956 und 9. Oktober 1956 der Woiwodschafts-Verkehrsbetriebe G vom 7. Juli 1969, des D Bauunternehmens vom 28. Februar 1967 und der Wohnhäuserverwaltung G vom 16. August 1969, einen Gesellenbrief vom 29. April 1961, eine Bescheinigung des Präsidiums des Woiwodschaftsnationalrates vom 18. Oktober 1971, eine Arbeitsbescheinigung des Industrieunternehmens für Landwirtschaftsbauwesen vom 5. Mai 1978, Bescheinigungen des Woiwodschaftsverbandes des privaten Handels und der Dienstleistungen vom 24. Januar 1980, der S I GmbH vom 29. Juli 2005, des Betriebes D Bauunternehmen vom 24. August 1965 und des Ministeriums für Bauwesen und Baumaterialienindustrie – Qualifikations- und Prüfungsausschuss für Maschinenführer von schweren Bau- und Straßenmaschinen – vom 9. Mai 1964, Zeugnisse der Zentralen Bildungsanstalt für Maschinenführer in W (B) vom 12. August 1963 und der Anstalt für Handwerksausbildung in G vom 24. April 1961 sowie ein Arbeitszeugnis des Betriebes D Bauunternehmen vom 28. Februar 1967 (Bl. 61 ff., 68, 71 ff. GA) zur Gerichtsakte gereicht.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2000 sowie die Bescheide vom 7. November 2001 und vom 28. Oktober 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgelte als die in der Anlage 14 zum SGB VI genannten zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 23. Januar 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und unter Bezugnahme auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2004 - L 6 RJ 31/03 - zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu Recht nach den Vorschriften des Fremdrentenrechts beurteilt.
Gegen das dem Kläger am 1. März 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 20. März 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend ausgeführt, nach dem DPSVA 1975 seien in Polen zurückgelegte Beitragszeiten genauso zu berechnen wie vergleichbare deutsche Beitragszeiten. Er werde gegenüber DDR-Bürgern benachteiligt, deren Rente durch einen Umrechnungsfaktor hoch gewertet werde. Seine Rente werde durch Umrechnung mit dem Faktor 0,6 hingegen abgewertet. Sie müsse aber um den Faktor 1,5 aufgewertet werden. Die Berechnungen der Beklagten seien zudem falsch. Es könne nicht richtig sein, dass die Beklagte für seine Tätigkeit als Elektriker in der Zeit vom 1. Juni 1954 bis 14. Juni 1957 monatliche Arbeitsentgelte lediglich in Höhe von 148 DM bis 185 DM berücksichtigt habe. Entsprechendes gelte für seine Tätigkeit als Inspektor bzw. Oberinspektor bei der Wohnhäuserverwaltung in dem Zeitraum vom 15. Juni 1957 bis 31. März 1962, in dem er in einem Bezirk so groß wie Charlottenburg für Wasser- und Gasleitungen, Zentralheizungen und alle elektrische Anlagen zuständig gewesen sei. Die Beklagte habe die ab 1. September 1957 ausgeübte Tätigkeit als Oberinspektor zudem niedriger bewertet als die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Inspektor. Ferner habe die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1960 bis 19. Februar 1960 niedriger bewertet als das Jahr 1959; gleiches gelte für die zweite Jahreshälfte 1960 im Vergleich zu dem Zeitraum 20. Februar 1960 bis 30. Juni 1960. Die Zeit der Beschäftigung als Bauleiter in einer Straßenbaufirma sei unzutreffend dem Bereich 11 zugeordnet worden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Firma für den Neubau von Bundesstraßen und Autobahnen wie auch von Flugplätzen in einem Gebiet zuständig gewesen sei, welches sich über ein Viertel der Landesfläche Polens erstreckt habe. Die von der Beklagten angewendeten Tabellenentgelte seien für kleinere Beschäftigungsbetriebe berechnet worden. Für seine Tätigkeit als Bauleiter in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis 28. Februar 1969 habe die Beklagte insgesamt nur 1.614, 69 DM berücksichtigt. Die Tätigkeit als Bauleiter habe er nur bis zum 30. April 1972 ausgeübt; die Beklagte sei jedoch bei ihrer Berechnung von einer Ausübung der Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1972 ausgegangen. Ab dem 1. Mai 1972 sei er als Leiter für Elektroanlagen und Baumaschinen im Landwirtschaftsbauwesen tätig gewesen. Hier müsse eine Neubewertung erfolgen, die ebenfalls berücksichtige, dass er Leiter in einem Großbetrieb gewesen sei.
In Ausführung des Teilanerkenntnisses vom 23. Januar 2006 hat die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2007 die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 29 Abs. 1 FRG berücksichtigt und die Altersrente des Klägers ab Rentebeginn neu festgestellt.
Gegen den Bescheid vom 29. Januar 2007 hat der Kläger am 6. Februar 2007 Widerspruch eingelegt, mit dem er sich auch gegen die Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wendet.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI für die Beschäftigungszeiträume vom 1. Juli 1956 bis zum 14. Juni 1957 und vom 15. Juni 1957 bis zum 28. April 1961 sowie unter Berücksichtigung der Durchschnittsverdienste, die sich für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juni 1954 bis zum 14. Juni 1957 aus Tabelle 12 (Bereich: Sonstige produzierende Bereiche) und für den Beschäftigungszeitraum vom 09. Mai 1962 bis zum 30. September 1962 aus Tabelle 15 (Bereich: Verkehr) der Anlage 14 zum SGB VI ergeben, anerkannt. Der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. Januar 2007 in der Gestalt durch das Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2008 zu verurteilen, ihm ab 01. September 1999 eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 23. Juli 2008 (Bl. 185 GA) und vom 28. August 2008 (216 ff. GA) Bezug genommen.
Die Beklagte hat eine Kontoübersicht vom 17. Juni 2008 zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat die Übersetzung der von dem Kläger eingereichten Arbeitsbescheinigungen des Bezirksunternehmens für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste G vom 16. August 1956 und 9. Oktober 1956 und der Woiwodschafts-Verkehrsbetriebe G vom 07. Juli 1969 durch die Beklagte veranlasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten (4 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben, und deren Inhalt Gegentand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt durch das Anerkenntnis vom 30. Oktober 2008 ist insoweit rechtswidrig, als er für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1978 bis zum 30. Januar 1980 zu niedrige Tabellenwerte berücksichtigt. Der Kläger hat insoweit Anspruch auf eine höhere Altersrente. Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Im Übrigen erweist sich die Rentenberechnung in der Gestalt, die sie durch das Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, als rechtmäßig.
Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung der Altersrente des Klägers durch den Bescheid vom 29. Januar 2007. Gegenstand des Berufungs- bzw. Klageverfahrens sind nicht mehr die Rentenfeststellungsbescheide vom 17. August 1999, 2. Dezember 1999, 7. November 2001 und vom 28. Oktober 2005.
Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens war zunächst der nach § 86 Sozialgerichtsgesetz SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid vom 2. Dezember 1999, mit dem die Bescheide vom 17. August 1999 und 3. September 1999 aufgehoben wurden. Den Bescheid vom 2. Dezember 1999 hat die Beklagte durch den Bescheid vom 7. November 2001 und diesen wiederum durch den Bescheid vom 28. Oktober 2005 ersetzt. Damit hat das Sozialgericht zu Recht nach § 96 SGG über den Bescheid vom 28. Oktober 2005 entschieden. Während des Berufungsverfahrens sind die vorgenannten Bescheide durch den Bescheid vom 29. Januar 2007 ersetzt worden, mit dem die Beklagte zuletzt die Altersrente des Klägers von Beginn an neu festgestellt hat. Das erstinstanzliche Urteil ist damit, soweit es die bisher angefochtenen Bescheide betrifft, gegenstandslos geworden. Der Bescheid vom 29. Januar 2007 ist nur Gegenstand des Verfahrens geworden, soweit er die Altersrente des Klägers feststellt. Soweit er die Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zum Gegenstand hat, ist er nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn insoweit handelt es sich um selbständig anfechtbare Verwaltungsakte, die die Rentenwertfestsetzung durch den Rentenbescheid unberührt lassen.
Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 10. April 2001 und vom 4. November 2005, mit denen die Beklagte die Altersrente des Klägers im Hinblick auf seinen Wechsel in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. September 1999 neu berechnet, die Bewilligung von Zuschüssen zur freiwilligen Kranken- und Pflegversicherung aufgehoben und überzahlte Zuschüsse zurückgefordert hat. Denn auch insoweit handelt es sich um selbständig anfechtbare Verwaltungsakte, die die Rentenwertfestsetzung durch den Rentenbescheid unberührt lassen. Das Sozialgericht hat demnach zu Recht über diese Bescheide nicht entschieden.
Soweit der Kläger eine Rücknahme der Klage bezüglich der Einstufung der Zeit ab 1. März 1967 in eine Qualifikationsgruppe oberhalb der Gruppe IV der Anlage 13 zum SGB VI erklärt hat, ist diese mangels Abtrennbarkeit dieses Teilelements der Rentenwertfestsetzung unwirksam. Ebenso wenig vermag seine Erklärung, er wende sich nur noch gegen die der Rentenfeststellung zu Grunde gelegten Werte nach Anlage 14 zum SGB VI, die Rentenwertfestsetzung hinsichtlich der Einstufung der Beschäftigungszeiten des Klägers in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen teilweise rechtskräftig werden lassen.
Die danach allein noch streitgegenständliche Klage gegen den Bescheid vom 29. Januar 2007 Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Die Bewertung der vom Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten richtet sich nach § 22 Fremdrentengesetz (FRG) i. V. m. § 256 b Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI und Artikel 6 § 4 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG).
Die Anwendbarkeit des Fremdrentenrechts auf die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers ergibt sich zunächst aus Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (ZustG-DPRA 1975; BGBl. 1976 II S. 393 ff.). Nach dieser Vorschrift sind Zeiten, die nach dem polnischem Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des FANG zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt. Diese Vorschrift steht im Einklang mit Artikel 4 DPRA 1975, der in Abs. 1 bestimmt, dass Renten der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt werden, und in Abs. 2 bestimmt, dass die im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten rentenrechtlich so zu berücksichtigen sind , als ob sie im Gebiet des Staates zurückgelegt worden wären, in dem der Berechtigte wohnt. Gemäß Artikel 27 Abs. 2 Sätze 1 und des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (DPSVA 1990; BGBl. 1991 II S. 743) gelten die genannten Vorschriften des DPRA 1975 für Personen weiter, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1991 in einem Vertragsstaat Ansprüche und Anwartschaften nach dem DPRA 1975 erworben haben.
Darüber hinaus ergibt sich die Anwendbarkeit des FRG auch unmittelbar aus § 1 Buchstabe a FRG weil der Kläger ausweislich seines Vertriebenenausweises A Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist (vgl. u. a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2007 - L 3 RJ 76/04 -, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss vom 16. Dezember 2004 - L 3 RJ 26/03 -; Urteil vom 9. Oktober 2002 - L 6 RJ 46/00- ).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Artikels 14 Nr. 20 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGB I S 1606) sind für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und Satz 9 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht gemäß Satz 2 der Vorschrift die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Geltungsbereich des FRG gleich. Gemäß § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in (u. a.) Polen verrichtete Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn sie - wie hier - nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften des Reichsversicherungsgesetzes durchgeführt wurde und wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen ausgelöst hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübt worden wäre.
Gemäß § 256 b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI werden für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. § 256 b Abs. 1 Satz 2 und Satz 9 SGB VI finden vorliegend keine Anwendung.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG werden für - hier ausschließlich streitgegenständliche - Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 zum SGB VI genannten Durchschnittsverdienste um ein Fünftel erhöht.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG richtet sich die Bestimmung des maßgeblichen Bereiches danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist gemäß Satz 5 der Vorschrift der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt gemäß Satz 6 der Vorschrift eine Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten.
Gemäß § 22 Abs. 2 FRG erhalten Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
Gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) - WFG - werden die nach den Absätzen 1 und 3 ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Gemäß Art 6 § 4 Abs. 5 FANG findet diese Vorschrift ebenso wie § 22 Abs. 3 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 FRG in der vom 1. Januar 1992 bis 6. Mai 1996 geltenden Fassung keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des DPSVA 1990 Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des DPRA 1975 erworben haben.
Die Neufassung des § 22 FRG durch Art 14 Nr. 20 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGB I S 1606) stellt eine grundlegende Änderung dar. Leitidee des § 22 FRG a. F. war, die Vertriebenen untereinander und mit den einheimischen Versicherten so weitgehend wie möglich gleichzustellen, das heißt, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt und versichert gewesen wären (BT-Drucks III/1109, S 42). Nunmehr erfolgt die Bewertung der nach §§ 15, 16 FRG gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 schon im Ansatz nicht mehr nach dem Maßstab der "West-Eingliederung", sondern auf der Grundlage der niedrigen Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum SGB VI, welche die Lohnstruktur im Beitrittsgebiet (also in der DDR) wiedergibt. Durch diese Änderung wurde für das vereinte Deutschland die vor der Wiedervereinigung im alten Bundesgebiet noch angestrebte rentenrechtliche Eingliederung der Vertriebenen auf dem Niveau westlicher Durchschnittsverdienste ("Eingliederung West") durch die Eingliederung nach Durchschnittsverdiensten im Beitrittsgebiet ("Eingliederung Ost") ersetzt (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R -).
Die genannten Regelungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG, noch gegen Art 3 GG. Offen bleiben kann, ob die von den Berechtigten aus dem Fremdrentengesetz abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dann unterliegen, wenn sie sich - wie hier - zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Gesamtrechtsposition verbinden. Denn dann hätte der Gesetzgeber durch § 22 Abs. 1 FRG und Artikel 6 § 4 Abs. 5 FANG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 -, SozR 4-5050 § 22 Nr. 5). Auch wenn angenommen wird, dass die Rentenanwartschaften der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten bei Zusammentreffen mit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften als Gesamtrechtsposition insgesamt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen, durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die Anwartschaften zum Teil nicht auf Beitragsleistungen zu Gunsten der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft beruhen, die die Rente finanziert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Behandlung der in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie Zeiten, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge ist, mit der der Gesetzgeber das legitime Ziel verfolgt, insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler, die in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln, soweit als möglich mit Hilfe auch der Sozialversicherung zu integrieren, ohne zu dieser Lösung durch Art. 116 GG und das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zudem zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfG a. a. O.). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die durch das Fremdrentengesetz gewährten Begünstigungen können nicht Grundlage für einen Anspruch sein, die volle Gleichstellung mit denjenigen zu erhalten, die ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten und haben. Soweit die nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten anders als diejenigen behandelt werden, die Anwartschaften im sozialen Sicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworben hatten, ergibt sich die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung daraus, dass die beiden deutschen Staaten im Einigungsvertrag eine Einheit auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung und eine Anerkennung der in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen rentenrechtlichen Rechtspositionen vereinbart haben. (vgl. BVerfG a. a. O.).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte zunächst die von dem Kläger in dem Zeitraum 15. Juni 1951 bis 14. Juni 1957 in Polen zurückgelegten Beitragszeiten in Anwendung der §§ 22 FRG i. V. m. 256 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zutreffend bewertet.
Zu Recht hat die Beklagte die anzuerkennenden Beschäftigungszeiten in dem Zeitraum vom 15. Juni 1951 bis zum 30. Juni 1956 in die Qualifikationsgruppe 5 und - durch das Anerkenntnis vom 30. Oktober 2008 - die in dem Zeitraum vom 1. Juli 1956 bis zum 14. Juni 1957 festgestellten Zeiten in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft. Zutreffend hat sie dann den Beschäftigungszeiten in dem Zeitraum 15. Juni 1951 bis 31. Mai 1954 die nach Anlage 14 zum SGB VI jeweils maßgeblichen Durchschnittsverdienste des Wirtschaftsbereiches mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 6 FRG und - durch das Anerkenntnis vom 30. Oktober 2008 - den Beschäftigungszeiten in dem Zeitraum vom 1. Juni 1954 bis 14. Juni 1957 die jeweils maßgeblichen Durchschnittsentgelte der Tabelle 12 (Bereich: Sonstige produzierende Bereiche) der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet. Die vorgenannten Zeiten hat die Beklagte zu Recht nur als glaubhaft gemacht und nicht als nachgewiesen angesehen und dementsprechend gemäß §§ 256 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, 22 Abs. 3 FRG die auf diese Zeiten entfallenden Entgeltpunkte nur zu fünf Sechstel berücksichtigt. Die demnach für den genannten Zeitraum zutreffend ermittelten Entgeltpunkte hat die Beklagte nicht nach § 22 Abs. 4 FRG um den Faktor 0,6 abgesenkt, wie der Kläger irrtümlich annimmt.
Für den Zeitraum vom 15. Juni 1951 bis zum 30. Juni 1956 hat der Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass er die Voraussetzungen für die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI erfüllt. Glaubhaft gemacht ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI umfasst angelernte und ungelernte Tätigkeiten. Zu dieser Gruppe sind Personen zuzuordnen, die entweder in der Berufsbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind, oder in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden oder ohne Ausbildung oder spezielle Schulung sind. Die Qualifikationsgruppe 4 umfasst hingegen Facharbeiter; hierzu gehören Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 spiegeln die Berufswelt der DDR wieder. Für die Vertreibungsgebiete im Sinne des FRG können diese nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß in dem Sinne angewendet werden, dass nicht auf die Gegebenheiten der DDR, sondern auf die Gegebenheiten des jeweiligen Vertreibungsgebietes abzustellen ist. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Berücksichtigung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R - , SozR 4-5050 § 22 Nr. 3; Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R -, veröffentlicht in juris; Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R -, SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1)
Danach erfüllt der Kläger für den Zeitraum vom 15. Juni 1951 bis 30. Juni 1956 nicht die Voraussetzungen für die Einstufung als Facharbeiter gemäß Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen und unter Berücksichtigung des in Polen geltenden Bildungssystems ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum in dem Facharbeiterberuf des Elektrikers ausgebildet worden ist und einen Facharbeiterbrief als Elektriker erhalten hat oder ihm trotz fehlender formeller Qualifikation die Facharbeiterqualifikation als Elektriker zuerkannt worden ist. Eine Facharbeiterqualifikation ist ihm auch nicht gemäß Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuzuerkennen.
Die Berufsbildung in der Volksrepublik Polen gliederte sich in drei folgende Hauptbereiche: Hochschulbildung – mittlere Berufsbildung – berufliche Grundbildung. Darunter gab es die eigenständige Ebene auf Anlernniveau (vgl. Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers, 1995, S. 354, 355 ff., Poletzky/Pflaum, Nachtrag zur 2. Auflage der Polenbroschüre, Stand: 31. Dezember 1998, LVA Berlin, Teil C S. 79 ff). Die Grundausbildung umfasste die Ausbildung zum Facharbeiter. Sie erfolgte in erster Linie an (Vollzeit-) Berufsschulen; daneben konnte die berufliche Grundausbildung auch durch eine betriebliche Ausbildung (Lehre) erworben werden. Der theoretische Teil der Ausbildung erfolgte dann ebenfalls an Berufsschulen. Die Ausbildungsdauer lag zwischen zwei und vier Jahren. Am Ende der Ausbildung stand eine Prüfung, deren Bestehen mit einem Zeugnis und mit dem Erwerb des Titels "gelernter bzw. qualifizierter Arbeiter bzw. im Handwerk "Geselle" dokumentiert wurde. Die Anlernqualifikation wurde meist durch kürzere betriebliche Ausbildungsgänge erreicht. Von dieser Ausbildungsform wurde in Polen bis Mitte der 50iger Jahre vermehrt Gebrauch gemacht. Die Anlernausbildung dauerte in der Regel drei bis zwölf Monate, in Ausnahmefällen 18 Monate.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum eine mindestens zweijährige Facharbeiterausbildung zum Elektriker erfolgreich abgeschlossen und einen Facharbeiterbrief erhalten hat. Einen Gesellenbrief hat der Kläger nachweislich erst am 29. April 1961 nach Abschluss der Facharbeiterausbildung zum Elektroinstallateur erhalten. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist zu dem für den Zeitraum vom 17. März 1952 bis 31. August 1953 insgesamt lediglich 18 Kalendermonate als Zeiten der beruflichen Ausbildung aus. Sein polnisches Versicherungslegitimationsbuch (SVA) enthält insoweit keine Eintragungen. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass er neben einer betrieblichen Ausbildung auch eine Berufsschule besucht hätte; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Weitere Beweismittel, aus der sich die Art und Fachrichtung sowie der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ergeben, sind nicht erreichbar; nach den Angaben des Klägers war eine Bescheinigung der zuständigen Handwerkskammer in Polen über seine Ausbildung zum Elektriker nicht auffindbar.
Bis zum 30. Juni 1956 hat der der Kläger die Qualifikation eines Facharbeiters auch nicht durch langjährige Berufserfahrung nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI erworben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er noch nicht aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen eines Facharbeiters entsprechen. Der Erwerb der Facharbeiterqualifikation setzt voraus, dass der höherwertige Beruf des Facharbeiters während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne vollwertige Ausbildung zu vermitteln (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R -, SozR 4-2600 § 256 b Nr. 2). Von der Erfüllung dieser Voraussetzung kann beim Kläger erst für den Zeitraum ab 1. Juli 1956 ausgegangen werden.
Für den Zeitraum nach Beendigung der Ausbildungszeit am 31. August 1953 weist der Versicherungsverlauf des Klägers polnische Pflichtbeitragszeiten für die Zeiträume vom 1. September 1953 bis 31. Oktober 1953, 9. November 1953 bis 31. Dezember 1953, 12. Januar 1954 bis 14. April 1954 und 15. Mai 1954 bis 14. Juni 1957 auf. Für den Zeitraum bis zum 31. Mai 1954 kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dem höherwertigen Beruf des Elektrikers beschäftigt war, weil keine Erkenntnisse darüber vorliegen, in welchen Berufen der Kläger in diesem Zeitraum beschäftigt war. Für den Zeitraum ab 1. Juni 1954 ist allerdings durch die Bescheinigung des Bezirksunternehmens für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste Gdansk vom 9. Oktober 1956 belegt, dass der Kläger bei diesem Unternehmen als Elektriker beschäftigt war. Ein hinreichend sicherer Hinweis auf den Erwerb der Facharbeiterqualifikation durch langjährige Berufserfahrung ergibt sich aber erst aus Bescheinigung des Bezirksunternehmens für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste Gdansk vom 16. August 1956, wonach der Kläger als Elektriker zum 1. Juli 1956 in die VII. Kategorie der Handwerkervergütung eingestuft wurde.
Eine Zuordnung der Beschäftigungszeiten des Klägers zur Tabelle 12 (Bereich: Sonstige produzierende Bereiche) der Anlage 14 zum SGB VI konnte erst für den Zeitraum vom 1. Juni 1954 bis zum 14. Juni 1957 erfolgen. Für die davor liegenden Beschäftigungszeiten war mangels entsprechender Erkenntnisse eine Zuordnung zu einem oder zu mehreren Bereichen nicht möglich, so dass diesen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 6 FRG die nach Anlage 14 zum SGB VI maßgeblichen Durchschnittsverdienste des Wirtschaftsbereiches mit den jeweils niedrigsten Durchschnittsverdiensten zuzuordnen waren.
Zutreffend geht die Beklagte auch davon aus, dass die genannten Beschäftigungszeiten, insbesondere die Zeit vom 1. Juni 1954 bis zum 14. Juni 1957, lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen sind. Zwar ist für den Zeitraum vom 1. Juni 1954 bis zum 9. Oktober 1956 die Beschäftigung als solche durch die Arbeitsbescheinigung des Bezirksunternehmens für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste in G vom 9. Oktober 1956 nachgewiesen. Dies gilt aber nicht - und eben deshalb ist regelmäßig "nur" eine Berücksichtigung als glaubhaft gemachte Beitragszeit vorgesehen - für den Umstand, dass die Beschäftigung auch frei von jeder versicherungsrechtlich bedeutsamen Unterbrechung war. Insoweit konnte sich der Senat nicht die von jedem ernsthaften Zweifel freie Überzeugung bilden (dies ist der Maßstab des Nachweises), dass in dem genannten Zeitraum ununterbrochen Beiträge an die polnische Sozialversicherung (ZUS) entrichtet worden sind. So ist aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 9. Oktober 1956 nicht erkennbar, ob und in welchem zeitlichen Umfang es zu Arbeitsunterbrechungen auf Grund von Krankheitszeiten, bezahltem oder unbezahltem Urlaub oder zu sonstigen Unterbrechungen der Beschäftigung des Klägers gekommen ist. Der Senat sah auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten, denn die staatlichen bzw. vergesellschafteten Betriebe waren von einer namentlichen Meldung der Beschäftigten bei der ZUS befreit, die 12-jährige Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen in den Betrieben war seit langem abgelaufen und das üblicherweise als Nachweis dienende Versicherungslegitimationsbuch war erst zu einem viel späteren Zeitpunkt (1959/1960) in Polen eingeführt worden (vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen, 2. Auflage, Landesversicherungsanstalt Berlin, Seite 123 bis 126).
Die Lehr- bzw. Anlernzeiten vom 17. März 1952 bis 1. August 1952 und 12. September 1952 bis 31. August 1953 hat die Beklagte zutreffend nach § 22 Abs. 2 FRG bewertet.
Zu Recht hat die Beklagte nunmehr auch die Facharbeiterqualifikation des Klägers für den Zeitraum vom 15. Juni 1957 bis zum 31. März 1962 anerkannt und die Beschäftigungszeit des Klägers als technischer Inspektor bei der Wohnhäuserverwaltung vom 15. Juni 1957 bis zum 31. März 1962 in vollem Umfang in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft; ebenso wenig ist für diesen Zeitraum die Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Durchschnittsentgelte der Tabelle 21 (Bereich: Sonstige nicht produzierende Bereiche) der Anlage 14 zum SGB VI zu beanstanden. Ebenso zutreffend hat die Beklagte den Beschäftigungszeitraum vom 15. Juni 1957 bis zum 19. Februar 1960 - im Unterschied zu dem Zeitraum vom 20. Februar 1960 bis zum 31. März 1962 - nur als glaubhaft gemacht und nicht als nachgewiesen angesehen und dementsprechend gemäß §§ 256 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, 22 Abs. 3 FRG die auf diese Zeiten entfallenden Entgeltpunkte nur zu fünf Sechstel berücksichtigt. Die auf den Zeitraum der nachgewiesenen Beschäftigungszeit vom 20. Februar 1960 bis zum 31. März 1962 entfallenden Entgeltpunkte hat die Beklagte zutreffend nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG zu sechs Sechstel berücksichtigt. Eine Absenkung um den Faktor 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG ist für den genannten Zeitraum ebenfalls nicht erfolgt.
Zutreffend geht die Beklagte insbesondere davon aus, dass die Beschäftigungszeit vom 15. Juni 1957 bis zum 19. Februar 1960 lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen ist. Die Arbeitsbescheinigung der Personalabteilung der Wohnhäuserverwaltung G vom 16. August 1969 vermag für den Zeitraum vom 15. Juni 1957 bis zum 19. Februar 1960 auch hier nur den Nachweis der Beschäftigung als solcher, nicht aber den Nachweis der ununterbrochenen Beschäftigung zu erbringen. Dieser Nachweis wird auch nicht durch das am 20. Februar 1960 ausgestellte Versicherungslegitimationsbuch des Klägers erbracht. Denn die in dem Legitimationsbuch befindlichen Eintragungen insbesondere zu krankheitsbedingten Arbeitunterbrechungen beziehen sich nur auf den Zeitraum nach dem 19. Februar 1960. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Nachtrag vom 20. Februar 1960 auf Seite 82 f. des Legitimationsbuches. Auch diesem kann lediglich entnommen werden, dass der Kläger ab dem 15. Juni 1957 als technischer Inspektor versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Angaben zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem versicherungspflichtigen Einkommen des Klägers im Jahr 1962 auf Seite 83 des Legitimationsbuches sind offenbar später hinzugefügt und haben keine Bedeutung für den Zeitraum vor dem 20. Februar 1960.
Die Beschäftigungszeit als Elektromonteur bzw. Elektroinstallateur vom 9. Mai 1962 bis zum 30. September 1962 hat die Beklagte ebenfalls zutreffend in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft und unter Berücksichtigung der von dem Kläger
eingereichten Bescheinigung der Woiwodschafts-Verkehrsbetriebe G vom 7. Juli 1969 nunmehr anerkannt, dass für diese Zeit das nach Tabelle 15 (Bereich: Verkehr) der Anlage 14 zum SGB VI maßgebliche Durchschnittsentgelt zu berücksichtigen ist. Die auf die nachgewiesene Zeit entfallenden Entgeltpunkte hat die Beklagte zutreffend nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG zu sechs Sechstel berücksichtigt. Eine Absenkung um den Faktor 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG ist für den genannten Zeitraum ebenfalls nicht erfolgt.
Die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1962 bis zum 28. Februar 1967 als Elektriker und Kranführer (Operator) beim D Bauunternehmen hat die Beklagte ebenfalls zutreffend in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft und diesen Zeiten die jeweils maßgeblichen Durchschnittsentgelte der Tabelle 11 (Bereich: Bauwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet. Die auf die nachgewiesenen Zeiten entfallenden Entgeltpunkte hat die Beklagte zutreffend nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG zu sechs Sechstel berücksichtigt. Eine Absenkung um den Faktor 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG ist für den genannten Zeitraum ebenfalls nicht erfolgt. Soweit der Kläger in der Zeit vom 6. Juni 1963 bis 18. August 1963 erfolgreich einen Kursus für Maschinenführer von Bau- und Straßenbaumaschinen – Fachrichtung Turmkräne – absolviert und am 9. Mai 1964 die Prüfung der Klasse II für Turmkräne abgelegt hat, rechtfertigt dies nicht die Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) der Anlage 13 zum SGB VI. Weder war der Kläger Meister, noch hatte er eine entsprechende Qualifikation durch langjährige Berufserfahrung erworben.
Zutreffend hat die Beklagte auch die Beschäftigungszeit vom 1. März 1967 bis zum 19. Mai 1967 als Obersacharbeiter für Energietechnik bei den städtischen Wasser- und Kanalisationswerken unter Berücksichtigung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung (Mittelschulbildung) zum technischen Energetiker im Spezialbereich Elektroenergetik am 13. Juni 1966 in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft und das maßgebliche Durchschnittsentgelt der Tabelle 5 (Bereich: Wasserwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI entnommen. Die auf die nachgewiesene Zeit entfallenden Entgeltpunkte sie nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG zu sechs Sechstel berücksichtigt. Eine Absenkung der Entgeltpunkte erfolgte nicht.
Gleiches gilt für die Bewertung der Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1967 bis zum 3. Februar 1969 als Leiter des Wartungsbetriebes eines Werberdienstleistungsunternehmens ("Reklama") unter Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 2 gemäß Anlage 13 zum SGB VI und Zuordnung der Zeiten zu Tabelle 21 ( Bereich: Sonstige nicht produzierende Bereiche) der Anlage 14 zum SGB VI. Ebenso wenig ist die Bewertung der Beschäftigungszeiten vom 4. Februar 1969 bis zum 30. April 1972 als leitender Energetiker bei einem Straßenbauunternehmen und vom 1. Mai 1972 bis zum 31. März 1978 als Hauptmechaniker und Hauptenergetiker sowie als Spezialist für Maschinen- und Energetikangelegenheiten und als Hauptmechaniker - Spezialist für Energetik-anlagen bei einem Industrieunternehmen für Landwirtschaftsbauten unter Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI und Zuordnung der Zeiten zu Tabelle 11 (Bereich: Bauwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI zu beanstanden. Eine Neubewertung der Zeit ab 1. Mai 1972 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich, weil auch die Beschäftigungszeiten bei dem Industrieunternehmen für Landwirtschaftsbauten dem Bereich Bauwirtschaft zuzuordnen sind.
Die Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 als Anrechnungszeit beruht auf § 29 Abs. 1 FRG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Schließlich hat die Beklagte zutreffend die Zeiten der Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer vom 1. Juli 1978 bis zum 30. Januar 1980 als nachgewiesene Zeiten berücksichtigt und in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft. Einzig die Zuordnung der Tätigkeit zu der Tabelle 13 (Bereich: Produzierendes Handwerk) der Anlage 14 zum SGB VI erweist sich als unzutreffend und macht den Bescheid insoweit rechtswidrig. Der Zeitraum ist vielmehr der Tabelle 15 (Bereich: Verkehr) der Anlage 14 zum SGB VI zuzuordnen. Insoweit ist der Bescheid abzuändern. Die danach für diesen Zeitraum zu ermittelnden Entgeltpunkte sind nach § 22 Abs. 4 FRG um den Faktor 0,6 abzusenken.
Für die Zeiten der selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer ergibt sich die Anwendbarkeit des FRG ausschließlich aus § 1 Buchstabe a FRG. Denn auf diese Zeiten findet das DPRA 1975 keine Anwendung. Denn soweit das Abkommen die Altersversorgung zum Gegenstand hat, bezieht es sich hinsichtlich der Volkrepublik Polen gemäß Artikel 2 Abs. 1 DPRA 1975 nur auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute. Die selbständigen Taxifahrer waren in Polen in der Versicherung der Handwerker versicherungspflichtig (vgl. Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen, 2. Auflage, S. 95 m. w. N.). Die in der Pflichtversicherung der Handwerker zurückgelegten Beitragszeiten sind aber in der polnischen Altersversorgung für Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann berücksichtigungsfähig und damit abkommensrelevant, wenn der Versicherte zuletzt in Polen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt hat (vgl. Poletzky, a. a. O., S. 86 ff. Poletzky/Pflaum, a. a. O, Teil C S. 59, jeweils m. w. N.).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte die selbständige Tätigkeit des Klägers, die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gleichsteht, zutreffend in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft. Eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe kam nicht in Betracht, weil die Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer nicht der eines Fachschulabsolventen oder der eines Meisters entspricht. Die Tätigkeit war jedoch gemäß § 256 b Abs. 1 Nr. 2 SGB VI dem in Anlage 14 genannten Bereich Verkehr (Tabelle 15) und nicht dem Bereich Produzierendes Handwerk (Tabelle 13) der Anlage 14 zum SGB VI zuzuordnen. Denn maßgeblich ist insoweit der Bereich, in dem der Kläger tätig war und nicht sein Ausbildungsberuf oder seine Zugehörigkeit zur Pflichtversicherung als Handwerker. Da die Zeiten der selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer keine nach dem DPRA 1975 zu berücksichtigende Zeiten sind, sind die auf diesen Tätigkeitszeitraum entfallenden Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 4 FRG um den Faktor 0,6 abzusenken.
Das Vorbringen des Klägers, die nach Anlage 14 zum SGB VI maßgeblichen Durchschnittsentgelte seien zu niedrig, soweit er in Großbetrieben beschäftigt und dort Leitungsfunktionen betraut gewesen sei, hat keinen Erfolg. Denn maßgeblich für die Ermittlung der maßgeblichen Durchschnittsentgelte nach § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. Anlage 13 und 14 zum SGB VI sind allein die Qualifikation des Versicherten und der Bereich, in dem der Versicherte die Beschäftigung und Tätigkeit ausgeübt hat. Die für den jeweiligen Bereich aufgeführten Durchschnittsentgelte beziehen sich – unabhängig von ihrer Größe – auf alle in diesem Bereich tätigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen; für eine Differenzierung nach Groß- und Kleinbetrieben fehlt es daher an einer rechtlichen Grundlage.
Für die von dem Kläger begehrte Aufwertung seiner polnischen Beitragszeiten um den Faktor 1,5 fehlt es ebenfalls an einer rechtlichen Grundlage
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlagen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten in dem Zeitraum vom 15. Juni 1951 bis 30. Januar 1980.
Der Kläger ist 1936 in G (D) geboren und kam 1980 als Aussiedler nach Deutschland. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Ausweislich des Gesellenbriefes der Handwerkskammer in G erwarb der Kläger am 29. April 1961 die Berechtigung, die Bezeichnung Geselle im Handwerk Elektroinstallation zu führen. In der Zeit vom 6. Juni 1963 bis 18. August 1963 absolvierte er erfolgreich einen staatlichen Kursus für Maschinenführer von Bau- und Straßenbaumaschinen – Fachrichtung Turmkräne. Am 9. Mai 1964 legte er erfolgreich die Prüfung der Klasse III für Turmkräne ab. Am 13. Juni 1966 erwarb er nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung (Mittelschulbildung) am Fernmeldetechnikum für Maschinenbau und Elektrowesen in G in der Fachrichtung Elektroenergetik das Recht, die Berufsbezeichnung Technischer Energetiker im Spezialbereich Elektroenergetik zu führen, sowie das Recht zum Studium. Am 18. Oktober 1971 erhielt er vom Präsidium des Woiwodschaftsnationalrates die Bauberechtigung zur Leitung von Bauarbeiten im Bereich von Elektroinstallationen und Anlagen bei Bauobjekten mit Ausnahme bei Bauten mit komplizierten Elektroinstallationen und Anlagen. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist zudem für die Zeiträume 17. März 1952 bis 1. August 1952 und 12. September 1952 bis 31. August 1953 Zeiten der beruflichen Ausbildung aus.
Nach dem polnischen Versicherungslegitimationsbuch des Klägers und den von ihm eingereichten Arbeitgeberbescheinigungen war er ab 1. Juni 1954 als Elektriker bei dem Bezirksunternehmen für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste G als Elektriker beschäftigt. Ab dem 1. Juli 1956 wurde er in die VII. Kategorie der Handwerkervergütung eingestuft. Vom 15. Juni 1957 bis 31. März 1962 war der Kläger als technischer Inspektor der Wohnhäuserverwaltung in G und vom 9. Mai 1962 bis zum 30. September 1962 als Elektromonteur für Installationen bei den Woiwodschafts-Verkehrsbetrieben in G beschäftigt, vom 1. Oktober 1962 bis 28. Februar 1967 im D Bauunternehmen als Elektriker und Kranführer (Operator). Ab 1. Juli 1965 wurde er tariflich in die I. Gruppe auf dem Berufsposten eines Maschinen- und Kranführers (Operator) eingegliedert. Vom 1. März 1967 bis 19. Mai 1967 war der Kläger als Obersachbearbeiter für Energietechnik bei den städtischen Wasser- und Kanalisationswerken und vom 1. Juni 1967 bis 3. Februar 1969 als Leiter des Wartungsbetriebes des Werbedienstleistungsunternehmens R beschäftigt. Vom 4. Februar 1969 bis 30. April 1972 war er als Hauptenergetiker und Bauleiter für Energiefragen bei einem Straßenbauunternehmen und vom 1. Mai 1972 bis 31. März 1978 als Mechaniker beschäftigt, ab 1. Januar 1973 als Hauptmechaniker und Hauptenergetiker, ab 19. Mai 1973 als Spezialist für Maschinen- und Energetikangelegenheiten und ab 15. Januar 1977 als Hauptmechaniker-Spezialist für Energetikanlagen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst. Vom 1. Juli 1978 bis 9. Januar 1989 war der Kläger als selbständiger Taxifahrer erwerbstätig. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist darüber hinaus für den Zeitraum 1. September 1953 bis 31. Mai 1954 weitere polnische Beitragszeiten und für den Zeitraum ab 1980 in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten auf.
Mit Bescheid vom 17. August 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 18. November 1998 Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI und einen Zuschuss zur Pflegeversicherung jeweils beginnend am 1. Juni 1999. Die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten bewertete die Beklagte gemäß § 22 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) i. V. m. § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI und Anlagen 13 und 14 zum SGB VI.
Mit Bescheid vom 3. September 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung und berechnete die Rente entsprechend neu.
Am 15. September 1999 erhob der Kläger gegen die vorgenannten Bescheide Widerspruch und machte geltend, die polnischen Versicherungszeiten seien als deutsche Versicherungszeiten zu werten, weil er in der Freien Stadt D gelebt habe, die lediglich unter polnischer Verwaltung stehe. Das Fremdrentengesetz dürfe deshalb nicht zur Anwendung kommen. Die zu Grunde gelegten Durchschnittsverdienste seien zu niedrig. Vom 1. Juni 1967 bis zum 3. Februar 1969 sei er Gruppenleiter gewesen. Vom 4. Februar 1969 bis 30. April 1972 sei er ununterbrochen als Abteilungsleiter bei der D Firma Straßenbau beschäftigt gewesen. Vom 1. Mai 1972 bis 31. März 1978 sei er ebenfalls als Abteilungsleiter in einer staatlichen Firma beschäftigt gewesen. Weil er 1978 die Ausreise nach Deutschland beantragt habe, sei er fristlos entlassen worden. Weil er nicht mehr in einer staatlichen Firma hätte arbeiten können, sei er in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zur Ausreise im Januar 1980 als Selbständiger erwerbstätig gewesen. Auch die beschäftigungslose Zeit vom 1. April 1978 bis zum 30. Juni 1978 solle die Beklagte "voll zurechnen".
Die Rente begehre er erst ab 1. September 1999.
Hierauf gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 2. Dezember 1999 Altersrente für langjährig Versicherte beginnend am 1. September 1999 und hob die Bescheide vom 17. August 1999 und vom 3. September 1999 auf.
Mit Bescheid vom 6. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 15. September 1999 zurück und führte zur Begründung aus, auf die polnischen Beitragszeiten finde das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPSVA 1975) Anwendung. Die Stadt D sei dem polnischen Staatsgebiet zuzurechnen. Die Bewertung der polnischen Beitragszeiten richte sich gemäß DPSVA 1975 nach § 22 Abs. 1 FRG i. V. m. § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI sowie Anlage 13 und Anlage 14 zum SGB VI. Demnach seien die Beitragszeiten nach vorheriger Einstufung in einen Wirtschaftsbereich einer Qualifikationsgruppe mit einem bestimmten Tabellenentgelt (Durchschnittsverdienst) zuzuordnen. Dies gelte für Renten, die ab 1. Januar 1992 beginnen. Der im Herkunftsgebiet tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst sei deshalb unerheblich. Die Tätigkeit des Klägers als Hauptenergetiker (leitender Energetiker) in der Zeit vom 4. Februar 1969 bis 30. April 1972 sei auf Grund seiner Ausbildung am Technikum der Qualifikationsstufe 2 zuzuordnen. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 fehle es an einer Hochschulausbildung. Die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31. August 1953 sei als Ausbildungszeit (Lehrzeit) zu werten. Die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 könne nicht gemäß § 29 FRG als Zeit der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.
Hiergegen richtet sich die am 4. April 2000 vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, er habe in den Jahren 1952 bis 1954 bei seinem damaligen Arbeitgeber eine Ausbildung zum Elektriker absolviert und bei diesem auch eine Prüfung abgelegt. Die staatliche Gesellenprüfung sei erst 1960 wieder eingeführt worden. Die Zeit der Inspektorentätigkeit bei der Wohnhäuserverwaltung sei der Qualifikationsgruppe 3 für Angestellte zuzuordnen. Die Beschäftigungszeit von 1962 bis zum 31. März 1978 sei der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen. Die Tätigkeit als Operator habe eine Fachlehre und einen Berufsführerschein vorausgesetzt. Um Kranführer zu werden, habe er einen Speziallehrgang mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 10. April 2001 hat die Beklagte die Rente des Klägers wegen der Beendigung der freiwilligen Kranken-/Pflegeversicherung und des Beginns der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung ab 1. September 1999 neu berechnet. Der Bescheid über die Bewilligung der Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung wurde für die Zukunft ab 1. Juni 2001 aufgehoben. Hiergegen hat der Kläger am 30. April 2001 Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 7. November 2001 hat die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 1. September 1999 neu festgestellt und in Ausführung eines Teilanerkenntnisses vom 14. August 2001 die Beschäftigungszeiten vom 29. April 1961 bis 31. März 1962 und vom 9. Mai 1962 bis 30. November 1962 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet.
Das Teilanerkenntnis hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2005 angenommen. Ferner hat er die Rücknahme der Klage bezüglich der Einstufung der Zeit ab 1. März 1967 in eine Qualifikationsgruppe oberhalb der Gruppe IV der Anlage 13 zum SGB VI erklärt.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat die Beklagte die Altersrente des Klägers in Ausführung eines weiteren Teilanerkenntnisses vom 24. Oktober 2005 neu festgestellt und die Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1962 bis 13. Juni 1966 ebenfalls der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. In der dem Bescheid beigefügten Anlage 10 hat die Beklagte Zeiten nach dem FRG nunmehr wie folgt berücksichtigt.
1. Glaubhaft gemachte Zeiten
a) Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten der Anlage 14 zum SGB VI, Faktor 1,0000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeiten vom 15. Juni 1951 bis 29. Februar 1952, 1. September 1953 bis 31. Oktober 1953, 9. November 1953 bis 31. Dezember 1953, 12. Januar 1954 bis 14. April 1954 und 15. Mai 1954 bis 14. Juni 1957.
Lehr-/Anlernzeiten, keine Absenkung/Begrenzung: Zeiten vom 17. März 1952 bis 1. August 1952 und 12. September 1952 bis 31. August 1953
b) Rentenversicherung der Angestellten Qualifikationsgruppe 5, Bereich 21 (Sonstige nicht produzierende Gewerbe), Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 15. Juni 1957 bis 19. Februar 1960.
2. Nachgewiesene Zeiten
a) Rentenversicherung der Angestellten Qualifikationsgruppe 5, Bereich 21 (Sonstige nicht produzierende Gewerbe), Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 20. Februar 1960 bis 28. April 1961.
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 21 (Sonstige nicht produzierende Gewerbe), Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 29. April 1961 bis 31. März 1962.
b) Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 4, Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten der Anlage 14 zum SGB VI, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 9. Mai 1962 bis 30. September 1962.
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 11: Bauwirtschaft, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 1. Oktober 1962 bis 28. Februar 1967.
c) Rentenversicherung der Angestellten Qualifikationsgruppe 2, Bereich 05 (Wasserwirtschaft), Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 1. März 1967 bis 19. Mai 1967.
Qualifikationsgruppe 2, Bereich 21 (Sonstige nicht produzierende Bereiche), Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 1. Juni 1967 bis 3. Februar 1969.
Qualifikationsgruppe 2, Bereich 11 (Bauwirtschaft), Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, keine Absenkung/Begrenzung: Zeit vom 4. Februar 1969 bis 31. März 1978.
d) Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 4, Bereich 13 (Produzierendes Handwerk) Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Faktor 1,000, Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG - WFG (60 %): Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Januar 1980.
Mit weiterem Bescheid vom 4. November 2005 hat die Beklagte in Anknüpfung an den Bescheid vom 10. April 2001 den Bescheid über die Bewilligung von Zuschüssen zur Kranken-/Pflegeversicherung auch für die Vergangenheit aufgehoben und von dem Kläger die Erstattung eines Betrages von 1.479,69 EUR gefordert.
Gegen die Bescheide vom 28. Oktober 2005 und vom 4. November 2005 hat der Kläger am 18. November 2005 Widerspruch eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin vom 23. Januar 2006 hat die Beklagte die Zeit vom 1. April 1978 bis zum 30. Juni 1978 als Zeit der Arbeitslosigkeit nach § 29 Abs. 1 FRG anerkannt. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis wie das Anerkenntnis der Beklagten vom 24. Oktober 2005 angenommen und darüber hinaus erklärt, dass er sich nur noch gegen die in der Anlage 14 zum SGB VI enthaltenen und der Berechnung seiner Rente zugrunde gelegten Werte wende, im Übrigen habe sich sein Klagebegehren erledigt.
Der Kläger hat in Ablichtung Arbeitsbescheinigungen des Bezirksunternehmens für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste G vom 16. August 1956 und 9. Oktober 1956 der Woiwodschafts-Verkehrsbetriebe G vom 7. Juli 1969, des D Bauunternehmens vom 28. Februar 1967 und der Wohnhäuserverwaltung G vom 16. August 1969, einen Gesellenbrief vom 29. April 1961, eine Bescheinigung des Präsidiums des Woiwodschaftsnationalrates vom 18. Oktober 1971, eine Arbeitsbescheinigung des Industrieunternehmens für Landwirtschaftsbauwesen vom 5. Mai 1978, Bescheinigungen des Woiwodschaftsverbandes des privaten Handels und der Dienstleistungen vom 24. Januar 1980, der S I GmbH vom 29. Juli 2005, des Betriebes D Bauunternehmen vom 24. August 1965 und des Ministeriums für Bauwesen und Baumaterialienindustrie – Qualifikations- und Prüfungsausschuss für Maschinenführer von schweren Bau- und Straßenmaschinen – vom 9. Mai 1964, Zeugnisse der Zentralen Bildungsanstalt für Maschinenführer in W (B) vom 12. August 1963 und der Anstalt für Handwerksausbildung in G vom 24. April 1961 sowie ein Arbeitszeugnis des Betriebes D Bauunternehmen vom 28. Februar 1967 (Bl. 61 ff., 68, 71 ff. GA) zur Gerichtsakte gereicht.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2000 sowie die Bescheide vom 7. November 2001 und vom 28. Oktober 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgelte als die in der Anlage 14 zum SGB VI genannten zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 23. Januar 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und unter Bezugnahme auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2004 - L 6 RJ 31/03 - zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu Recht nach den Vorschriften des Fremdrentenrechts beurteilt.
Gegen das dem Kläger am 1. März 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 20. März 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend ausgeführt, nach dem DPSVA 1975 seien in Polen zurückgelegte Beitragszeiten genauso zu berechnen wie vergleichbare deutsche Beitragszeiten. Er werde gegenüber DDR-Bürgern benachteiligt, deren Rente durch einen Umrechnungsfaktor hoch gewertet werde. Seine Rente werde durch Umrechnung mit dem Faktor 0,6 hingegen abgewertet. Sie müsse aber um den Faktor 1,5 aufgewertet werden. Die Berechnungen der Beklagten seien zudem falsch. Es könne nicht richtig sein, dass die Beklagte für seine Tätigkeit als Elektriker in der Zeit vom 1. Juni 1954 bis 14. Juni 1957 monatliche Arbeitsentgelte lediglich in Höhe von 148 DM bis 185 DM berücksichtigt habe. Entsprechendes gelte für seine Tätigkeit als Inspektor bzw. Oberinspektor bei der Wohnhäuserverwaltung in dem Zeitraum vom 15. Juni 1957 bis 31. März 1962, in dem er in einem Bezirk so groß wie Charlottenburg für Wasser- und Gasleitungen, Zentralheizungen und alle elektrische Anlagen zuständig gewesen sei. Die Beklagte habe die ab 1. September 1957 ausgeübte Tätigkeit als Oberinspektor zudem niedriger bewertet als die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Inspektor. Ferner habe die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1960 bis 19. Februar 1960 niedriger bewertet als das Jahr 1959; gleiches gelte für die zweite Jahreshälfte 1960 im Vergleich zu dem Zeitraum 20. Februar 1960 bis 30. Juni 1960. Die Zeit der Beschäftigung als Bauleiter in einer Straßenbaufirma sei unzutreffend dem Bereich 11 zugeordnet worden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Firma für den Neubau von Bundesstraßen und Autobahnen wie auch von Flugplätzen in einem Gebiet zuständig gewesen sei, welches sich über ein Viertel der Landesfläche Polens erstreckt habe. Die von der Beklagten angewendeten Tabellenentgelte seien für kleinere Beschäftigungsbetriebe berechnet worden. Für seine Tätigkeit als Bauleiter in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis 28. Februar 1969 habe die Beklagte insgesamt nur 1.614, 69 DM berücksichtigt. Die Tätigkeit als Bauleiter habe er nur bis zum 30. April 1972 ausgeübt; die Beklagte sei jedoch bei ihrer Berechnung von einer Ausübung der Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1972 ausgegangen. Ab dem 1. Mai 1972 sei er als Leiter für Elektroanlagen und Baumaschinen im Landwirtschaftsbauwesen tätig gewesen. Hier müsse eine Neubewertung erfolgen, die ebenfalls berücksichtige, dass er Leiter in einem Großbetrieb gewesen sei.
In Ausführung des Teilanerkenntnisses vom 23. Januar 2006 hat die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2007 die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 29 Abs. 1 FRG berücksichtigt und die Altersrente des Klägers ab Rentebeginn neu festgestellt.
Gegen den Bescheid vom 29. Januar 2007 hat der Kläger am 6. Februar 2007 Widerspruch eingelegt, mit dem er sich auch gegen die Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wendet.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI für die Beschäftigungszeiträume vom 1. Juli 1956 bis zum 14. Juni 1957 und vom 15. Juni 1957 bis zum 28. April 1961 sowie unter Berücksichtigung der Durchschnittsverdienste, die sich für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juni 1954 bis zum 14. Juni 1957 aus Tabelle 12 (Bereich: Sonstige produzierende Bereiche) und für den Beschäftigungszeitraum vom 09. Mai 1962 bis zum 30. September 1962 aus Tabelle 15 (Bereich: Verkehr) der Anlage 14 zum SGB VI ergeben, anerkannt. Der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. Januar 2007 in der Gestalt durch das Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2008 zu verurteilen, ihm ab 01. September 1999 eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 23. Juli 2008 (Bl. 185 GA) und vom 28. August 2008 (216 ff. GA) Bezug genommen.
Die Beklagte hat eine Kontoübersicht vom 17. Juni 2008 zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat die Übersetzung der von dem Kläger eingereichten Arbeitsbescheinigungen des Bezirksunternehmens für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste G vom 16. August 1956 und 9. Oktober 1956 und der Woiwodschafts-Verkehrsbetriebe G vom 07. Juli 1969 durch die Beklagte veranlasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten (4 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben, und deren Inhalt Gegentand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt durch das Anerkenntnis vom 30. Oktober 2008 ist insoweit rechtswidrig, als er für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1978 bis zum 30. Januar 1980 zu niedrige Tabellenwerte berücksichtigt. Der Kläger hat insoweit Anspruch auf eine höhere Altersrente. Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Im Übrigen erweist sich die Rentenberechnung in der Gestalt, die sie durch das Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, als rechtmäßig.
Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung der Altersrente des Klägers durch den Bescheid vom 29. Januar 2007. Gegenstand des Berufungs- bzw. Klageverfahrens sind nicht mehr die Rentenfeststellungsbescheide vom 17. August 1999, 2. Dezember 1999, 7. November 2001 und vom 28. Oktober 2005.
Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens war zunächst der nach § 86 Sozialgerichtsgesetz SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid vom 2. Dezember 1999, mit dem die Bescheide vom 17. August 1999 und 3. September 1999 aufgehoben wurden. Den Bescheid vom 2. Dezember 1999 hat die Beklagte durch den Bescheid vom 7. November 2001 und diesen wiederum durch den Bescheid vom 28. Oktober 2005 ersetzt. Damit hat das Sozialgericht zu Recht nach § 96 SGG über den Bescheid vom 28. Oktober 2005 entschieden. Während des Berufungsverfahrens sind die vorgenannten Bescheide durch den Bescheid vom 29. Januar 2007 ersetzt worden, mit dem die Beklagte zuletzt die Altersrente des Klägers von Beginn an neu festgestellt hat. Das erstinstanzliche Urteil ist damit, soweit es die bisher angefochtenen Bescheide betrifft, gegenstandslos geworden. Der Bescheid vom 29. Januar 2007 ist nur Gegenstand des Verfahrens geworden, soweit er die Altersrente des Klägers feststellt. Soweit er die Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zum Gegenstand hat, ist er nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn insoweit handelt es sich um selbständig anfechtbare Verwaltungsakte, die die Rentenwertfestsetzung durch den Rentenbescheid unberührt lassen.
Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 10. April 2001 und vom 4. November 2005, mit denen die Beklagte die Altersrente des Klägers im Hinblick auf seinen Wechsel in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. September 1999 neu berechnet, die Bewilligung von Zuschüssen zur freiwilligen Kranken- und Pflegversicherung aufgehoben und überzahlte Zuschüsse zurückgefordert hat. Denn auch insoweit handelt es sich um selbständig anfechtbare Verwaltungsakte, die die Rentenwertfestsetzung durch den Rentenbescheid unberührt lassen. Das Sozialgericht hat demnach zu Recht über diese Bescheide nicht entschieden.
Soweit der Kläger eine Rücknahme der Klage bezüglich der Einstufung der Zeit ab 1. März 1967 in eine Qualifikationsgruppe oberhalb der Gruppe IV der Anlage 13 zum SGB VI erklärt hat, ist diese mangels Abtrennbarkeit dieses Teilelements der Rentenwertfestsetzung unwirksam. Ebenso wenig vermag seine Erklärung, er wende sich nur noch gegen die der Rentenfeststellung zu Grunde gelegten Werte nach Anlage 14 zum SGB VI, die Rentenwertfestsetzung hinsichtlich der Einstufung der Beschäftigungszeiten des Klägers in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen teilweise rechtskräftig werden lassen.
Die danach allein noch streitgegenständliche Klage gegen den Bescheid vom 29. Januar 2007 Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Die Bewertung der vom Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten richtet sich nach § 22 Fremdrentengesetz (FRG) i. V. m. § 256 b Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI und Artikel 6 § 4 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG).
Die Anwendbarkeit des Fremdrentenrechts auf die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers ergibt sich zunächst aus Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (ZustG-DPRA 1975; BGBl. 1976 II S. 393 ff.). Nach dieser Vorschrift sind Zeiten, die nach dem polnischem Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des FANG zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt. Diese Vorschrift steht im Einklang mit Artikel 4 DPRA 1975, der in Abs. 1 bestimmt, dass Renten der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt werden, und in Abs. 2 bestimmt, dass die im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten rentenrechtlich so zu berücksichtigen sind , als ob sie im Gebiet des Staates zurückgelegt worden wären, in dem der Berechtigte wohnt. Gemäß Artikel 27 Abs. 2 Sätze 1 und des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (DPSVA 1990; BGBl. 1991 II S. 743) gelten die genannten Vorschriften des DPRA 1975 für Personen weiter, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1991 in einem Vertragsstaat Ansprüche und Anwartschaften nach dem DPRA 1975 erworben haben.
Darüber hinaus ergibt sich die Anwendbarkeit des FRG auch unmittelbar aus § 1 Buchstabe a FRG weil der Kläger ausweislich seines Vertriebenenausweises A Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist (vgl. u. a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2007 - L 3 RJ 76/04 -, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss vom 16. Dezember 2004 - L 3 RJ 26/03 -; Urteil vom 9. Oktober 2002 - L 6 RJ 46/00- ).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Artikels 14 Nr. 20 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGB I S 1606) sind für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und Satz 9 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht gemäß Satz 2 der Vorschrift die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Geltungsbereich des FRG gleich. Gemäß § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in (u. a.) Polen verrichtete Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn sie - wie hier - nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften des Reichsversicherungsgesetzes durchgeführt wurde und wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen ausgelöst hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübt worden wäre.
Gemäß § 256 b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI werden für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. § 256 b Abs. 1 Satz 2 und Satz 9 SGB VI finden vorliegend keine Anwendung.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG werden für - hier ausschließlich streitgegenständliche - Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 zum SGB VI genannten Durchschnittsverdienste um ein Fünftel erhöht.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG richtet sich die Bestimmung des maßgeblichen Bereiches danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist gemäß Satz 5 der Vorschrift der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt gemäß Satz 6 der Vorschrift eine Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten.
Gemäß § 22 Abs. 2 FRG erhalten Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
Gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) - WFG - werden die nach den Absätzen 1 und 3 ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Gemäß Art 6 § 4 Abs. 5 FANG findet diese Vorschrift ebenso wie § 22 Abs. 3 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 FRG in der vom 1. Januar 1992 bis 6. Mai 1996 geltenden Fassung keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des DPSVA 1990 Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des DPRA 1975 erworben haben.
Die Neufassung des § 22 FRG durch Art 14 Nr. 20 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGB I S 1606) stellt eine grundlegende Änderung dar. Leitidee des § 22 FRG a. F. war, die Vertriebenen untereinander und mit den einheimischen Versicherten so weitgehend wie möglich gleichzustellen, das heißt, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt und versichert gewesen wären (BT-Drucks III/1109, S 42). Nunmehr erfolgt die Bewertung der nach §§ 15, 16 FRG gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 schon im Ansatz nicht mehr nach dem Maßstab der "West-Eingliederung", sondern auf der Grundlage der niedrigen Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum SGB VI, welche die Lohnstruktur im Beitrittsgebiet (also in der DDR) wiedergibt. Durch diese Änderung wurde für das vereinte Deutschland die vor der Wiedervereinigung im alten Bundesgebiet noch angestrebte rentenrechtliche Eingliederung der Vertriebenen auf dem Niveau westlicher Durchschnittsverdienste ("Eingliederung West") durch die Eingliederung nach Durchschnittsverdiensten im Beitrittsgebiet ("Eingliederung Ost") ersetzt (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R -).
Die genannten Regelungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG, noch gegen Art 3 GG. Offen bleiben kann, ob die von den Berechtigten aus dem Fremdrentengesetz abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dann unterliegen, wenn sie sich - wie hier - zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Gesamtrechtsposition verbinden. Denn dann hätte der Gesetzgeber durch § 22 Abs. 1 FRG und Artikel 6 § 4 Abs. 5 FANG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 -, SozR 4-5050 § 22 Nr. 5). Auch wenn angenommen wird, dass die Rentenanwartschaften der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten bei Zusammentreffen mit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften als Gesamtrechtsposition insgesamt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen, durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die Anwartschaften zum Teil nicht auf Beitragsleistungen zu Gunsten der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft beruhen, die die Rente finanziert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Behandlung der in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie Zeiten, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge ist, mit der der Gesetzgeber das legitime Ziel verfolgt, insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler, die in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln, soweit als möglich mit Hilfe auch der Sozialversicherung zu integrieren, ohne zu dieser Lösung durch Art. 116 GG und das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zudem zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfG a. a. O.). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die durch das Fremdrentengesetz gewährten Begünstigungen können nicht Grundlage für einen Anspruch sein, die volle Gleichstellung mit denjenigen zu erhalten, die ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten und haben. Soweit die nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten anders als diejenigen behandelt werden, die Anwartschaften im sozialen Sicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworben hatten, ergibt sich die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung daraus, dass die beiden deutschen Staaten im Einigungsvertrag eine Einheit auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung und eine Anerkennung der in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen rentenrechtlichen Rechtspositionen vereinbart haben. (vgl. BVerfG a. a. O.).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte zunächst die von dem Kläger in dem Zeitraum 15. Juni 1951 bis 14. Juni 1957 in Polen zurückgelegten Beitragszeiten in Anwendung der §§ 22 FRG i. V. m. 256 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zutreffend bewertet.
Zu Recht hat die Beklagte die anzuerkennenden Beschäftigungszeiten in dem Zeitraum vom 15. Juni 1951 bis zum 30. Juni 1956 in die Qualifikationsgruppe 5 und - durch das Anerkenntnis vom 30. Oktober 2008 - die in dem Zeitraum vom 1. Juli 1956 bis zum 14. Juni 1957 festgestellten Zeiten in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft. Zutreffend hat sie dann den Beschäftigungszeiten in dem Zeitraum 15. Juni 1951 bis 31. Mai 1954 die nach Anlage 14 zum SGB VI jeweils maßgeblichen Durchschnittsverdienste des Wirtschaftsbereiches mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 6 FRG und - durch das Anerkenntnis vom 30. Oktober 2008 - den Beschäftigungszeiten in dem Zeitraum vom 1. Juni 1954 bis 14. Juni 1957 die jeweils maßgeblichen Durchschnittsentgelte der Tabelle 12 (Bereich: Sonstige produzierende Bereiche) der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet. Die vorgenannten Zeiten hat die Beklagte zu Recht nur als glaubhaft gemacht und nicht als nachgewiesen angesehen und dementsprechend gemäß §§ 256 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, 22 Abs. 3 FRG die auf diese Zeiten entfallenden Entgeltpunkte nur zu fünf Sechstel berücksichtigt. Die demnach für den genannten Zeitraum zutreffend ermittelten Entgeltpunkte hat die Beklagte nicht nach § 22 Abs. 4 FRG um den Faktor 0,6 abgesenkt, wie der Kläger irrtümlich annimmt.
Für den Zeitraum vom 15. Juni 1951 bis zum 30. Juni 1956 hat der Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass er die Voraussetzungen für die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI erfüllt. Glaubhaft gemacht ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI umfasst angelernte und ungelernte Tätigkeiten. Zu dieser Gruppe sind Personen zuzuordnen, die entweder in der Berufsbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind, oder in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden oder ohne Ausbildung oder spezielle Schulung sind. Die Qualifikationsgruppe 4 umfasst hingegen Facharbeiter; hierzu gehören Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 spiegeln die Berufswelt der DDR wieder. Für die Vertreibungsgebiete im Sinne des FRG können diese nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß in dem Sinne angewendet werden, dass nicht auf die Gegebenheiten der DDR, sondern auf die Gegebenheiten des jeweiligen Vertreibungsgebietes abzustellen ist. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Berücksichtigung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R - , SozR 4-5050 § 22 Nr. 3; Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R -, veröffentlicht in juris; Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R -, SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1)
Danach erfüllt der Kläger für den Zeitraum vom 15. Juni 1951 bis 30. Juni 1956 nicht die Voraussetzungen für die Einstufung als Facharbeiter gemäß Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen und unter Berücksichtigung des in Polen geltenden Bildungssystems ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum in dem Facharbeiterberuf des Elektrikers ausgebildet worden ist und einen Facharbeiterbrief als Elektriker erhalten hat oder ihm trotz fehlender formeller Qualifikation die Facharbeiterqualifikation als Elektriker zuerkannt worden ist. Eine Facharbeiterqualifikation ist ihm auch nicht gemäß Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuzuerkennen.
Die Berufsbildung in der Volksrepublik Polen gliederte sich in drei folgende Hauptbereiche: Hochschulbildung – mittlere Berufsbildung – berufliche Grundbildung. Darunter gab es die eigenständige Ebene auf Anlernniveau (vgl. Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers, 1995, S. 354, 355 ff., Poletzky/Pflaum, Nachtrag zur 2. Auflage der Polenbroschüre, Stand: 31. Dezember 1998, LVA Berlin, Teil C S. 79 ff). Die Grundausbildung umfasste die Ausbildung zum Facharbeiter. Sie erfolgte in erster Linie an (Vollzeit-) Berufsschulen; daneben konnte die berufliche Grundausbildung auch durch eine betriebliche Ausbildung (Lehre) erworben werden. Der theoretische Teil der Ausbildung erfolgte dann ebenfalls an Berufsschulen. Die Ausbildungsdauer lag zwischen zwei und vier Jahren. Am Ende der Ausbildung stand eine Prüfung, deren Bestehen mit einem Zeugnis und mit dem Erwerb des Titels "gelernter bzw. qualifizierter Arbeiter bzw. im Handwerk "Geselle" dokumentiert wurde. Die Anlernqualifikation wurde meist durch kürzere betriebliche Ausbildungsgänge erreicht. Von dieser Ausbildungsform wurde in Polen bis Mitte der 50iger Jahre vermehrt Gebrauch gemacht. Die Anlernausbildung dauerte in der Regel drei bis zwölf Monate, in Ausnahmefällen 18 Monate.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum eine mindestens zweijährige Facharbeiterausbildung zum Elektriker erfolgreich abgeschlossen und einen Facharbeiterbrief erhalten hat. Einen Gesellenbrief hat der Kläger nachweislich erst am 29. April 1961 nach Abschluss der Facharbeiterausbildung zum Elektroinstallateur erhalten. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist zu dem für den Zeitraum vom 17. März 1952 bis 31. August 1953 insgesamt lediglich 18 Kalendermonate als Zeiten der beruflichen Ausbildung aus. Sein polnisches Versicherungslegitimationsbuch (SVA) enthält insoweit keine Eintragungen. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass er neben einer betrieblichen Ausbildung auch eine Berufsschule besucht hätte; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Weitere Beweismittel, aus der sich die Art und Fachrichtung sowie der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ergeben, sind nicht erreichbar; nach den Angaben des Klägers war eine Bescheinigung der zuständigen Handwerkskammer in Polen über seine Ausbildung zum Elektriker nicht auffindbar.
Bis zum 30. Juni 1956 hat der der Kläger die Qualifikation eines Facharbeiters auch nicht durch langjährige Berufserfahrung nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI erworben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er noch nicht aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen eines Facharbeiters entsprechen. Der Erwerb der Facharbeiterqualifikation setzt voraus, dass der höherwertige Beruf des Facharbeiters während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne vollwertige Ausbildung zu vermitteln (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R -, SozR 4-2600 § 256 b Nr. 2). Von der Erfüllung dieser Voraussetzung kann beim Kläger erst für den Zeitraum ab 1. Juli 1956 ausgegangen werden.
Für den Zeitraum nach Beendigung der Ausbildungszeit am 31. August 1953 weist der Versicherungsverlauf des Klägers polnische Pflichtbeitragszeiten für die Zeiträume vom 1. September 1953 bis 31. Oktober 1953, 9. November 1953 bis 31. Dezember 1953, 12. Januar 1954 bis 14. April 1954 und 15. Mai 1954 bis 14. Juni 1957 auf. Für den Zeitraum bis zum 31. Mai 1954 kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dem höherwertigen Beruf des Elektrikers beschäftigt war, weil keine Erkenntnisse darüber vorliegen, in welchen Berufen der Kläger in diesem Zeitraum beschäftigt war. Für den Zeitraum ab 1. Juni 1954 ist allerdings durch die Bescheinigung des Bezirksunternehmens für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste Gdansk vom 9. Oktober 1956 belegt, dass der Kläger bei diesem Unternehmen als Elektriker beschäftigt war. Ein hinreichend sicherer Hinweis auf den Erwerb der Facharbeiterqualifikation durch langjährige Berufserfahrung ergibt sich aber erst aus Bescheinigung des Bezirksunternehmens für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste Gdansk vom 16. August 1956, wonach der Kläger als Elektriker zum 1. Juli 1956 in die VII. Kategorie der Handwerkervergütung eingestuft wurde.
Eine Zuordnung der Beschäftigungszeiten des Klägers zur Tabelle 12 (Bereich: Sonstige produzierende Bereiche) der Anlage 14 zum SGB VI konnte erst für den Zeitraum vom 1. Juni 1954 bis zum 14. Juni 1957 erfolgen. Für die davor liegenden Beschäftigungszeiten war mangels entsprechender Erkenntnisse eine Zuordnung zu einem oder zu mehreren Bereichen nicht möglich, so dass diesen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 6 FRG die nach Anlage 14 zum SGB VI maßgeblichen Durchschnittsverdienste des Wirtschaftsbereiches mit den jeweils niedrigsten Durchschnittsverdiensten zuzuordnen waren.
Zutreffend geht die Beklagte auch davon aus, dass die genannten Beschäftigungszeiten, insbesondere die Zeit vom 1. Juni 1954 bis zum 14. Juni 1957, lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen sind. Zwar ist für den Zeitraum vom 1. Juni 1954 bis zum 9. Oktober 1956 die Beschäftigung als solche durch die Arbeitsbescheinigung des Bezirksunternehmens für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste in G vom 9. Oktober 1956 nachgewiesen. Dies gilt aber nicht - und eben deshalb ist regelmäßig "nur" eine Berücksichtigung als glaubhaft gemachte Beitragszeit vorgesehen - für den Umstand, dass die Beschäftigung auch frei von jeder versicherungsrechtlich bedeutsamen Unterbrechung war. Insoweit konnte sich der Senat nicht die von jedem ernsthaften Zweifel freie Überzeugung bilden (dies ist der Maßstab des Nachweises), dass in dem genannten Zeitraum ununterbrochen Beiträge an die polnische Sozialversicherung (ZUS) entrichtet worden sind. So ist aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 9. Oktober 1956 nicht erkennbar, ob und in welchem zeitlichen Umfang es zu Arbeitsunterbrechungen auf Grund von Krankheitszeiten, bezahltem oder unbezahltem Urlaub oder zu sonstigen Unterbrechungen der Beschäftigung des Klägers gekommen ist. Der Senat sah auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten, denn die staatlichen bzw. vergesellschafteten Betriebe waren von einer namentlichen Meldung der Beschäftigten bei der ZUS befreit, die 12-jährige Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen in den Betrieben war seit langem abgelaufen und das üblicherweise als Nachweis dienende Versicherungslegitimationsbuch war erst zu einem viel späteren Zeitpunkt (1959/1960) in Polen eingeführt worden (vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen, 2. Auflage, Landesversicherungsanstalt Berlin, Seite 123 bis 126).
Die Lehr- bzw. Anlernzeiten vom 17. März 1952 bis 1. August 1952 und 12. September 1952 bis 31. August 1953 hat die Beklagte zutreffend nach § 22 Abs. 2 FRG bewertet.
Zu Recht hat die Beklagte nunmehr auch die Facharbeiterqualifikation des Klägers für den Zeitraum vom 15. Juni 1957 bis zum 31. März 1962 anerkannt und die Beschäftigungszeit des Klägers als technischer Inspektor bei der Wohnhäuserverwaltung vom 15. Juni 1957 bis zum 31. März 1962 in vollem Umfang in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft; ebenso wenig ist für diesen Zeitraum die Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Durchschnittsentgelte der Tabelle 21 (Bereich: Sonstige nicht produzierende Bereiche) der Anlage 14 zum SGB VI zu beanstanden. Ebenso zutreffend hat die Beklagte den Beschäftigungszeitraum vom 15. Juni 1957 bis zum 19. Februar 1960 - im Unterschied zu dem Zeitraum vom 20. Februar 1960 bis zum 31. März 1962 - nur als glaubhaft gemacht und nicht als nachgewiesen angesehen und dementsprechend gemäß §§ 256 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, 22 Abs. 3 FRG die auf diese Zeiten entfallenden Entgeltpunkte nur zu fünf Sechstel berücksichtigt. Die auf den Zeitraum der nachgewiesenen Beschäftigungszeit vom 20. Februar 1960 bis zum 31. März 1962 entfallenden Entgeltpunkte hat die Beklagte zutreffend nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG zu sechs Sechstel berücksichtigt. Eine Absenkung um den Faktor 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG ist für den genannten Zeitraum ebenfalls nicht erfolgt.
Zutreffend geht die Beklagte insbesondere davon aus, dass die Beschäftigungszeit vom 15. Juni 1957 bis zum 19. Februar 1960 lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen ist. Die Arbeitsbescheinigung der Personalabteilung der Wohnhäuserverwaltung G vom 16. August 1969 vermag für den Zeitraum vom 15. Juni 1957 bis zum 19. Februar 1960 auch hier nur den Nachweis der Beschäftigung als solcher, nicht aber den Nachweis der ununterbrochenen Beschäftigung zu erbringen. Dieser Nachweis wird auch nicht durch das am 20. Februar 1960 ausgestellte Versicherungslegitimationsbuch des Klägers erbracht. Denn die in dem Legitimationsbuch befindlichen Eintragungen insbesondere zu krankheitsbedingten Arbeitunterbrechungen beziehen sich nur auf den Zeitraum nach dem 19. Februar 1960. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Nachtrag vom 20. Februar 1960 auf Seite 82 f. des Legitimationsbuches. Auch diesem kann lediglich entnommen werden, dass der Kläger ab dem 15. Juni 1957 als technischer Inspektor versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Angaben zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem versicherungspflichtigen Einkommen des Klägers im Jahr 1962 auf Seite 83 des Legitimationsbuches sind offenbar später hinzugefügt und haben keine Bedeutung für den Zeitraum vor dem 20. Februar 1960.
Die Beschäftigungszeit als Elektromonteur bzw. Elektroinstallateur vom 9. Mai 1962 bis zum 30. September 1962 hat die Beklagte ebenfalls zutreffend in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft und unter Berücksichtigung der von dem Kläger
eingereichten Bescheinigung der Woiwodschafts-Verkehrsbetriebe G vom 7. Juli 1969 nunmehr anerkannt, dass für diese Zeit das nach Tabelle 15 (Bereich: Verkehr) der Anlage 14 zum SGB VI maßgebliche Durchschnittsentgelt zu berücksichtigen ist. Die auf die nachgewiesene Zeit entfallenden Entgeltpunkte hat die Beklagte zutreffend nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG zu sechs Sechstel berücksichtigt. Eine Absenkung um den Faktor 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG ist für den genannten Zeitraum ebenfalls nicht erfolgt.
Die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1962 bis zum 28. Februar 1967 als Elektriker und Kranführer (Operator) beim D Bauunternehmen hat die Beklagte ebenfalls zutreffend in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft und diesen Zeiten die jeweils maßgeblichen Durchschnittsentgelte der Tabelle 11 (Bereich: Bauwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet. Die auf die nachgewiesenen Zeiten entfallenden Entgeltpunkte hat die Beklagte zutreffend nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG zu sechs Sechstel berücksichtigt. Eine Absenkung um den Faktor 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG ist für den genannten Zeitraum ebenfalls nicht erfolgt. Soweit der Kläger in der Zeit vom 6. Juni 1963 bis 18. August 1963 erfolgreich einen Kursus für Maschinenführer von Bau- und Straßenbaumaschinen – Fachrichtung Turmkräne – absolviert und am 9. Mai 1964 die Prüfung der Klasse II für Turmkräne abgelegt hat, rechtfertigt dies nicht die Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) der Anlage 13 zum SGB VI. Weder war der Kläger Meister, noch hatte er eine entsprechende Qualifikation durch langjährige Berufserfahrung erworben.
Zutreffend hat die Beklagte auch die Beschäftigungszeit vom 1. März 1967 bis zum 19. Mai 1967 als Obersacharbeiter für Energietechnik bei den städtischen Wasser- und Kanalisationswerken unter Berücksichtigung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung (Mittelschulbildung) zum technischen Energetiker im Spezialbereich Elektroenergetik am 13. Juni 1966 in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft und das maßgebliche Durchschnittsentgelt der Tabelle 5 (Bereich: Wasserwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI entnommen. Die auf die nachgewiesene Zeit entfallenden Entgeltpunkte sie nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG zu sechs Sechstel berücksichtigt. Eine Absenkung der Entgeltpunkte erfolgte nicht.
Gleiches gilt für die Bewertung der Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1967 bis zum 3. Februar 1969 als Leiter des Wartungsbetriebes eines Werberdienstleistungsunternehmens ("Reklama") unter Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 2 gemäß Anlage 13 zum SGB VI und Zuordnung der Zeiten zu Tabelle 21 ( Bereich: Sonstige nicht produzierende Bereiche) der Anlage 14 zum SGB VI. Ebenso wenig ist die Bewertung der Beschäftigungszeiten vom 4. Februar 1969 bis zum 30. April 1972 als leitender Energetiker bei einem Straßenbauunternehmen und vom 1. Mai 1972 bis zum 31. März 1978 als Hauptmechaniker und Hauptenergetiker sowie als Spezialist für Maschinen- und Energetikangelegenheiten und als Hauptmechaniker - Spezialist für Energetik-anlagen bei einem Industrieunternehmen für Landwirtschaftsbauten unter Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI und Zuordnung der Zeiten zu Tabelle 11 (Bereich: Bauwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI zu beanstanden. Eine Neubewertung der Zeit ab 1. Mai 1972 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich, weil auch die Beschäftigungszeiten bei dem Industrieunternehmen für Landwirtschaftsbauten dem Bereich Bauwirtschaft zuzuordnen sind.
Die Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 als Anrechnungszeit beruht auf § 29 Abs. 1 FRG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Schließlich hat die Beklagte zutreffend die Zeiten der Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer vom 1. Juli 1978 bis zum 30. Januar 1980 als nachgewiesene Zeiten berücksichtigt und in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft. Einzig die Zuordnung der Tätigkeit zu der Tabelle 13 (Bereich: Produzierendes Handwerk) der Anlage 14 zum SGB VI erweist sich als unzutreffend und macht den Bescheid insoweit rechtswidrig. Der Zeitraum ist vielmehr der Tabelle 15 (Bereich: Verkehr) der Anlage 14 zum SGB VI zuzuordnen. Insoweit ist der Bescheid abzuändern. Die danach für diesen Zeitraum zu ermittelnden Entgeltpunkte sind nach § 22 Abs. 4 FRG um den Faktor 0,6 abzusenken.
Für die Zeiten der selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer ergibt sich die Anwendbarkeit des FRG ausschließlich aus § 1 Buchstabe a FRG. Denn auf diese Zeiten findet das DPRA 1975 keine Anwendung. Denn soweit das Abkommen die Altersversorgung zum Gegenstand hat, bezieht es sich hinsichtlich der Volkrepublik Polen gemäß Artikel 2 Abs. 1 DPRA 1975 nur auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute. Die selbständigen Taxifahrer waren in Polen in der Versicherung der Handwerker versicherungspflichtig (vgl. Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen, 2. Auflage, S. 95 m. w. N.). Die in der Pflichtversicherung der Handwerker zurückgelegten Beitragszeiten sind aber in der polnischen Altersversorgung für Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann berücksichtigungsfähig und damit abkommensrelevant, wenn der Versicherte zuletzt in Polen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt hat (vgl. Poletzky, a. a. O., S. 86 ff. Poletzky/Pflaum, a. a. O, Teil C S. 59, jeweils m. w. N.).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte die selbständige Tätigkeit des Klägers, die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gleichsteht, zutreffend in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI eingestuft. Eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe kam nicht in Betracht, weil die Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer nicht der eines Fachschulabsolventen oder der eines Meisters entspricht. Die Tätigkeit war jedoch gemäß § 256 b Abs. 1 Nr. 2 SGB VI dem in Anlage 14 genannten Bereich Verkehr (Tabelle 15) und nicht dem Bereich Produzierendes Handwerk (Tabelle 13) der Anlage 14 zum SGB VI zuzuordnen. Denn maßgeblich ist insoweit der Bereich, in dem der Kläger tätig war und nicht sein Ausbildungsberuf oder seine Zugehörigkeit zur Pflichtversicherung als Handwerker. Da die Zeiten der selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer keine nach dem DPRA 1975 zu berücksichtigende Zeiten sind, sind die auf diesen Tätigkeitszeitraum entfallenden Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 4 FRG um den Faktor 0,6 abzusenken.
Das Vorbringen des Klägers, die nach Anlage 14 zum SGB VI maßgeblichen Durchschnittsentgelte seien zu niedrig, soweit er in Großbetrieben beschäftigt und dort Leitungsfunktionen betraut gewesen sei, hat keinen Erfolg. Denn maßgeblich für die Ermittlung der maßgeblichen Durchschnittsentgelte nach § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. Anlage 13 und 14 zum SGB VI sind allein die Qualifikation des Versicherten und der Bereich, in dem der Versicherte die Beschäftigung und Tätigkeit ausgeübt hat. Die für den jeweiligen Bereich aufgeführten Durchschnittsentgelte beziehen sich – unabhängig von ihrer Größe – auf alle in diesem Bereich tätigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen; für eine Differenzierung nach Groß- und Kleinbetrieben fehlt es daher an einer rechtlichen Grundlage.
Für die von dem Kläger begehrte Aufwertung seiner polnischen Beitragszeiten um den Faktor 1,5 fehlt es ebenfalls an einer rechtlichen Grundlage
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlagen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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