Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 583/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 1328/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Bescheide vom 30. Dezember 2004 und 7. März 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005, richtet.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt für den Arbeitnehmer AS (im Folgenden: S.) einen Eingliederungszuschuss (EGZ) in Höhe von 50% für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004.
Der 1958 geborene S. ist Diplom-Bauingenieur und war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der im April 1993 gegründeten Firma "S GmbH" in S. Zudem war S. seit dem 24. Oktober 1994 unter gleicher Geschäftsanschrift Einzelunternehmer. Im Februar 2001 bzw. November 2001 wurden Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen und das Privatvermögen des S. mangels Masse abgewiesen. Seit 2001 war er arbeitslos ohne Leistungsbezug. Die 1960 geborene Klägerin war früher Arbeitnehmerin bei S.
Ausweislich eines Vermerkes vom 24. Januar 2003 sprach S. wegen der Möglichkeit einer Förderleistung an Arbeitgeber bei der Beklagten vor. Ihm wurden ein Merkblatt und ein Ermittlungsauftrag ausgehändigt.
Am 28. Januar 2003 sprach S. erneut bei der Beklagten vor und erhielt von dem Zeugen D (im Folgenden: Zeuge D.) ein Blankoformular für einen Vermittlungsauftrag ausgehändigt, auf dem handschriftlich vermerkt worden war: "EGZ 24 Mon 50% (Datumsstempel) 28. Januar 2003 und Namenskürzel".
In einem BewA-Vermerk vom selben Tage heißt es insbesondere:
"Vorspr. Fr. R, derzeit in Firmengründung und will o.g. beschäftigen; auf maximal EGZ II 6 Mon. 30% hingewiesen; 280103/1211/D(HsT)"
In einem weiteren BewA- Vermerk vom selben Tage heißt es dann:
"Vorspr. Frau R(zur o. g. Einstellung); nunmehr liegt ÄG und ärztl. Attest mit gravierenden Einschränkungen vor; auf die EGZ II mit 24 Monaten 50% verständigt; auf Vorlage Vermittlungsauftrag, Anmeldung Betriebsnummer und Kopie Gewerberanmeldung hingew. ; hiernach Antrags Aushändigung möglich; vorgang in wV bei 121- 280103/1211/Duncker (Hst)".
Am 18. März 2003 nahm die Klägerin ausweislich der Gewerbeanmeldung der Stadtverwaltung Cottbus vom selben Tage eine Tätigkeit im "Im- und Export von Baumaschinen, Baumaterialien" auf.
Im Juli 2003 kam es dann zu folgenden weiteren BewA-Vermerken:
"persönl. Anfrage FA. R zur Einstellung des o.g. bezugnehmend auf Gespräche in 01/03; hiernach neue Konditionen zu EGZ II mit 6 Mon. 25% für alsbaldige Einstellung des o.g. mit Fr. R erörtert; hiernach Antrag zur Vergabe Betriebsnummer und Vorlagegewerbeerlaubnis hingew. //D (Hst)"
"R. von 12 zur AG-Förderung; hiernach Info an Fa. R zur mög. EGZ II mit 30% für 6 Monate zur Einstellung des o.g. //D (Hst)"
"pers. vorgespr. nach Gespräch bei 12: in sozialer Notlage, ist 3J alo, kein Lstg.bezug aufgrund früherer Selbstständigkeit, gesundheitlich stark beeinträchtigt (siehe Gutachten), benötigt unbedingt Hilfe für Eingliederung auf AM, erhöhte Förderung angezeigt, ebenso erhöhte Förderdauer, könnte unbefristeten AV erhalten, große Chance für ihn, Vorgang wird geprüft, SteA des AG entgegengenommen Art: V 400/ 170703/121/ G"
Am 17. Juli 2003 stellte die Klägerin dann einen Formularantrag, mit dem sie einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung für die Dauer von 24 Monaten in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Einstellung des A. S. als Dipl.-Bauingenieur begehrte. Das Arbeitsformular trägt das Unterschriftsdatum "25.07.2003" und wurde ausweislich des Eingangsvermerks der Beklagten am 29. Juli 2003 wieder zurückgereicht. Die Klägerin unterzeichnete in dem Antragsformular außerdem unter dem 25. Juli 2003 eine Erklärung, nach der sie sich verpflichtete, der Beklagten jede Änderung gegenüber den Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf Zahlung des Eingliederungszuschusses auswirkten, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungszeitraumes, eine Verringerung des der Bemessung der Leistungen zugrunde liegenden Arbeitsentgelts ... (Nr. 2), und den Eingliederungszuschuss teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes beendet werde (Nr. 4).
Die Klägerin stellte sodann S. mit Vertrag - von der Klägerin am 25. Juli 2003 und von S. am 28. Juli 2003 unterzeichnet - als Diplom-Bauingenieur ab dem 1. August 2003 mit einem Bruttomonatsgehalt von 4000 EUR ein. Dieser Anstellungsvertrag war mit dem folgendem Zusatz versehen: "Der Arbeitsvertrag erhält nur seine Gültigkeit bei Bestätigung der Förderung- gem. Zusage vom 28. Januar 2003 in Höhe von 50% für die Dauer von 24 Monaten."
Am 11. September 2003 kam es schließlich zu einem Gespräch zwischen der Klägerin, dem Zeugen D. und der Mitarbeiterin der Beklagten Dr. N, über das eine Gesprächsnotiz gefertigt wurde. In dieser heißt es u.a.: " Nach Schilderung der Auftragslage und Diskussion der Gesamtsituation kann davon ausgegangen werden, dass zusammenfassend die erhöhte Förderung nicht im beantragten Umfang notwendig ist. Die Förderung wird daher auf 24 Monate bei 25% mit der Verpflichtung des Nachweises der monatlichen Lohnabrechnung geändert. Frau R hat diese Entscheidung im Einverständnis ausdrücklich bestätigt und anerkannt."
Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung in Höhe von monatlich 1200 EUR für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2005 (25% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts [einschließlich Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag]).
Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Februar 2004 mit der Begründung Widerspruch, zugesagt worden seien 50%; sie habe den Arbeitnehmer neben seiner beruflichen Qualitäten auch wegen dieser Zusage eingestellt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 teilte sie ferner mit, dass ihre beruflichen Vorkenntnisse nicht ausreichten, um größere und komplexere Aufträge umzusetzen, deshalb habe sie den Arbeitnehmer benötigt.
Mit Änderungsbescheid vom 25. Juni 2004 änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 2004 dahingehend ab, dass für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 monatlich nur noch 720 EUR als Zuschuss bewilligt wurden (15% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts).
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juni 2004 zurück.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 6. August 2004 bei dem Sozialgericht Cottbus im wesentlichen mit der Begründung Klage erhoben, es sei für S. eine Förderung in Höhe von 50% zugesagt worden; in diesem Bewusstsein habe sie mit S. einen Arbeitsvertrag geschlossen.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 24. Oktober 2004 (Eingang bei der Beklagten 01. November 2004) mitgeteilt, das Gehalt des S. sei auf monatlich 1200 EUR/brutto ab dem 1. September 2004 abgesenkt worden. Nach Aufforderung der Beklagten hat sie eine "Änderung zum Arbeitsvertrag" vom 1. September 2004 vorgelegt, aus dem sich ab dem 1. September 2004 ein monatlicher Bruttoverdienst von 1200 EUR ergeben hat.
Die Beklagte hat daraufhin mit Aufhebungsbescheid vom 30. Dezember 2004 die Leistungsbewilligung ab dem 1. November 2004 mit der Begründung ganz aufgehoben, das gezahlte Arbeitsentgelt für einen Diplom-Bauingenieur liege unter der Grenze der Ortsüblichkeit, die weitere Förderung sei daher nicht mehr möglich.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 ist das Arbeitsverhältnis von dem S. beendet worden.
Aus von der Klägerin im Januar 2005 der Beklagten vorgelegten Gehaltsabrechnungen hat sich ergeben, dass dem S. tatsächlich bereits seit dem Monat Juli 2004 nur noch monatlich 1200 EUR/brutto gezahlt worden sind.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. März 2005 hat die Beklagte daraufhin die Leistungsbewilligung ab dem 1. Juli 2004 aufgehoben und die Klägerin zur Erstattung des im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Oktober 2004 zu Unrecht gezahlten Eingliederungszuschusses im Höhe von insgesamt 3000 EUR aufgefordert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2005 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Aufhebungsbescheide vom 30. Dezember 2004 und 07. März 2005 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004 zu verurteilen, über den Antrag auf Bewilligung eines Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung vom 17. Juli 2003 für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2005 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Förderung aus §§ 217, 220 und 222 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Beklagte habe sich durch die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 25 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes während der ersten 12 Monate sowie einer Absenkung auf 15 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ab dem 13. Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses bewegt, ohne dass Ermessensfehler ersichtlich seien. Die Klägerin habe im Übrigen auch aus einer Zusicherung keinen Anspruch auf eine höhere Förderung.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. November 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Dezember 2005 bei dem Landessozialgericht Berlin- Brandenburg Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2005 und unter Änderung des Bescheides vom 10. Februar 2004 sowie des Änderungsbescheides vom 25. Juni 2004, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004, und unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2004 sowie des Bescheides vom 7. März 2005, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005, zu verurteilen, für den Arbeitnehmer A S für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 einen weiteren Eingliederungszuschuss in Höhe von insgesamt 14.160 EUR zu gewähren,
hilfsweise
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2005 und unter Änderung des Bescheides vom 10. Februar 2004 sowie des Änderungsbescheides vom 25. Juni 2004, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004, und unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2004 sowie des Bescheides vom 7. März 2005, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005, zu verpflichten, über den Antrag vom 17. Juli 2003 auf Bewilligung eines Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung für den Arbeitnehmer AS für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 30. Dezember 2004 und 7. März 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005, abzuweisen.
Der Senat hat in der öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2008 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. zu der Behauptung der Klägerin, dieser habe ihr am 23. Januar 2003 zugesagt, es werde ein Eingliederungszuschuss für den Arbeitnehmer in Höhe von 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von 24 Monaten bewilligt werden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Oktober 2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Verfahrens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenständlich sind nicht nur die Bewilligungsbescheide vom 10. Februar 2004 und 25. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004, sondern auch die Aufhebungsbescheide vom 30. Dezember 2004 und 7. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005.
Diese Aufhebungsbescheide sind nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie nach Klagerhebung (6. August 2004) die angegriffenen Bewilligungsbescheide abgeändert haben. Mit den Bewilligungsbescheiden erfolgte jeweils eine Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2005 (also für zwei Jahre). Die Aufhebungsbescheide änderten diese Bewilligung dahingehend, dass zunächst (mit Aufhebungsbescheid vom 30. Dezember 2004) die Bewilligung ab dem 1. November 2004 und schließlich (mit Aufhebungsbescheid vom 7. März 2005) ab dem 1. Juli 2004 wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ganz aufgehoben wurde. Über diese Aufhebungsbescheide hat das Sozialgericht Cottbus nicht entschieden.
Hat das Gericht über einen (neuen) Verwaltungsakt nicht entschieden, kann der übergangene Anspruch Gegenstand des Berufungsverfahrens werden, wenn alle Beteiligten zustimmen (so genanntes Heraufholen von Prozessresten), wobei die Zustimmung auch konkludent erfolgen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm., 9. Aufl., § 140 Rn. 2a). Es wird auch die Ansicht vertreten, jedenfalls das Landessozialgericht habe in solchen Fällen bei entsprechender Antragstellung als Berufungsgericht zu entscheiden (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm., 9. Aufl., § 143 Rn. 1b m.w.N.). Nach Nichteinbeziehung durch das Sozialgericht müsse das Landessozialgericht im Berufungsverfahren die Entscheidung über den nicht erledigten Verwaltungsakt nachholen und zwar wegen der Wirkung kraft Gesetzes auch dann, wenn ein Beteiligter der Einbeziehung widerspricht (Leitherer, a.a.O., m.w.N.).
Danach ist durch den Senat zumindest deshalb auch über die Aufhebungsbescheide zu entscheiden, weil alle Beteiligten zugestimmt haben.
Die so verstandene Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ohne weitere Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 SGG statthaft.
Für das von der Klägerin verfolgte Begehren ist die so genannte Anfechtungs- und Leistungsklage im Hauptantrag die statthafte Klageart.
Zwar handelt es sich bei der Bewilligung von Eingliederungszuschüssen nach § 217 ff. SGB III um eine Ermessensleistung mit der Folge, dass grundsätzlich eine so genannte Bescheidungsklage nach § 131 Abs. 3 SGG statthafte Klageart wäre.
Vorliegend stützt die Klägerin ihr Begehren jedoch nicht auf § 217 ff. SGB III, sondern auf eine vermeintliche Zusicherung nach § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Liegt aber eine Zusicherung vor, so steht weder die Erfüllung der Zusicherung noch die begehrte Leistung im Ermessen der Beklagten; es besteht vielmehr ein Anspruch, den zugesagten Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X), also eine entsprechende Bewilligung vorzunehmen.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht, wenn zwar keine schriftliche Zusicherung (im Sinne von § 34 SGB X) vorliegt, jedoch eine mündliche Zusage, die nach der Rechtsprechung des 7. Senat des Bundessozialgerichts (auf der Ermessensseite) zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. August 2005, Aktenzeichen: B 7a/7 AL 66/04 R; unter anderem in SozR 4 - 4300 § 415 Nr. 1). Wurde eine solche Zusage erteilt, und führt diese zu einer Ermessensreduzierung auf Null, so besteht nicht nur ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrages, sondern auf eine entsprechende Leistungsbewilligung.
Die Berufung ist jedoch sowohl im Haupt - als auch im Hilfsantrag unbegründet. Das Sozialgericht Cottbus hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist, auch soweit sie die Aufhebungsbescheide betrifft, zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf weitere Eingliederungszuschüsse in Höhe von insgesamt 14.160 EUR nicht zu.
Entsprechend der Übergangsregelung in § 422 SGB III sind Rechtsgrundlage für die Bewilligung des Eingliederungszuschusses vorliegend die §§ 217 ff. SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung.
Gemäß § 217 SGB III (in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes – AFRG – vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.
Nach § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (in der Fassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - vom 19. Juni 2001, BGBl I S. 1046) können Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur schwer vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung).
Gemäß § 18 Abs. 1 SGB III (in der Fassung des AFRG vom 24. März 1997) sind Langzeitarbeitslose Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind.
Für den Senat erscheint bereits zweifelhaft, ob nach diesen Grundsätzen überhaupt von einer Förderungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers auszugehen ist. Nach § 217 S. 2 SGB III sind nämlich nur Arbeitnehmer förderungsbedürftig, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. An dem Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Senat Zweifel, weil die Klägerin selbst erklärt hat, sie habe für ihre Erwerbstätigkeit das Fachwissen des Arbeitnehmers benötigt und diesen (auch) deshalb eingestellt. Der Senat kann es daher nicht als erwiesen ansehen, dass der Arbeitnehmer von der Klägerin nicht auch dann eingestellt worden wäre, wenn ein Eingliederungszuschuss nicht bewilligt worden wäre.
Selbst wenn jedoch die tatbestandlichen Förderungsvoraussetzungen bei dem Arbeitnehmer als erfüllt angesehen werden, folgt hieraus nicht der von der Klägerin begehrte Anspruch.
Vielmehr steht die Gewährung der Leistung innerhalb der durch §§ 217 ff. SGB III gezogenen Grenzen im Ermessen der Beklagten (§ 3 Abs. 5 SGB III), wobei sich das Ermessen sowohl auf das "Ob" der Leistung (Entschließungsermessen), als auch auf die Höhe und die Dauer der Zahlung (Auswahlermessen) bezieht. Die getroffene Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Eine Überprüfung kann daher nur dahingehend erfolgen, ob die Beklagte von ihrem Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, insbesondere ob sie ihr Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat.
Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das ihr zustehende Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, der Klägerin einen Eingliederungszuschuss zu bewilligen. Insoweit sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang durfte sie auch die Haushaltslage angemessen berücksichtigen. Denn nach § 71 b Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV – in der Fassung des AFRG vom 24. März 1997) ist sie verpflichtet, die zugewiesenen Mittel so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist (vgl. David/Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 217 Rn. 42). Ebenso lässt die (ursprüngliche) Ermessensentscheidung der Beklagten, der Klägerin einen Eingliederungszuschuss für den Zeitraum vom 01. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 in Höhe von 25 Prozent des Arbeitsentgelts des S. zu gewähren, im Hinblick auf die in die Abwägung eingestellten Belange keine Ermessensfehler erkennen. Die Beklagte hat sich insoweit an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Gemäß § 219 S. 1 SGB III (in der Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitspolitischen Instrumente - Job-AQTIV-Gesetz - vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443) richten sich Höhe und Dauer der Förderung nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Nach § 220 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (in der Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001) darf die Förderungshöhe im Regelfall beim Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
Die Beklagte hat ihre Entscheidung unter Würdigung der Auftragslage der Klägerin sowie der Gesamtsituation der Firma, aber auch des persönlichen Verhältnisses der Klägerin zu dem Arbeitnehmer und ihrem gesteigerten Interesse an der Einstellung gerade dieses Arbeitnehmers getroffen. Die von der Beklagten gegeneinander abgewogenen Belange sind allesamt im Rahmen der Entscheidung über die Dauer und Höhe berücksichtigungsfähig und halten sich in den Grenzen der Ermächtigung. Insoweit enthält § 219 SGB III die Kriterien, an denen sich die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Dauer und die Höhe eines Eingliederungszuschusses zu orientieren hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2004, Az.: L 4 AL 40/03 - zitiert nach juris).
Die Gewährung von Eingliederungszuschüssen dient dem Ausgleich von Minderleistungen besonders benachteiligter Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber infolge der Einstellung hinnimmt. Im Hinblick auf die Bewertung des Eingliederungsbedürfnisses ist die Relation zwischen Arbeitgeberinteresse und Arbeitsmarktinteresse ein zulässiges Kriterium bei der Ermessensausübung, weil es geeignet ist, Mitnahmeeffekte zu vermeiden, unter Inanspruchnahme der Fördermittel nur genau diejenigen Personen einzustellen, die auch ohne Förderung beschäftigt worden wären, und weil es insbesondere den wegen des Subventionscharakters von Lohnkostenzuschüssen zwangsläufig entstehenden Wettbewerbsgesichtspunkten Rechnung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, Az.: B 7/7a AL 16/07 R - zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang durfte die Beklagte die (zumindest) vormals gleiche Wohnanschrift der Klägerin und des Arbeitnehmers jedenfalls als ein Indiz würdigen. Darüber hinaus bestand für die Beklagte weder eine Verpflichtung, den in § 220 SGB III bestimmten Höchstsatz von 50 Prozent als Regelförderungshöhe noch eine maximale Förderungsdauer von 24 Monaten (als Regelförderungsdauer) voll auszuschöpfen. Vielmehr ist es der Beklagten grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens erlaubt, von dem Förderungshöchstsätzen nach unten abzuweichen, wenn das Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt bereits bei einer geringeren Förderleistung erreicht werden kann (vgl. David/Coseriu, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 218 Rn. 29).
Insgesamt ist danach die Bewilligung eines EGZ lediglich in Höhe von 25% des berücksichtigungsfähigen Entgelts nicht zu beanstanden.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt auch nicht aus einer schriftlichen Zusicherung (im Sinne von § 34 SGB X) oder (mündlichen) Zusage.
Eine schriftliche Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X liegt nicht vor.
Sie erfolgte insbesondere nicht durch den Eintrag: "EGZ 24 Mon. 50 %" auf das von der Klägerin vorgelegten Blanko-Vermittlungsformular.
Nach § 34 Abs. 1 SGB X liegt eine Zusicherung vor, wenn die Behörde eine verbindliche Erklärung dahingehend abgegeben hat, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob ein solcher Erklärungswille der Beklagten vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach den allgemein gültigen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist maßgebend, wie ein objektiver Erklärungsempfänger diese Stichworte verstehen durfte. Hierbei ist das gesamte Verhalten der Behörde zu berücksichtigen, wie es der Empfänger bei objektiver Betrachtung verstehen musste. Neben dem Wortlaut sind auch die Begleitumstände, die Verkehrssitte, die Interessenlage sowie der Zweck einer Erklärung zu berücksichtigen.
Eine anhand dieser Kriterien vorgenommene Auslegung führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte eine (verbindliche) Willenserklärung i.S. einer Zusicherung abgeben wollte. Ein derartiger Wille, den Eingliederungszuschuss ohne weitere Prüfung des konkreten Arbeitsverhältnisses, in das eingegliedert werden sollte, kann den Stichworten nicht entnommen werden. Insoweit sind die Stichworte nicht hinreichend bestimmt. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (OVG Münster, OVGE 43, 54). Die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses bezieht sich immer auf einen bestimmten Arbeitnehmer, einen bestimmten Arbeitsplatz und einen konkreten Förderungszeitraum. Entscheidend (für die Höhe) ist nach § 220 Abs. 1 SGB III zudem das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt. In diesem Zusammenhang ist weiter der Vermittlungsgrundsatz des § 36 Abs. 1 SGB III zu berücksichtigen (in der Fassung des AFRG vom 24. März 1997), nach dem die Beklagte keine Arbeitsverhältnisse fördern darf, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.
Danach ist die Beklagte verpflichtet, die Förderungsfähigkeit der Einstellung insbesondere im Hinblick auf das konkrete Arbeitsverhältnis zu beurteilen. Aus den Stichworten "EGZ 24 Mon. 50 %" ist ein solcher Bezug auch nicht im Wege der Auslegung herzuleiten. Am 28. Januar 2003 konnte eine solche Zusicherung zudem auch nicht erfolgen, weil die erheblichen Einzelheiten noch gar nicht bekannt waren.
Zu diesem Zeitpunkt (28. Januar 2003) hatte die Klägerin nicht einmal ihre gewerbliche Tätigkeit aufgenommen, worauf die Gewerbeanmeldung vom 18. März 2003 mit Anmeldung der Gewerbetätigkeit vom selben Tage (18. März 2003) und damit rund zwei Monate nach dem Vermerk vom 28. Januar 2003 schließen lässt. Der Anstellungsvertrag für den Arbeitnehmer wurde sogar erst am 28. Juli 2003 mit Wirkung zum 1. August 2003 und damit ein halbes Jahr nach dem Vermerk geschlossen. Folglich waren am 28. Januar 2003 wesentliche Punkte einer EGZ- Förderung nicht klar. So existierte die Klägerin noch nicht als möglicher Arbeitgeber, der als Adressat des Bescheides in Betracht kam. Das Arbeitsverhältnis war noch nicht konkret absehbar oder gar begründet. Der Zeitpunkt der Eingliederung in den Betrieb war ebenfalls noch nicht absehbar; der Beginn des Förderzeitraumes damit nicht ermittelbar. Mangels Gehaltsvereinbarung konnte schließlich auch keine Entscheidung zur Förderungshöhe nach § 220 SGB III getroffen werden, weil diese vom berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt abhängt.
Darüber hinaus scheitert die Bewertung der Stichworte als Zusicherung aber auch an der mangelnden Bestimmtheit bezüglich des Adressaten. Eine Zusicherung setzt voraus, dass sie gegenüber einem bestimmten Adressaten abgegeben wird. Ein Adressat ist den Stichworten aber nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin meint, hier seien alle potentiellen Arbeitgeber –und damit auch sie – in Bezug genommen, so ist selbst bei Zugrundelegung dieser Betrachtungsweise angesichts der Vielzahl in Betracht kommender unbekannter Arbeitgeber eine hinreichende Bestimmtheit nicht gegeben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2006, Az.: L 28 AL 166/03 – zitiert nach juris).
Ein objektiver Erklärungsempfänger kann die Stichworte nach alledem allenfalls dahingehend verstehen, dass die Beklagte damit zum Ausdruck gebracht hat, der Arbeitnehmer erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen einer Einstellungsförderung und diese betrage maximal 50% für 24 Monate.
Auch in dem seitens der Beklagten vorgefertigten Antragsformular, in das eine Dauer von 24 Monaten und einen Förderungssatz von 50 Prozent eingetragen war, liegt keine Zusicherung. Denn es handelt sich um dasselbe Schriftstück, jetzt allerdings als Antrag von der Klägerin ausgefüllt und eingereicht.
Eine schriftliche Zusicherung ergibt sich schließlich auch nicht aus den Eintragungen im Vermerk vom 28. Januar 2003.
Es kann dahinstehen, ob ein Vermerk überhaupt eine schriftliche Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X darstellen kann. Hieran bestehen zumindest erhebliche Zweifel, weil eine schriftliche Zusicherung eine Willenserklärung ist und für diese grundsätzlich auch ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein vorhanden sein muss. Ein Bewusstsein, gegenüber einem Antragsteller eine verbindliche Erklärung - hier in Schriftform - abzugeben, ist aber regelmäßig nicht zu unterstellen, wenn gerade kein auszuhändigendes Schriftstück erstellt wird, sondern nur ein für die Akten bestimmter Vermerk.
Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass der Vermerk vom 28. Januar 2003 als schriftliche Zusicherung angesehen werden könnte, gilt auch hier aus den bereits genannten Gründen, dass diese nicht bestimmt genug wäre.
Schließlich sprechen auch die weiteren Eintragungen in dem Vermerk gegen eine verbindliche Zusicherung. So ist dort erwähnt, dass insbesondere auf eine Gewerbeanmeldung hingewiesen wurde und erst "hiernach Antragsaushändigung möglich" sein sollte. Ist jedoch noch gar nicht von einem Antrag ausgegangen worden, so dürfte Gegenstand der Vorsprache am 23. Januar 2003 auch nur die Frage gewesen sein, ob für den Arbeitnehmer eine Förderung überhaupt infrage und welcher Förderumfang voraussichtlich in Betracht kommt. Von einer verbindlichen Zusicherung über die Bewilligung einer Förderung in Höhe von 50% für die Dauer von 24 Monaten gegenüber der Klägerin konnte demgegenüber ein objektiver Erklärungsempfänger angesichts der offenen Punkte und der weiteren Hinweise nicht ausgehen.
Schließlich kann der von der Klägerin begehrte Anspruch auch nicht aus einer mündlichen Zusage hergeleitet werden.
Es kann dahinstehen, ob mit dem 7. Senat des Bundessozialgerichts (grundlegend Urteil vom 18. August 2005, Aktenzeichen: B 7a/7 AL 66/04 R; unter anderem in SozR 4 - 4300 § 415 Nr. 1) eine lediglich mündlich erfolgte Zusage überhaupt eine Wirksamkeit beigemessen werden kann. Hieran hat der Senat im Hinblick auf das Schriftformerfordernis der gesetzlichen Regelung des § 34 SGB X Zweifel, "weil es nicht angehen kann, klare legislatorische Entscheidungen über eine Billigkeitsjustiz zu korrigieren" (so schon Grosser in SGb 1994, 610- 613).
Selbst wenn einer mündlichen Zusage eine entsprechende Wirkung grundsätzlich zugestanden würde, so kann die Klägerin hieraus ihren geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Denn der Senat konnte bereits nicht die Überzeugung gewinnen, dass tatsächlich die von der Klägerin behauptete mündliche Zusage am 28. Januar 2003 erfolgte.
Zu einer solchen Überzeugung konnte der Senat auch nach der Beweisaufnahme nicht gelangen.
Der Zeuge D. hat in der öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2008 nach Vorlage der Schriftstücke zwar erklärt, sowohl die Eintragung auf dem Formular für einen Vermittlungsauftrag, als auch der BewA-Vermerk seien vom 28. Januar 2003 von ihm erstellt worden. Weiter hat er aber erklärt, sich weder an einen am 28. Januar 2003 geführtes Gespräch mit der Klägerin, noch an die Abfassung eines entsprechenden Vermerks erinnern zu können; er könne sich selbst an die Klägerin kaum beziehungsweise gar nicht mehr erinnern.
Nach dieser Aussage kann nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Zeuge die von der Klägerin behauptete mündliche Zusage am 28. Januar 2003 abgegeben hat. Insofern ist die Zeugenaussage unergiebig, weil der Zeuge sich nicht einmal an das Gespräch überhaupt, geschweige denn an dessen Inhalt erinnern kann.
Die weiteren Aussagen des Zeugen führen ebenfalls nicht zu einem Nachweis der von der Klägerin behaupteten mündlichen Zusage. Der Zeuge hat allgemein erklärt, normalerweise würden bei einer Vorsprache zu einer möglichen Förderung in Form eines Eingliederungszuschusses zunächst die Rechtsgrundlagen erläutert. Dann müsse ein Vermittlungsauftrag mit den konkreten Angaben erfolgen. Erst anschließend könne über eine beantragte Förderung bzw. deren Höhe gesprochen werden. Deshalb könnten die am 28. Januar 2003 von ihm erfolgten Eintragungen nur so verstanden werden, dass in Höhe von 50% für die Dauer von 24 Monaten eine Förderung beantragt werden sollte.
Die Aussage des Zeugen ist insgesamt glaubhaft und der Senat hat keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Die Angaben des Zeugen stehen auch im Einklang mit den übrigen Ermittlungen. Wie bereits dargestellt, waren am 23. Januar 2003 nahezu sämtliche notwendigen Grundlagen für die Bewilligung eines EGZ noch nicht bekannt. Entsprechend wäre eine konkrete Zusage zur Förderhöhe und -dauer kaum möglich. Demgegenüber war am 23. Januar 2003 schon möglich, dass die Klägerin (abstrakt) ihr Interesse an einer Förderung in Höhe von 50% für 24 Monate bekundet hat und dies von dem Zeugen notiert wurde.
Diese Sichtweise wird durch die weiteren BewA-Vermerke gestützt.
Nach dem Gespräch vom 23. Januar 2003 erfolgten ausweislich der weiteren BewA-Vermerke noch diverse Gespräche zu der begehrten Förderung.
So ist nach Ansicht des Senats ein Vermerk vom 1. Juli 2003 dahingehend zu verstehen, dass der Zeuge D. mit der Klägerin einen EGZ mit 6 Monaten bei 25-prozentiger Förderung und alsbaldige Einstellung erörtert hat. Nach einem Vermerk vom Folgetag (2. Juli 2003) ist die Klägerin schließlich über die Möglichkeit einer 30-prozentigen Förderung für die Dauer von 6 Monaten informiert worden.
Mit S. wurde ausweislich eines weiteren Vermerkes vom 17. Juli 2003 an diesem Tage bei einer persönlichen Vorsprache ebenfalls noch über die Höhe und die Dauer einer Förderung gesprochen.
Schließlich fand am 11. September 2003 ausweislich der Gesprächsnotiz von diesem Tage ein abschließendes Gespräch statt, in dessen Verlauf der Klägerin eine Förderung für die Dauer von 24 Monaten bei 25% in Aussicht gestellt worden ist.
Nach dieser Entwicklung, wie sie durch die Vermerke unterschiedlicher Personen belegt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits am 28. Januar 2003 eine verbindliche Zusage erfolgt ist. Ansonsten würde sich nicht erklären, weshalb sowohl die Klägerin als auch S. in den Folgemonaten entsprechende Gespräche mit der Beklagten geführt haben.
In diesem Zusammenhang ist schließlich die erst mit Vertrag vom 28. Juli 2003 zum 1. August 2003 erfolgte Einstellung des S. zu berücksichtigen.
Nach dem vorliegenden Vermerk vom 02. Juli 2003 war damals aktueller Stand eine Förderung für 6 Monate in Höhe von 30%. Wäre die Klägerin bei der Einstellung gleichwohl von einer verbindlichen Zusage einer 50-prozentigen Förderung für 24 Monate ausgegangen, und macht sie von einer solchen Förderung sogar die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages abhängig, so ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sie nach Erteilung des Bescheides vom 11. Februar 2004 das Arbeitsverhältnis gleichwohl fortgesetzt hat.
Abschließend ist damit festzustellen, dass kein Anspruch auf die Bewilligung einer höheren Leistung für den streitigen Zeitraum bestand.
Die Klage ist schließlich insoweit unbegründet, als sie sich (nach erfolgter Klagerücknahme für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005) noch für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 gegen die (vollständige) Leistungsaufhebung mit den Bescheiden vom 30. Dezember 2004 und 7. März 2005 richtet. Die (komplette) Leistungsaufhebung ab dem 1. Juli 2004 ist rechtmäßig.
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 des SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Vorliegend ist nach der Leistungsbewilligung eine Änderung der Verhältnisse dahingehend eingetreten, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2004 das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers von 4000 EUR auf 1200 EUR reduziert worden ist.
Diese Änderung des Entgeltes hat die Klägerin der Beklagten erst im Nachhinein nach Aufforderung vom Dezember 2004 durch Vorlage der Gehaltsabrechnung im Januar 2005 mitgeteilt. Sie hat damit eine Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Sie wurde schon bei Antragstellung auf die Notwendigkeit der Mitteilung insbesondere einer Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts hingewiesen. Im Antragsformular hat sie sich mit ihrer Unterschrift vom 25. Juli 2003 hierzu auch verpflichtet. Ein erneuter Hinweis in dieser Richtung ist im Bewilligungsbescheid vom 11. Februar 2004 enthaltenden. Dort ist unter " Bestandteil des Bewilligungsbescheides (Nebenbestimmungen)" und der Ziff. 1 nochmals der Hinweis auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen Mitteilung einer Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts enthalten.
Sowohl ihre Verpflichtung aus der Antragstellung als auch die Hinweise im Bescheid vom 11. Februar 2004 hat die Klägerin nicht beachtet und damit zumindest grob fahrlässig gehandelt.
Diese Änderung der Verhältnisse führte schließlich zur Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung ab dem 1. Juli 2004.
Die Rechtswidrigkeit folgt zwar nicht aus der Regelung des § 220 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848), in Kraft ab dem 1. Januar 2004. Es ist bereits fraglich, ob diese Fassung des § 220 Abs. 1 Nr. 1 SGB III überhaupt anwendbar ist, da sie erst während der laufenden Leistungsgewährung in Kraft trat. Selbst wenn auf sie abzustellen wäre, könnte sie keine Grundlage für eine Leistungsaufhebung bieten. Denn anders als die Beklagte wohl meint, folgt nicht aus § 220 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der ab dem 01. Januar 2004 geltenden Fassung, dass eine Förderung nicht erfolgen kann, wenn untertarifliche oder nicht ortsübliche Arbeitsentgelte gezahlt werden. Bereits aus dem Wortlaut der Regelung folgt vielmehr, dass diese Regelung sich nur auf Arbeitsentgelte bezieht, soweit sie tarifliche Arbeitsentgelte, ortsübliche Arbeitsentgelte oder die Beitragsbemessungsgrenze "übersteigen". Sie enthält demgegenüber keine Regelung zu Arbeitsentgelten, die jeweils unter den genannten Grenzen liegen.
Dass die Zahlung untertariflicher oder nicht ortsüblicher Arbeitsentgelte zu einer Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung führen kann, ergibt sich jedoch aus der Bindung der Beklagten an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG).
Hieraus folgt, dass die Beklagte keine Arbeitsverhältnisse fördern darf, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Dies ist in § 36 Abs. 1 SGB III einfachgesetzlich normiert. Zur Beachtung der geltenden Gesetze gehört insbesondere die Beachtung von Tarifverträgen, soweit der normative Teil von Tarifverträgen Rechtssatzcharakter hat. Zu beachten ist allerdings auch, ob Löhne gezahlt werden, die unangemessen niedrig sind.
Vorliegend hat die Beklagte zur Beurteilung der Angemessenheit des geleisteten Arbeitsentgelts bei ihrer Bewilligung den Gehaltstarifvertrag für Angestellte, Auszubildende und Praktikanten in Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Mai 2003 herangezogen. Nach diesem Tarifvertrag wäre ein Ingenieur mindestens in die Gruppe T 4 /I A1 einzuordnen mit einem Gehaltsanspruch in Höhe von mindestens 2430 EUR/monatlich. Das Entgelt des Arbeitnehmers erreichte hiervon ab Juli 2004 mit 1200 EUR /monatlich nicht einmal die Hälfte.
Selbst wenn jedoch dieser Tarifvertrag nicht zu Grunde zu legen wäre, so ergibt sich eine Rechtswidrigkeit aus einem Verstoß gegen § 1 der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21. August 2002 (Mindestlohnverordnung - BGBl. I S. 3372). Nach § 1 i.V.m. Anl. 1 § 2 Abs. 2 dieser Verordnung werden im Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 in der niedrigsten Lohngruppe (1 Werker/Maschinenwerker) Mindestlöhne, die im Bereich des Landes Brandenburg bei einem Gesamttarifstundenlohn von 8,75 EUR lagen. Im Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2004 lag dieser Mindestgesamttarifstundenlohn dann bei 8,95 EUR.
Selbst unter Zugrundelegung des geringsten Gesamttarifstundenlohnes von 8,95 EUR (der Lohngruppe 1 für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2004) und der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche ergibt sich ein wöchentlicher Mindestlohn von 358 EUR. Umgerechnet auf den Monat (358,00 EUR x 52 Wochen: 12 Monate =) ergibt sich ein Lohn von mindestens 1551,33EUR. Der ab Juli 2004 gezahlte Lohn von 1200 EUR/monatlich liegt erheblich unter dieser Grenze und verstößt damit gegen die Mindestlohnverordnung. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitnehmer nicht als einfacher Werker/Maschinenwerker, sondern als Diplom-Bauingenieur beschäftigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Bescheide vom 30. Dezember 2004 und 7. März 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005, richtet.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt für den Arbeitnehmer AS (im Folgenden: S.) einen Eingliederungszuschuss (EGZ) in Höhe von 50% für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004.
Der 1958 geborene S. ist Diplom-Bauingenieur und war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der im April 1993 gegründeten Firma "S GmbH" in S. Zudem war S. seit dem 24. Oktober 1994 unter gleicher Geschäftsanschrift Einzelunternehmer. Im Februar 2001 bzw. November 2001 wurden Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen und das Privatvermögen des S. mangels Masse abgewiesen. Seit 2001 war er arbeitslos ohne Leistungsbezug. Die 1960 geborene Klägerin war früher Arbeitnehmerin bei S.
Ausweislich eines Vermerkes vom 24. Januar 2003 sprach S. wegen der Möglichkeit einer Förderleistung an Arbeitgeber bei der Beklagten vor. Ihm wurden ein Merkblatt und ein Ermittlungsauftrag ausgehändigt.
Am 28. Januar 2003 sprach S. erneut bei der Beklagten vor und erhielt von dem Zeugen D (im Folgenden: Zeuge D.) ein Blankoformular für einen Vermittlungsauftrag ausgehändigt, auf dem handschriftlich vermerkt worden war: "EGZ 24 Mon 50% (Datumsstempel) 28. Januar 2003 und Namenskürzel".
In einem BewA-Vermerk vom selben Tage heißt es insbesondere:
"Vorspr. Fr. R, derzeit in Firmengründung und will o.g. beschäftigen; auf maximal EGZ II 6 Mon. 30% hingewiesen; 280103/1211/D(HsT)"
In einem weiteren BewA- Vermerk vom selben Tage heißt es dann:
"Vorspr. Frau R(zur o. g. Einstellung); nunmehr liegt ÄG und ärztl. Attest mit gravierenden Einschränkungen vor; auf die EGZ II mit 24 Monaten 50% verständigt; auf Vorlage Vermittlungsauftrag, Anmeldung Betriebsnummer und Kopie Gewerberanmeldung hingew. ; hiernach Antrags Aushändigung möglich; vorgang in wV bei 121- 280103/1211/Duncker (Hst)".
Am 18. März 2003 nahm die Klägerin ausweislich der Gewerbeanmeldung der Stadtverwaltung Cottbus vom selben Tage eine Tätigkeit im "Im- und Export von Baumaschinen, Baumaterialien" auf.
Im Juli 2003 kam es dann zu folgenden weiteren BewA-Vermerken:
"persönl. Anfrage FA. R zur Einstellung des o.g. bezugnehmend auf Gespräche in 01/03; hiernach neue Konditionen zu EGZ II mit 6 Mon. 25% für alsbaldige Einstellung des o.g. mit Fr. R erörtert; hiernach Antrag zur Vergabe Betriebsnummer und Vorlagegewerbeerlaubnis hingew. //D (Hst)"
"R. von 12 zur AG-Förderung; hiernach Info an Fa. R zur mög. EGZ II mit 30% für 6 Monate zur Einstellung des o.g. //D (Hst)"
"pers. vorgespr. nach Gespräch bei 12: in sozialer Notlage, ist 3J alo, kein Lstg.bezug aufgrund früherer Selbstständigkeit, gesundheitlich stark beeinträchtigt (siehe Gutachten), benötigt unbedingt Hilfe für Eingliederung auf AM, erhöhte Förderung angezeigt, ebenso erhöhte Förderdauer, könnte unbefristeten AV erhalten, große Chance für ihn, Vorgang wird geprüft, SteA des AG entgegengenommen Art: V 400/ 170703/121/ G"
Am 17. Juli 2003 stellte die Klägerin dann einen Formularantrag, mit dem sie einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung für die Dauer von 24 Monaten in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Einstellung des A. S. als Dipl.-Bauingenieur begehrte. Das Arbeitsformular trägt das Unterschriftsdatum "25.07.2003" und wurde ausweislich des Eingangsvermerks der Beklagten am 29. Juli 2003 wieder zurückgereicht. Die Klägerin unterzeichnete in dem Antragsformular außerdem unter dem 25. Juli 2003 eine Erklärung, nach der sie sich verpflichtete, der Beklagten jede Änderung gegenüber den Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf Zahlung des Eingliederungszuschusses auswirkten, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungszeitraumes, eine Verringerung des der Bemessung der Leistungen zugrunde liegenden Arbeitsentgelts ... (Nr. 2), und den Eingliederungszuschuss teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes beendet werde (Nr. 4).
Die Klägerin stellte sodann S. mit Vertrag - von der Klägerin am 25. Juli 2003 und von S. am 28. Juli 2003 unterzeichnet - als Diplom-Bauingenieur ab dem 1. August 2003 mit einem Bruttomonatsgehalt von 4000 EUR ein. Dieser Anstellungsvertrag war mit dem folgendem Zusatz versehen: "Der Arbeitsvertrag erhält nur seine Gültigkeit bei Bestätigung der Förderung- gem. Zusage vom 28. Januar 2003 in Höhe von 50% für die Dauer von 24 Monaten."
Am 11. September 2003 kam es schließlich zu einem Gespräch zwischen der Klägerin, dem Zeugen D. und der Mitarbeiterin der Beklagten Dr. N, über das eine Gesprächsnotiz gefertigt wurde. In dieser heißt es u.a.: " Nach Schilderung der Auftragslage und Diskussion der Gesamtsituation kann davon ausgegangen werden, dass zusammenfassend die erhöhte Förderung nicht im beantragten Umfang notwendig ist. Die Förderung wird daher auf 24 Monate bei 25% mit der Verpflichtung des Nachweises der monatlichen Lohnabrechnung geändert. Frau R hat diese Entscheidung im Einverständnis ausdrücklich bestätigt und anerkannt."
Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung in Höhe von monatlich 1200 EUR für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2005 (25% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts [einschließlich Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag]).
Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Februar 2004 mit der Begründung Widerspruch, zugesagt worden seien 50%; sie habe den Arbeitnehmer neben seiner beruflichen Qualitäten auch wegen dieser Zusage eingestellt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 teilte sie ferner mit, dass ihre beruflichen Vorkenntnisse nicht ausreichten, um größere und komplexere Aufträge umzusetzen, deshalb habe sie den Arbeitnehmer benötigt.
Mit Änderungsbescheid vom 25. Juni 2004 änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 2004 dahingehend ab, dass für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 monatlich nur noch 720 EUR als Zuschuss bewilligt wurden (15% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts).
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juni 2004 zurück.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 6. August 2004 bei dem Sozialgericht Cottbus im wesentlichen mit der Begründung Klage erhoben, es sei für S. eine Förderung in Höhe von 50% zugesagt worden; in diesem Bewusstsein habe sie mit S. einen Arbeitsvertrag geschlossen.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 24. Oktober 2004 (Eingang bei der Beklagten 01. November 2004) mitgeteilt, das Gehalt des S. sei auf monatlich 1200 EUR/brutto ab dem 1. September 2004 abgesenkt worden. Nach Aufforderung der Beklagten hat sie eine "Änderung zum Arbeitsvertrag" vom 1. September 2004 vorgelegt, aus dem sich ab dem 1. September 2004 ein monatlicher Bruttoverdienst von 1200 EUR ergeben hat.
Die Beklagte hat daraufhin mit Aufhebungsbescheid vom 30. Dezember 2004 die Leistungsbewilligung ab dem 1. November 2004 mit der Begründung ganz aufgehoben, das gezahlte Arbeitsentgelt für einen Diplom-Bauingenieur liege unter der Grenze der Ortsüblichkeit, die weitere Förderung sei daher nicht mehr möglich.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 ist das Arbeitsverhältnis von dem S. beendet worden.
Aus von der Klägerin im Januar 2005 der Beklagten vorgelegten Gehaltsabrechnungen hat sich ergeben, dass dem S. tatsächlich bereits seit dem Monat Juli 2004 nur noch monatlich 1200 EUR/brutto gezahlt worden sind.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. März 2005 hat die Beklagte daraufhin die Leistungsbewilligung ab dem 1. Juli 2004 aufgehoben und die Klägerin zur Erstattung des im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Oktober 2004 zu Unrecht gezahlten Eingliederungszuschusses im Höhe von insgesamt 3000 EUR aufgefordert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2005 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Aufhebungsbescheide vom 30. Dezember 2004 und 07. März 2005 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004 zu verurteilen, über den Antrag auf Bewilligung eines Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung vom 17. Juli 2003 für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2005 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Förderung aus §§ 217, 220 und 222 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Beklagte habe sich durch die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 25 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes während der ersten 12 Monate sowie einer Absenkung auf 15 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ab dem 13. Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses bewegt, ohne dass Ermessensfehler ersichtlich seien. Die Klägerin habe im Übrigen auch aus einer Zusicherung keinen Anspruch auf eine höhere Förderung.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. November 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Dezember 2005 bei dem Landessozialgericht Berlin- Brandenburg Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2005 und unter Änderung des Bescheides vom 10. Februar 2004 sowie des Änderungsbescheides vom 25. Juni 2004, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004, und unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2004 sowie des Bescheides vom 7. März 2005, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005, zu verurteilen, für den Arbeitnehmer A S für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 einen weiteren Eingliederungszuschuss in Höhe von insgesamt 14.160 EUR zu gewähren,
hilfsweise
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2005 und unter Änderung des Bescheides vom 10. Februar 2004 sowie des Änderungsbescheides vom 25. Juni 2004, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004, und unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2004 sowie des Bescheides vom 7. März 2005, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005, zu verpflichten, über den Antrag vom 17. Juli 2003 auf Bewilligung eines Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung für den Arbeitnehmer AS für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 30. Dezember 2004 und 7. März 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005, abzuweisen.
Der Senat hat in der öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2008 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. zu der Behauptung der Klägerin, dieser habe ihr am 23. Januar 2003 zugesagt, es werde ein Eingliederungszuschuss für den Arbeitnehmer in Höhe von 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von 24 Monaten bewilligt werden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Oktober 2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Verfahrens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenständlich sind nicht nur die Bewilligungsbescheide vom 10. Februar 2004 und 25. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004, sondern auch die Aufhebungsbescheide vom 30. Dezember 2004 und 7. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005.
Diese Aufhebungsbescheide sind nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie nach Klagerhebung (6. August 2004) die angegriffenen Bewilligungsbescheide abgeändert haben. Mit den Bewilligungsbescheiden erfolgte jeweils eine Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2005 (also für zwei Jahre). Die Aufhebungsbescheide änderten diese Bewilligung dahingehend, dass zunächst (mit Aufhebungsbescheid vom 30. Dezember 2004) die Bewilligung ab dem 1. November 2004 und schließlich (mit Aufhebungsbescheid vom 7. März 2005) ab dem 1. Juli 2004 wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ganz aufgehoben wurde. Über diese Aufhebungsbescheide hat das Sozialgericht Cottbus nicht entschieden.
Hat das Gericht über einen (neuen) Verwaltungsakt nicht entschieden, kann der übergangene Anspruch Gegenstand des Berufungsverfahrens werden, wenn alle Beteiligten zustimmen (so genanntes Heraufholen von Prozessresten), wobei die Zustimmung auch konkludent erfolgen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm., 9. Aufl., § 140 Rn. 2a). Es wird auch die Ansicht vertreten, jedenfalls das Landessozialgericht habe in solchen Fällen bei entsprechender Antragstellung als Berufungsgericht zu entscheiden (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm., 9. Aufl., § 143 Rn. 1b m.w.N.). Nach Nichteinbeziehung durch das Sozialgericht müsse das Landessozialgericht im Berufungsverfahren die Entscheidung über den nicht erledigten Verwaltungsakt nachholen und zwar wegen der Wirkung kraft Gesetzes auch dann, wenn ein Beteiligter der Einbeziehung widerspricht (Leitherer, a.a.O., m.w.N.).
Danach ist durch den Senat zumindest deshalb auch über die Aufhebungsbescheide zu entscheiden, weil alle Beteiligten zugestimmt haben.
Die so verstandene Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ohne weitere Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 SGG statthaft.
Für das von der Klägerin verfolgte Begehren ist die so genannte Anfechtungs- und Leistungsklage im Hauptantrag die statthafte Klageart.
Zwar handelt es sich bei der Bewilligung von Eingliederungszuschüssen nach § 217 ff. SGB III um eine Ermessensleistung mit der Folge, dass grundsätzlich eine so genannte Bescheidungsklage nach § 131 Abs. 3 SGG statthafte Klageart wäre.
Vorliegend stützt die Klägerin ihr Begehren jedoch nicht auf § 217 ff. SGB III, sondern auf eine vermeintliche Zusicherung nach § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Liegt aber eine Zusicherung vor, so steht weder die Erfüllung der Zusicherung noch die begehrte Leistung im Ermessen der Beklagten; es besteht vielmehr ein Anspruch, den zugesagten Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X), also eine entsprechende Bewilligung vorzunehmen.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht, wenn zwar keine schriftliche Zusicherung (im Sinne von § 34 SGB X) vorliegt, jedoch eine mündliche Zusage, die nach der Rechtsprechung des 7. Senat des Bundessozialgerichts (auf der Ermessensseite) zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. August 2005, Aktenzeichen: B 7a/7 AL 66/04 R; unter anderem in SozR 4 - 4300 § 415 Nr. 1). Wurde eine solche Zusage erteilt, und führt diese zu einer Ermessensreduzierung auf Null, so besteht nicht nur ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrages, sondern auf eine entsprechende Leistungsbewilligung.
Die Berufung ist jedoch sowohl im Haupt - als auch im Hilfsantrag unbegründet. Das Sozialgericht Cottbus hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist, auch soweit sie die Aufhebungsbescheide betrifft, zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf weitere Eingliederungszuschüsse in Höhe von insgesamt 14.160 EUR nicht zu.
Entsprechend der Übergangsregelung in § 422 SGB III sind Rechtsgrundlage für die Bewilligung des Eingliederungszuschusses vorliegend die §§ 217 ff. SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung.
Gemäß § 217 SGB III (in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes – AFRG – vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.
Nach § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (in der Fassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - vom 19. Juni 2001, BGBl I S. 1046) können Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur schwer vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung).
Gemäß § 18 Abs. 1 SGB III (in der Fassung des AFRG vom 24. März 1997) sind Langzeitarbeitslose Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind.
Für den Senat erscheint bereits zweifelhaft, ob nach diesen Grundsätzen überhaupt von einer Förderungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers auszugehen ist. Nach § 217 S. 2 SGB III sind nämlich nur Arbeitnehmer förderungsbedürftig, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. An dem Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Senat Zweifel, weil die Klägerin selbst erklärt hat, sie habe für ihre Erwerbstätigkeit das Fachwissen des Arbeitnehmers benötigt und diesen (auch) deshalb eingestellt. Der Senat kann es daher nicht als erwiesen ansehen, dass der Arbeitnehmer von der Klägerin nicht auch dann eingestellt worden wäre, wenn ein Eingliederungszuschuss nicht bewilligt worden wäre.
Selbst wenn jedoch die tatbestandlichen Förderungsvoraussetzungen bei dem Arbeitnehmer als erfüllt angesehen werden, folgt hieraus nicht der von der Klägerin begehrte Anspruch.
Vielmehr steht die Gewährung der Leistung innerhalb der durch §§ 217 ff. SGB III gezogenen Grenzen im Ermessen der Beklagten (§ 3 Abs. 5 SGB III), wobei sich das Ermessen sowohl auf das "Ob" der Leistung (Entschließungsermessen), als auch auf die Höhe und die Dauer der Zahlung (Auswahlermessen) bezieht. Die getroffene Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Eine Überprüfung kann daher nur dahingehend erfolgen, ob die Beklagte von ihrem Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, insbesondere ob sie ihr Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat.
Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das ihr zustehende Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, der Klägerin einen Eingliederungszuschuss zu bewilligen. Insoweit sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang durfte sie auch die Haushaltslage angemessen berücksichtigen. Denn nach § 71 b Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV – in der Fassung des AFRG vom 24. März 1997) ist sie verpflichtet, die zugewiesenen Mittel so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist (vgl. David/Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 217 Rn. 42). Ebenso lässt die (ursprüngliche) Ermessensentscheidung der Beklagten, der Klägerin einen Eingliederungszuschuss für den Zeitraum vom 01. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 in Höhe von 25 Prozent des Arbeitsentgelts des S. zu gewähren, im Hinblick auf die in die Abwägung eingestellten Belange keine Ermessensfehler erkennen. Die Beklagte hat sich insoweit an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Gemäß § 219 S. 1 SGB III (in der Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitspolitischen Instrumente - Job-AQTIV-Gesetz - vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443) richten sich Höhe und Dauer der Förderung nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Nach § 220 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (in der Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001) darf die Förderungshöhe im Regelfall beim Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
Die Beklagte hat ihre Entscheidung unter Würdigung der Auftragslage der Klägerin sowie der Gesamtsituation der Firma, aber auch des persönlichen Verhältnisses der Klägerin zu dem Arbeitnehmer und ihrem gesteigerten Interesse an der Einstellung gerade dieses Arbeitnehmers getroffen. Die von der Beklagten gegeneinander abgewogenen Belange sind allesamt im Rahmen der Entscheidung über die Dauer und Höhe berücksichtigungsfähig und halten sich in den Grenzen der Ermächtigung. Insoweit enthält § 219 SGB III die Kriterien, an denen sich die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Dauer und die Höhe eines Eingliederungszuschusses zu orientieren hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2004, Az.: L 4 AL 40/03 - zitiert nach juris).
Die Gewährung von Eingliederungszuschüssen dient dem Ausgleich von Minderleistungen besonders benachteiligter Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber infolge der Einstellung hinnimmt. Im Hinblick auf die Bewertung des Eingliederungsbedürfnisses ist die Relation zwischen Arbeitgeberinteresse und Arbeitsmarktinteresse ein zulässiges Kriterium bei der Ermessensausübung, weil es geeignet ist, Mitnahmeeffekte zu vermeiden, unter Inanspruchnahme der Fördermittel nur genau diejenigen Personen einzustellen, die auch ohne Förderung beschäftigt worden wären, und weil es insbesondere den wegen des Subventionscharakters von Lohnkostenzuschüssen zwangsläufig entstehenden Wettbewerbsgesichtspunkten Rechnung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, Az.: B 7/7a AL 16/07 R - zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang durfte die Beklagte die (zumindest) vormals gleiche Wohnanschrift der Klägerin und des Arbeitnehmers jedenfalls als ein Indiz würdigen. Darüber hinaus bestand für die Beklagte weder eine Verpflichtung, den in § 220 SGB III bestimmten Höchstsatz von 50 Prozent als Regelförderungshöhe noch eine maximale Förderungsdauer von 24 Monaten (als Regelförderungsdauer) voll auszuschöpfen. Vielmehr ist es der Beklagten grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens erlaubt, von dem Förderungshöchstsätzen nach unten abzuweichen, wenn das Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt bereits bei einer geringeren Förderleistung erreicht werden kann (vgl. David/Coseriu, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 218 Rn. 29).
Insgesamt ist danach die Bewilligung eines EGZ lediglich in Höhe von 25% des berücksichtigungsfähigen Entgelts nicht zu beanstanden.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt auch nicht aus einer schriftlichen Zusicherung (im Sinne von § 34 SGB X) oder (mündlichen) Zusage.
Eine schriftliche Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X liegt nicht vor.
Sie erfolgte insbesondere nicht durch den Eintrag: "EGZ 24 Mon. 50 %" auf das von der Klägerin vorgelegten Blanko-Vermittlungsformular.
Nach § 34 Abs. 1 SGB X liegt eine Zusicherung vor, wenn die Behörde eine verbindliche Erklärung dahingehend abgegeben hat, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob ein solcher Erklärungswille der Beklagten vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach den allgemein gültigen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist maßgebend, wie ein objektiver Erklärungsempfänger diese Stichworte verstehen durfte. Hierbei ist das gesamte Verhalten der Behörde zu berücksichtigen, wie es der Empfänger bei objektiver Betrachtung verstehen musste. Neben dem Wortlaut sind auch die Begleitumstände, die Verkehrssitte, die Interessenlage sowie der Zweck einer Erklärung zu berücksichtigen.
Eine anhand dieser Kriterien vorgenommene Auslegung führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte eine (verbindliche) Willenserklärung i.S. einer Zusicherung abgeben wollte. Ein derartiger Wille, den Eingliederungszuschuss ohne weitere Prüfung des konkreten Arbeitsverhältnisses, in das eingegliedert werden sollte, kann den Stichworten nicht entnommen werden. Insoweit sind die Stichworte nicht hinreichend bestimmt. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (OVG Münster, OVGE 43, 54). Die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses bezieht sich immer auf einen bestimmten Arbeitnehmer, einen bestimmten Arbeitsplatz und einen konkreten Förderungszeitraum. Entscheidend (für die Höhe) ist nach § 220 Abs. 1 SGB III zudem das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt. In diesem Zusammenhang ist weiter der Vermittlungsgrundsatz des § 36 Abs. 1 SGB III zu berücksichtigen (in der Fassung des AFRG vom 24. März 1997), nach dem die Beklagte keine Arbeitsverhältnisse fördern darf, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.
Danach ist die Beklagte verpflichtet, die Förderungsfähigkeit der Einstellung insbesondere im Hinblick auf das konkrete Arbeitsverhältnis zu beurteilen. Aus den Stichworten "EGZ 24 Mon. 50 %" ist ein solcher Bezug auch nicht im Wege der Auslegung herzuleiten. Am 28. Januar 2003 konnte eine solche Zusicherung zudem auch nicht erfolgen, weil die erheblichen Einzelheiten noch gar nicht bekannt waren.
Zu diesem Zeitpunkt (28. Januar 2003) hatte die Klägerin nicht einmal ihre gewerbliche Tätigkeit aufgenommen, worauf die Gewerbeanmeldung vom 18. März 2003 mit Anmeldung der Gewerbetätigkeit vom selben Tage (18. März 2003) und damit rund zwei Monate nach dem Vermerk vom 28. Januar 2003 schließen lässt. Der Anstellungsvertrag für den Arbeitnehmer wurde sogar erst am 28. Juli 2003 mit Wirkung zum 1. August 2003 und damit ein halbes Jahr nach dem Vermerk geschlossen. Folglich waren am 28. Januar 2003 wesentliche Punkte einer EGZ- Förderung nicht klar. So existierte die Klägerin noch nicht als möglicher Arbeitgeber, der als Adressat des Bescheides in Betracht kam. Das Arbeitsverhältnis war noch nicht konkret absehbar oder gar begründet. Der Zeitpunkt der Eingliederung in den Betrieb war ebenfalls noch nicht absehbar; der Beginn des Förderzeitraumes damit nicht ermittelbar. Mangels Gehaltsvereinbarung konnte schließlich auch keine Entscheidung zur Förderungshöhe nach § 220 SGB III getroffen werden, weil diese vom berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt abhängt.
Darüber hinaus scheitert die Bewertung der Stichworte als Zusicherung aber auch an der mangelnden Bestimmtheit bezüglich des Adressaten. Eine Zusicherung setzt voraus, dass sie gegenüber einem bestimmten Adressaten abgegeben wird. Ein Adressat ist den Stichworten aber nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin meint, hier seien alle potentiellen Arbeitgeber –und damit auch sie – in Bezug genommen, so ist selbst bei Zugrundelegung dieser Betrachtungsweise angesichts der Vielzahl in Betracht kommender unbekannter Arbeitgeber eine hinreichende Bestimmtheit nicht gegeben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2006, Az.: L 28 AL 166/03 – zitiert nach juris).
Ein objektiver Erklärungsempfänger kann die Stichworte nach alledem allenfalls dahingehend verstehen, dass die Beklagte damit zum Ausdruck gebracht hat, der Arbeitnehmer erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen einer Einstellungsförderung und diese betrage maximal 50% für 24 Monate.
Auch in dem seitens der Beklagten vorgefertigten Antragsformular, in das eine Dauer von 24 Monaten und einen Förderungssatz von 50 Prozent eingetragen war, liegt keine Zusicherung. Denn es handelt sich um dasselbe Schriftstück, jetzt allerdings als Antrag von der Klägerin ausgefüllt und eingereicht.
Eine schriftliche Zusicherung ergibt sich schließlich auch nicht aus den Eintragungen im Vermerk vom 28. Januar 2003.
Es kann dahinstehen, ob ein Vermerk überhaupt eine schriftliche Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X darstellen kann. Hieran bestehen zumindest erhebliche Zweifel, weil eine schriftliche Zusicherung eine Willenserklärung ist und für diese grundsätzlich auch ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein vorhanden sein muss. Ein Bewusstsein, gegenüber einem Antragsteller eine verbindliche Erklärung - hier in Schriftform - abzugeben, ist aber regelmäßig nicht zu unterstellen, wenn gerade kein auszuhändigendes Schriftstück erstellt wird, sondern nur ein für die Akten bestimmter Vermerk.
Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass der Vermerk vom 28. Januar 2003 als schriftliche Zusicherung angesehen werden könnte, gilt auch hier aus den bereits genannten Gründen, dass diese nicht bestimmt genug wäre.
Schließlich sprechen auch die weiteren Eintragungen in dem Vermerk gegen eine verbindliche Zusicherung. So ist dort erwähnt, dass insbesondere auf eine Gewerbeanmeldung hingewiesen wurde und erst "hiernach Antragsaushändigung möglich" sein sollte. Ist jedoch noch gar nicht von einem Antrag ausgegangen worden, so dürfte Gegenstand der Vorsprache am 23. Januar 2003 auch nur die Frage gewesen sein, ob für den Arbeitnehmer eine Förderung überhaupt infrage und welcher Förderumfang voraussichtlich in Betracht kommt. Von einer verbindlichen Zusicherung über die Bewilligung einer Förderung in Höhe von 50% für die Dauer von 24 Monaten gegenüber der Klägerin konnte demgegenüber ein objektiver Erklärungsempfänger angesichts der offenen Punkte und der weiteren Hinweise nicht ausgehen.
Schließlich kann der von der Klägerin begehrte Anspruch auch nicht aus einer mündlichen Zusage hergeleitet werden.
Es kann dahinstehen, ob mit dem 7. Senat des Bundessozialgerichts (grundlegend Urteil vom 18. August 2005, Aktenzeichen: B 7a/7 AL 66/04 R; unter anderem in SozR 4 - 4300 § 415 Nr. 1) eine lediglich mündlich erfolgte Zusage überhaupt eine Wirksamkeit beigemessen werden kann. Hieran hat der Senat im Hinblick auf das Schriftformerfordernis der gesetzlichen Regelung des § 34 SGB X Zweifel, "weil es nicht angehen kann, klare legislatorische Entscheidungen über eine Billigkeitsjustiz zu korrigieren" (so schon Grosser in SGb 1994, 610- 613).
Selbst wenn einer mündlichen Zusage eine entsprechende Wirkung grundsätzlich zugestanden würde, so kann die Klägerin hieraus ihren geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Denn der Senat konnte bereits nicht die Überzeugung gewinnen, dass tatsächlich die von der Klägerin behauptete mündliche Zusage am 28. Januar 2003 erfolgte.
Zu einer solchen Überzeugung konnte der Senat auch nach der Beweisaufnahme nicht gelangen.
Der Zeuge D. hat in der öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2008 nach Vorlage der Schriftstücke zwar erklärt, sowohl die Eintragung auf dem Formular für einen Vermittlungsauftrag, als auch der BewA-Vermerk seien vom 28. Januar 2003 von ihm erstellt worden. Weiter hat er aber erklärt, sich weder an einen am 28. Januar 2003 geführtes Gespräch mit der Klägerin, noch an die Abfassung eines entsprechenden Vermerks erinnern zu können; er könne sich selbst an die Klägerin kaum beziehungsweise gar nicht mehr erinnern.
Nach dieser Aussage kann nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Zeuge die von der Klägerin behauptete mündliche Zusage am 28. Januar 2003 abgegeben hat. Insofern ist die Zeugenaussage unergiebig, weil der Zeuge sich nicht einmal an das Gespräch überhaupt, geschweige denn an dessen Inhalt erinnern kann.
Die weiteren Aussagen des Zeugen führen ebenfalls nicht zu einem Nachweis der von der Klägerin behaupteten mündlichen Zusage. Der Zeuge hat allgemein erklärt, normalerweise würden bei einer Vorsprache zu einer möglichen Förderung in Form eines Eingliederungszuschusses zunächst die Rechtsgrundlagen erläutert. Dann müsse ein Vermittlungsauftrag mit den konkreten Angaben erfolgen. Erst anschließend könne über eine beantragte Förderung bzw. deren Höhe gesprochen werden. Deshalb könnten die am 28. Januar 2003 von ihm erfolgten Eintragungen nur so verstanden werden, dass in Höhe von 50% für die Dauer von 24 Monaten eine Förderung beantragt werden sollte.
Die Aussage des Zeugen ist insgesamt glaubhaft und der Senat hat keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Die Angaben des Zeugen stehen auch im Einklang mit den übrigen Ermittlungen. Wie bereits dargestellt, waren am 23. Januar 2003 nahezu sämtliche notwendigen Grundlagen für die Bewilligung eines EGZ noch nicht bekannt. Entsprechend wäre eine konkrete Zusage zur Förderhöhe und -dauer kaum möglich. Demgegenüber war am 23. Januar 2003 schon möglich, dass die Klägerin (abstrakt) ihr Interesse an einer Förderung in Höhe von 50% für 24 Monate bekundet hat und dies von dem Zeugen notiert wurde.
Diese Sichtweise wird durch die weiteren BewA-Vermerke gestützt.
Nach dem Gespräch vom 23. Januar 2003 erfolgten ausweislich der weiteren BewA-Vermerke noch diverse Gespräche zu der begehrten Förderung.
So ist nach Ansicht des Senats ein Vermerk vom 1. Juli 2003 dahingehend zu verstehen, dass der Zeuge D. mit der Klägerin einen EGZ mit 6 Monaten bei 25-prozentiger Förderung und alsbaldige Einstellung erörtert hat. Nach einem Vermerk vom Folgetag (2. Juli 2003) ist die Klägerin schließlich über die Möglichkeit einer 30-prozentigen Förderung für die Dauer von 6 Monaten informiert worden.
Mit S. wurde ausweislich eines weiteren Vermerkes vom 17. Juli 2003 an diesem Tage bei einer persönlichen Vorsprache ebenfalls noch über die Höhe und die Dauer einer Förderung gesprochen.
Schließlich fand am 11. September 2003 ausweislich der Gesprächsnotiz von diesem Tage ein abschließendes Gespräch statt, in dessen Verlauf der Klägerin eine Förderung für die Dauer von 24 Monaten bei 25% in Aussicht gestellt worden ist.
Nach dieser Entwicklung, wie sie durch die Vermerke unterschiedlicher Personen belegt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits am 28. Januar 2003 eine verbindliche Zusage erfolgt ist. Ansonsten würde sich nicht erklären, weshalb sowohl die Klägerin als auch S. in den Folgemonaten entsprechende Gespräche mit der Beklagten geführt haben.
In diesem Zusammenhang ist schließlich die erst mit Vertrag vom 28. Juli 2003 zum 1. August 2003 erfolgte Einstellung des S. zu berücksichtigen.
Nach dem vorliegenden Vermerk vom 02. Juli 2003 war damals aktueller Stand eine Förderung für 6 Monate in Höhe von 30%. Wäre die Klägerin bei der Einstellung gleichwohl von einer verbindlichen Zusage einer 50-prozentigen Förderung für 24 Monate ausgegangen, und macht sie von einer solchen Förderung sogar die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages abhängig, so ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sie nach Erteilung des Bescheides vom 11. Februar 2004 das Arbeitsverhältnis gleichwohl fortgesetzt hat.
Abschließend ist damit festzustellen, dass kein Anspruch auf die Bewilligung einer höheren Leistung für den streitigen Zeitraum bestand.
Die Klage ist schließlich insoweit unbegründet, als sie sich (nach erfolgter Klagerücknahme für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005) noch für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 gegen die (vollständige) Leistungsaufhebung mit den Bescheiden vom 30. Dezember 2004 und 7. März 2005 richtet. Die (komplette) Leistungsaufhebung ab dem 1. Juli 2004 ist rechtmäßig.
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 des SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Vorliegend ist nach der Leistungsbewilligung eine Änderung der Verhältnisse dahingehend eingetreten, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2004 das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers von 4000 EUR auf 1200 EUR reduziert worden ist.
Diese Änderung des Entgeltes hat die Klägerin der Beklagten erst im Nachhinein nach Aufforderung vom Dezember 2004 durch Vorlage der Gehaltsabrechnung im Januar 2005 mitgeteilt. Sie hat damit eine Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Sie wurde schon bei Antragstellung auf die Notwendigkeit der Mitteilung insbesondere einer Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts hingewiesen. Im Antragsformular hat sie sich mit ihrer Unterschrift vom 25. Juli 2003 hierzu auch verpflichtet. Ein erneuter Hinweis in dieser Richtung ist im Bewilligungsbescheid vom 11. Februar 2004 enthaltenden. Dort ist unter " Bestandteil des Bewilligungsbescheides (Nebenbestimmungen)" und der Ziff. 1 nochmals der Hinweis auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen Mitteilung einer Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts enthalten.
Sowohl ihre Verpflichtung aus der Antragstellung als auch die Hinweise im Bescheid vom 11. Februar 2004 hat die Klägerin nicht beachtet und damit zumindest grob fahrlässig gehandelt.
Diese Änderung der Verhältnisse führte schließlich zur Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung ab dem 1. Juli 2004.
Die Rechtswidrigkeit folgt zwar nicht aus der Regelung des § 220 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848), in Kraft ab dem 1. Januar 2004. Es ist bereits fraglich, ob diese Fassung des § 220 Abs. 1 Nr. 1 SGB III überhaupt anwendbar ist, da sie erst während der laufenden Leistungsgewährung in Kraft trat. Selbst wenn auf sie abzustellen wäre, könnte sie keine Grundlage für eine Leistungsaufhebung bieten. Denn anders als die Beklagte wohl meint, folgt nicht aus § 220 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der ab dem 01. Januar 2004 geltenden Fassung, dass eine Förderung nicht erfolgen kann, wenn untertarifliche oder nicht ortsübliche Arbeitsentgelte gezahlt werden. Bereits aus dem Wortlaut der Regelung folgt vielmehr, dass diese Regelung sich nur auf Arbeitsentgelte bezieht, soweit sie tarifliche Arbeitsentgelte, ortsübliche Arbeitsentgelte oder die Beitragsbemessungsgrenze "übersteigen". Sie enthält demgegenüber keine Regelung zu Arbeitsentgelten, die jeweils unter den genannten Grenzen liegen.
Dass die Zahlung untertariflicher oder nicht ortsüblicher Arbeitsentgelte zu einer Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung führen kann, ergibt sich jedoch aus der Bindung der Beklagten an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG).
Hieraus folgt, dass die Beklagte keine Arbeitsverhältnisse fördern darf, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Dies ist in § 36 Abs. 1 SGB III einfachgesetzlich normiert. Zur Beachtung der geltenden Gesetze gehört insbesondere die Beachtung von Tarifverträgen, soweit der normative Teil von Tarifverträgen Rechtssatzcharakter hat. Zu beachten ist allerdings auch, ob Löhne gezahlt werden, die unangemessen niedrig sind.
Vorliegend hat die Beklagte zur Beurteilung der Angemessenheit des geleisteten Arbeitsentgelts bei ihrer Bewilligung den Gehaltstarifvertrag für Angestellte, Auszubildende und Praktikanten in Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Mai 2003 herangezogen. Nach diesem Tarifvertrag wäre ein Ingenieur mindestens in die Gruppe T 4 /I A1 einzuordnen mit einem Gehaltsanspruch in Höhe von mindestens 2430 EUR/monatlich. Das Entgelt des Arbeitnehmers erreichte hiervon ab Juli 2004 mit 1200 EUR /monatlich nicht einmal die Hälfte.
Selbst wenn jedoch dieser Tarifvertrag nicht zu Grunde zu legen wäre, so ergibt sich eine Rechtswidrigkeit aus einem Verstoß gegen § 1 der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21. August 2002 (Mindestlohnverordnung - BGBl. I S. 3372). Nach § 1 i.V.m. Anl. 1 § 2 Abs. 2 dieser Verordnung werden im Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 in der niedrigsten Lohngruppe (1 Werker/Maschinenwerker) Mindestlöhne, die im Bereich des Landes Brandenburg bei einem Gesamttarifstundenlohn von 8,75 EUR lagen. Im Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2004 lag dieser Mindestgesamttarifstundenlohn dann bei 8,95 EUR.
Selbst unter Zugrundelegung des geringsten Gesamttarifstundenlohnes von 8,95 EUR (der Lohngruppe 1 für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2004) und der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche ergibt sich ein wöchentlicher Mindestlohn von 358 EUR. Umgerechnet auf den Monat (358,00 EUR x 52 Wochen: 12 Monate =) ergibt sich ein Lohn von mindestens 1551,33EUR. Der ab Juli 2004 gezahlte Lohn von 1200 EUR/monatlich liegt erheblich unter dieser Grenze und verstößt damit gegen die Mindestlohnverordnung. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitnehmer nicht als einfacher Werker/Maschinenwerker, sondern als Diplom-Bauingenieur beschäftigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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