L 3 B 1650/08 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 105 R 2518/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 1650/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des sachverständigen Zeugen Dr. R S gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. September 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer Dr. S ist der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie des Klägers, der in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin (S 105 R 2518/07) um die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitet.

Das Sozialgericht Berlin (SG) hat am 19. Juni 2007 u. a. einen Befundbericht (BB) von dem Beschwerdeführer angefordert und – da der BB nicht bei dem SG eingegangen war – diesen zunächst mit Schreiben vom 19. September und 21. November 2007 erinnert. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008, zugestellt am 16. Januar 2008, hat das SG dem Beschwerdeführer eine letzte Frist für die Einreichung des BB von vier Wochen ab Zugang des Schreibens gesetzt und zugleich angekündigt, ihn bei Nichteinreichung zu einem anzuberaumenden Gerichtstermin als Zeugen zu laden. Da keine Reaktion erfolgte, hat das SG den Beschwerdeführer nochmals telefonisch am 05. März 2008 erinnert, woraufhin der Beschwerdeführer die Übersendung des BB binnen zwei Wochen zugesagt hat, und - da auch dies nicht geschah - nochmals telefonisch am 08. April 2008, woraufhin die Abgabe des BB für die nächsten Tage angekündigt worden ist. Im Rahmen einer weiteren telefonischen Rücksprache vom 06. Mai 2008 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Kläger am heutigen Tag in seiner Praxis zur Untersuchung einbestellt habe und den BB bis zum 19. Mai 2008 einreichen werde. Auch dies ist nicht geschehen, sodass das SG ihn am 23. Juni 2008 wiederum erinnert hat. Da auch daraufhin keine Reaktion erfolgt ist, ist der Beschwerdeführer als Zeuge zu einem auf den 09. September 2008 anberaumten Erörterungs- und Beweistermin geladen worden. Die dem Zeugen am 14. August 2008 zugestellte Ladung trug den Hinweis, dass der Beweistermin aufgehoben werde, wenn der angeforderte BB bis zum 08. September 2008, 11:00 Uhr, bei dem Gericht eingehe. Dies ist nicht geschehen und der Beschwerdeführer ist auch nicht zum Beweistermin erschienen.

Mit Beschluss vom 09. September 2008 hat das SG dem ordnungsgemäß geladenen Zeugen wegen unentschuldigtem Fernbleiben zum Termin die durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, für 100,00 Euro je ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Am 12. September 2008 hat der Beschwerdeführer ausweislich eines Aktenvermerks dem SG telefonisch mitgeteilt, dass er den BB schon am 04. September 2008 gefaxt, jedoch erst am 12. September 2008 festgestellt habe, dass das Fax nicht "durchgegangen" sei. Ein BB mit Datum vom 04. September 2008 ist noch am gleichen Tag bei dem SG per Fax eingegangen. Zudem ist mit am 16. September 2008 eingegangenen Schreiben eine Kopie des BB mit Datum vom 04. September 2008 übersandt worden, die den handschriftlichen Vermerk des Beschwerdeführers: "Kopie – Original wurde bereits am 04. September 2008 ans Sozialgericht geschickt" trug.

Gegen den ihm am 13. September 2008 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss hat der Beschwerdeführer am 18. September 2008 ohne Begründung Beschwerde bei dem SG eingelegt. Das SG hat die Beschwerde dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist auch später nicht erfolgt, obgleich der Beschwerdeführer mit der Eingangsverfügung des LSG vom 26. September 2008 sowie mit weiterem Schreiben des Senats vom 17. November 2008 hierzu aufgefordert worden ist.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 380 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte und frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Das SG hat zu Recht dem ordnungsgemäß als sachverständigen Zeugen geladenen Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben im Erörterungs- und Beweistermin vom 09. September 2008 verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld

und für den Fall der Nichtbeitreibung Ordnungshaft festgesetzt (§§ 414, 380 Abs. 1 ZPO). Der Zeuge ist dem Erörterungs- und Beweistermin vom 09. September 2008 ferngeblieben und hat sein Ausbleiben auch nicht rechtzeitig genügend entschuldigt (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die getroffenen Anordnungen waren auch nicht nachträglich aufzuheben, da der Beschwerdeführer auch nachträglich keine genügende Entschuldigung für sein Ausbleiben vorgetragen hat (§ 381 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO). Soweit er ausweislich des Telefonvermerks vom 12. September 2008 angegeben hat, er sei davon ausgegangen, dass der BB bereits am 04. September 2008 an das SG gefaxt worden sei, er jedoch erst am 12. September 2008 festgestellt habe, dass das Fax nicht "durchgegangen" sei, bestehen an der Richtigkeit dieser Erklärung Zweifel. Es trifft zwar zu, dass der dem SG am 12. September 2008 gefaxte BB das Ausstellungsdatum 04. September 2008 trägt. Einen Nachweis für den angeblich bereits am 04. September 2008 erfolgten "Fax-Versuch" hat der Beschwerdeführer nicht geführt. Auch wenn das Fax – wie er vorträgt - nicht "durchgegangen" sein sollte, wäre ihm ein derartiger Nachweis jedenfalls durch Einreichung eines Faxprotokolls (Fehlermeldung) möglich gewesen. Schließlich hätte der Zeuge auch aus dem Umstand, dass ihm keine Terminsaufhebung zugegangen war, schließen können, dass das behauptete Fax vom 04. September 2008 nicht bei dem SG eingegangen war; zumindest hätte es einer Rückfrage bedurft. Es leuchtet auch nicht ein, warum der Beschwerdeführer, der sich sonst überaus säumig gezeigt hat, am 04. September 2008 einen BB gefaxt haben will, obgleich ihm zur Einreichung des Originals noch Zeit bis zum 08. September 2008, 11:00 Uhr, zur Verfügung gestanden hätte. Zweifel bestehen an seinen Angaben auch deshalb, weil der Beschwerdeführer – in Abweichung von seinem Vortrag anlässlich des Telefongesprächs vom 12. September 2008 - auf der im Postweg übersandten, am 16. September 2008 bei dem SG eingegangenen Kopie des BB vom 04. September 2008 vermerkt hat, er habe das Original bereits am 04. September 2008 an das SG geschickt. Ein Original des BB vom 04. September 2008 ist bei dem SG jedoch ebenfalls nicht eingegangen. Es hat vielmehr den Anschein, dass der Beschwerdeführer erst mit Erhalt des Terminprotokolls und Kenntnisnahme vom Ordnungsgeldbeschluss sein Versäumnis erkannt hat.

Da der Beschwerdeführer trotz zweier Aufforderungen von Seiten des LSG seine Beschwerde nicht näher begründet hat, gehen die bestehenden Zweifel an der Richtigkeit seines Vortrags zu seinen Lasten. Die getroffenen Anordnungen waren daher nicht nachträglich aufzuheben.

Gegen die Höhe des Ordnungsgeldes bestehen angesichts des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens von 5,00 EUR bis 1000,00 EUR (vgl. Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch) keine Bedenken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wiederholt die Aufforderungen und Mahnungen des SG zur Erstellung und Einreichung eines BB missachtet hat, obgleich er diesen jederzeit anhand seiner Patientenkartei ohne weiteres hätte erstellen und dem Gericht übersenden können, und damit zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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