Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 3286/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1525/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Mai 2008 aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L Z, K, P bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Mai 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Satz 1 SGG zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf also verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936).
Hieran gemessen hat die Klage nach dem derzeitigen Sachstand hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung für April 2007 aufgrund der Anrechnung von Einkommen aus einer Einkommensteuererstattung in Höhe von 816,35 Euro. Zwar hat inzwischen auch das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Steuererstattung grundsätzlich als Einkommen anzurechnen ist (zuletzt durch Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R -). Die Beklagte hat jedoch bei der Anrechnung des Einkommens – ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid zufolge – allem Anschein nach auf eine veraltete Fassung der ALG II – VO zurückgegriffen. Nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 2b der im Jahr 2007 geltenden Fassung der ALG II – VO vom 22. August 2005 (BGBl. I, S. 2499) sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Zulässig ist dabei die Berücksichtigung der Einnahmen erst ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, wenn - wie wohl auch hier - Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (beispielhaft für die Berücksichtigung einer Steuererstattung Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30. Mai 2008 – L 12 AS 5765/07 -). Die vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung für April 2007 begegnet mithin erheblichen Bedenken.
Die Bedürftigkeit der Klägerin ist durch die eingereichten Belege glaubhaft gemacht worden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Mai 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Satz 1 SGG zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf also verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936).
Hieran gemessen hat die Klage nach dem derzeitigen Sachstand hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung für April 2007 aufgrund der Anrechnung von Einkommen aus einer Einkommensteuererstattung in Höhe von 816,35 Euro. Zwar hat inzwischen auch das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Steuererstattung grundsätzlich als Einkommen anzurechnen ist (zuletzt durch Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R -). Die Beklagte hat jedoch bei der Anrechnung des Einkommens – ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid zufolge – allem Anschein nach auf eine veraltete Fassung der ALG II – VO zurückgegriffen. Nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 2b der im Jahr 2007 geltenden Fassung der ALG II – VO vom 22. August 2005 (BGBl. I, S. 2499) sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Zulässig ist dabei die Berücksichtigung der Einnahmen erst ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, wenn - wie wohl auch hier - Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (beispielhaft für die Berücksichtigung einer Steuererstattung Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30. Mai 2008 – L 12 AS 5765/07 -). Die vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung für April 2007 begegnet mithin erheblichen Bedenken.
Die Bedürftigkeit der Klägerin ist durch die eingereichten Belege glaubhaft gemacht worden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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