Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RJ 2087/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 667/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen ab dem 01. Oktober 2004.
Die 1944 geborene Klägerin betrieb mit der Zeugin W über den 31. Dezember 1991 hinaus im Beitrittsgebiet selbständig ein Ladengeschäft für Seifen – Kosmetik. Nach der "Wende" wurde das Geschäft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR betrieben. Zum 01. Januar 1996 gab die Klägerin ihre Tätigkeit auf. Die GbR wurde aufgelöst, die Zeugin W führte den Betrieb als Einzelunternehmen weiter. Eine entgeltliche Tätigkeit wurde danach von der Klägerin nicht mehr ausgeübt. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete die Klägerin im Beitrittsgebiet ab Januar 1959 bis zum 31. Dezember 1991. Für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1995 entrichtete die Klägerin freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Auf einem Antrag an den Träger der Rentenversicherung - Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 17. April 1991 auf Vergabe einer Versicherungsnummer für selbständig Tätige gab die Klägerin die selbständige Tätigkeit "Seifen Kosmetik" an. Mit Schreiben vom 07. April 1992 wurde die Klägerin daran erinnert, dass sie Anfang Dezember 1991 unter Beifügung eines Fragebogens nebst Erläuterungen über die Beitragszahlung im Kalenderjahr 1992 unterrichtet worden sei. Gleichzeitig sei die Klägerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Versicherungspflicht ende, wenn ein entsprechender Antrag gestellt werde. Sollte die Klägerin sich nicht bis zum 15. Mai 1992 melden, ginge die Versicherungsanstalt davon aus, dass die Klägerin ihre selbständige Tätigkeit bereits vor dem 01. Januar 1992 aufgegeben habe.
Mit Schreiben vom 29. Mai 1992, Eingang bei der Beklagten am 03. Juni 1992, teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihre Pflichtversicherung zum 31. Dezember 1991 enden solle und sie im Januar 1992 freiwillige Beiträge entrichten werden.
Mit Bescheid vom 21. September 1992 stellte die Beklagte fest, dass aufgrund des Antrages vom 03. Juni 1992 die Versicherungspflicht nach § 229 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI ab 01. Januar 1992 ende.
Auf einem Formantrag (Eingang bei der Beklagten am 26. Oktober 1992) wurde dann die "Erstmalige/Fortsetzung der freiwilligen Versicherung" ab 01. Januar 1992 unter Hinweis auf den formlosen Antrag vom 03. Juni 1992 beantragt. Auf diesem Antragsformular befindet sich der mit dem Namen "P" abgezeichnete handschriftliche Vermerk:
"Versicherte wurde darauf hingewiesen, daß mit Vollendung des 60. Lj. kein Anspruch auf Rente gemäß § 39 Abs. 2 SGB VI besteht, wenn die Pflichtversicherung beendet wird".
Mit Schreiben vom 06. Februar 1995 wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass sie ab dem 01. Januar 1992 berechtigt sei, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Eine Beitragsberechnung war beigefügt. Die Klägerin entrichtete die Beiträge für die Vergangenheit nach.
Am 08. Juni 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und gab an, dass sie seit dem 01. Januar 1996 ohne Beschäftigung gewesen sei.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. Juni 2004 den Antrag mit der Begründung ab, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach einem dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf seien nach Vollendung des 40. Lebensjahres statt der erforderlichen 121 Kalendermonate lediglich 88 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere vorzeitige Altersrente seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente seien mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt.
Mit ihrem Widerspruch vom 07. Juli 2004 machte die Klägerin geltend, nach Vollendung ihres 40. Geburtstages seien bis Ende 1995 Beiträge gezahlt worden. Die Voraussetzungen für die Altersrente seien somit gegeben.
Nachdem die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass mindestens 121 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorhanden sein müssten und die Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 lediglich freiwillige Beiträge geleistet habe, machte die Klägerin geltend, dass sie bis zum Jahre 1995 eine selbständige Tätigkeit ausgeführt habe und noch bei der A bzw. D versichert gewesen sei. Sie sei leider schon von der Versicherung falsch beraten worden. Ihre Nachfrage, ob sie sich nach ihrer Selbständigkeit beim Arbeitsamt melden müsse, sei von der LVA und von einer Beraterin mit einem klaren "Nein" beantwortet worden mit dem Hinweis, ihr stehe kein Arbeitslosengeld zu. Dadurch seien mehr Rentenpunkte verloren gegangen.
Mit Bescheid vom 21. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat mit ihrer am 22. Oktober 2004 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, sie sei bis zum 30. Juni 1990 bei der Zeugin W als Verkäuferin beschäftigt gewesen. Danach sei die GbR gegründet worden. Bis Ende 1991 habe sie noch den vollen Beitrag zur Rentenversicherung bezahlen können. Danach sei überlegt worden, wo Geld eingespart werden könne, da es zu finanziellen Nöten gekommen sei. Um die Rentenanrechte zu sichern, hätten sie bei der LVA (Auskunfts- und Beratungsstelle Berlin-Mitte) um eine Beratung gebeten und die Auskunft erhalten, eine freiwillige Versicherung sei zweckmäßig, um die Anrechte zu sichern. Dieser Rat habe sich als falsch erwiesen. Nunmehr wolle die Beklagte die freiwillig gezahlten Beiträge nicht anerkennen, obwohl eine Beitragsbescheinigung zugeschickt worden sei, aus der hervorgehe, dass diese zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Ihr sei es unverständlich, dass die angeforderten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als freiwillige Beiträge nicht anerkannt würden. Sie sei als Versicherte von der Beklagten beim Abschluss der Versicherung getäuscht worden. Diese Täuschung habe der Beklagten regelmäßige Beiträge, ihr, der Klägerin, jedoch keine Ansprüche gegeben. Sie könne nicht mehr angeben, wann die Beratung bei der LVA erfolgt sei. Am 26. Oktober 1992 sei ihr der Nachweis der Beitragszahlung für 1990 und 1991 im Sozialversicherungsbuch eingetragen und dabei auch bestätigt worden, dass die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung anerkannt würden. Sie habe die Beiträge erst im Jahre 1995 nachträglich an die Beklagte überwiesen. Wenn sie gewusst hätte, dass diese Beiträge zur Rentenversicherung nicht anerkannt würden, hätte sie von der Einzahlung Abstand genommen. Der Pflichtversicherungsbeitrag wäre weniger gewesen als die Einzahlung von 3 519,00 DM für die Jahre 1992 bis 1995.
Nach Vollendung ihres 40. Geburtstages seien Beiträge bis Ende 1995 gezahlt worden. Ende 1995 sei ihr Gewerbe abgemeldet worden. Bis zur Schließung 1998/1999 sei sie ständig anwesend gewesen und habe ihre Partnerin unterstützt. Eine Anstellung als Verkäuferin wäre durchaus möglich gewesen, um die erforderlichen Rentenbeiträge zu bezahlen. Aufgrund der gegebenen Auskunft der Beklagten habe sie das jedoch nicht für nötig gehalten.
Sie habe 1992 mit der Zeugin W zusammen zweimal in der Auskunfts- und Beratungsstelle vorgesprochen. Beim ersten Mal hätten sie sich darüber beraten lassen, wie sie ihre Sozialversicherungsausgaben sparen könnten. Beim zweiten Male hätten sie ihre Einkünfte von 1990 und 1991 in den Sozialversicherungsausweisen eintragen lassen. Ob sie zuerst in der Beratung gewesen seien und später den Antrag auf Beendigung der Pflichtversicherung und Eintritt in die freiwillige Versicherung gestellt hätten oder umgekehrt, könne sie nicht mehr genau sagen. Die Auskunft, dass mit Vollendung des 60. Lebensjahres kein Anspruch auf Rente gemäß § 39 Abs. 3 SGB VI bestehe, wenn die Versicherung beendet werde, sei ihr nicht erteilt worden.
Die Klägerin hat eine Ablichtung einer Seite ihres Sozialversicherungsausweises, eine Mitteilung über den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Dezember 2004, ein Schreiben der Beklagten vom 06. Februar 1995, ein Schreiben der Beklagten vom 02. August 1995 sowie eine Gewerbeabmeldung vom 27. Dezember 1995 zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend geltend gemacht, die Klägerin sei mit Bescheid vom 21. September 1992 auf Antrag rückwirkend zum 01. Januar 1992 von der Pflichtversicherung befreit worden. Unmittelbar im Anschluss am 26. Oktober 1992, die Rechtskraft des Bescheides sei noch nicht eingetreten gewesen sei die Klägerin darüber belehrt worden, dass ein Anspruch auf Rente gemäß § 39 SGB VI bei Beendigung der Pflichtversicherung nicht mehr bestehe. Der Vorwurf der Täuschung könne nicht nachvollzogen werden. Dem Versicherungsverlauf sei zu entnehmen, dass die fortgeführte freiwillige Versicherung im Hinblick auf den Erhalt des Versicherungsschutzes für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit angezeigt gewesen sei. Auch mit der Rentenauskunft vom 27. November 2002 sei die Klägerin auf fehlende Pflichtbeiträge für einen Anspruch auf Rente hingewiesen worden. Eine fehlerhafte Beratung sei nicht erkennbar und wäre auch nicht ursächlich für das Handeln der Klägerin gewesen. Die wirtschaftliche Lage der Klägerin zu der damaligen Zeit deute nämlich darauf hin, dass eine Weiterführung der Pflichtversicherung im Hinblick auf die höhere Beitragsbelastung nicht möglich gewesen sei. Das Sozialgericht hat die ehemalige Geschäftspartnerin der Klägerin, Frau H W, als Zeugin vernommen und mit Urteil vom 27. Oktober 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Frauen lägen bei der Klägerin nicht vor, weil in der Zeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres nicht die erforderlichen 121 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Auch unter Berücksichtigung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien nicht die notwendigen Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen. Ausweislich eines in den Akten befindlichen Vermerkes der Beraterin bei der Beklagten P sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass kein Anspruch auf Altersrente für Frauen bestehe, wenn die Pflichtversicherung als Selbständige beendet werde. Zum Zeitpunkt der Beratung am 26. Oktober 1992 habe die Klägerin bereits formlos einen Antrag auf Beendigung der am 01. Juli 1990 eingetretenen Pflichtversicherung als Selbständige gestellt, der am 21. September 1992 beschieden worden sei. Somit sei die Pflichtversicherung der Klägerin als Selbständige bei Durchführung der Beratung am 26. Oktober 1992 bereits beendet worden. Auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin W lasse sich eine andere rechtliche Bewertung zugunsten der Klägerin nicht begründen.
Gegen das ihr am 30. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02. Mai 2006, einem Montag, Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie sei bereits vor dem 26. Oktober 1992 von der Beklagten falsch beraten worden. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Befreiung von der Pflichtversicherung sei sie nicht auf die Folgen der Beendigung der Versicherungspflicht hingewiesen worden. Darüber hinaus sei die Beratung im Zusammenhang mit dem Antrag auf erstmalige Feststellung der freiwilligen Versicherung zu prüfen.
Soweit ihr, der Klägerin, der Vermerk der Mitarbeiterin der Beklagten P im Zusammenhang mit dem Antrag überhaupt umfassend zur Kenntnis gegeben worden sei, sei die Pflichtversicherung bereits beendet gewesen, so dass die Beratung jedenfalls zu spät erfolgt sei. Die Beklagte habe die Folgen des Beratungsfehlers, der sich aus dem Schreiben vom 07. April 1992 ergebe, zu tragen. Es habe sich für die Beklagte ein Beratungsbedarf aufgedrängt. Sie, die Klägerin, sei nicht einmal durch den Hinweis auf Merkblätter oder andere Beratungshinweise aufgeklärt gewesen. Hätte sie ein Merkblatt bekommen, hätte sie dieses bei ihren Unterlagen abgeheftet. Sie wisse nicht mehr, wo sie im Dezember 1991 zur Beratung gewesen sei. Sie wisse auch nicht mehr, ob die Vorsprache im Dezember 1991 stattgefunden habe. Sie wisse nur, dass sie sich gemeinsam mit ihrer Geschäftspartnerin habe beraten lassen. Sie sei aus dieser Beratung mit dem Gefühl herausgekommen, dass alles für sie in Ordnung sei. In dem Gespräch sei es darum gegangen, wie sie ihre Versicherungen aufrechterhalten und die Beiträge reduzieren könnten. Sie habe mit 60 Jahren in Rente gehen wollen und habe dies auch in der Beratung gesagt. Die Beratung bei der LVA habe in der Knobelsdorffstraße stattgefunden. Dies sei der Zeugin W in Erinnerung. Der Zeugin sei auch in Erinnerung, dass tatsächlich ausdrücklich nach der Rente mit dem 60. Lebensjahr gefragt und dies bestätigt worden sei. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Altersrente für Frauen ab dem 01. Oktober 2004 bis zum 30. September 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 02. August 2007 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01. Oktober 2007 gewährt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der ehemaligen Mitarbeiterin der Beklagten, E P, und der ehemaligen Geschäftspartnerin der Klägerin, H W, als Zeuginnen. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Niederschrift über den Erörterungstermin vom 27. März 2008 (Blatt 164 169 der Gerichtsakte) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. November 2008 (Blatt 195 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein werden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die zulässige Klage abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen ab dem 01. Oktober 2004. Nach § 237 a SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie neben anderen Voraussetzungen nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 237 a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Die Klägerin hat nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres mit Ablauf des 1984 nicht mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge (121 Monate) entrichtet. In der Zeit ab 04. September 1984 hat die Klägerin lediglich für 89 Monate (1984 bis einschließlich 1991) Pflichtbeiträge, bis zum 2007 (letzter Monat vor Leistung der Altersrente für langjährig Versicherte) insgesamt 116 Monate Pflichtbeiträge entrichtet.
Die von der Klägerin in dem Zeitraum 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 entrichteten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung reichen zur Erfüllung der Voraussetzung des § 237 a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Die Voraussetzungen des § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind daher nicht erfüllt.
Die Klägerin hat auch kein Recht, Pflichtbeiträge für die Zeit ab 01. Januar 1992 nach Ausübung der selbständigen Tätigkeit bis 31. Dezember 1995 zu entrichten. Die Klägerin war während der Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Grundsätzlich gehören selbständig Tätige nicht zum Kreis der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten (§ 1 SGB VI). Die Klägerin gehörte auch nicht zu den Personen, die ausnahmsweise nach den Vorschriften der §§ 2, 3 SGB VI pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Eine ausnahmsweise über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 229a SGB VI ist auf Antrag der Klägerin nicht zustande gekommen.
Nach § 229 a SGB VI blieben Personen, die wie die Klägerin nach § 10 Sozialversicherungsgesetz SVG am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet wegen der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, ab 01. Januar 1992 weiter während der Ausübung dieser Tätigkeit – entgegen den allgemeinen Regelungen der §§ 1 bis 3 SGB VI - versicherungspflichtig, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1994 das Ende der Versicherungspflicht beantragt haben. Mit ihrem Schreiben vom 29. Mai 1992, das am 03. Juli 1992 bei der Beklagten eingegangen ist, hat die Klägerin das Ende der Versicherungspflicht beantragt, so dass sie – wie die von den Regelungen der §§ 2 und 3 SGB VI nicht erfassten Personengruppen – nicht kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war.
Unabhängig davon, dass die Klägerin keinen Antrag auf Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI gestellt hat, wäre ein solcher Antrag auch unzulässig gewesen. Das Recht zur Antragstellung nach § 4 SGB VI für die ab 01. Januar 1992 ausgeübte Tätigkeit hat die Klägerin verwirkt, weil sie sich mit dem Antrag nach § 4 SGB VI in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten (zu Lasten der Beitragszahler der gesetzlichen Rentenversicherung) setzen würde (venire contra factum proprium; Knorr in: juris PK SGB VI, § 229 a, Rn. 38).
Einer etwaigen Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen steht auch der Bescheid vom 21. September 1992 entgegen. Die Klägerin ist mit Bescheid vom 21. September 1992 aufgrund ihres Antrages vom 03. Juni 1992 gemäß § 229 a SGB VI für die Zeit ab 01. Januar 1992 während der Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen. Dieser Bescheid ist mit Bekanntgabe, d.h. ausgehend vom Absendetag des 21. September 1992 (Absendevermerk Blatt 8 der Verwaltungsakte), am 24. September 1992 (§ 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -) für die Zeit ab 01. Januar 1992 wirksam und später nach § 77 SGG bestandskräftig geworden. Pflichtbeiträge konnten ab 01. Januar 1992 für die selbstständige Tätigkeit nicht mehr entrichtet werden.
Die Wirksamkeit des Bescheides ist auch nicht entfallen.
Nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X bleibt der Bescheid wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Voraussetzungen liegen für die Zeit der Ausübung der selbständigen Tätigkeit Zeit ab 01. Januar 1992 bis Ende 1995, für die der Bescheid Wirksamkeit beansprucht, hier die Feststellung der nicht bestehenden Versicherungspflicht aufgrund der ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht vor. Diese Verfügung ist nicht zurückgenommen, aufgehoben oder widerrufen worden. Sie hat sich auch nicht für die hier maßgebliche Zeit ab 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1995 auf andere Weise erledigt.
Der Bescheid hat sich nicht durch Rücknahme des Antrages erledigt (vgl. hierzu: (Steinwedel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 39 SGB X Rn. 26 m.w.N.). Soweit die Klägerin nunmehr im Zuge der Beantragung der Altersrente für Frauen bei der Beklagten geltend macht, dass sie, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass durch die Beendigung der Pflichtversicherung die Voraussetzungen für die Altersrente für Frauen nicht erfüllt würden, keinen Antrag auf Beendigung gestellt hätte, wäre eine Rücknahme des Antrages nach § 229 a SGB VI nur bis zur Wirksamkeit des Bescheides vom 21. September 1992, d.h. hier bis zum 24. September 1992, möglich gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin ihren Antrag nicht zurückgenommen, so dass der Bescheid auch wirksam geworden ist.
Die Klägerin hat ihre Erklärung, die Versicherungspflicht zu beenden, auch nicht wirksam widerrufen oder angefochten.
Mangels besonderer Vorschriften sind für die rechtliche Behandlung von Willenserklärungen im Sozialverwaltungsverfahrensrecht die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Gesetzbuches - BGB – entsprechend anwendbar (BSG v. 25. Oktober 1976, 12/3 RK 50/75, SGb 1977, 500, 501; v. 17. April 1986, 7 RAr 81/84, juris; v. 23. Oktober 2003, B 4 RA 27/03 R, SozR 4-2600 § 7 Nr. 1). Ein Widerruf des Antrages war nach § 130 Abs. 3 BGB danach nur bis zum Eingang des Antragsschreibens mit der Willenserklärung bei der Beklagten am 03. Juni 1992 möglich, was nicht erfolgt ist.
Die Klägerin konnte die Erklärung des Antrages vom 03. Juni 1992 auch nicht wegen Irrtums nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch BGB anfechten. Sie befand sich nicht in einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum. Die Klägerin hat nämlich erklärt, dass sie nicht weiter Pflichtbeiträge zahlen wollte. Genau dies hat sie auch gegenüber der Beklagten erklärt. Soweit sie nunmehr vorträgt, dass sie bei ausreichendem Wissen über die Folgen der Nichtentrichtung von Pflichtbeiträgen den Antrag nicht gestellt hätte, so beruft sie sich auf das Vorliegen eines nicht zum Anfechtungsrecht führenden und unbeachtlichen Motivirrtum (Gruber in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 119, Rn. 19; BSG v. 23. Oktober 2003, B 4 RA 27/03 R, juris Rn. 22).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt zu werden, als ob sie den Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht vor Wirksamwerden des Bescheides vom 21. September 1992 zurückgenommen hätte.
Unabhängig davon, ob eine Fiktion der Antragsrücknahme im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches überhaupt eine zulässige Rechtsfolge der Herstellungsanspruches sein kann, weil ein Antrag nur bis zum Wirksamwerden der antragsgemäßen Entscheidung zurückgenommen werden kann und daher die Korrektur im Wege des Herstellungsanspruches nicht möglich erscheinen könnte, liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht vor.
Das in ständiger Rechtsprechung entwickelte verschuldensunabhängige sekundäre Recht knüpft ua an die Verletzung "behördlicher" Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialversicherungsverhältnis an und dient der Korrektur fehlerhaften Verwaltungshandelns. Es soll der Zustand wiederhergestellt werden, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte (BSG v. 27. Juli 2003, B 4 RA 13/03 R, juris). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger eine aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebende dem Versicherten gegenüber bestehende Pflicht objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat und diese Pflichtverletzung einen dem Sozialleistungsträger zurechenbaren sozialrechtlichen Nachteil verursacht hat.
Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob eine unterstellte unzureichende Aufklärung über die Folgen der Nichtentrichtung von Pflichtbeiträgen überhaupt einen sozialrechtlichen Nachteil verursacht hat. Zwar hat die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Altersrente für Frauen nicht erfüllt. Dies lag aber nicht nur an der Nichtentrichtung von Pflichtbeiträgen während der Ausübung der selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995. In der Zeit vom 01. Januar 1996 bis einschließlich September 2004 hätte die Klägerin bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ausübung einer nicht nur geringfügigen selbständigen Tätigkeit bei Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen können, so dass im Vergleich zu dem weit längeren "unbelegten" Zeitraum ab 1996 der relativ kurze Zeitraum ab 1992 allenfalls mitursächlich für einen Nachteil gewesen sein kann. Zudem war mit der Beendigung der Pflichtversicherung für die Klägerin der auch von ihr bezweckte Vorteil der geringeren finanziellen Belastung verbunden.
Jedenfalls ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor Antragstellung vom 03. Juni 1992 bzw. vor Erteilung des Bescheides vom 21. September 1992 eine der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht zur Auskunft, Beratung (§ 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -) und die Pflicht zur verständnisvollen Förderung des Versicherten (BSGE 46, 124, 126) verletzt hat. Solche Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass bestanden hätte, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (BSG vom 17. April 1986, 7 RAr 81/84, juris; vom 05. August 1999, B 7 AL 38/98 R, juris).
Die Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 Abs. 1 SGB I kann dabei keinen Herstellungsanspruch begründen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 13/03 R -; BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 48). Die Beklagte war nicht ohne besonderen Anlass verpflichtet, alle von der Regelung des § 229a SGB VI Betroffenen über alle Folgen der Beendigung der Versicherungspflicht zu unterrichten (vgl. zur nicht bestehenden Pflicht zur Ermittlung einer von einer Rechtsänderung betroffenen Versichertengruppe: BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 4). Deshalb kann hier dahinstehen, ob überhaupt und in welcher Weise die Beklagte mit Merkblättern und schriftlichen Erläuterungen, die der Klägerin vor ihrem Antrag übersandt worden sein sollen und auf die die Beklagte mit ihrem Erinnerungsschreiben vom 07. April 1992 Bezug nimmt, auf die Folgen einer Beendigung für spätere Rentenansprüche wegen Alters hingewiesen hat. Die Klägerin hätte auch noch nach dem Schreiben vom 07. April 1992 um weitere Auskünfte nachsuchen können.
Eine Pflichtverletzung kommt erst dann in Betracht, wenn ein konkreter Anlass zur Auskunft und Beratung gegeben war. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte beim Sozialleistungsträger um Auskunft bzw. Beratung nachsucht. Die Klägerin hat nach dem Akteninhalt in diesem Zeitraum nicht um eine Beratung oder Auskunft bei der Beklagten gebeten. Ein Auskunftsersuchen ist mit dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht belegt. Mit dem Schreiben vom 07. April 1992 hat die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass eine Versicherungspflicht ende, wenn ein entsprechender Antrag gestellt werde. Dieses Schreiben hat die Klägerin nach dem Akteninhalt unbeantwortet gelassen und hat mit Schreiben vom 29. Mai 1992 das Ende der Pflichtversicherung zum 31. Dezember 1991 begehrt. Dabei hat sie nicht einen etwaigen Auskunfts- oder Beratungsanspruch zum Ausdruck gebracht.
Dass die Klägerin wie von ihr vorgetragen noch 1991, d. h. vor Beantragung der Beendigung der Pflichtversicherung, bei der Beklagten vorgesprochen hat, lässt sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin W nicht feststellen. Die Klägerin konnte keine konkreten und nachprüfbaren Angaben zu Ort und Zeit einer etwaigen Vorsprache in 1991 machen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben, sie habe in der Auskunfts- und Beratungsstelle 1992 zweimal vorgesprochen. Beim ersten Mal habe sie sich darüber beraten lassen, wie sie Sozialversicherungsausgaben einsparen könnten. Bei der zweiten Vorsprache habe sie die Einkünfte von 1990 und 1991 in die Sozialversicherungsausweise eintragen lassen. Die Vorsprache, anlässlich derer Verdienste in dem Sozialversicherungsausweis nachgetragen worden sind, fand am 26. und 27. Oktober 1992 und damit nach Bekanntgabe des Bescheides vom 21. September 1992 statt.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte fand eine Vorsprache entweder der Klägerin zusammen mit der Zeugin W oder nur von der Zeugin W mit den Unterlagen der Klägerin am 26. Oktober 1992 statt. Dies ergibt sich aus dem Formantragsformular (Blatt 9 ff. der Verwaltungsakte) und dem Vermerk auf Bl. 17 der Verwaltungsakte.
Auf dem Formantrag hat die Mitarbeiterin der Beklagten und Zeugin Pden Eingang des Antragsformulars am 26. Oktober 1992 vermerkt. Die Zeugin P hat mit ihrer Aussage auch bestätigt, dass sie dieses Formular am 26. Oktober 1992 ausgefüllt habe, sie konnte dies an dem Eingangsstempel erkennen. Glaubhaft hat die Zeugin weiter angegeben, dass sie ein solches Formular generell im Beisein von Versicherten ausgefüllt habe. Da die Klägerin selbst angegeben hat, dass sie zweimal in der Auskunfts- und Beratungsstelle bei der Beklagten vorgesprochen habe und beim zweiten Mal sich ihre Einkünfte von 1990 und 1991 in die Sozialversicherungsausweise habe eintragen lassen, spricht viel dafür, dass auch die Klägerin zumindest am 27. Oktober 1992 bei der Zeugin P vorstellig geworden ist, da an diesem Tag die Verdienste nachgetragen worden sind. Die Mitarbeiterin P hat nämlich vermerkt, dass die Seiten 22 bis 23 des Sozialversicherungsbuches, nämlich die Zeit von Januar 1990 bis Juni 1990, nachgereicht worden sei.
Die Klägerin hat selbst angegeben (Schriftsatz vom 29. April 2005), dass sie am 26. Oktober 1992 den Nachweis der Beitragszahlung für 1990 und 1991 erhalten habe. Soweit die Klägerin den 26. Oktober 1992 angegeben hat, muss es sich daher um einen Irrtum gehandelt haben, weil die für die Nachtragung erforderlichen Unterlagen nach dem Vermerk der Zeugin P erst am 27. Oktober 1992 vorlagen.
Eine Vorsprache vor diesem Zeitpunkt bei der Beklagten mit einem etwaigen Auskunftsersuchen, d. h. eine Vorsprache vor dem 26. Oktober 1992, ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht belegt. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie in der Knobelsdorffstraße bei der Beklagten vorstellig geworden sei, würde dies dafür sprechen, dass eine Vorsprache in 1992 erfolgt ist, da in der Auskunfts- und Beratungsstelle in der Knobelsdorffstraße nach der Aussage der Mitarbeiterin P nur vierteljährlich ab 1992/1993 Beratungen durchgeführt worden sind. Dies könnte also die Vorsprache gewesen sein, anlässlich derer die Arbeitsverdienste im Sozialversicherungsausweis nachgetragen worden sind und damit die Vorsprache – der Klägerin oder der Zeugin W allein – am 26. oder 27. Oktober 1992. Bei der Beklagten sind keine Unterlagen aus dem Jahr 1991 über Beratungsgespräche vorhanden, aus der Verwaltungsakte ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Vorsprache vor Oktober 1992.
Auch die Zeugin W konnte mit ihren Aussagen keine genauen Angaben zu einem genauen Datum einer Vorsprache bei der Beklagten machen, so dass der Senat auch aufgrund ihrer Aussagen sich nicht davon überzeugen konnte, dass eine Vorsprache der Klägerin allein oder zusammen mit der Zeugin W vor Oktober 1992 stattgefunden hat.
Die Zeugin W hat schon eine gemeinsame Vorsprache bei der Beklagten zusammen mit der Klägerin nicht genau beschreiben können. Während sie mit ihrer Aussage vom 27. März 2008 noch angegeben hatte, nach dem Termin mit den Sozialversicherungsausweisen bei der Beklagten mit der Klägerin vorstellig gewesen zu sein, hat sie am 13. November 2008 ausgesagt, vorher vorgesprochen zu haben. Genaue Angaben zu Ort und Zeit der Termine konnte sie mit keiner Aussage machen. Bei ihrer Vernehmung durch das Sozialgericht hat die Zeuge gar keine Angabe zu dem Jahr der geschilderten Vorsprachen gemacht.
Eine Vorsprache vor dem 26. oder 27. Oktober 1992 konnte der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht feststellen.
Zwar ist der Versicherungsträger auch dann, wenn der Versicherte nicht ausdrücklich Auskunft oder Beratung verlangt, gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSG v. 16. September 1998, B 11 AL 17/98 R, juris; v. 24. Juli 2003 - B 4 RA 13/03 R -; BSG, Urteil vom 6. August 1992 - 8 RKn 9/91 -, juris).
Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch bezogen auf eine Weiterführung der Pflichtversicherung bzw. Nichtantragstellung nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte die Klägerin offenbar auf eine für sie als Selbständige bestehende Gestaltungsmöglichkeit, nämlich der Beendigung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auf eine Möglichkeit, mit sonstigen Selbständigen gleichgestellt zu werden, hingewiesen. Nach § 229 a SGB VI bestand die weitere Pflichtversicherung von Selbständigen des Beitrittsgebiets im Interesse der dortigen Selbständigen. Eine sofortige Beendigung mit In Kraft Treten des SGB VI zum 01. Januar 1992 hätte einen Verlust von sozialen Rechten von Versicherten im Beitrittsgebiet bedeutet. Die nach dem Übergangsrecht im Beitrittsgebiet Selbständigen sollten mit der Regelung des § 229 a SGB VI die Möglichkeit erhalten, die Form ihrer Altersicherung unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation zu überdenken und ggf. auf Antrag ebenso wie andere Selbständige von der Pflicht zur Rentenversicherung befreit zu sein. Andererseits sollte auch einer Belastung der Solidargemeinschaft vorgebeugt werden (Knorr a.a.O.). Nach ihrem Vortrag bezweckte die Klägerin mit der Beendigung der Versicherungspflicht auch eine finanzielle Entlastung. Auf diese Gestaltungsmöglichkeit hat die Beklagte hingewiesen und ist damit einer Pflicht zur "Spontanberatung" nachgekommen. Es bestand nach objektiven Maßstäben hingegen keine Verpflichtung, die Klägerin auf etwaige Risiken bei der Beendigung der Pflichtversicherung hinzuweisen.
Die Klägerin war selbständig tätig. Von einer Selbständigen kann erwartet werden, dass diese sich, ähnlich wie in Steuerangelegenheiten, um die weitere Verfahrensweise im Rahmen der Sozialversicherung kümmert. Dies gilt auch insbesondere für Versicherte im Beitrittsgebiet in der Zeit "Wende". Die Beklagte hatte mit dem Schreiben vom 17. April 1992 schließlich darauf hingewiesen, dass sie Antwort bis zum 15. Mai 1992 begehre. Die Klägerin hatte daher die Möglichkeit, aufgrund dieses Schreibens sich an die Beklagte mit etwaigen Fragen zu wenden.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe gegenüber der Beklagten angesprochen, dass sie auch den Versicherungsschutz bezogen auf eine Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI aufrechterhalten wolle, kann eine solche Angabe jedenfalls bis zur Beantragung der Beendigung der Versicherungspflicht nicht festgestellt werden. Erst Recht kann nicht festgestellt werden, dass seitens der Beklagten eine falsche Auskunft nämlich dahingehend, dass mit freiwilligen Beträgen eine Anwartschaft für eine Altersrente für Frauen begründet werden könne, erfolgt ist.
Sollte anlässlich der Vorsprache im Oktober 1992 die Zeugin W die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine Altersrente für Frauen für die Klägerin angesprochen haben, führt dies nicht zur Annahme eines Beratungsgesprächs vor Beantragung der Beendigung der Versicherungspflicht, worauf es jedoch - wie dargestellt - ankäme. Anlässlich einer Beratung nach Erlass des Bescheides vom 21. September 1992 bestand für die Beklagte wegen des eindeutigen Antrages der Klägerin, die Versicherungspflicht zu beenden, kein Anlass zu einer Spontanberatung über die Folgen der Nichtentrichtung von Pflichtbeiträgen für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen.
Anlässlich der Einreichung des Antrages auf Entrichtung von freiwilligen Beiträgen am 26. Oktober 1992 ist nach dem Inhalt der Verwaltungsakte jedenfalls darauf hingewiesen worden, dass mit Vollendung des 60. Lebensjahres kein Anspruch auf Rente gemäß § 39 Abs. 2 SGB VI bestehe, wenn die Pflichtversicherung beendet werde (in § 39 SGB VI war der Anspruch für eine Altersrente für Frauen bis 31. Dezember 1995 geregelt, ab 01. Januar 1996 in § 237 a SGB VI). Dies ergibt sich aus dem Vermerk auf dem Antragsformular, den die Zeugin P gefertigt hat (Blatt 9 der Verwaltungsakte). Selbst wenn die Zeugin W am 26. und/oder 27. Oktober 1992 allein für die Klägerin bei der Beklagten zu Nachtragung der Arbeitsverdienste in den Sozialversicherungsausweis vorgesprochen haben sollte, wäre sie dort in Vertretung der Klägerin vorstellig geworden. Nach diesem Geschehensablauf hätte die Klägerin die Zeugin W mit der Betreuung ihrer Angelegenheiten anlässlich der Vorsprache bei der Beklagten betraut. Hätte die Zeugin W etwaig erhaltene Hinweise nicht an die Klägerin weitergegeben, ginge dies jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten. Dass die Klägerin selbst den Vermerk auf dem Formular nicht zur Kenntnis genommen hat, erscheint für den Senat jedoch nicht wahrscheinlich. Die Klägerin hat nach den Angaben der Zeugin Win ihrer Vernehmung vom 27. März 2008 das Formular zumindest bei der Angabe der Kontoverbindung eigenhändig unterschrieben. Dabei konnte sie den Vermerk zur Kenntnis nehmen. Dass die Klägerin das Formular "blanko" unterschrieben hat und hinterher Vermerke bzw. ihre Angaben zur Person von der Zeugin P nachgefertigt worden sind, ist nicht wahrscheinlich. Daher wäre die Klägerin auch Ende Oktober 1992 auf die Folgen der Beendigung der Pflichtversicherung hingewiesen worden. Letztlich konnte der Senat dies jedoch dahinstehen lassen, da es auf einen Beratungsfehler nach Bekanntgabe des Bescheides vom 21. September 1992 nicht ankommt.
Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei damals seitens der Beklagten die Auskunft erteilt worden, mit der Zahlung der (freiwilligen) Beiträge könnten Ansprüche aufrechterhalten werden, weist der Senat darauf hin, dass eine solche Auskunft der Beklagten für den Versicherungsschutz im Falle des Eintritts einer Erwerbsminderung im Hinblick auf die Vorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI zutreffend und verantwortungsbewusst gewesen wäre. Eine "Täuschung" der Klägerin wäre in einer solchen Mitteilung gerade nicht erkennbar. Unzutreffend geht die Klägerin weiter davon aus, dass sie durch die Entrichtung der freiwilligen Beiträge keine Ansprüche erworben hat und getäuscht worden sei. Zum einen hatte sie die Ansprüche bei Eintritt einer Erwerbsminderung durch diese Beitragsleistung zunächst gesichert. Dass der Versicherungsfall nicht eingetreten ist führt nicht dazu, dass die Anwartschaft verloren gegangen ist. Weiter hatte sie Ansprüche auf Teilhabeleistungen. Letztlich sollte die Klägerin seit Bezug ihrer Altersrente bemerkt haben, dass die Beitragsleistung bei der Rentenhöhe Berücksichtigung gefunden hat.
Nach allem folgt auch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hier kein Anspruch auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit ab 01. Januar 1992.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen ab dem 01. Oktober 2004.
Die 1944 geborene Klägerin betrieb mit der Zeugin W über den 31. Dezember 1991 hinaus im Beitrittsgebiet selbständig ein Ladengeschäft für Seifen – Kosmetik. Nach der "Wende" wurde das Geschäft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR betrieben. Zum 01. Januar 1996 gab die Klägerin ihre Tätigkeit auf. Die GbR wurde aufgelöst, die Zeugin W führte den Betrieb als Einzelunternehmen weiter. Eine entgeltliche Tätigkeit wurde danach von der Klägerin nicht mehr ausgeübt. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete die Klägerin im Beitrittsgebiet ab Januar 1959 bis zum 31. Dezember 1991. Für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1995 entrichtete die Klägerin freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Auf einem Antrag an den Träger der Rentenversicherung - Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 17. April 1991 auf Vergabe einer Versicherungsnummer für selbständig Tätige gab die Klägerin die selbständige Tätigkeit "Seifen Kosmetik" an. Mit Schreiben vom 07. April 1992 wurde die Klägerin daran erinnert, dass sie Anfang Dezember 1991 unter Beifügung eines Fragebogens nebst Erläuterungen über die Beitragszahlung im Kalenderjahr 1992 unterrichtet worden sei. Gleichzeitig sei die Klägerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Versicherungspflicht ende, wenn ein entsprechender Antrag gestellt werde. Sollte die Klägerin sich nicht bis zum 15. Mai 1992 melden, ginge die Versicherungsanstalt davon aus, dass die Klägerin ihre selbständige Tätigkeit bereits vor dem 01. Januar 1992 aufgegeben habe.
Mit Schreiben vom 29. Mai 1992, Eingang bei der Beklagten am 03. Juni 1992, teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihre Pflichtversicherung zum 31. Dezember 1991 enden solle und sie im Januar 1992 freiwillige Beiträge entrichten werden.
Mit Bescheid vom 21. September 1992 stellte die Beklagte fest, dass aufgrund des Antrages vom 03. Juni 1992 die Versicherungspflicht nach § 229 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI ab 01. Januar 1992 ende.
Auf einem Formantrag (Eingang bei der Beklagten am 26. Oktober 1992) wurde dann die "Erstmalige/Fortsetzung der freiwilligen Versicherung" ab 01. Januar 1992 unter Hinweis auf den formlosen Antrag vom 03. Juni 1992 beantragt. Auf diesem Antragsformular befindet sich der mit dem Namen "P" abgezeichnete handschriftliche Vermerk:
"Versicherte wurde darauf hingewiesen, daß mit Vollendung des 60. Lj. kein Anspruch auf Rente gemäß § 39 Abs. 2 SGB VI besteht, wenn die Pflichtversicherung beendet wird".
Mit Schreiben vom 06. Februar 1995 wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass sie ab dem 01. Januar 1992 berechtigt sei, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Eine Beitragsberechnung war beigefügt. Die Klägerin entrichtete die Beiträge für die Vergangenheit nach.
Am 08. Juni 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und gab an, dass sie seit dem 01. Januar 1996 ohne Beschäftigung gewesen sei.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. Juni 2004 den Antrag mit der Begründung ab, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach einem dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf seien nach Vollendung des 40. Lebensjahres statt der erforderlichen 121 Kalendermonate lediglich 88 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere vorzeitige Altersrente seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente seien mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt.
Mit ihrem Widerspruch vom 07. Juli 2004 machte die Klägerin geltend, nach Vollendung ihres 40. Geburtstages seien bis Ende 1995 Beiträge gezahlt worden. Die Voraussetzungen für die Altersrente seien somit gegeben.
Nachdem die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass mindestens 121 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorhanden sein müssten und die Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 lediglich freiwillige Beiträge geleistet habe, machte die Klägerin geltend, dass sie bis zum Jahre 1995 eine selbständige Tätigkeit ausgeführt habe und noch bei der A bzw. D versichert gewesen sei. Sie sei leider schon von der Versicherung falsch beraten worden. Ihre Nachfrage, ob sie sich nach ihrer Selbständigkeit beim Arbeitsamt melden müsse, sei von der LVA und von einer Beraterin mit einem klaren "Nein" beantwortet worden mit dem Hinweis, ihr stehe kein Arbeitslosengeld zu. Dadurch seien mehr Rentenpunkte verloren gegangen.
Mit Bescheid vom 21. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat mit ihrer am 22. Oktober 2004 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, sie sei bis zum 30. Juni 1990 bei der Zeugin W als Verkäuferin beschäftigt gewesen. Danach sei die GbR gegründet worden. Bis Ende 1991 habe sie noch den vollen Beitrag zur Rentenversicherung bezahlen können. Danach sei überlegt worden, wo Geld eingespart werden könne, da es zu finanziellen Nöten gekommen sei. Um die Rentenanrechte zu sichern, hätten sie bei der LVA (Auskunfts- und Beratungsstelle Berlin-Mitte) um eine Beratung gebeten und die Auskunft erhalten, eine freiwillige Versicherung sei zweckmäßig, um die Anrechte zu sichern. Dieser Rat habe sich als falsch erwiesen. Nunmehr wolle die Beklagte die freiwillig gezahlten Beiträge nicht anerkennen, obwohl eine Beitragsbescheinigung zugeschickt worden sei, aus der hervorgehe, dass diese zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Ihr sei es unverständlich, dass die angeforderten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als freiwillige Beiträge nicht anerkannt würden. Sie sei als Versicherte von der Beklagten beim Abschluss der Versicherung getäuscht worden. Diese Täuschung habe der Beklagten regelmäßige Beiträge, ihr, der Klägerin, jedoch keine Ansprüche gegeben. Sie könne nicht mehr angeben, wann die Beratung bei der LVA erfolgt sei. Am 26. Oktober 1992 sei ihr der Nachweis der Beitragszahlung für 1990 und 1991 im Sozialversicherungsbuch eingetragen und dabei auch bestätigt worden, dass die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung anerkannt würden. Sie habe die Beiträge erst im Jahre 1995 nachträglich an die Beklagte überwiesen. Wenn sie gewusst hätte, dass diese Beiträge zur Rentenversicherung nicht anerkannt würden, hätte sie von der Einzahlung Abstand genommen. Der Pflichtversicherungsbeitrag wäre weniger gewesen als die Einzahlung von 3 519,00 DM für die Jahre 1992 bis 1995.
Nach Vollendung ihres 40. Geburtstages seien Beiträge bis Ende 1995 gezahlt worden. Ende 1995 sei ihr Gewerbe abgemeldet worden. Bis zur Schließung 1998/1999 sei sie ständig anwesend gewesen und habe ihre Partnerin unterstützt. Eine Anstellung als Verkäuferin wäre durchaus möglich gewesen, um die erforderlichen Rentenbeiträge zu bezahlen. Aufgrund der gegebenen Auskunft der Beklagten habe sie das jedoch nicht für nötig gehalten.
Sie habe 1992 mit der Zeugin W zusammen zweimal in der Auskunfts- und Beratungsstelle vorgesprochen. Beim ersten Mal hätten sie sich darüber beraten lassen, wie sie ihre Sozialversicherungsausgaben sparen könnten. Beim zweiten Male hätten sie ihre Einkünfte von 1990 und 1991 in den Sozialversicherungsausweisen eintragen lassen. Ob sie zuerst in der Beratung gewesen seien und später den Antrag auf Beendigung der Pflichtversicherung und Eintritt in die freiwillige Versicherung gestellt hätten oder umgekehrt, könne sie nicht mehr genau sagen. Die Auskunft, dass mit Vollendung des 60. Lebensjahres kein Anspruch auf Rente gemäß § 39 Abs. 3 SGB VI bestehe, wenn die Versicherung beendet werde, sei ihr nicht erteilt worden.
Die Klägerin hat eine Ablichtung einer Seite ihres Sozialversicherungsausweises, eine Mitteilung über den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Dezember 2004, ein Schreiben der Beklagten vom 06. Februar 1995, ein Schreiben der Beklagten vom 02. August 1995 sowie eine Gewerbeabmeldung vom 27. Dezember 1995 zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend geltend gemacht, die Klägerin sei mit Bescheid vom 21. September 1992 auf Antrag rückwirkend zum 01. Januar 1992 von der Pflichtversicherung befreit worden. Unmittelbar im Anschluss am 26. Oktober 1992, die Rechtskraft des Bescheides sei noch nicht eingetreten gewesen sei die Klägerin darüber belehrt worden, dass ein Anspruch auf Rente gemäß § 39 SGB VI bei Beendigung der Pflichtversicherung nicht mehr bestehe. Der Vorwurf der Täuschung könne nicht nachvollzogen werden. Dem Versicherungsverlauf sei zu entnehmen, dass die fortgeführte freiwillige Versicherung im Hinblick auf den Erhalt des Versicherungsschutzes für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit angezeigt gewesen sei. Auch mit der Rentenauskunft vom 27. November 2002 sei die Klägerin auf fehlende Pflichtbeiträge für einen Anspruch auf Rente hingewiesen worden. Eine fehlerhafte Beratung sei nicht erkennbar und wäre auch nicht ursächlich für das Handeln der Klägerin gewesen. Die wirtschaftliche Lage der Klägerin zu der damaligen Zeit deute nämlich darauf hin, dass eine Weiterführung der Pflichtversicherung im Hinblick auf die höhere Beitragsbelastung nicht möglich gewesen sei. Das Sozialgericht hat die ehemalige Geschäftspartnerin der Klägerin, Frau H W, als Zeugin vernommen und mit Urteil vom 27. Oktober 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Frauen lägen bei der Klägerin nicht vor, weil in der Zeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres nicht die erforderlichen 121 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Auch unter Berücksichtigung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien nicht die notwendigen Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen. Ausweislich eines in den Akten befindlichen Vermerkes der Beraterin bei der Beklagten P sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass kein Anspruch auf Altersrente für Frauen bestehe, wenn die Pflichtversicherung als Selbständige beendet werde. Zum Zeitpunkt der Beratung am 26. Oktober 1992 habe die Klägerin bereits formlos einen Antrag auf Beendigung der am 01. Juli 1990 eingetretenen Pflichtversicherung als Selbständige gestellt, der am 21. September 1992 beschieden worden sei. Somit sei die Pflichtversicherung der Klägerin als Selbständige bei Durchführung der Beratung am 26. Oktober 1992 bereits beendet worden. Auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin W lasse sich eine andere rechtliche Bewertung zugunsten der Klägerin nicht begründen.
Gegen das ihr am 30. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02. Mai 2006, einem Montag, Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie sei bereits vor dem 26. Oktober 1992 von der Beklagten falsch beraten worden. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Befreiung von der Pflichtversicherung sei sie nicht auf die Folgen der Beendigung der Versicherungspflicht hingewiesen worden. Darüber hinaus sei die Beratung im Zusammenhang mit dem Antrag auf erstmalige Feststellung der freiwilligen Versicherung zu prüfen.
Soweit ihr, der Klägerin, der Vermerk der Mitarbeiterin der Beklagten P im Zusammenhang mit dem Antrag überhaupt umfassend zur Kenntnis gegeben worden sei, sei die Pflichtversicherung bereits beendet gewesen, so dass die Beratung jedenfalls zu spät erfolgt sei. Die Beklagte habe die Folgen des Beratungsfehlers, der sich aus dem Schreiben vom 07. April 1992 ergebe, zu tragen. Es habe sich für die Beklagte ein Beratungsbedarf aufgedrängt. Sie, die Klägerin, sei nicht einmal durch den Hinweis auf Merkblätter oder andere Beratungshinweise aufgeklärt gewesen. Hätte sie ein Merkblatt bekommen, hätte sie dieses bei ihren Unterlagen abgeheftet. Sie wisse nicht mehr, wo sie im Dezember 1991 zur Beratung gewesen sei. Sie wisse auch nicht mehr, ob die Vorsprache im Dezember 1991 stattgefunden habe. Sie wisse nur, dass sie sich gemeinsam mit ihrer Geschäftspartnerin habe beraten lassen. Sie sei aus dieser Beratung mit dem Gefühl herausgekommen, dass alles für sie in Ordnung sei. In dem Gespräch sei es darum gegangen, wie sie ihre Versicherungen aufrechterhalten und die Beiträge reduzieren könnten. Sie habe mit 60 Jahren in Rente gehen wollen und habe dies auch in der Beratung gesagt. Die Beratung bei der LVA habe in der Knobelsdorffstraße stattgefunden. Dies sei der Zeugin W in Erinnerung. Der Zeugin sei auch in Erinnerung, dass tatsächlich ausdrücklich nach der Rente mit dem 60. Lebensjahr gefragt und dies bestätigt worden sei. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Altersrente für Frauen ab dem 01. Oktober 2004 bis zum 30. September 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 02. August 2007 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01. Oktober 2007 gewährt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der ehemaligen Mitarbeiterin der Beklagten, E P, und der ehemaligen Geschäftspartnerin der Klägerin, H W, als Zeuginnen. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Niederschrift über den Erörterungstermin vom 27. März 2008 (Blatt 164 169 der Gerichtsakte) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. November 2008 (Blatt 195 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein werden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die zulässige Klage abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen ab dem 01. Oktober 2004. Nach § 237 a SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie neben anderen Voraussetzungen nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 237 a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Die Klägerin hat nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres mit Ablauf des 1984 nicht mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge (121 Monate) entrichtet. In der Zeit ab 04. September 1984 hat die Klägerin lediglich für 89 Monate (1984 bis einschließlich 1991) Pflichtbeiträge, bis zum 2007 (letzter Monat vor Leistung der Altersrente für langjährig Versicherte) insgesamt 116 Monate Pflichtbeiträge entrichtet.
Die von der Klägerin in dem Zeitraum 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 entrichteten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung reichen zur Erfüllung der Voraussetzung des § 237 a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Die Voraussetzungen des § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind daher nicht erfüllt.
Die Klägerin hat auch kein Recht, Pflichtbeiträge für die Zeit ab 01. Januar 1992 nach Ausübung der selbständigen Tätigkeit bis 31. Dezember 1995 zu entrichten. Die Klägerin war während der Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Grundsätzlich gehören selbständig Tätige nicht zum Kreis der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten (§ 1 SGB VI). Die Klägerin gehörte auch nicht zu den Personen, die ausnahmsweise nach den Vorschriften der §§ 2, 3 SGB VI pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Eine ausnahmsweise über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 229a SGB VI ist auf Antrag der Klägerin nicht zustande gekommen.
Nach § 229 a SGB VI blieben Personen, die wie die Klägerin nach § 10 Sozialversicherungsgesetz SVG am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet wegen der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, ab 01. Januar 1992 weiter während der Ausübung dieser Tätigkeit – entgegen den allgemeinen Regelungen der §§ 1 bis 3 SGB VI - versicherungspflichtig, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1994 das Ende der Versicherungspflicht beantragt haben. Mit ihrem Schreiben vom 29. Mai 1992, das am 03. Juli 1992 bei der Beklagten eingegangen ist, hat die Klägerin das Ende der Versicherungspflicht beantragt, so dass sie – wie die von den Regelungen der §§ 2 und 3 SGB VI nicht erfassten Personengruppen – nicht kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war.
Unabhängig davon, dass die Klägerin keinen Antrag auf Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI gestellt hat, wäre ein solcher Antrag auch unzulässig gewesen. Das Recht zur Antragstellung nach § 4 SGB VI für die ab 01. Januar 1992 ausgeübte Tätigkeit hat die Klägerin verwirkt, weil sie sich mit dem Antrag nach § 4 SGB VI in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten (zu Lasten der Beitragszahler der gesetzlichen Rentenversicherung) setzen würde (venire contra factum proprium; Knorr in: juris PK SGB VI, § 229 a, Rn. 38).
Einer etwaigen Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen steht auch der Bescheid vom 21. September 1992 entgegen. Die Klägerin ist mit Bescheid vom 21. September 1992 aufgrund ihres Antrages vom 03. Juni 1992 gemäß § 229 a SGB VI für die Zeit ab 01. Januar 1992 während der Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen. Dieser Bescheid ist mit Bekanntgabe, d.h. ausgehend vom Absendetag des 21. September 1992 (Absendevermerk Blatt 8 der Verwaltungsakte), am 24. September 1992 (§ 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -) für die Zeit ab 01. Januar 1992 wirksam und später nach § 77 SGG bestandskräftig geworden. Pflichtbeiträge konnten ab 01. Januar 1992 für die selbstständige Tätigkeit nicht mehr entrichtet werden.
Die Wirksamkeit des Bescheides ist auch nicht entfallen.
Nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X bleibt der Bescheid wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Voraussetzungen liegen für die Zeit der Ausübung der selbständigen Tätigkeit Zeit ab 01. Januar 1992 bis Ende 1995, für die der Bescheid Wirksamkeit beansprucht, hier die Feststellung der nicht bestehenden Versicherungspflicht aufgrund der ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht vor. Diese Verfügung ist nicht zurückgenommen, aufgehoben oder widerrufen worden. Sie hat sich auch nicht für die hier maßgebliche Zeit ab 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1995 auf andere Weise erledigt.
Der Bescheid hat sich nicht durch Rücknahme des Antrages erledigt (vgl. hierzu: (Steinwedel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 39 SGB X Rn. 26 m.w.N.). Soweit die Klägerin nunmehr im Zuge der Beantragung der Altersrente für Frauen bei der Beklagten geltend macht, dass sie, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass durch die Beendigung der Pflichtversicherung die Voraussetzungen für die Altersrente für Frauen nicht erfüllt würden, keinen Antrag auf Beendigung gestellt hätte, wäre eine Rücknahme des Antrages nach § 229 a SGB VI nur bis zur Wirksamkeit des Bescheides vom 21. September 1992, d.h. hier bis zum 24. September 1992, möglich gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin ihren Antrag nicht zurückgenommen, so dass der Bescheid auch wirksam geworden ist.
Die Klägerin hat ihre Erklärung, die Versicherungspflicht zu beenden, auch nicht wirksam widerrufen oder angefochten.
Mangels besonderer Vorschriften sind für die rechtliche Behandlung von Willenserklärungen im Sozialverwaltungsverfahrensrecht die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Gesetzbuches - BGB – entsprechend anwendbar (BSG v. 25. Oktober 1976, 12/3 RK 50/75, SGb 1977, 500, 501; v. 17. April 1986, 7 RAr 81/84, juris; v. 23. Oktober 2003, B 4 RA 27/03 R, SozR 4-2600 § 7 Nr. 1). Ein Widerruf des Antrages war nach § 130 Abs. 3 BGB danach nur bis zum Eingang des Antragsschreibens mit der Willenserklärung bei der Beklagten am 03. Juni 1992 möglich, was nicht erfolgt ist.
Die Klägerin konnte die Erklärung des Antrages vom 03. Juni 1992 auch nicht wegen Irrtums nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch BGB anfechten. Sie befand sich nicht in einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum. Die Klägerin hat nämlich erklärt, dass sie nicht weiter Pflichtbeiträge zahlen wollte. Genau dies hat sie auch gegenüber der Beklagten erklärt. Soweit sie nunmehr vorträgt, dass sie bei ausreichendem Wissen über die Folgen der Nichtentrichtung von Pflichtbeiträgen den Antrag nicht gestellt hätte, so beruft sie sich auf das Vorliegen eines nicht zum Anfechtungsrecht führenden und unbeachtlichen Motivirrtum (Gruber in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 119, Rn. 19; BSG v. 23. Oktober 2003, B 4 RA 27/03 R, juris Rn. 22).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt zu werden, als ob sie den Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht vor Wirksamwerden des Bescheides vom 21. September 1992 zurückgenommen hätte.
Unabhängig davon, ob eine Fiktion der Antragsrücknahme im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches überhaupt eine zulässige Rechtsfolge der Herstellungsanspruches sein kann, weil ein Antrag nur bis zum Wirksamwerden der antragsgemäßen Entscheidung zurückgenommen werden kann und daher die Korrektur im Wege des Herstellungsanspruches nicht möglich erscheinen könnte, liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht vor.
Das in ständiger Rechtsprechung entwickelte verschuldensunabhängige sekundäre Recht knüpft ua an die Verletzung "behördlicher" Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialversicherungsverhältnis an und dient der Korrektur fehlerhaften Verwaltungshandelns. Es soll der Zustand wiederhergestellt werden, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte (BSG v. 27. Juli 2003, B 4 RA 13/03 R, juris). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger eine aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebende dem Versicherten gegenüber bestehende Pflicht objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat und diese Pflichtverletzung einen dem Sozialleistungsträger zurechenbaren sozialrechtlichen Nachteil verursacht hat.
Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob eine unterstellte unzureichende Aufklärung über die Folgen der Nichtentrichtung von Pflichtbeiträgen überhaupt einen sozialrechtlichen Nachteil verursacht hat. Zwar hat die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Altersrente für Frauen nicht erfüllt. Dies lag aber nicht nur an der Nichtentrichtung von Pflichtbeiträgen während der Ausübung der selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995. In der Zeit vom 01. Januar 1996 bis einschließlich September 2004 hätte die Klägerin bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ausübung einer nicht nur geringfügigen selbständigen Tätigkeit bei Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen können, so dass im Vergleich zu dem weit längeren "unbelegten" Zeitraum ab 1996 der relativ kurze Zeitraum ab 1992 allenfalls mitursächlich für einen Nachteil gewesen sein kann. Zudem war mit der Beendigung der Pflichtversicherung für die Klägerin der auch von ihr bezweckte Vorteil der geringeren finanziellen Belastung verbunden.
Jedenfalls ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor Antragstellung vom 03. Juni 1992 bzw. vor Erteilung des Bescheides vom 21. September 1992 eine der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht zur Auskunft, Beratung (§ 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -) und die Pflicht zur verständnisvollen Förderung des Versicherten (BSGE 46, 124, 126) verletzt hat. Solche Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass bestanden hätte, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (BSG vom 17. April 1986, 7 RAr 81/84, juris; vom 05. August 1999, B 7 AL 38/98 R, juris).
Die Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 Abs. 1 SGB I kann dabei keinen Herstellungsanspruch begründen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 13/03 R -; BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 48). Die Beklagte war nicht ohne besonderen Anlass verpflichtet, alle von der Regelung des § 229a SGB VI Betroffenen über alle Folgen der Beendigung der Versicherungspflicht zu unterrichten (vgl. zur nicht bestehenden Pflicht zur Ermittlung einer von einer Rechtsänderung betroffenen Versichertengruppe: BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 4). Deshalb kann hier dahinstehen, ob überhaupt und in welcher Weise die Beklagte mit Merkblättern und schriftlichen Erläuterungen, die der Klägerin vor ihrem Antrag übersandt worden sein sollen und auf die die Beklagte mit ihrem Erinnerungsschreiben vom 07. April 1992 Bezug nimmt, auf die Folgen einer Beendigung für spätere Rentenansprüche wegen Alters hingewiesen hat. Die Klägerin hätte auch noch nach dem Schreiben vom 07. April 1992 um weitere Auskünfte nachsuchen können.
Eine Pflichtverletzung kommt erst dann in Betracht, wenn ein konkreter Anlass zur Auskunft und Beratung gegeben war. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte beim Sozialleistungsträger um Auskunft bzw. Beratung nachsucht. Die Klägerin hat nach dem Akteninhalt in diesem Zeitraum nicht um eine Beratung oder Auskunft bei der Beklagten gebeten. Ein Auskunftsersuchen ist mit dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht belegt. Mit dem Schreiben vom 07. April 1992 hat die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass eine Versicherungspflicht ende, wenn ein entsprechender Antrag gestellt werde. Dieses Schreiben hat die Klägerin nach dem Akteninhalt unbeantwortet gelassen und hat mit Schreiben vom 29. Mai 1992 das Ende der Pflichtversicherung zum 31. Dezember 1991 begehrt. Dabei hat sie nicht einen etwaigen Auskunfts- oder Beratungsanspruch zum Ausdruck gebracht.
Dass die Klägerin wie von ihr vorgetragen noch 1991, d. h. vor Beantragung der Beendigung der Pflichtversicherung, bei der Beklagten vorgesprochen hat, lässt sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin W nicht feststellen. Die Klägerin konnte keine konkreten und nachprüfbaren Angaben zu Ort und Zeit einer etwaigen Vorsprache in 1991 machen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben, sie habe in der Auskunfts- und Beratungsstelle 1992 zweimal vorgesprochen. Beim ersten Mal habe sie sich darüber beraten lassen, wie sie Sozialversicherungsausgaben einsparen könnten. Bei der zweiten Vorsprache habe sie die Einkünfte von 1990 und 1991 in die Sozialversicherungsausweise eintragen lassen. Die Vorsprache, anlässlich derer Verdienste in dem Sozialversicherungsausweis nachgetragen worden sind, fand am 26. und 27. Oktober 1992 und damit nach Bekanntgabe des Bescheides vom 21. September 1992 statt.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte fand eine Vorsprache entweder der Klägerin zusammen mit der Zeugin W oder nur von der Zeugin W mit den Unterlagen der Klägerin am 26. Oktober 1992 statt. Dies ergibt sich aus dem Formantragsformular (Blatt 9 ff. der Verwaltungsakte) und dem Vermerk auf Bl. 17 der Verwaltungsakte.
Auf dem Formantrag hat die Mitarbeiterin der Beklagten und Zeugin Pden Eingang des Antragsformulars am 26. Oktober 1992 vermerkt. Die Zeugin P hat mit ihrer Aussage auch bestätigt, dass sie dieses Formular am 26. Oktober 1992 ausgefüllt habe, sie konnte dies an dem Eingangsstempel erkennen. Glaubhaft hat die Zeugin weiter angegeben, dass sie ein solches Formular generell im Beisein von Versicherten ausgefüllt habe. Da die Klägerin selbst angegeben hat, dass sie zweimal in der Auskunfts- und Beratungsstelle bei der Beklagten vorgesprochen habe und beim zweiten Mal sich ihre Einkünfte von 1990 und 1991 in die Sozialversicherungsausweise habe eintragen lassen, spricht viel dafür, dass auch die Klägerin zumindest am 27. Oktober 1992 bei der Zeugin P vorstellig geworden ist, da an diesem Tag die Verdienste nachgetragen worden sind. Die Mitarbeiterin P hat nämlich vermerkt, dass die Seiten 22 bis 23 des Sozialversicherungsbuches, nämlich die Zeit von Januar 1990 bis Juni 1990, nachgereicht worden sei.
Die Klägerin hat selbst angegeben (Schriftsatz vom 29. April 2005), dass sie am 26. Oktober 1992 den Nachweis der Beitragszahlung für 1990 und 1991 erhalten habe. Soweit die Klägerin den 26. Oktober 1992 angegeben hat, muss es sich daher um einen Irrtum gehandelt haben, weil die für die Nachtragung erforderlichen Unterlagen nach dem Vermerk der Zeugin P erst am 27. Oktober 1992 vorlagen.
Eine Vorsprache vor diesem Zeitpunkt bei der Beklagten mit einem etwaigen Auskunftsersuchen, d. h. eine Vorsprache vor dem 26. Oktober 1992, ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht belegt. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie in der Knobelsdorffstraße bei der Beklagten vorstellig geworden sei, würde dies dafür sprechen, dass eine Vorsprache in 1992 erfolgt ist, da in der Auskunfts- und Beratungsstelle in der Knobelsdorffstraße nach der Aussage der Mitarbeiterin P nur vierteljährlich ab 1992/1993 Beratungen durchgeführt worden sind. Dies könnte also die Vorsprache gewesen sein, anlässlich derer die Arbeitsverdienste im Sozialversicherungsausweis nachgetragen worden sind und damit die Vorsprache – der Klägerin oder der Zeugin W allein – am 26. oder 27. Oktober 1992. Bei der Beklagten sind keine Unterlagen aus dem Jahr 1991 über Beratungsgespräche vorhanden, aus der Verwaltungsakte ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Vorsprache vor Oktober 1992.
Auch die Zeugin W konnte mit ihren Aussagen keine genauen Angaben zu einem genauen Datum einer Vorsprache bei der Beklagten machen, so dass der Senat auch aufgrund ihrer Aussagen sich nicht davon überzeugen konnte, dass eine Vorsprache der Klägerin allein oder zusammen mit der Zeugin W vor Oktober 1992 stattgefunden hat.
Die Zeugin W hat schon eine gemeinsame Vorsprache bei der Beklagten zusammen mit der Klägerin nicht genau beschreiben können. Während sie mit ihrer Aussage vom 27. März 2008 noch angegeben hatte, nach dem Termin mit den Sozialversicherungsausweisen bei der Beklagten mit der Klägerin vorstellig gewesen zu sein, hat sie am 13. November 2008 ausgesagt, vorher vorgesprochen zu haben. Genaue Angaben zu Ort und Zeit der Termine konnte sie mit keiner Aussage machen. Bei ihrer Vernehmung durch das Sozialgericht hat die Zeuge gar keine Angabe zu dem Jahr der geschilderten Vorsprachen gemacht.
Eine Vorsprache vor dem 26. oder 27. Oktober 1992 konnte der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht feststellen.
Zwar ist der Versicherungsträger auch dann, wenn der Versicherte nicht ausdrücklich Auskunft oder Beratung verlangt, gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSG v. 16. September 1998, B 11 AL 17/98 R, juris; v. 24. Juli 2003 - B 4 RA 13/03 R -; BSG, Urteil vom 6. August 1992 - 8 RKn 9/91 -, juris).
Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch bezogen auf eine Weiterführung der Pflichtversicherung bzw. Nichtantragstellung nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte die Klägerin offenbar auf eine für sie als Selbständige bestehende Gestaltungsmöglichkeit, nämlich der Beendigung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auf eine Möglichkeit, mit sonstigen Selbständigen gleichgestellt zu werden, hingewiesen. Nach § 229 a SGB VI bestand die weitere Pflichtversicherung von Selbständigen des Beitrittsgebiets im Interesse der dortigen Selbständigen. Eine sofortige Beendigung mit In Kraft Treten des SGB VI zum 01. Januar 1992 hätte einen Verlust von sozialen Rechten von Versicherten im Beitrittsgebiet bedeutet. Die nach dem Übergangsrecht im Beitrittsgebiet Selbständigen sollten mit der Regelung des § 229 a SGB VI die Möglichkeit erhalten, die Form ihrer Altersicherung unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation zu überdenken und ggf. auf Antrag ebenso wie andere Selbständige von der Pflicht zur Rentenversicherung befreit zu sein. Andererseits sollte auch einer Belastung der Solidargemeinschaft vorgebeugt werden (Knorr a.a.O.). Nach ihrem Vortrag bezweckte die Klägerin mit der Beendigung der Versicherungspflicht auch eine finanzielle Entlastung. Auf diese Gestaltungsmöglichkeit hat die Beklagte hingewiesen und ist damit einer Pflicht zur "Spontanberatung" nachgekommen. Es bestand nach objektiven Maßstäben hingegen keine Verpflichtung, die Klägerin auf etwaige Risiken bei der Beendigung der Pflichtversicherung hinzuweisen.
Die Klägerin war selbständig tätig. Von einer Selbständigen kann erwartet werden, dass diese sich, ähnlich wie in Steuerangelegenheiten, um die weitere Verfahrensweise im Rahmen der Sozialversicherung kümmert. Dies gilt auch insbesondere für Versicherte im Beitrittsgebiet in der Zeit "Wende". Die Beklagte hatte mit dem Schreiben vom 17. April 1992 schließlich darauf hingewiesen, dass sie Antwort bis zum 15. Mai 1992 begehre. Die Klägerin hatte daher die Möglichkeit, aufgrund dieses Schreibens sich an die Beklagte mit etwaigen Fragen zu wenden.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe gegenüber der Beklagten angesprochen, dass sie auch den Versicherungsschutz bezogen auf eine Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI aufrechterhalten wolle, kann eine solche Angabe jedenfalls bis zur Beantragung der Beendigung der Versicherungspflicht nicht festgestellt werden. Erst Recht kann nicht festgestellt werden, dass seitens der Beklagten eine falsche Auskunft nämlich dahingehend, dass mit freiwilligen Beträgen eine Anwartschaft für eine Altersrente für Frauen begründet werden könne, erfolgt ist.
Sollte anlässlich der Vorsprache im Oktober 1992 die Zeugin W die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine Altersrente für Frauen für die Klägerin angesprochen haben, führt dies nicht zur Annahme eines Beratungsgesprächs vor Beantragung der Beendigung der Versicherungspflicht, worauf es jedoch - wie dargestellt - ankäme. Anlässlich einer Beratung nach Erlass des Bescheides vom 21. September 1992 bestand für die Beklagte wegen des eindeutigen Antrages der Klägerin, die Versicherungspflicht zu beenden, kein Anlass zu einer Spontanberatung über die Folgen der Nichtentrichtung von Pflichtbeiträgen für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen.
Anlässlich der Einreichung des Antrages auf Entrichtung von freiwilligen Beiträgen am 26. Oktober 1992 ist nach dem Inhalt der Verwaltungsakte jedenfalls darauf hingewiesen worden, dass mit Vollendung des 60. Lebensjahres kein Anspruch auf Rente gemäß § 39 Abs. 2 SGB VI bestehe, wenn die Pflichtversicherung beendet werde (in § 39 SGB VI war der Anspruch für eine Altersrente für Frauen bis 31. Dezember 1995 geregelt, ab 01. Januar 1996 in § 237 a SGB VI). Dies ergibt sich aus dem Vermerk auf dem Antragsformular, den die Zeugin P gefertigt hat (Blatt 9 der Verwaltungsakte). Selbst wenn die Zeugin W am 26. und/oder 27. Oktober 1992 allein für die Klägerin bei der Beklagten zu Nachtragung der Arbeitsverdienste in den Sozialversicherungsausweis vorgesprochen haben sollte, wäre sie dort in Vertretung der Klägerin vorstellig geworden. Nach diesem Geschehensablauf hätte die Klägerin die Zeugin W mit der Betreuung ihrer Angelegenheiten anlässlich der Vorsprache bei der Beklagten betraut. Hätte die Zeugin W etwaig erhaltene Hinweise nicht an die Klägerin weitergegeben, ginge dies jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten. Dass die Klägerin selbst den Vermerk auf dem Formular nicht zur Kenntnis genommen hat, erscheint für den Senat jedoch nicht wahrscheinlich. Die Klägerin hat nach den Angaben der Zeugin Win ihrer Vernehmung vom 27. März 2008 das Formular zumindest bei der Angabe der Kontoverbindung eigenhändig unterschrieben. Dabei konnte sie den Vermerk zur Kenntnis nehmen. Dass die Klägerin das Formular "blanko" unterschrieben hat und hinterher Vermerke bzw. ihre Angaben zur Person von der Zeugin P nachgefertigt worden sind, ist nicht wahrscheinlich. Daher wäre die Klägerin auch Ende Oktober 1992 auf die Folgen der Beendigung der Pflichtversicherung hingewiesen worden. Letztlich konnte der Senat dies jedoch dahinstehen lassen, da es auf einen Beratungsfehler nach Bekanntgabe des Bescheides vom 21. September 1992 nicht ankommt.
Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei damals seitens der Beklagten die Auskunft erteilt worden, mit der Zahlung der (freiwilligen) Beiträge könnten Ansprüche aufrechterhalten werden, weist der Senat darauf hin, dass eine solche Auskunft der Beklagten für den Versicherungsschutz im Falle des Eintritts einer Erwerbsminderung im Hinblick auf die Vorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI zutreffend und verantwortungsbewusst gewesen wäre. Eine "Täuschung" der Klägerin wäre in einer solchen Mitteilung gerade nicht erkennbar. Unzutreffend geht die Klägerin weiter davon aus, dass sie durch die Entrichtung der freiwilligen Beiträge keine Ansprüche erworben hat und getäuscht worden sei. Zum einen hatte sie die Ansprüche bei Eintritt einer Erwerbsminderung durch diese Beitragsleistung zunächst gesichert. Dass der Versicherungsfall nicht eingetreten ist führt nicht dazu, dass die Anwartschaft verloren gegangen ist. Weiter hatte sie Ansprüche auf Teilhabeleistungen. Letztlich sollte die Klägerin seit Bezug ihrer Altersrente bemerkt haben, dass die Beitragsleistung bei der Rentenhöhe Berücksichtigung gefunden hat.
Nach allem folgt auch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hier kein Anspruch auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit ab 01. Januar 1992.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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