Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 2724/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 304/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 1. Oktober 2008 als monatlichen Regelsatz einen Betrag von 316,00 EUR zu gewähren. Die Verpflichtung endet an dem Tag, an dem die Bestandskraft des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Oktober 2008 eintritt, eine instanzbeendende Entscheidung des Sozialgerichts Berlin über eine Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Oktober 2008 in der Fassung eines noch zu erlassenden Widerspruchsbescheides verkündet oder - falls eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht – zugestellt wird oder am 30. Juni 2009. Maßgebend für das Ende der Leistungspflicht ist das Ereignis, das zuerst eintritt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von höheren als den bereits zuerkannten Leistungen. In diesem Fall setzt – wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat – eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung im Regelfall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 ZPO; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Von Verfassungs wegen sind jedoch dann besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens zu stellen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen entweder die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen oder – wenn dies im Eilverfahren nicht möglich ist, anhand einer Folgenabwägung entscheiden (zusammenfassend Bundesverfassungsgericht vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Der Senat sieht sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in der Lage, die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen. Ob der Antragsteller und sein "Halbbruder" A D eine Haushaltsgemeinschaft bilden, ist nach Aktenlage, im besonderen auch nach dem Hausbesuch vom 1. Dezember 2008, nicht abschließend geklärt. Vom Antragsteller wurde lediglich klargestellt, dass sein "Halbbruder" lediglich sein "Blutsbruder" sei, mit dem er weder mütterlicher- noch väterlicherseits verwandt sei. Die Vermutungsregelung des § 36 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gilt kraft Gesetzes nicht, § 43 Abs. 1 letzter Teilsatz SGB XII. Der somit von der Beklagten zu führende Nachweis einer "Haushaltsgemeinschaft" wird durch den Hausbesuch des Prüfpersonals des Antragsgegners nicht erbracht. Die Aussagekraft des Prüfprotokolls leidet daran, dass Angaben über Tatsachen zumeist mit Bewertungen der Prüfperson vermengt sind. Ein "objektives" Bild der tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Antragstellers erschließt sich daraus folglich nicht. Jedoch kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich so verhält wie vom Antragsgegner angenommen. Dafür könnte etwa sprechen, dass nur der "Halbbruder" des Antragstellers ein Konto besitzt, auf dem auch die für den Antragsteller bestimmten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII eingehen und dass die Verfügungsmöglichkeit des Antragstellers über dieses Konto bislang nicht belegt ist.
Selbst wenn unterstellt würde, dass der Antragsteller mit seinem "Halbbruder" in einer "Haushaltsgemeinschaft" leben würde, wäre aber noch nicht die Frage beantwortet, ob dies dazu führen würde, dass ihm nur der Regelsatz eines "Haushaltsangehörigen" zustände. Die Rechtsfrage, wie sich die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in den Fällen bemisst, in denen zwei gemeinsam wohnende Personen keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) bilden würden, wenn sie beide die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II erfüllen würden, die anspruchstellende Person aber die Voraussetzungen für die Grundsicherung nach dem SGB XII, die andere Person dagegen (nur) nach dem SGB II erfüllt, ist höchstrichterlich nicht geklärt und streitig (s. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Dezember 2007 – L 9 SO 18/06 einerseits, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Juli 2007 – L 8 SO 143/07 ER andererseits). Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich bislang lediglich zu der "gemischten Bedarfsgemeinschaft" geäußert, in der beide Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden, wenn sie nach dem SGB II leistungsberechtigt wären (Urteil vom 16. Oktober 2007 – B 8/9b SO 2/06 R). Ob aus der Entscheidung abgeleitet werden kann, dass in Fällen wie dem vorliegenden § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II im SGB XII analog anzuwenden ist, ist offen; eine Revision ist beim BSG anhängig (B 8 SO 8/08 R, Vorinstanz LSG Nordrhein-Westfalen, bereits zitiert). Der Senat hält es angesichts der bedeutsamen Auswirkungen, die mit der Entscheidung der dargestellten Rechtsfrage verbunden sind, nicht für möglich, bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine dauerhafte, Verbindlichkeit beanspruchende Klärung der materiellen Rechtslage – also des "Anordnungsanspruchs" – herbeizuführen. Die sonach gebotene Interessenabwägung führt zu einer vorläufigen Leistungsverpflichtung des Antragsgegners wie geschehen. Für eine Verpflichtung des Antragsgegners spricht, dass der Antragsteller Leistungen geltend gemacht, die prinzipiell den durch das Grundgesetz begründeten Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums verwirklichen. Gegen eine Leistungsverpflichtung spricht, dass der Antragsgegner auf Grund des Rechtsstaatsgebotes an Gesetz und Recht gebunden ist und deshalb nur Leistungen gewähren darf, für die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der für den Antragsgegner ins Gewicht fallende Grund muss jedoch dann zurücktreten, wenn gerade unklar ist, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Leistung vorliegen oder nicht, die Verweigerung der Leistung aber dazu führen kann, dass das Existenzminimum für längere Zeit nicht sichergestellt ist. Das ist hier der Fall. Zwar hat der Antragsteller ausweislich des Prüfprotokolls vom 1. Dezember 2008 angegeben, dass er und sein "Halbbruder" sich auch aushelfen würden, wenn es "finanziell knapp" werde. Er muss sich aber jedenfalls deshalb nicht darauf verweisen lassen, dessen Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil dieser selbst existenzsichernde Leistungen erhält. Abgesehen davon ist auch im Bereich der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII § 36 Satz 2 SGB XII anwendbar: Leistungen zum Lebensunterhalt sind danach (bereits dann) zu gewähren, wenn andere Mitglieder einer "Haushaltsgemeinschaft" dem Hilfebedürftigen tatsächlich keine Unterstützung leisten. Dem vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die zugesprochene Leistung zeitlich begrenzt wird und sich nicht auf den Regelsatz in voller Höhe beläuft. Bei der Höhe der Leistung wurde berücksichtigt, dass die Regelsätze der laufenden Leistungen der Sozialhilfe (einschließlich der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII) im Jahr 2005 gegenüber 2004 deutlich - nämlich um 49 EUR für den "Haushaltsvorstand" - angehoben und damit höher bemessen worden sind als das reine Existenzminimum. Auf diese Weise werden seither durch die laufenden Leistungen regelmäßig auch einmalige Bedarfe abgedeckt, die im SGB XII nur noch in wenigen Ausnahmefällen zu Ansprüchen neben den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führen (§ 31 SGB XII). Jedenfalls für die Dauer der durch diesen Beschluss ausgesprochenen Leistungsverpflichtung ist es dem Antragsteller zuzumuten, seinen Lebensunterhalt im wesentlichen ohne den "Ansparanteil" am Regelsatz zu bestreiten, der auch für größere und nur in längeren Abständen anfallende Anschaffungen vorgesehen ist (z.B. Ersatzbeschaffung von Mobiliar oder Haushaltsgeräten). Der dem Antragsteller zuerkannte Betrag entspricht dem Regelsatz für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben (90 % des Regelsatzes eines "Haushaltsvorstandes", § 3 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [Regelsatzverordnung] in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Berliner Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 1. Juli 2008). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von höheren als den bereits zuerkannten Leistungen. In diesem Fall setzt – wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat – eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung im Regelfall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 ZPO; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Von Verfassungs wegen sind jedoch dann besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens zu stellen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen entweder die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen oder – wenn dies im Eilverfahren nicht möglich ist, anhand einer Folgenabwägung entscheiden (zusammenfassend Bundesverfassungsgericht vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Der Senat sieht sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in der Lage, die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen. Ob der Antragsteller und sein "Halbbruder" A D eine Haushaltsgemeinschaft bilden, ist nach Aktenlage, im besonderen auch nach dem Hausbesuch vom 1. Dezember 2008, nicht abschließend geklärt. Vom Antragsteller wurde lediglich klargestellt, dass sein "Halbbruder" lediglich sein "Blutsbruder" sei, mit dem er weder mütterlicher- noch väterlicherseits verwandt sei. Die Vermutungsregelung des § 36 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gilt kraft Gesetzes nicht, § 43 Abs. 1 letzter Teilsatz SGB XII. Der somit von der Beklagten zu führende Nachweis einer "Haushaltsgemeinschaft" wird durch den Hausbesuch des Prüfpersonals des Antragsgegners nicht erbracht. Die Aussagekraft des Prüfprotokolls leidet daran, dass Angaben über Tatsachen zumeist mit Bewertungen der Prüfperson vermengt sind. Ein "objektives" Bild der tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Antragstellers erschließt sich daraus folglich nicht. Jedoch kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich so verhält wie vom Antragsgegner angenommen. Dafür könnte etwa sprechen, dass nur der "Halbbruder" des Antragstellers ein Konto besitzt, auf dem auch die für den Antragsteller bestimmten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII eingehen und dass die Verfügungsmöglichkeit des Antragstellers über dieses Konto bislang nicht belegt ist.
Selbst wenn unterstellt würde, dass der Antragsteller mit seinem "Halbbruder" in einer "Haushaltsgemeinschaft" leben würde, wäre aber noch nicht die Frage beantwortet, ob dies dazu führen würde, dass ihm nur der Regelsatz eines "Haushaltsangehörigen" zustände. Die Rechtsfrage, wie sich die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in den Fällen bemisst, in denen zwei gemeinsam wohnende Personen keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) bilden würden, wenn sie beide die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II erfüllen würden, die anspruchstellende Person aber die Voraussetzungen für die Grundsicherung nach dem SGB XII, die andere Person dagegen (nur) nach dem SGB II erfüllt, ist höchstrichterlich nicht geklärt und streitig (s. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Dezember 2007 – L 9 SO 18/06 einerseits, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Juli 2007 – L 8 SO 143/07 ER andererseits). Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich bislang lediglich zu der "gemischten Bedarfsgemeinschaft" geäußert, in der beide Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden, wenn sie nach dem SGB II leistungsberechtigt wären (Urteil vom 16. Oktober 2007 – B 8/9b SO 2/06 R). Ob aus der Entscheidung abgeleitet werden kann, dass in Fällen wie dem vorliegenden § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II im SGB XII analog anzuwenden ist, ist offen; eine Revision ist beim BSG anhängig (B 8 SO 8/08 R, Vorinstanz LSG Nordrhein-Westfalen, bereits zitiert). Der Senat hält es angesichts der bedeutsamen Auswirkungen, die mit der Entscheidung der dargestellten Rechtsfrage verbunden sind, nicht für möglich, bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine dauerhafte, Verbindlichkeit beanspruchende Klärung der materiellen Rechtslage – also des "Anordnungsanspruchs" – herbeizuführen. Die sonach gebotene Interessenabwägung führt zu einer vorläufigen Leistungsverpflichtung des Antragsgegners wie geschehen. Für eine Verpflichtung des Antragsgegners spricht, dass der Antragsteller Leistungen geltend gemacht, die prinzipiell den durch das Grundgesetz begründeten Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums verwirklichen. Gegen eine Leistungsverpflichtung spricht, dass der Antragsgegner auf Grund des Rechtsstaatsgebotes an Gesetz und Recht gebunden ist und deshalb nur Leistungen gewähren darf, für die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der für den Antragsgegner ins Gewicht fallende Grund muss jedoch dann zurücktreten, wenn gerade unklar ist, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Leistung vorliegen oder nicht, die Verweigerung der Leistung aber dazu führen kann, dass das Existenzminimum für längere Zeit nicht sichergestellt ist. Das ist hier der Fall. Zwar hat der Antragsteller ausweislich des Prüfprotokolls vom 1. Dezember 2008 angegeben, dass er und sein "Halbbruder" sich auch aushelfen würden, wenn es "finanziell knapp" werde. Er muss sich aber jedenfalls deshalb nicht darauf verweisen lassen, dessen Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil dieser selbst existenzsichernde Leistungen erhält. Abgesehen davon ist auch im Bereich der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII § 36 Satz 2 SGB XII anwendbar: Leistungen zum Lebensunterhalt sind danach (bereits dann) zu gewähren, wenn andere Mitglieder einer "Haushaltsgemeinschaft" dem Hilfebedürftigen tatsächlich keine Unterstützung leisten. Dem vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die zugesprochene Leistung zeitlich begrenzt wird und sich nicht auf den Regelsatz in voller Höhe beläuft. Bei der Höhe der Leistung wurde berücksichtigt, dass die Regelsätze der laufenden Leistungen der Sozialhilfe (einschließlich der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII) im Jahr 2005 gegenüber 2004 deutlich - nämlich um 49 EUR für den "Haushaltsvorstand" - angehoben und damit höher bemessen worden sind als das reine Existenzminimum. Auf diese Weise werden seither durch die laufenden Leistungen regelmäßig auch einmalige Bedarfe abgedeckt, die im SGB XII nur noch in wenigen Ausnahmefällen zu Ansprüchen neben den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führen (§ 31 SGB XII). Jedenfalls für die Dauer der durch diesen Beschluss ausgesprochenen Leistungsverpflichtung ist es dem Antragsteller zuzumuten, seinen Lebensunterhalt im wesentlichen ohne den "Ansparanteil" am Regelsatz zu bestreiten, der auch für größere und nur in längeren Abständen anfallende Anschaffungen vorgesehen ist (z.B. Ersatzbeschaffung von Mobiliar oder Haushaltsgeräten). Der dem Antragsteller zuerkannte Betrag entspricht dem Regelsatz für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben (90 % des Regelsatzes eines "Haushaltsvorstandes", § 3 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [Regelsatzverordnung] in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Berliner Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 1. Juli 2008). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
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