Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 32119/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 2276/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die 1974 geborenen, miteinander verheirateten Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der 1992, 1995 und 2003 geborenen Antragstellerinnen zu 3) bis 5). Sie haben alle die polnische Staatsangehörigkeit. Am 06. Juni 2008 beantragten sie die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. In diesem Zusammenhang legten der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) ihnen unter dem 24. Juni bzw. 06. Mai 2008 ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vor, in denen es jeweils heißt, dass er/sie als Staatsangehörige/r eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei, zur Aufnahme einer unselbständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit jedoch eine Arbeitserlaubnis- oder Arbeitsberechtigung-EU benötige. Letztgenannte Bescheinigungen fügten die Antragsteller zu 1) und 2) nicht bei. Zu ihren Einkommensverhältnissen gaben sie an, dass die Antragstellerin zu 2) einen Autohandel betreibe, und bezifferten das voraussichtliche Einkommen für Juni bis Dezember 2008 auf voraussichtlich insgesamt 3.450,00 EUR, reduziert um Reisekosten in Höhe von 310,00 EUR auf 3.140,00 EUR. Darüber hinaus erhielten sie für die Antragstellerinnen zu 3) bis 5) Kindergeld in Höhe von je 154,00 EUR.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen unter Hinweis auf § 7 SGB II ab. Der Antragsteller sei als Arbeitsuchender in die Bundesrepublik eingereist und nur deshalb hier bleibeberechtigt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 14. Oktober 2008 haben die Antragsteller - vertreten durch den als Beistand bezeichneten R T - vor dem Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem sie zum einen die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 06. Juni 2008 sowie die "Erhöhung des Alg II-Bedarfs um das seit Mai 2008 nicht mehr ausgezahlte Kindergeld" begehrt haben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz von Arbeitsberechtigungen-EU gewesen seien, sodass sie als erwerbsfähig gälten. Weiter haben sie erklärt, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 04. November 2008 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag schon unzulässig sei, da keine wirksame Vertretung vorliege. Die sich aus der vorgelegten Vollmacht ergebende Beistandschaft sei nur für die mündliche Verhandlung vorgesehen (§ 73 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der seit dem 01. Juli 2008 geltenden Fassung). Als Prozessvollmacht wäre die Vollmacht nicht wirksam, da der Bevollmächtigte nicht zu den vertretungsbefugten Personen im Sinne des § 73 SGG gehöre. Darüber hinaus sei der Antrag bereits im Hinblick darauf unbegründet, dass der Ablehnungsbescheid vom 17. Juli 2008 bestandskräftig sei. Der mitgeteilte Wiedereinsetzungsantrag sei weder begründet worden noch seien Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht.
Gegen diesen am 07. November 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. November 2008 eingegangene Beschwerde der Antragsteller. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen den Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend verweisen sie auf § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches und stellen einen Überprüfungsantrag, da sie die Entscheidung vom 17. Juli 2008 für falsch halten. Ferner haben die Antragsteller zu 1) und 2) ihnen unter dem 25. bzw. 19. November 2008 auf ihre Anträge vom jeweils selben Tage hin erteilte unbefristete Arbeitsberechtigungen-EU vorgelegt.
Bereits am 27. November 2008 hat der durch den Antragsteller zu 1) erneut bevollmächtigte R T beim Antragsgegner einen neuen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung gestellt. Unter dem 01. Dezember 2008 hat der Antragsgegner den Bevollmächtigten aufgefordert, weitere Unterlagen am 15. Dezember 2008 um 08.00 Uhr persönlich einzureichen. Nachdem dies offenbar nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfange geschehen war, hat er den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 erneut um Vorlage der Unterlagen gebeten, die Mitwirkung bis zum 01. Januar 2009 gefordert und eine Leistungsversagung wegen mangelnder Mitwirkung angedroht. Nach telefonischer Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin vom 08. Januar 2009 sind die Unterlagen bislang nicht eingegangen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. November 2008 ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin es mit seinem angefochtenen Beschluss abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren.
Soweit das Sozialgericht Berlin den durch R T gestellten Antrag mangels wirksamer Vertretung als unzulässig angesehen hat, folgt der Senat ihm nicht. Es ist zwar richtig, dass der nach eigenen Angaben mit den Antragstellern befreundete R T nicht den in § 73 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Personen und Vereinigungen angehört, die allein zur Vertretung der Beteiligten vor den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten berechtigt sind, und § 73 Abs. 7 SGG lediglich ein Erscheinen mit Beiständen in der mündlichen Verhandlung vorsieht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der von ihm bei Gericht für die Familie K eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unwirksam wäre. Vielmehr hat das Gericht nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten sowie Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind hingegen bis zu seiner Zurückweisung wirksam (§ 73 Abs. 3 Satz 2 SGG). Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dies auch vorliegend zu gelten hat. Denn zwar ist R T in der ihm erteilten Vollmacht nicht als Bevollmächtigter, sondern als Beistand bezeichnet. Offensichtlich haben jedoch weder die Antragsteller noch er selbst damit lediglich eine Begleitung zu einer etwaigen Verhandlung angekündigt, sondern eine vollumfängliche Vertretung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Auge gehabt. Dementsprechend hat sich R T in seinen Schriftsätzen selbst auch als "Bevollmächtigter" bezeichnet. Insofern ist hier von einer Bevollmächtigung im Sinne der Norm auszugehen, die es erfordert hätte, den Vertreter durch Beschluss zurückzuweisen. Ein entsprechender konstitutiver Zurückweisungsbeschluss ist jedoch nicht ergangen. Die durch den nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten prozessgestaltenden Betätigungen, namentlich hier die Antragstellung bei Gericht, sind daher aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 Rn. 34 f.).
Indes ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht den Antrag ergänzend auch als unbegründet angesehen hat. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es spricht hier viel für die Richtigkeit der Annahme des Sozialgerichts, dass jedenfalls nach den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Umständen einem Anordnungsanspruch bereits die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 17. Juli 2008 entgegenstand. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso wenig sind Ausführungen zu der Frage erforderlich, welche Auswirkungen der von den Antragstellern zwischenzeitlich gestellte Überprüfungsantrag hat. Denn jedenfalls ist derzeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht geboten.
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rn. 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO]. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236 und vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit lediglich vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt; das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar. Gemessen daran käme vorliegend allenfalls eine stattgebende Entscheidung für die Zukunft in Betracht. Auch insoweit vermag der Senat jedoch kein Bedürfnis an einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes zu erkennen. Die Antragsteller haben – vertreten durch R T - am 27. November 2008 beim Antragsgegner einen neuen Leistungsantrag gestellt, der bislang nicht beschieden ist. Dies ist jedoch nicht auf ein Versäumnis des Antragsgegners, sondern allein auf eine bisher nicht ausreichende Mitwirkung der Antragsteller zurückzuführen. Es besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, zur Durchsetzung des eigenen Begehrens gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die 1974 geborenen, miteinander verheirateten Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der 1992, 1995 und 2003 geborenen Antragstellerinnen zu 3) bis 5). Sie haben alle die polnische Staatsangehörigkeit. Am 06. Juni 2008 beantragten sie die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. In diesem Zusammenhang legten der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) ihnen unter dem 24. Juni bzw. 06. Mai 2008 ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vor, in denen es jeweils heißt, dass er/sie als Staatsangehörige/r eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei, zur Aufnahme einer unselbständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit jedoch eine Arbeitserlaubnis- oder Arbeitsberechtigung-EU benötige. Letztgenannte Bescheinigungen fügten die Antragsteller zu 1) und 2) nicht bei. Zu ihren Einkommensverhältnissen gaben sie an, dass die Antragstellerin zu 2) einen Autohandel betreibe, und bezifferten das voraussichtliche Einkommen für Juni bis Dezember 2008 auf voraussichtlich insgesamt 3.450,00 EUR, reduziert um Reisekosten in Höhe von 310,00 EUR auf 3.140,00 EUR. Darüber hinaus erhielten sie für die Antragstellerinnen zu 3) bis 5) Kindergeld in Höhe von je 154,00 EUR.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen unter Hinweis auf § 7 SGB II ab. Der Antragsteller sei als Arbeitsuchender in die Bundesrepublik eingereist und nur deshalb hier bleibeberechtigt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 14. Oktober 2008 haben die Antragsteller - vertreten durch den als Beistand bezeichneten R T - vor dem Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem sie zum einen die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 06. Juni 2008 sowie die "Erhöhung des Alg II-Bedarfs um das seit Mai 2008 nicht mehr ausgezahlte Kindergeld" begehrt haben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz von Arbeitsberechtigungen-EU gewesen seien, sodass sie als erwerbsfähig gälten. Weiter haben sie erklärt, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 04. November 2008 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag schon unzulässig sei, da keine wirksame Vertretung vorliege. Die sich aus der vorgelegten Vollmacht ergebende Beistandschaft sei nur für die mündliche Verhandlung vorgesehen (§ 73 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der seit dem 01. Juli 2008 geltenden Fassung). Als Prozessvollmacht wäre die Vollmacht nicht wirksam, da der Bevollmächtigte nicht zu den vertretungsbefugten Personen im Sinne des § 73 SGG gehöre. Darüber hinaus sei der Antrag bereits im Hinblick darauf unbegründet, dass der Ablehnungsbescheid vom 17. Juli 2008 bestandskräftig sei. Der mitgeteilte Wiedereinsetzungsantrag sei weder begründet worden noch seien Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht.
Gegen diesen am 07. November 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. November 2008 eingegangene Beschwerde der Antragsteller. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen den Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend verweisen sie auf § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches und stellen einen Überprüfungsantrag, da sie die Entscheidung vom 17. Juli 2008 für falsch halten. Ferner haben die Antragsteller zu 1) und 2) ihnen unter dem 25. bzw. 19. November 2008 auf ihre Anträge vom jeweils selben Tage hin erteilte unbefristete Arbeitsberechtigungen-EU vorgelegt.
Bereits am 27. November 2008 hat der durch den Antragsteller zu 1) erneut bevollmächtigte R T beim Antragsgegner einen neuen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung gestellt. Unter dem 01. Dezember 2008 hat der Antragsgegner den Bevollmächtigten aufgefordert, weitere Unterlagen am 15. Dezember 2008 um 08.00 Uhr persönlich einzureichen. Nachdem dies offenbar nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfange geschehen war, hat er den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 erneut um Vorlage der Unterlagen gebeten, die Mitwirkung bis zum 01. Januar 2009 gefordert und eine Leistungsversagung wegen mangelnder Mitwirkung angedroht. Nach telefonischer Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin vom 08. Januar 2009 sind die Unterlagen bislang nicht eingegangen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. November 2008 ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin es mit seinem angefochtenen Beschluss abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren.
Soweit das Sozialgericht Berlin den durch R T gestellten Antrag mangels wirksamer Vertretung als unzulässig angesehen hat, folgt der Senat ihm nicht. Es ist zwar richtig, dass der nach eigenen Angaben mit den Antragstellern befreundete R T nicht den in § 73 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Personen und Vereinigungen angehört, die allein zur Vertretung der Beteiligten vor den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten berechtigt sind, und § 73 Abs. 7 SGG lediglich ein Erscheinen mit Beiständen in der mündlichen Verhandlung vorsieht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der von ihm bei Gericht für die Familie K eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unwirksam wäre. Vielmehr hat das Gericht nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten sowie Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind hingegen bis zu seiner Zurückweisung wirksam (§ 73 Abs. 3 Satz 2 SGG). Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dies auch vorliegend zu gelten hat. Denn zwar ist R T in der ihm erteilten Vollmacht nicht als Bevollmächtigter, sondern als Beistand bezeichnet. Offensichtlich haben jedoch weder die Antragsteller noch er selbst damit lediglich eine Begleitung zu einer etwaigen Verhandlung angekündigt, sondern eine vollumfängliche Vertretung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Auge gehabt. Dementsprechend hat sich R T in seinen Schriftsätzen selbst auch als "Bevollmächtigter" bezeichnet. Insofern ist hier von einer Bevollmächtigung im Sinne der Norm auszugehen, die es erfordert hätte, den Vertreter durch Beschluss zurückzuweisen. Ein entsprechender konstitutiver Zurückweisungsbeschluss ist jedoch nicht ergangen. Die durch den nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten prozessgestaltenden Betätigungen, namentlich hier die Antragstellung bei Gericht, sind daher aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 Rn. 34 f.).
Indes ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht den Antrag ergänzend auch als unbegründet angesehen hat. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es spricht hier viel für die Richtigkeit der Annahme des Sozialgerichts, dass jedenfalls nach den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Umständen einem Anordnungsanspruch bereits die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 17. Juli 2008 entgegenstand. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso wenig sind Ausführungen zu der Frage erforderlich, welche Auswirkungen der von den Antragstellern zwischenzeitlich gestellte Überprüfungsantrag hat. Denn jedenfalls ist derzeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht geboten.
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rn. 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO]. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236 und vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit lediglich vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt; das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar. Gemessen daran käme vorliegend allenfalls eine stattgebende Entscheidung für die Zukunft in Betracht. Auch insoweit vermag der Senat jedoch kein Bedürfnis an einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes zu erkennen. Die Antragsteller haben – vertreten durch R T - am 27. November 2008 beim Antragsgegner einen neuen Leistungsantrag gestellt, der bislang nicht beschieden ist. Dies ist jedoch nicht auf ein Versäumnis des Antragsgegners, sondern allein auf eine bisher nicht ausreichende Mitwirkung der Antragsteller zurückzuführen. Es besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, zur Durchsetzung des eigenen Begehrens gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved