Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 22062/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1772/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen ihr Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihre geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 3. Juni 2008 zu erfüllen, ist unbegründet.
Die Antragstellerinnen haben für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG einen Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses zur Abwendung unzumutbarer Nachteile für die Zeit bis zum Eingang des Antrags bei Gericht (14. Juli 2008) nicht glaubhaft gemacht. Denn eine rückwirkende Gewährung von Leistungen kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde.
Für die Zeit ab Eingang des Antrags fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Arbeitslosengeld II. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Die 1991 geborene Antragstellerin zu 2., die im eigenen Haus gemeinsam mit ihrer nießbrauchberechtigten Mutter, der Antragstellerin zu 1., lebt, hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie hilfebedürftig ist. Der von ihr geltend gemachte monatliche Bedarf in Höhe von 596,- EUR (Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 276,- EUR sowie anteilige Kosten der Unterkunft von 320,- EUR, die indes zumindest hinsichtlich der angesetzten "Grundmiete" nicht nachvollziehbar sind) wird bereits durch Unterhaltszahlungen ihres Vaters und für sie gezahltes Kindergeld gedeckt, welches in Höhe von 154,- EUR nach der Erklärung des Treuhänders der ein Privatinsolvenzverfahren betreibenden Antragstellerin zu 1., Rechtsanwalt O, vom 5. Januar 2009 der Antragstellerin zu 1. über ein in dieser Höhe freigegebenes Konto bei der B Vbank zufließt. Nach der Erklärung ihres Vaters vom 20. August 2007 zahlt dieser der Antragstellerin zu 2. aufgrund eines seit 12. März 2004 bestehenden Unterhaltstitels seit Juli 2007 monatlich 505,- EUR. Diese Unterhaltszahlungen wurden von der jetzigen Ehefrau des Vaters der Antragstellerin zu 2. am 20. August 2008 gegenüber dem Sozialgericht bestätigt. Nach Auskunft des wirksam berufenen und bisher nicht von dieser Funktion entbundenen Vermögenspflegers der Antragstellerin zu 2. (die gegen dessen Bestellung eingelegte Beschwerde – Schriftsatz der Antragstellerin zu 1. vom 15. Januar 2009 – hat keine aufschiebende Wirkung, vgl. § 24 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist deren Vater nach bisherigen Informationen seinen Unterhaltsverpflichtungen auch stets nachgekommen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die wiederholten, aber unsubstantiierten Behauptungen der Antragstellerin zu 1., sie erhalte für die Antragstellerin zu 2. keinen Unterhalt von deren Vater (vgl. zuletzt das Schreiben vom 9. Januar 2009), nicht glaubhaft. Dies gilt im Übrigen auch deswegen, weil die Antragstellerin zu 1. noch mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 an das Amtsgericht im Verfahren IK selbst angibt, dass auf ihrem Konto bei der D B der Kindesunterhalt eingehe. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin zu 2. im Falle einer Nichterfüllung der Unterhaltspflicht ihres Vaters darauf zu verweisen wäre, im Wege der Selbsthilfe ihre titulierten Unterhaltsansprüche unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchzusetzen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2008 - L 18 B 526/08 AS ER -).
Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin zu 1., die einen Bedarf in Höhe von 665,- EUR monatlich (Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 345,- EUR sowie anteilige Kosten der Unterkunft von 320,- EUR) geltend macht sowie darüber hinaus die Übernahme von nicht näher bezifferten "Krankheitskosten" (u.a. Geld für eine neue Niere) beansprucht, hilfebedürftig ist. Nach den Angaben ihres Treuhänders im Schreiben vom 5. Januar 2009 sind von der Hausverwaltung G R vom 23. Juli 2008 bis 29. Oktober 2008 insgesamt 27051,52 EUR auf das Konto Nr. 135 44 98 der Antragstellerin zu 1. bei der D Bank (Kontostand per 2. Juli 2008: 9.920,93 EUR) überwiesen worden und die Antragstellerin zu 1. hat im Zeitraum vom 5. Juli 2008 bis 24. September 2008 insgesamt 12.490,09 EUR von diesem Konto abgehoben. Der Treuhänder hat ferner mitgeteilt, dass er mit Schreiben vom 18. November 2008 an die D Bank Zahlungseingänge in Höhe von 966, - EUR pro Monat ab dem Monat November 2008 auf diesem – unterdessen gesperrten – Konto für die Antragstellerin zu 1. freigegeben habe. Nach Sperrung dieses Kontos seien dort wohl keine weiteren Zahlungseingänge zu verzeichnen. Aus dieser Auskunft des Treuhänders vom 5. Januar 2009 ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 1. aufgrund der im zweiten Halbjahr 2008 erzielten Einnahmen in Höhe von mindestens 27051,52 EUR und ihrer Abhebungen in Höhe von 12.490,09 EUR ohne weiteres ihren Lebensunterhalt und geltend gemachte Kosten der Unterkunft - unabhängig von deren in Anbetracht des eingeräumten Nießbrauchs nicht nachvollziehbaren Höhe - decken konnte. Den von ihr geltend gemachten Bedarf für Krankheitskosten hat die Antragstellerin zu 1. weder im Einzelnen dargelegt noch auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht. Auf Grund der Freigabe eines Betrages von 966,- EUR pro Monat ist es ihr auch derzeit möglich, bei entsprechenden Zahlungseingängen auf diesem Konto ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und anfallende Unterkunftskosten zu decken. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses Konto, wie nunmehr von der Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 9. Januar 2009 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises behauptet wird, unterdessen von der Bank gekündigt worden ist. Soweit die Antragstellerin zu 1. in dem angeführten Schreiben sinngemäß geltend macht, auf dem Konto sei ein entsprechender Betrag niemals eingegangen und es seien auch künftig keine Eingänge zu erwarten, belegt dies nicht, dass die Antragstellerin zu 1. derzeit nicht mehr – wie noch im zweiten Halbjahr 2008 - über regelmäßige Einnahmen verfügt. Der auch vom Treuhänder nicht in Frage gestellte Umstand, dass nach Sperrung des Kontos bei der D Bank keine Zahlungseingänge mehr zu verzeichnen sind, legt vielmehr aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin zu 1. in der Vergangenheit den Schluss nahe, dass die Antragstellerin zu 1. nunmehr ihre Einnahmen auf einem anderen, bislang noch nicht "entdeckten" Konto gutschreiben lässt. Denn die Antragstellerin zu 1. hat ungeachtet entsprechender Aufforderungen im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren keine vollständigen Angaben zu ihren Konten gemacht und dabei insbesondere die Existenz des o.a. Kontos bei der D Bank verschwiegen. Noch unter dem 23. November 2008 hat sie im Beschwerdeverfahren erklärt, sie habe keinerlei Einkommen, brauche kein Konto und lebe von "Bargeldunterstützungen" ihres Sohnes. Soweit die Antragstellerin zu 1. im Schreiben vom 9. Januar 2009 die von ihr bislang nicht offen gelegten und nunmehr mit Ausnahme der Überweisung von 6.588,44 EUR vom 29. Oktober 2008 nicht in Abrede gestellten Überweisungen der Hausverwaltung G R auf ihr Konto bei der D Bank als "Darlehenszahlungen" zu Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und Begleichung ihrer Krankheitskosten bezeichnet, kann dem nicht gefolgt werden, da diese Erklärung im Widerspruch zum Schreiben vom 23. November 2008 steht, wonach sie ihren Lebensunterhalt (ausschließlich) durch Bargeldzahlungen ihres Sohnes sichere, und im Übrigen die Antragstellerin zu 1. der oder die angeblichen Darlehensgeber weder benannt noch Belege für den Abschluss eines oder mehrer Darlehensverträge vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen ihr Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihre geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 3. Juni 2008 zu erfüllen, ist unbegründet.
Die Antragstellerinnen haben für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG einen Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses zur Abwendung unzumutbarer Nachteile für die Zeit bis zum Eingang des Antrags bei Gericht (14. Juli 2008) nicht glaubhaft gemacht. Denn eine rückwirkende Gewährung von Leistungen kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde.
Für die Zeit ab Eingang des Antrags fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Arbeitslosengeld II. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Die 1991 geborene Antragstellerin zu 2., die im eigenen Haus gemeinsam mit ihrer nießbrauchberechtigten Mutter, der Antragstellerin zu 1., lebt, hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie hilfebedürftig ist. Der von ihr geltend gemachte monatliche Bedarf in Höhe von 596,- EUR (Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 276,- EUR sowie anteilige Kosten der Unterkunft von 320,- EUR, die indes zumindest hinsichtlich der angesetzten "Grundmiete" nicht nachvollziehbar sind) wird bereits durch Unterhaltszahlungen ihres Vaters und für sie gezahltes Kindergeld gedeckt, welches in Höhe von 154,- EUR nach der Erklärung des Treuhänders der ein Privatinsolvenzverfahren betreibenden Antragstellerin zu 1., Rechtsanwalt O, vom 5. Januar 2009 der Antragstellerin zu 1. über ein in dieser Höhe freigegebenes Konto bei der B Vbank zufließt. Nach der Erklärung ihres Vaters vom 20. August 2007 zahlt dieser der Antragstellerin zu 2. aufgrund eines seit 12. März 2004 bestehenden Unterhaltstitels seit Juli 2007 monatlich 505,- EUR. Diese Unterhaltszahlungen wurden von der jetzigen Ehefrau des Vaters der Antragstellerin zu 2. am 20. August 2008 gegenüber dem Sozialgericht bestätigt. Nach Auskunft des wirksam berufenen und bisher nicht von dieser Funktion entbundenen Vermögenspflegers der Antragstellerin zu 2. (die gegen dessen Bestellung eingelegte Beschwerde – Schriftsatz der Antragstellerin zu 1. vom 15. Januar 2009 – hat keine aufschiebende Wirkung, vgl. § 24 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist deren Vater nach bisherigen Informationen seinen Unterhaltsverpflichtungen auch stets nachgekommen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die wiederholten, aber unsubstantiierten Behauptungen der Antragstellerin zu 1., sie erhalte für die Antragstellerin zu 2. keinen Unterhalt von deren Vater (vgl. zuletzt das Schreiben vom 9. Januar 2009), nicht glaubhaft. Dies gilt im Übrigen auch deswegen, weil die Antragstellerin zu 1. noch mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 an das Amtsgericht im Verfahren IK selbst angibt, dass auf ihrem Konto bei der D B der Kindesunterhalt eingehe. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin zu 2. im Falle einer Nichterfüllung der Unterhaltspflicht ihres Vaters darauf zu verweisen wäre, im Wege der Selbsthilfe ihre titulierten Unterhaltsansprüche unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchzusetzen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2008 - L 18 B 526/08 AS ER -).
Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin zu 1., die einen Bedarf in Höhe von 665,- EUR monatlich (Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 345,- EUR sowie anteilige Kosten der Unterkunft von 320,- EUR) geltend macht sowie darüber hinaus die Übernahme von nicht näher bezifferten "Krankheitskosten" (u.a. Geld für eine neue Niere) beansprucht, hilfebedürftig ist. Nach den Angaben ihres Treuhänders im Schreiben vom 5. Januar 2009 sind von der Hausverwaltung G R vom 23. Juli 2008 bis 29. Oktober 2008 insgesamt 27051,52 EUR auf das Konto Nr. 135 44 98 der Antragstellerin zu 1. bei der D Bank (Kontostand per 2. Juli 2008: 9.920,93 EUR) überwiesen worden und die Antragstellerin zu 1. hat im Zeitraum vom 5. Juli 2008 bis 24. September 2008 insgesamt 12.490,09 EUR von diesem Konto abgehoben. Der Treuhänder hat ferner mitgeteilt, dass er mit Schreiben vom 18. November 2008 an die D Bank Zahlungseingänge in Höhe von 966, - EUR pro Monat ab dem Monat November 2008 auf diesem – unterdessen gesperrten – Konto für die Antragstellerin zu 1. freigegeben habe. Nach Sperrung dieses Kontos seien dort wohl keine weiteren Zahlungseingänge zu verzeichnen. Aus dieser Auskunft des Treuhänders vom 5. Januar 2009 ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 1. aufgrund der im zweiten Halbjahr 2008 erzielten Einnahmen in Höhe von mindestens 27051,52 EUR und ihrer Abhebungen in Höhe von 12.490,09 EUR ohne weiteres ihren Lebensunterhalt und geltend gemachte Kosten der Unterkunft - unabhängig von deren in Anbetracht des eingeräumten Nießbrauchs nicht nachvollziehbaren Höhe - decken konnte. Den von ihr geltend gemachten Bedarf für Krankheitskosten hat die Antragstellerin zu 1. weder im Einzelnen dargelegt noch auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht. Auf Grund der Freigabe eines Betrages von 966,- EUR pro Monat ist es ihr auch derzeit möglich, bei entsprechenden Zahlungseingängen auf diesem Konto ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und anfallende Unterkunftskosten zu decken. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses Konto, wie nunmehr von der Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 9. Januar 2009 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises behauptet wird, unterdessen von der Bank gekündigt worden ist. Soweit die Antragstellerin zu 1. in dem angeführten Schreiben sinngemäß geltend macht, auf dem Konto sei ein entsprechender Betrag niemals eingegangen und es seien auch künftig keine Eingänge zu erwarten, belegt dies nicht, dass die Antragstellerin zu 1. derzeit nicht mehr – wie noch im zweiten Halbjahr 2008 - über regelmäßige Einnahmen verfügt. Der auch vom Treuhänder nicht in Frage gestellte Umstand, dass nach Sperrung des Kontos bei der D Bank keine Zahlungseingänge mehr zu verzeichnen sind, legt vielmehr aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin zu 1. in der Vergangenheit den Schluss nahe, dass die Antragstellerin zu 1. nunmehr ihre Einnahmen auf einem anderen, bislang noch nicht "entdeckten" Konto gutschreiben lässt. Denn die Antragstellerin zu 1. hat ungeachtet entsprechender Aufforderungen im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren keine vollständigen Angaben zu ihren Konten gemacht und dabei insbesondere die Existenz des o.a. Kontos bei der D Bank verschwiegen. Noch unter dem 23. November 2008 hat sie im Beschwerdeverfahren erklärt, sie habe keinerlei Einkommen, brauche kein Konto und lebe von "Bargeldunterstützungen" ihres Sohnes. Soweit die Antragstellerin zu 1. im Schreiben vom 9. Januar 2009 die von ihr bislang nicht offen gelegten und nunmehr mit Ausnahme der Überweisung von 6.588,44 EUR vom 29. Oktober 2008 nicht in Abrede gestellten Überweisungen der Hausverwaltung G R auf ihr Konto bei der D Bank als "Darlehenszahlungen" zu Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und Begleichung ihrer Krankheitskosten bezeichnet, kann dem nicht gefolgt werden, da diese Erklärung im Widerspruch zum Schreiben vom 23. November 2008 steht, wonach sie ihren Lebensunterhalt (ausschließlich) durch Bargeldzahlungen ihres Sohnes sichere, und im Übrigen die Antragstellerin zu 1. der oder die angeblichen Darlehensgeber weder benannt noch Belege für den Abschluss eines oder mehrer Darlehensverträge vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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