L 18 AS 85/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 4791/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 85/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese (nur) noch ihr Begehren auf Erlass einer gerichtlichen Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Zeit ab 1. Dezember 2008 bis "längstens" 31. Mai 2009 weiter verfolgt, ist zwar ungeachtet dessen zulässig, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag aus der Beschwerdeschrift ausdrücklich nur die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 208,81 EUR (monatlich) "unter Anrechnung der für diesen Zeitraum bewilligten Leistungen für die Kosten der Unterkunft" geltend macht. Abzüglich der mit Bescheid vom 19. November 2008 bewilligten Unterkunftskosten für den in Rede stehenden Zeitraum von 108,52 EUR monatlich verbliebe damit aber nur ein geltend gemachter Leistungsbetrag von insgesamt 601,74 EUR (Differenzbetrag von 100,29 EUR x 6 Monate), womit der für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V. mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht würde. Aus der Begründung der Beschwerde, die für die Auslegung des Begehrens heranzuziehen ist, ergibt sich aber noch mit hinreichender Bestimmtheit, dass die Antragstellerin in der Sache die Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich insgesamt 309,34 EUR - so auch der erstinstanzliche Rechtsschutzantrag – beansprucht, mithin abzüglich der bewilligten Leistungen von 108,52 EUR einen monatlichen Betrag von 200,82 EUR.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Ein Anordnungsgrund in Gestalt eines zur Vermeidung nicht wieder rückgängig zu machender Nachteile unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses liegt nicht vor. Die Unterkunft der Antragstellerin ist derzeit gesichert. Es drohen weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit. Nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift stehen jedenfalls derzeit schon deshalb auch keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen etwaiger Gläubiger in das Hausgrundstück an, weil der Ehemann der Antragstellerin deren "Kreditanteil" jedenfalls bislang mitfinanziert hat. Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis der Ehemann der Klägerin dazu nicht mehr in der Lage sei, ist darauf zu verweisen, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für eine möglicherweise in der Zukunft eintretende Notlage nicht in Betracht kommt. Sollten derartige konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. ein Verlust der Unterkunft in der Zukunft drohen, enthält zudem § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine gesetzliche Regelung zur Sicherung der Unterkunft.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten kam angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht in Betracht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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