Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 33094/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2441/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begehrt, (weitere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit bis zum Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht (SG) am 21. Oktober 2008 zu gewähren, fehlt es an einem Anordnungsgrund schon deshalb, weil die rückwirkende Zuerkennung von Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich.
Auch für die Zeit vom 21. Oktober 2008 bis zum Ende des vorliegend streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums am 31. Dezember 2008 liegt ein unaufschiebbar eiliges Regelungsbedürfnis nicht vor, und zwar ungeachtet des zwischenzeitlichen Zeitablaufs schon deshalb, weil der Antragstellerin bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auch der Einsatz geschützten Erwerbseinkommens zumutbar ist. Ein Ausgleich kann gegebenenfalls nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - nicht veröffentlicht). Es verbleibt auch ohne Anrechnung von Renteneinkommen des mit der Antragstellerin in einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II) lebenden Vaters damit nur noch ein monatlicher ungedeckter Bedarf der Antragstellerin von 108,61 EUR (571,61 EUR abzüglich Kindergeld 154,- EUR abzüglich Nettoeinkommen der Antragstellerin 265,- EUR). Die Existenzsicherung der Antragstellerin ist damit gewährleistet, zumal derzeit weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit drohen und der Antragstellerin zudem die Nachzahlung aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2008 für die Zeit ab 1. Juli 2008 zugeflossen ist.
Indes dürfte auch ein Anordnungsanspruch für die Zeit vom 21. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 ausscheiden. Denn das Renteneinkommen des Vaters ist - wie das SG zutreffend dargelegt hat und worauf insoweit in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird (Seite 2 Absatz 2 Zeile 1 bis Absatz 4 letzte Zeile) - ausgehend von einem monatlichen Rentenzahlbetrag von 870,75 EUR jedenfalls in der ausgeworfenen Höhe von 220,42 EUR monatlich anzurechnen. Die insoweit maßgebliche Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II knüpft nicht an bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten an (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Der gegebenenfalls unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Vaters, auf den sich die Antragstellerin beruft, ist daher für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 9 Rz. 27 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begehrt, (weitere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit bis zum Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht (SG) am 21. Oktober 2008 zu gewähren, fehlt es an einem Anordnungsgrund schon deshalb, weil die rückwirkende Zuerkennung von Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich.
Auch für die Zeit vom 21. Oktober 2008 bis zum Ende des vorliegend streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums am 31. Dezember 2008 liegt ein unaufschiebbar eiliges Regelungsbedürfnis nicht vor, und zwar ungeachtet des zwischenzeitlichen Zeitablaufs schon deshalb, weil der Antragstellerin bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auch der Einsatz geschützten Erwerbseinkommens zumutbar ist. Ein Ausgleich kann gegebenenfalls nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - nicht veröffentlicht). Es verbleibt auch ohne Anrechnung von Renteneinkommen des mit der Antragstellerin in einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II) lebenden Vaters damit nur noch ein monatlicher ungedeckter Bedarf der Antragstellerin von 108,61 EUR (571,61 EUR abzüglich Kindergeld 154,- EUR abzüglich Nettoeinkommen der Antragstellerin 265,- EUR). Die Existenzsicherung der Antragstellerin ist damit gewährleistet, zumal derzeit weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit drohen und der Antragstellerin zudem die Nachzahlung aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2008 für die Zeit ab 1. Juli 2008 zugeflossen ist.
Indes dürfte auch ein Anordnungsanspruch für die Zeit vom 21. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 ausscheiden. Denn das Renteneinkommen des Vaters ist - wie das SG zutreffend dargelegt hat und worauf insoweit in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird (Seite 2 Absatz 2 Zeile 1 bis Absatz 4 letzte Zeile) - ausgehend von einem monatlichen Rentenzahlbetrag von 870,75 EUR jedenfalls in der ausgeworfenen Höhe von 220,42 EUR monatlich anzurechnen. Die insoweit maßgebliche Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II knüpft nicht an bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten an (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Der gegebenenfalls unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Vaters, auf den sich die Antragstellerin beruft, ist daher für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 9 Rz. 27 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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