L 18 B 2232/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 110 AS 29219/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2232/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt S, S, B, beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat zu Recht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob inzwischen ein Bewilligungsbescheid des Antragsgegners für die von dem Sanktionsbescheid vom 16. September 2008 betroffenen Monate November und Dezember 2008 vorliegt oder nicht. Denn im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bestehen in jedem Falle keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch angefochtenen Sanktionsbescheides vom 16. September 2008, der sich auf den Zeitraum vom 01. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 erstreckt. Auf die ausführliche Begründung des SG wird im Einzelnen verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – analog).

Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ergibt sich nichts Neues. Mit der hinreichenden Bestimmtheit des Sanktionsbescheides im Sinne des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) hat sich das SG ebenso wie mit der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung, dem Vorliegen einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit und dem zu sanktionierenden Verhalten der Antragstellerin bereits mit zutreffender Begründung auseinandergesetzt. Darauf, dass die Antragstellerin von dem Antragsgegner zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt vor Erlass des Sanktionsbescheides angehört worden ist, hat sie selbst in der Begründung ihrer Beschwerde hingewiesen und insoweit auf eine mehrseitige von ihr abgegebene Stellungnahme verwiesen.

Im Übrigen fehlt es, soweit für die Monate November und Dezember 2008 noch kein Bewilligungsbescheid vorliegen sollte, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 Abs. 2 SGG an dem dafür erforderlichen Anordnungsgrund. Denn eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin war für diese Zeit nicht zu besorgen, da die Kosten der Unterkunft und Heizung unter Anrechnung des an die Antragstellerin ausgezahlten Kindergeldes (= 124,00 Euro) von der mit dem Bescheid vom 16. September 2008 ausgesprochenen Absenkung des Arbeitslosengeldes II ausgenommen blieben und der Antragstellerin ausweislich des Bescheides vom 16. September 2008 ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen, auf Antrag zur Verfügung gestellt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S ergibt sich aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff., 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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