Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 11115/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 772/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Aufhebung der ihnen für den Bedarfszeitraum vom 1. April 2007 bis 30. April 2007 bewilligten Leistungen (Kürzungsbetrag = 41,33 Euro) und beanspruchen außerdem Zinsen seit 1. April 2007 in Höhe von 0,53 Euro pro Tag.
Der Beklagte hatte den Klägern mit Bescheid vom 28. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 1.135,17 Euro monatliche bewilligt und dann mit Änderungsbescheid vom 16. März 2007 die für den Monat April 2007 zustehende Leistung vorläufig auf 1.093,84 Euro herabgesetzt, und zwar wegen der Anrechnung von Zinseinkünften. Nachdem im April 2007 auf dem Konto mit der Nr. bei der B S Zinsen in Höhe von 88,71 Euro gutgeschrieben worden waren, setzte der Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 12. Juni 2007 die den Klägerin zustehenden Leistungen für den Monat April 2007 auf 1.095 Euro fest und berücksichtigte dabei ein Einkommen von 41,33 Euro.
Der von den Klägern gegen den Bescheid vom 16. März 2007 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2007 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) B hat dem Vorbringen der Kläger die Anträge entnommen, 1. den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 16. März 2007 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2007 für den Monat April 2007 höhere Leistungen nach dem SGB II unter geringerer Anrechnung der Zinseinnahmen von 88,71 Euro zu gewähren und die nicht gezahlten Leistungen zu verzinsen, 2. festzustellen, dass die Anrechnung der Zinseinnahmen in Höhe von 41,33 Euro rechtswidrig war, und diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2008 abgewiesen sowie die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid nicht zugelassen.
Mit der Beschwerde greifen die Kläger diese Entscheidung des SG über die Nichtzulassung der Berufung an; auf den Beschwerdeschriftsatz vom 13. April 2008 und den Schriftsatz vom 4. Januar 2009 wird Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung ist kraft Gesetzes ausgeschlossen; der nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 Euro wird nicht überschritten. Die Kläger wenden sich mit ihrer als - isolierte - Anfechtungsklage zu qualifizierenden Klage iS des § 54 Abs. 1 SGG gegen die teilweise Aufhebung der ihnen für April 2007 bestandskräftig bewilligten Leistungen. Gestritten wird dabei um einen Betrag von 41,33 Euro, der als anzurechnendes Einkommen Grundlage für die von dem Beklagten getroffenen Aufhebungsentscheidung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anlass gegeben hatte. Der erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 750,00 Euro wird dabei selbst dann nicht erreicht, wenn zusätzlich die von den Klägern seit 1. April 2007 beanspruchten Zinsen von 0,53 Euro pro Tag in Ansatz gebracht werden. Denn auch dann ergibt sich nur ein Wert der Beschwer von 436,18 Euro (Zinsen für 2 Jahre und 15 Tage = 394,85 Euro + 41,33).
Entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung sind auch bis zur Entscheidung des SG zu keiner Zeit wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr iS des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit gewesen; vielmehr haben die Kläger ausschließlich die teilweise Aufhebung der bewilligten Leistungen für April 2007 in Höhe von 41,33 Euro angefochten. Auch bei den von den Klägern beanspruchten Zinsen handelt es sich nicht um wiederkehrende Leistungen iS des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 16; SozR 1500 § 144 Nr. 28).
Die Berufung war auch nicht vom Senat auf die Beschwerde der Kläger hin zuzulassen. Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der - ausgeschlossenen - Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Die von den Klägern als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage der Berücksichtigung von Zinseinkünften ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt worden; darauf weisen die Kläger selbst in ihrem Schriftsatz vom 4. Januar 2009 hin. Denn der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R -, zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen, entschieden, dass ausgezahlte Zinsen in dem Monat der Auszahlung in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen sind und nicht auf weitere Zeiträume über den Monat des Zuflusses hinaus zu verteilen sind.
Auch die von den Klägern gerügte Divergenz iS des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Die vom SG getroffene Entscheidung steht vielmehr in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine - für die Zulassung relevante - Divergenz zu der von den Klägern angeführten Entscheidung des BSG im Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 15/10 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 scheidet schon deshalb aus, weil in dieser Streitsache Arbeitslosenhilfe im Streit war und diese Sozialleistung seit 1. Januar 2005 nicht mehr existiert.
Soweit die Kläger schließlich als Zulassungsgrund Verfahrensfehler des SG iS des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG rügen, erweist sich auch diese Rüge als nicht gerechtfertigt. Das Übergehen gestellter Beweisanträge, das die Kläger anführen, kann zwar grundsätzlich zu einem Verfahrensfehler führen. Das gilt indes nur dann, wenn sich das SG aus seiner Sicht zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen. Aus der Sicht des SG, auf die insoweit allein abzustellen ist, bedurfte der entscheidungserhebliche Sachverhalt indes nicht der weiteren Aufklärung. Es obliegt zudem auch allein dem SG, ob es über gestellte Beweisanträge förmlich durch Beschluss befindet oder aber die Beweisanträge zumindest sinngemäß - wie hier - mit der Entscheidung in der Hauptsache ablehnt.
Soweit die Kläger außerdem die Anwendung materiellen Rechts durch das SG rügen und nunmehr im Schriftsatz vom 4. Januar 2009 geltend machen, dass von den im April 2007 zugeflossenen Zinseinkünften von 88,71 Euro 2 x 30,00 Euro zuzüglich von 16,75 Euro abzuziehen gewesen wären, greifen sie damit ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides an. Derartige Einwendungen können indes mit einer Verfahrensrüge iS von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht zur Entscheidung des Beschwerdegerichts gestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Aufhebung der ihnen für den Bedarfszeitraum vom 1. April 2007 bis 30. April 2007 bewilligten Leistungen (Kürzungsbetrag = 41,33 Euro) und beanspruchen außerdem Zinsen seit 1. April 2007 in Höhe von 0,53 Euro pro Tag.
Der Beklagte hatte den Klägern mit Bescheid vom 28. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 1.135,17 Euro monatliche bewilligt und dann mit Änderungsbescheid vom 16. März 2007 die für den Monat April 2007 zustehende Leistung vorläufig auf 1.093,84 Euro herabgesetzt, und zwar wegen der Anrechnung von Zinseinkünften. Nachdem im April 2007 auf dem Konto mit der Nr. bei der B S Zinsen in Höhe von 88,71 Euro gutgeschrieben worden waren, setzte der Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 12. Juni 2007 die den Klägerin zustehenden Leistungen für den Monat April 2007 auf 1.095 Euro fest und berücksichtigte dabei ein Einkommen von 41,33 Euro.
Der von den Klägern gegen den Bescheid vom 16. März 2007 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2007 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) B hat dem Vorbringen der Kläger die Anträge entnommen, 1. den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 16. März 2007 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2007 für den Monat April 2007 höhere Leistungen nach dem SGB II unter geringerer Anrechnung der Zinseinnahmen von 88,71 Euro zu gewähren und die nicht gezahlten Leistungen zu verzinsen, 2. festzustellen, dass die Anrechnung der Zinseinnahmen in Höhe von 41,33 Euro rechtswidrig war, und diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2008 abgewiesen sowie die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid nicht zugelassen.
Mit der Beschwerde greifen die Kläger diese Entscheidung des SG über die Nichtzulassung der Berufung an; auf den Beschwerdeschriftsatz vom 13. April 2008 und den Schriftsatz vom 4. Januar 2009 wird Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung ist kraft Gesetzes ausgeschlossen; der nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 Euro wird nicht überschritten. Die Kläger wenden sich mit ihrer als - isolierte - Anfechtungsklage zu qualifizierenden Klage iS des § 54 Abs. 1 SGG gegen die teilweise Aufhebung der ihnen für April 2007 bestandskräftig bewilligten Leistungen. Gestritten wird dabei um einen Betrag von 41,33 Euro, der als anzurechnendes Einkommen Grundlage für die von dem Beklagten getroffenen Aufhebungsentscheidung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anlass gegeben hatte. Der erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 750,00 Euro wird dabei selbst dann nicht erreicht, wenn zusätzlich die von den Klägern seit 1. April 2007 beanspruchten Zinsen von 0,53 Euro pro Tag in Ansatz gebracht werden. Denn auch dann ergibt sich nur ein Wert der Beschwer von 436,18 Euro (Zinsen für 2 Jahre und 15 Tage = 394,85 Euro + 41,33).
Entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung sind auch bis zur Entscheidung des SG zu keiner Zeit wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr iS des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit gewesen; vielmehr haben die Kläger ausschließlich die teilweise Aufhebung der bewilligten Leistungen für April 2007 in Höhe von 41,33 Euro angefochten. Auch bei den von den Klägern beanspruchten Zinsen handelt es sich nicht um wiederkehrende Leistungen iS des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 16; SozR 1500 § 144 Nr. 28).
Die Berufung war auch nicht vom Senat auf die Beschwerde der Kläger hin zuzulassen. Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der - ausgeschlossenen - Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Die von den Klägern als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage der Berücksichtigung von Zinseinkünften ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt worden; darauf weisen die Kläger selbst in ihrem Schriftsatz vom 4. Januar 2009 hin. Denn der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R -, zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen, entschieden, dass ausgezahlte Zinsen in dem Monat der Auszahlung in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen sind und nicht auf weitere Zeiträume über den Monat des Zuflusses hinaus zu verteilen sind.
Auch die von den Klägern gerügte Divergenz iS des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Die vom SG getroffene Entscheidung steht vielmehr in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine - für die Zulassung relevante - Divergenz zu der von den Klägern angeführten Entscheidung des BSG im Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 15/10 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 scheidet schon deshalb aus, weil in dieser Streitsache Arbeitslosenhilfe im Streit war und diese Sozialleistung seit 1. Januar 2005 nicht mehr existiert.
Soweit die Kläger schließlich als Zulassungsgrund Verfahrensfehler des SG iS des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG rügen, erweist sich auch diese Rüge als nicht gerechtfertigt. Das Übergehen gestellter Beweisanträge, das die Kläger anführen, kann zwar grundsätzlich zu einem Verfahrensfehler führen. Das gilt indes nur dann, wenn sich das SG aus seiner Sicht zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen. Aus der Sicht des SG, auf die insoweit allein abzustellen ist, bedurfte der entscheidungserhebliche Sachverhalt indes nicht der weiteren Aufklärung. Es obliegt zudem auch allein dem SG, ob es über gestellte Beweisanträge förmlich durch Beschluss befindet oder aber die Beweisanträge zumindest sinngemäß - wie hier - mit der Entscheidung in der Hauptsache ablehnt.
Soweit die Kläger außerdem die Anwendung materiellen Rechts durch das SG rügen und nunmehr im Schriftsatz vom 4. Januar 2009 geltend machen, dass von den im April 2007 zugeflossenen Zinseinkünften von 88,71 Euro 2 x 30,00 Euro zuzüglich von 16,75 Euro abzuziehen gewesen wären, greifen sie damit ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides an. Derartige Einwendungen können indes mit einer Verfahrensrüge iS von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht zur Entscheidung des Beschwerdegerichts gestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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