Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 7 U 50/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 B 550/08 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde gegen die festgesetzte Höhe des Streitwerts ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht für das Klageverfahren einen Streitwert in Höhe von 12. 000 EUR angesetzt.
Nach § 13 Abs. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 17. August 2001, die hier gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 4.000 EUR anzunehmen.
Wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat, hat das Bundessozialgericht (BSG) bei Streitigkeiten, in denen es um die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu dem im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrklassen geht, den Streitwert auf das Doppelte der streitigen Beitragsdifferenz, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes (= 15.000 EUR) festgesetzt (Beschluss vom 30. November 2006 – B 2 U 410/05 B) Die Auffassung des BSG macht sich der Senat zu eigen.
Die Einwände des Klägers hiergegen überzeugen schon deshalb nicht, weil der von ihm geltend gemachte Differenzbetrag zwischen der Gefahrklasse 1,0 und der seiner Ansicht nach maßgeblichen Gefahrklasse 0,69 nach wie vor nicht beziffert worden ist. Abgesehen können auch künftige wirtschaftliche Auswirkungen, die regelmäßig für die Bestimmung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung zu berücksichtigen sind, nicht herangezogen werden. Denn maßgeblich für die Wertbestimmung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung, vgl. § 15 GKG a.F. Die sich auf der Grundlage des Veranlagungsbescheides ergebenden Beiträge können zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht als mögliche wirtschaftliche Auswirkungen des Veranlagungsbescheides berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf eines Jahres im Nachhinein ermittelt werden.
Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 S.1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung, die vorliegend gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwenden ist, gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG.
Gründe:
Die nach § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde gegen die festgesetzte Höhe des Streitwerts ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht für das Klageverfahren einen Streitwert in Höhe von 12. 000 EUR angesetzt.
Nach § 13 Abs. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 17. August 2001, die hier gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 4.000 EUR anzunehmen.
Wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat, hat das Bundessozialgericht (BSG) bei Streitigkeiten, in denen es um die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu dem im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrklassen geht, den Streitwert auf das Doppelte der streitigen Beitragsdifferenz, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes (= 15.000 EUR) festgesetzt (Beschluss vom 30. November 2006 – B 2 U 410/05 B) Die Auffassung des BSG macht sich der Senat zu eigen.
Die Einwände des Klägers hiergegen überzeugen schon deshalb nicht, weil der von ihm geltend gemachte Differenzbetrag zwischen der Gefahrklasse 1,0 und der seiner Ansicht nach maßgeblichen Gefahrklasse 0,69 nach wie vor nicht beziffert worden ist. Abgesehen können auch künftige wirtschaftliche Auswirkungen, die regelmäßig für die Bestimmung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung zu berücksichtigen sind, nicht herangezogen werden. Denn maßgeblich für die Wertbestimmung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung, vgl. § 15 GKG a.F. Die sich auf der Grundlage des Veranlagungsbescheides ergebenden Beiträge können zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht als mögliche wirtschaftliche Auswirkungen des Veranlagungsbescheides berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf eines Jahres im Nachhinein ermittelt werden.
Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 S.1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung, die vorliegend gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwenden ist, gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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