Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 4825/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1744/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger je Kalendertag Übergangsgeld in Höhe von 30,82 Euro für die Zeit vom 07. März 2005 bis zum 28. Februar 2006, von 30,83 Euro für die Zeit vom 01. März 2006 bis zum 28. Februar 2007, von 30,91 Euro für die Zeit vom 01. März bis zum 19. Juni 2007 und von 27,19 Euro für die Zeit vom 20. Juni bis zum 19. September 2007 unter Anrechnung bereits gezahlten Übergangsgeldes zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Übergangsgeld für den Zeitraum 7. März 2005 bis 19. September 2007. Der Kläger ist 1967 geboren worden, war im streitigen Zeitraum ledig und hatte keine Kinder. In der DDR erlernte er von 1984 bis 1987 den Beruf des Facharbeiters für Betriebs- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und erwarb den entsprechenden Abschluss. Vom 14. bis zum 18. März 1988 (40 Stunden) nahm er an einem Lehrgang "Elektrizitätsmesstechnik I" bei der Kammer der Technik der DDR teil, vom 26. April bis zum 14. Mai 1993 (160 Unterrichtsstunden) an einem Aufbaulehrgang zum Techniker für speicherprogrammierbare Steuerungen bei der AEG. Im erlernten Beruf war er bis 1995 tätig. Danach war er von Dezember 1995 bis 30. September 2000 als Elektroninstallateur beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers. Die Entlohnung erfolgte nach dem Tarifvertrag des Elektrohandwerks in Berlin-Brandenburg, Tarifgruppe E6 (Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnissen in einem einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebiet), bei einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden. Die Tätigkeit des Klägers umfasste die fachtypischen Arbeiten eines Elektroinstallateurs (Arbeitgeberauskunft vom 4. August 2005). Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses war der Kläger zunächst arbeitslos gemeldet. Im Mai 2001 erlitt er bei einem Privatunfall eine Verletzung, die zur Folge hatte, dass er als Elektroinstallateur dauerhaft nicht mehr leistungsfähig war. Im Februar 2002 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von medizinischen und berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (Teilhabe), im November 2002 außerdem die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Bis einschließlich Februar 2002 hatte der Kläger mehr als 180 Monate an Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt.
Nachdem er Rentenansprüche auch im Klageweg erfolglos geltend gemacht hatte (rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2004 – S 22 RJ 1066/03), bewilligte ihm die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zunächst nahm der Kläger im Jahr 2004 an einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung teil. Vom 7. März bis zum 17. Juni 2005 folgte ein Reha-Vorbereitungslehrgang, der im Berufsförderungswerk (BFW) Brandenburg in M durchgeführt wurde und daran anschließend, ebenfalls beim BFW Brandenburg, ab 20. Juni 2005 die Ausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen, die der Kläger am 19. Juni 2007 erfolgreich abschloss. Danach war er wenigstens bis zum 19. September 2007 arbeitslos gemeldet ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Durch Bescheid vom 3. Mai 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld ab dem 7. März 2005 für die Dauer der Leistungen zur Teilhabe in Höhe von kalendertäglich 21,71 EUR. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte berechne die Leistung unzutreffend für einen Gesellen im ersten Arbeitsjahr und lasse auch die gesetzliche Mindestentlohnung außer acht). Der Lohn müsse seinem Lebensalter entsprechen, seine Lohngruppe sei die "L7" nach "IG-Metall-Tarif" gewesen. Durch Bescheid vom 17. Juni 2005 half die Beklagte dem Widerspruch der Sache nach teilweise ab und bewilligte dem Kläger nun ab dem 7. März 2005 für die Dauer der Leistungen zur Teilhabe Übergangsgeld in Höhe von anfangs kalendertäglich 25,20 EUR. Den Betrag errechnete sie anhand der Entgeltgruppe E6 des Entgelttarifvertrags für die Elektrohandwerke, die dem Fachverband Elektrotechnische Handwerke Berlin/Brandenburg angeschlossen waren. Aus diesem Tarifvertrag ergab sich bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 7,8 Stunden ab 1. Mai 2003 bis auf Weiteres ein stündlicher Gesamttariflohn von 9,59 EUR sowie ein Anspruch auf eine jährliche Einmalzahlung (Summe aus Urlaubsgeld und Sonderzahlung) von insgesamt 1.077,15 EUR (nach Tabelle 4.2 des Tarifvertrags, gültig vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005, für Beschäftigte ab dem 5. Beschäftigungsjahr). Für die Berechnung im einzelnen wird auf die Anlage 1 zu dem Bescheid vom 17. Juni 2005 Bezug genommen. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und vertrat weiterhin die Auffassung, dass ein zu niedriges Arbeitsentgelt der Berechnung zugrunde gelegt werde. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26. September 2005 zurück. Die Berechnung entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er einen Anspruch auf Übergangsgeld von 34,29 EUR je Kalendertag habe. Die Leistung sei auf der Grundlage des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, in der ab 1. März 2005 geltenden Fassung zu gewähren. Die Tarifverträge für diesen Industriebereich seien für sein letztes Arbeitsverhältnis in seinem Ausbildungsberuf maßgeblich gewesen. In seinem Ausbildungsberuf verfüge er über wesentlich mehr berufliche Fähigkeiten und Erfahrungen als in dem ab 1995 ausgeübten Beruf des Elektroinstallateurs. Das spiegele sich auch in der Berufsklassenzahl 3315 (Energieelektroniker-Betriebstechnik in der Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik) wider, unter er während seiner Arbeitslosigkeit geführt worden sei. Nach dem Tarifvertrag sei er der Lohngruppe 7 zuzuordnen, entsprechend einem Monatsentgelt von 2.234,- EUR und einem Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe von (wenigstens) 50 % des Monatsentgelts. Zum Beleg seiner Berechnung hat der Kläger Kopien verschiedener Unterlagen vorgelegt, die Auskunft über die Berechnungsfaktoren des Tariflohns in der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg ab 1. März 2005 geben. Abgesehen davon habe die Beklagte auch einen zu niedrigen Tariflohn im Elektrohandwerk angesetzt, da sein letzter Arbeitgeber in seiner Auskunft an die Beklagte einen Stundenlohn von 9,80 EUR angegeben habe. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Tarifvertrag für das Elektrohandwerk anzuwenden, die Einstufung des Klägers in die Entgeltgruppe E6 dieses Tarifvertrags richtig und die Berechnung des Übergangsgeldes dementsprechend nicht zu beanstanden sei. Auf Grund der gesetzlich vorgesehenen Anpassungen hatte die Beklagte unterdessen Übergangsgeld ab 1. März 2006 in Höhe von kalendertäglich 25,21 EUR und ab 1. März 2007 von 25,30 EUR geleistet. Vom 20. Juni bis zum 19. September 2007 gewährte sie schließlich Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 22,32 EUR. Durch Urteil vom 24. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die tariflichen Regelungen für das Elektrohandwerk für die Berechnung des Unterhaltsgeldes herangezogen hätten. Nach mehr als 5jähriger Tätigkeit als Elektroinstallateur sei davon auszugehen gewesen, dass sich der Kläger in diesem Berufsbild eingerichtet habe. Die Qualifikationsbeschreibung der Arbeitsverwaltung habe keine rechtliche Bedeutung. Ebenso wenig sei zu erkennen, dass der Tariflohn im Bereich des Elektrohandwerks 9,80 EUR je Stunde in der Vergütungsgruppe E6 betragen habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter und wiederholt hierzu die Begründung aus dem Verfahren erster Instanz.
Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 7. März 2005 bis einschließlich 19. September 2007 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 34,29 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Eine Leistungsbemessung nach einem Industrie-Tarifvertrag sei nicht möglich, da der Kläger zuletzt im Handwerk tätig gewesen sei. Er könne sich nicht den "optimalen" Tarifvertrag auswählen. Der Senat hat die Definitionen für die Lohngruppen 6 und 7 des Lohntarifs für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg sowie die Anlage 2 zum Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, vom 20. Februar 2004 in das Verfahren eingeführt. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf höheres Übergangsgeld. Das Anfechtungsbegehren der erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) hat der Kläger zutreffend auf den Bescheid vom 17. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 begrenzt. Einer weiteren Anfechtung des Bescheides vom 3. Mai 2005 bedurfte es nicht, weil dieser durch den Bescheid vom 17. Juni 2005, der – entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung – gemäß § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 3. Mai 2005 geworden war, in vollem Umfang beseitigt worden war. Da der Kläger eine noch höhere Leistung anstrebt als in dem Bescheid vom 17. Juni 2005 zuerkannt, bestand für eine Anfechtung des Bescheides vom 3. Mai 2005 kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hatte während der Zeit vom 7. März 2005 bis zum 19. Juni 2007, in der er von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt eines Reha-Vorbereitungslehrgangs und einer beruflichen Ausbildung erhielt, dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übergangsgeld erfüllt (§ 20 Nr. 1 i. V. mit §§ 13 Abs. 1, 16, 26 Abs. 1 SGB VI und § 33 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX]; zur "materiell-konstitutiven Wirkung" der Bewilligung einer Maßnahme – noch zum insoweit gleichlautenden Recht der Reichsversicherungsordnung - BSG, Urteil vom 29. November 1985 – 4a RJ 85/84). Ebenso hatte er einen Anspruch in der Zeit zwischen dem Ende des Reha-Vorbereitungslehrgangs und dem Beginn der Ausbildung (Samstag, 18. Juni 2005 und Sonntag, 19. Juni 2005; § 26 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b SGB VI) und schließlich ebenfalls vom 20. Juni bis zum 19. September 2007 ("nachgehendes Übergangsgeld"), da er in dieser Zeit arbeitslos gemeldet war, ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben (§ 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes bemisst sich für alle Anspruchszeiträume beim Kläger nach § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. mit § 48 SGB IX, weil der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen am 7. März 2005 länger als drei Jahre zurücklag. Bemessungszeitraum ist der letzte vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens die letzten abgerechneten vier Wochen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der letzte Bemessungszeitraum in diesem Sinne hatte beim Kläger bereits am 30. September 2000 geendet. Nach § 48 SGB IX wird die Berechnungsgrundlage während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt (Satz 1). Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen (Satz 2). Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt (Satz 3). Die Leistungen an den Kläger begannen am 7. März 2005, so dass gemäß § 48 Satz 2 SGB IX auf ein Arbeitsentgelt für Februar 2005 abzustellen ist. Der ab 1. März 2005 gültige Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, den der Kläger angewendet wissen will, kann deswegen von vornherein nicht die Bemessungsgrundlage bestimmen. Die Kriterien zur Beantwortung der Frage, ob das Arbeitsentgelt nach einem Tarifvertrag zu bemessen ist, ergeben sich insoweit aus § 48 Satz 1 SGB IX, als auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers abzustellen ist, und im übrigen aus § 48 Satz 2 SGB IX. Der Kläger hatte im Monat Februar 2005 seinen Wohnsitz in dem Teil Berlins, in dem bis zum 2. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt. Ob an seinem Wohnsitz ein Tarifvertrag galt, der eine dem § 48 Satz 2 SGB IX entsprechende Beschäftigung erfasst, richtet sich – entgegen der von der Beklagten offenbar vertretenen Auffassung – nicht vorrangig nach der zuletzt ausgeübten Beschäftigung. Ein entsprechendes Kriterium enthält das Gesetz weder ausdrücklich noch sinngemäß. Abzustellen ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf eine "Beschäftigung", welche anhand der Kriterien "berufliche Fähigkeiten", "bisherige berufliche Tätigkeit" und "Lebensalter" zu bestimmen ist. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Branche wird nicht gemacht. Die Einschränkung lässt sich auch nicht damit begründen, dass das fiktiv anzusetzende Arbeitsentgelt an die Stelle des zuletzt tatsächlich erzielten treten soll. Indem der Gesetzgeber die fiktive Berechnung vorsieht, bringt er zum Ausdruck, dass die zuletzt konkret ausgeübte Beschäftigung gerade keine absolute Bedeutung mehr hat, sondern dass es auf die Verwertbarkeit der im Berufsleben erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ankommt. Eine "Einschränkung" auf einen bestimmten Tarifvertrag kann sich allenfalls daraus ergeben, dass die gesetzlich ausdrücklich genannten Kriterien zu der Erkenntnis führen, dass überhaupt nur der Einsatz in einer bestimmten Branche in Betracht kommt. Stehen dagegen Beschäftigungen im Geltungsbereich mehrerer örtlich und sachlich gültiger Tarifverträge zur Wahl – was aufgrund des in Deutschland geltenden Prinzips der Tarifeinheit (s. stellvertretend dazu BAGE 114, 186) ohne Weiteres möglich ist – dann ist der günstigste Tarifvertrag anzuwenden (so auch Dalichau in Wiegand, SGB IX, § 48 Rz. 17; für die "fiktive" Berechnung des Arbeitslosengeldes das BSG in ständiger Rechtsprechung, s. BSG SozR 4-4300 § 200 Nr. 1 und SozR 4100 § 112 Nr. 42). Keine Bedenken bestehen vor diesem Hintergrund dagegen, im vorliegenden Fall den Tariflohn für die Lohngruppe 6 der Arbeiter in der Metall- und Elektronindustrie in Berlin und Brandenburg heranzuziehen. Die Lohngruppe ist mit "schwierige Facharbeiten, die besondere Fähigkeiten und langjährige Berufserfahrung verlangen" umschrieben. Sie setzt zunächst eine Ausbildung in einem Facharbeiterberuf voraus, denn sie ist über der "Ecklohngruppe" 5 des Tarifvertrags angesiedelt (s. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. September 2006 – L 6 RJ 53/03). Es kann offen bleiben, ob für die Qualifizierung als Facharbeiter auf den vom Kläger erlernten Beruf oder auf den zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten abzustellen ist, den der Kläger nach Angaben seines Arbeitgebers vollwertig ausgeübt hat. Denn nach der Terminologie der Bundesrepublik Deutschland ist der Berufsabschluss des Klägers dem eines Elektronikers für Automatisierungstechnik gleichzusetzen. Dieser Ausbildungsabschluss stellt aber wiederum einen Zugangsberuf für den (nicht mehr existenten) Ausbildungsberuf des Elektroinstallateurs dar, der eine Ausübung der Gesamttätigkeit dieses Berufs in der Regel nach kurzer Einarbeitung erlaubt (Quellen: zum Ausbildungsberuf des Klägers: infobub.arbeitsagentur.de/berufe/docroot/r2/blobs/pdf/archiv/29353.pdf, zum Elektroinstallateur: infobub.arbeitsagentur.de/berufe/docroot/r2/blobs/pdf/archiv/2728.pdf). Von daher folgerichtig war der Kläger in seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits in eine Tarifgruppe eingruppiert, die eine mehrjährige Berufspraxis im Ausbildungsberuf erforderte. Da der Kläger bei Beendigung seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits 13 Jahre seiner Ausbildung entsprechend berufstätig war, verfügt er auch über die für die Lohngruppe notwendige langjährige Berufserfahrung, die ihn dazu befähigt, selbst schwierige Facharbeiten auszuführen. Seine besonderen Fähigkeiten ergeben sich schließlich daraus, dass er über seinen Ausbildungsberuf hinaus Fortbildungen absolviert und sich außerdem die Kenntnisse angeeignet hat, die ihn zur vollwertigen Ausübung des Berufs eines Elektroinstallateurs befähigten. Nicht überzeugen konnte sich der Senat dagegen davon, dass der Kläger für eine nach der Lohngruppe 7 vergütete Beschäftigung in Betracht käme. Diese definiert sich durch die Verrichtung besonders schwieriger und hochwertiger Facharbeiten, die an das fachliche Können und Wissen besonders hohe Anforderungen stellen sowie Selbständigkeit und hohes Verantwortungsbewusstsein voraussetzen. Sie ist also aus den Tätigkeiten, die einen Ausbildungsabschluss voraussetzen, deutlich herausgehoben. Selbst wenn der Kläger nach dieser Lohngruppe bis 1995 offenbar bereits einmal vergütet worden ist, so bedeutet das nicht, dass er den Anforderungen auch noch bezogen auf den maßgeblichen Monat Februar 2005 entspräche. Dies im besonderen deshalb nicht, weil Arbeiten, die an das fachliche Können und Wissen besondere Anforderungen stellen, eine ständige Aktualisierung der beruflich notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, um mit dem technischen Fortschritt und etwaigen Veränderungen der Arbeitsmethoden Schritt halten zu können. Dafür ist beim Kläger nichts ersichtlich. Aus welchem Grund der Kläger – wie die Beklagte offenbar meint – nur im Bereich des Handwerks in der Lage sein sollte, seine durch Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten einzusetzen, erschließt sich dagegen nicht. Die Anwendung des Lohntarifvertrags für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, vom 20. Februar 2004, der den Tariflohn für den Zeitraum 1. März 2004 bis einschließlich Februar 2005 festlegte, führt zu einem höheren Übergangsgeld. Der Tariflohn war regelmäßig als Monatsbetrag auszuzahlen und betrug für die Lohngruppe 6 2.008,- EUR. In Anwendung des § 48 Satz 1 SGB IX ergibt dies auf das Jahr bezogen einen Betrag von 2008 x 12 = 24.096,- EUR. Diesem Betrag ist der (Mindest-)Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 50 % eines Monatslohns, somit 1.004,- EUR hinzuzurechen. Der Jahresbetrag beläuft sich somit auf 25.100,- EUR. 65 vom Hundert hieraus berechnen sich mit 16.315,- EUR, die gemäß § 48 Satz 3 SGB IX nach Division durch 360 eine Berechnungsgrundlage von 45,32 EUR je Kalendertag ergeben. Das Übergangsgeld beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB IX für den ledigen und kinderlosen Kläger in der Zeit vom 7. März 2005 bis zum Ende der Ausbildung am 19. Juni 2007 68 vom Hundert des nach § 48 SGB IX maßgebenden bzw. des nach § 50 SGB IX angepassten Betrages. Daraus ergibt sich ein anfänglicher Zahlbetrag von 30,82 EUR je Kalendertag. Die Berechnungsgrundlage wird jedoch jeweils ein Jahr nach Ablauf des Bemessungszeitraums nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 und 2 SGB IX, hier also zum 1. März 2006 und 1. März 2007, angepasst. Der Anpassungsfaktor betrug für den ersten Stichtag 1,0003 und für den zweiten 1,0035 (Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 17. Mai 2005, BAnz Nr. 98 S. 8074 und vom 26. Mai 2006, BAnz Nr. 105 S. 4206), was zu einer Berechnungsgrundlage von 45,33 EUR ab dem 1. März 2006 und von 45,49 EUR ab dem 1. März 2007 führt. Dies berücksichtigend beträgt das Übergangsgeld je Kalendertag für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007 30,83 EUR und für die Zeit vom 1. März bis zum 19. Juni 2007 30,93 EUR. Für die Zeit vom 20. Juni 2007 bis zum 19. September 2007 schließlich beträgt das Übergangsgeld gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB IX 60 vom Hundert des sich aus § 48 SGB IX ergebenden Betrages, also 27,19 EUR. Die Berechnungsgrundlage ist in diesem Fall in ihrer ursprünglichen Höhe ohne zwischenzeitliche Anpassungen zu berücksichtigen, denn auf § 50 SGB IX wird in § 51 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nicht verwiesen. Darin liegt kein Redaktionsversehen, sondern eine bewusste Abkehr von der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Teilsatz des Gesetzes zur Angleichung der Leistungen in der Rehabilitation, die zum 30. Juni 2001 außer Kraft getreten ist. Alle genannten Beträge liegen über den von der Beklagten bewilligten, erreichen indessen aus den genannten Gründen nicht den vom Kläger selbst errechneten. Die Berufung konnte deshalb nicht in vollem Umfang Erfolg haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Übergangsgeld für den Zeitraum 7. März 2005 bis 19. September 2007. Der Kläger ist 1967 geboren worden, war im streitigen Zeitraum ledig und hatte keine Kinder. In der DDR erlernte er von 1984 bis 1987 den Beruf des Facharbeiters für Betriebs- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und erwarb den entsprechenden Abschluss. Vom 14. bis zum 18. März 1988 (40 Stunden) nahm er an einem Lehrgang "Elektrizitätsmesstechnik I" bei der Kammer der Technik der DDR teil, vom 26. April bis zum 14. Mai 1993 (160 Unterrichtsstunden) an einem Aufbaulehrgang zum Techniker für speicherprogrammierbare Steuerungen bei der AEG. Im erlernten Beruf war er bis 1995 tätig. Danach war er von Dezember 1995 bis 30. September 2000 als Elektroninstallateur beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers. Die Entlohnung erfolgte nach dem Tarifvertrag des Elektrohandwerks in Berlin-Brandenburg, Tarifgruppe E6 (Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnissen in einem einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebiet), bei einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden. Die Tätigkeit des Klägers umfasste die fachtypischen Arbeiten eines Elektroinstallateurs (Arbeitgeberauskunft vom 4. August 2005). Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses war der Kläger zunächst arbeitslos gemeldet. Im Mai 2001 erlitt er bei einem Privatunfall eine Verletzung, die zur Folge hatte, dass er als Elektroinstallateur dauerhaft nicht mehr leistungsfähig war. Im Februar 2002 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von medizinischen und berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (Teilhabe), im November 2002 außerdem die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Bis einschließlich Februar 2002 hatte der Kläger mehr als 180 Monate an Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt.
Nachdem er Rentenansprüche auch im Klageweg erfolglos geltend gemacht hatte (rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2004 – S 22 RJ 1066/03), bewilligte ihm die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zunächst nahm der Kläger im Jahr 2004 an einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung teil. Vom 7. März bis zum 17. Juni 2005 folgte ein Reha-Vorbereitungslehrgang, der im Berufsförderungswerk (BFW) Brandenburg in M durchgeführt wurde und daran anschließend, ebenfalls beim BFW Brandenburg, ab 20. Juni 2005 die Ausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen, die der Kläger am 19. Juni 2007 erfolgreich abschloss. Danach war er wenigstens bis zum 19. September 2007 arbeitslos gemeldet ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Durch Bescheid vom 3. Mai 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld ab dem 7. März 2005 für die Dauer der Leistungen zur Teilhabe in Höhe von kalendertäglich 21,71 EUR. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte berechne die Leistung unzutreffend für einen Gesellen im ersten Arbeitsjahr und lasse auch die gesetzliche Mindestentlohnung außer acht). Der Lohn müsse seinem Lebensalter entsprechen, seine Lohngruppe sei die "L7" nach "IG-Metall-Tarif" gewesen. Durch Bescheid vom 17. Juni 2005 half die Beklagte dem Widerspruch der Sache nach teilweise ab und bewilligte dem Kläger nun ab dem 7. März 2005 für die Dauer der Leistungen zur Teilhabe Übergangsgeld in Höhe von anfangs kalendertäglich 25,20 EUR. Den Betrag errechnete sie anhand der Entgeltgruppe E6 des Entgelttarifvertrags für die Elektrohandwerke, die dem Fachverband Elektrotechnische Handwerke Berlin/Brandenburg angeschlossen waren. Aus diesem Tarifvertrag ergab sich bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 7,8 Stunden ab 1. Mai 2003 bis auf Weiteres ein stündlicher Gesamttariflohn von 9,59 EUR sowie ein Anspruch auf eine jährliche Einmalzahlung (Summe aus Urlaubsgeld und Sonderzahlung) von insgesamt 1.077,15 EUR (nach Tabelle 4.2 des Tarifvertrags, gültig vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005, für Beschäftigte ab dem 5. Beschäftigungsjahr). Für die Berechnung im einzelnen wird auf die Anlage 1 zu dem Bescheid vom 17. Juni 2005 Bezug genommen. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und vertrat weiterhin die Auffassung, dass ein zu niedriges Arbeitsentgelt der Berechnung zugrunde gelegt werde. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26. September 2005 zurück. Die Berechnung entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er einen Anspruch auf Übergangsgeld von 34,29 EUR je Kalendertag habe. Die Leistung sei auf der Grundlage des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, in der ab 1. März 2005 geltenden Fassung zu gewähren. Die Tarifverträge für diesen Industriebereich seien für sein letztes Arbeitsverhältnis in seinem Ausbildungsberuf maßgeblich gewesen. In seinem Ausbildungsberuf verfüge er über wesentlich mehr berufliche Fähigkeiten und Erfahrungen als in dem ab 1995 ausgeübten Beruf des Elektroinstallateurs. Das spiegele sich auch in der Berufsklassenzahl 3315 (Energieelektroniker-Betriebstechnik in der Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik) wider, unter er während seiner Arbeitslosigkeit geführt worden sei. Nach dem Tarifvertrag sei er der Lohngruppe 7 zuzuordnen, entsprechend einem Monatsentgelt von 2.234,- EUR und einem Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe von (wenigstens) 50 % des Monatsentgelts. Zum Beleg seiner Berechnung hat der Kläger Kopien verschiedener Unterlagen vorgelegt, die Auskunft über die Berechnungsfaktoren des Tariflohns in der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg ab 1. März 2005 geben. Abgesehen davon habe die Beklagte auch einen zu niedrigen Tariflohn im Elektrohandwerk angesetzt, da sein letzter Arbeitgeber in seiner Auskunft an die Beklagte einen Stundenlohn von 9,80 EUR angegeben habe. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Tarifvertrag für das Elektrohandwerk anzuwenden, die Einstufung des Klägers in die Entgeltgruppe E6 dieses Tarifvertrags richtig und die Berechnung des Übergangsgeldes dementsprechend nicht zu beanstanden sei. Auf Grund der gesetzlich vorgesehenen Anpassungen hatte die Beklagte unterdessen Übergangsgeld ab 1. März 2006 in Höhe von kalendertäglich 25,21 EUR und ab 1. März 2007 von 25,30 EUR geleistet. Vom 20. Juni bis zum 19. September 2007 gewährte sie schließlich Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 22,32 EUR. Durch Urteil vom 24. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die tariflichen Regelungen für das Elektrohandwerk für die Berechnung des Unterhaltsgeldes herangezogen hätten. Nach mehr als 5jähriger Tätigkeit als Elektroinstallateur sei davon auszugehen gewesen, dass sich der Kläger in diesem Berufsbild eingerichtet habe. Die Qualifikationsbeschreibung der Arbeitsverwaltung habe keine rechtliche Bedeutung. Ebenso wenig sei zu erkennen, dass der Tariflohn im Bereich des Elektrohandwerks 9,80 EUR je Stunde in der Vergütungsgruppe E6 betragen habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter und wiederholt hierzu die Begründung aus dem Verfahren erster Instanz.
Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 7. März 2005 bis einschließlich 19. September 2007 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 34,29 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Eine Leistungsbemessung nach einem Industrie-Tarifvertrag sei nicht möglich, da der Kläger zuletzt im Handwerk tätig gewesen sei. Er könne sich nicht den "optimalen" Tarifvertrag auswählen. Der Senat hat die Definitionen für die Lohngruppen 6 und 7 des Lohntarifs für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg sowie die Anlage 2 zum Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, vom 20. Februar 2004 in das Verfahren eingeführt. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf höheres Übergangsgeld. Das Anfechtungsbegehren der erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) hat der Kläger zutreffend auf den Bescheid vom 17. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 begrenzt. Einer weiteren Anfechtung des Bescheides vom 3. Mai 2005 bedurfte es nicht, weil dieser durch den Bescheid vom 17. Juni 2005, der – entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung – gemäß § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 3. Mai 2005 geworden war, in vollem Umfang beseitigt worden war. Da der Kläger eine noch höhere Leistung anstrebt als in dem Bescheid vom 17. Juni 2005 zuerkannt, bestand für eine Anfechtung des Bescheides vom 3. Mai 2005 kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hatte während der Zeit vom 7. März 2005 bis zum 19. Juni 2007, in der er von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt eines Reha-Vorbereitungslehrgangs und einer beruflichen Ausbildung erhielt, dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übergangsgeld erfüllt (§ 20 Nr. 1 i. V. mit §§ 13 Abs. 1, 16, 26 Abs. 1 SGB VI und § 33 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX]; zur "materiell-konstitutiven Wirkung" der Bewilligung einer Maßnahme – noch zum insoweit gleichlautenden Recht der Reichsversicherungsordnung - BSG, Urteil vom 29. November 1985 – 4a RJ 85/84). Ebenso hatte er einen Anspruch in der Zeit zwischen dem Ende des Reha-Vorbereitungslehrgangs und dem Beginn der Ausbildung (Samstag, 18. Juni 2005 und Sonntag, 19. Juni 2005; § 26 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b SGB VI) und schließlich ebenfalls vom 20. Juni bis zum 19. September 2007 ("nachgehendes Übergangsgeld"), da er in dieser Zeit arbeitslos gemeldet war, ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben (§ 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes bemisst sich für alle Anspruchszeiträume beim Kläger nach § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. mit § 48 SGB IX, weil der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen am 7. März 2005 länger als drei Jahre zurücklag. Bemessungszeitraum ist der letzte vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens die letzten abgerechneten vier Wochen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der letzte Bemessungszeitraum in diesem Sinne hatte beim Kläger bereits am 30. September 2000 geendet. Nach § 48 SGB IX wird die Berechnungsgrundlage während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt (Satz 1). Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen (Satz 2). Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt (Satz 3). Die Leistungen an den Kläger begannen am 7. März 2005, so dass gemäß § 48 Satz 2 SGB IX auf ein Arbeitsentgelt für Februar 2005 abzustellen ist. Der ab 1. März 2005 gültige Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, den der Kläger angewendet wissen will, kann deswegen von vornherein nicht die Bemessungsgrundlage bestimmen. Die Kriterien zur Beantwortung der Frage, ob das Arbeitsentgelt nach einem Tarifvertrag zu bemessen ist, ergeben sich insoweit aus § 48 Satz 1 SGB IX, als auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers abzustellen ist, und im übrigen aus § 48 Satz 2 SGB IX. Der Kläger hatte im Monat Februar 2005 seinen Wohnsitz in dem Teil Berlins, in dem bis zum 2. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt. Ob an seinem Wohnsitz ein Tarifvertrag galt, der eine dem § 48 Satz 2 SGB IX entsprechende Beschäftigung erfasst, richtet sich – entgegen der von der Beklagten offenbar vertretenen Auffassung – nicht vorrangig nach der zuletzt ausgeübten Beschäftigung. Ein entsprechendes Kriterium enthält das Gesetz weder ausdrücklich noch sinngemäß. Abzustellen ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf eine "Beschäftigung", welche anhand der Kriterien "berufliche Fähigkeiten", "bisherige berufliche Tätigkeit" und "Lebensalter" zu bestimmen ist. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Branche wird nicht gemacht. Die Einschränkung lässt sich auch nicht damit begründen, dass das fiktiv anzusetzende Arbeitsentgelt an die Stelle des zuletzt tatsächlich erzielten treten soll. Indem der Gesetzgeber die fiktive Berechnung vorsieht, bringt er zum Ausdruck, dass die zuletzt konkret ausgeübte Beschäftigung gerade keine absolute Bedeutung mehr hat, sondern dass es auf die Verwertbarkeit der im Berufsleben erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ankommt. Eine "Einschränkung" auf einen bestimmten Tarifvertrag kann sich allenfalls daraus ergeben, dass die gesetzlich ausdrücklich genannten Kriterien zu der Erkenntnis führen, dass überhaupt nur der Einsatz in einer bestimmten Branche in Betracht kommt. Stehen dagegen Beschäftigungen im Geltungsbereich mehrerer örtlich und sachlich gültiger Tarifverträge zur Wahl – was aufgrund des in Deutschland geltenden Prinzips der Tarifeinheit (s. stellvertretend dazu BAGE 114, 186) ohne Weiteres möglich ist – dann ist der günstigste Tarifvertrag anzuwenden (so auch Dalichau in Wiegand, SGB IX, § 48 Rz. 17; für die "fiktive" Berechnung des Arbeitslosengeldes das BSG in ständiger Rechtsprechung, s. BSG SozR 4-4300 § 200 Nr. 1 und SozR 4100 § 112 Nr. 42). Keine Bedenken bestehen vor diesem Hintergrund dagegen, im vorliegenden Fall den Tariflohn für die Lohngruppe 6 der Arbeiter in der Metall- und Elektronindustrie in Berlin und Brandenburg heranzuziehen. Die Lohngruppe ist mit "schwierige Facharbeiten, die besondere Fähigkeiten und langjährige Berufserfahrung verlangen" umschrieben. Sie setzt zunächst eine Ausbildung in einem Facharbeiterberuf voraus, denn sie ist über der "Ecklohngruppe" 5 des Tarifvertrags angesiedelt (s. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. September 2006 – L 6 RJ 53/03). Es kann offen bleiben, ob für die Qualifizierung als Facharbeiter auf den vom Kläger erlernten Beruf oder auf den zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten abzustellen ist, den der Kläger nach Angaben seines Arbeitgebers vollwertig ausgeübt hat. Denn nach der Terminologie der Bundesrepublik Deutschland ist der Berufsabschluss des Klägers dem eines Elektronikers für Automatisierungstechnik gleichzusetzen. Dieser Ausbildungsabschluss stellt aber wiederum einen Zugangsberuf für den (nicht mehr existenten) Ausbildungsberuf des Elektroinstallateurs dar, der eine Ausübung der Gesamttätigkeit dieses Berufs in der Regel nach kurzer Einarbeitung erlaubt (Quellen: zum Ausbildungsberuf des Klägers: infobub.arbeitsagentur.de/berufe/docroot/r2/blobs/pdf/archiv/29353.pdf, zum Elektroinstallateur: infobub.arbeitsagentur.de/berufe/docroot/r2/blobs/pdf/archiv/2728.pdf). Von daher folgerichtig war der Kläger in seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits in eine Tarifgruppe eingruppiert, die eine mehrjährige Berufspraxis im Ausbildungsberuf erforderte. Da der Kläger bei Beendigung seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits 13 Jahre seiner Ausbildung entsprechend berufstätig war, verfügt er auch über die für die Lohngruppe notwendige langjährige Berufserfahrung, die ihn dazu befähigt, selbst schwierige Facharbeiten auszuführen. Seine besonderen Fähigkeiten ergeben sich schließlich daraus, dass er über seinen Ausbildungsberuf hinaus Fortbildungen absolviert und sich außerdem die Kenntnisse angeeignet hat, die ihn zur vollwertigen Ausübung des Berufs eines Elektroinstallateurs befähigten. Nicht überzeugen konnte sich der Senat dagegen davon, dass der Kläger für eine nach der Lohngruppe 7 vergütete Beschäftigung in Betracht käme. Diese definiert sich durch die Verrichtung besonders schwieriger und hochwertiger Facharbeiten, die an das fachliche Können und Wissen besonders hohe Anforderungen stellen sowie Selbständigkeit und hohes Verantwortungsbewusstsein voraussetzen. Sie ist also aus den Tätigkeiten, die einen Ausbildungsabschluss voraussetzen, deutlich herausgehoben. Selbst wenn der Kläger nach dieser Lohngruppe bis 1995 offenbar bereits einmal vergütet worden ist, so bedeutet das nicht, dass er den Anforderungen auch noch bezogen auf den maßgeblichen Monat Februar 2005 entspräche. Dies im besonderen deshalb nicht, weil Arbeiten, die an das fachliche Können und Wissen besondere Anforderungen stellen, eine ständige Aktualisierung der beruflich notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, um mit dem technischen Fortschritt und etwaigen Veränderungen der Arbeitsmethoden Schritt halten zu können. Dafür ist beim Kläger nichts ersichtlich. Aus welchem Grund der Kläger – wie die Beklagte offenbar meint – nur im Bereich des Handwerks in der Lage sein sollte, seine durch Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten einzusetzen, erschließt sich dagegen nicht. Die Anwendung des Lohntarifvertrags für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, vom 20. Februar 2004, der den Tariflohn für den Zeitraum 1. März 2004 bis einschließlich Februar 2005 festlegte, führt zu einem höheren Übergangsgeld. Der Tariflohn war regelmäßig als Monatsbetrag auszuzahlen und betrug für die Lohngruppe 6 2.008,- EUR. In Anwendung des § 48 Satz 1 SGB IX ergibt dies auf das Jahr bezogen einen Betrag von 2008 x 12 = 24.096,- EUR. Diesem Betrag ist der (Mindest-)Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 50 % eines Monatslohns, somit 1.004,- EUR hinzuzurechen. Der Jahresbetrag beläuft sich somit auf 25.100,- EUR. 65 vom Hundert hieraus berechnen sich mit 16.315,- EUR, die gemäß § 48 Satz 3 SGB IX nach Division durch 360 eine Berechnungsgrundlage von 45,32 EUR je Kalendertag ergeben. Das Übergangsgeld beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB IX für den ledigen und kinderlosen Kläger in der Zeit vom 7. März 2005 bis zum Ende der Ausbildung am 19. Juni 2007 68 vom Hundert des nach § 48 SGB IX maßgebenden bzw. des nach § 50 SGB IX angepassten Betrages. Daraus ergibt sich ein anfänglicher Zahlbetrag von 30,82 EUR je Kalendertag. Die Berechnungsgrundlage wird jedoch jeweils ein Jahr nach Ablauf des Bemessungszeitraums nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 und 2 SGB IX, hier also zum 1. März 2006 und 1. März 2007, angepasst. Der Anpassungsfaktor betrug für den ersten Stichtag 1,0003 und für den zweiten 1,0035 (Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 17. Mai 2005, BAnz Nr. 98 S. 8074 und vom 26. Mai 2006, BAnz Nr. 105 S. 4206), was zu einer Berechnungsgrundlage von 45,33 EUR ab dem 1. März 2006 und von 45,49 EUR ab dem 1. März 2007 führt. Dies berücksichtigend beträgt das Übergangsgeld je Kalendertag für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007 30,83 EUR und für die Zeit vom 1. März bis zum 19. Juni 2007 30,93 EUR. Für die Zeit vom 20. Juni 2007 bis zum 19. September 2007 schließlich beträgt das Übergangsgeld gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB IX 60 vom Hundert des sich aus § 48 SGB IX ergebenden Betrages, also 27,19 EUR. Die Berechnungsgrundlage ist in diesem Fall in ihrer ursprünglichen Höhe ohne zwischenzeitliche Anpassungen zu berücksichtigen, denn auf § 50 SGB IX wird in § 51 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nicht verwiesen. Darin liegt kein Redaktionsversehen, sondern eine bewusste Abkehr von der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Teilsatz des Gesetzes zur Angleichung der Leistungen in der Rehabilitation, die zum 30. Juni 2001 außer Kraft getreten ist. Alle genannten Beträge liegen über den von der Beklagten bewilligten, erreichen indessen aus den genannten Gründen nicht den vom Kläger selbst errechneten. Die Berufung konnte deshalb nicht in vollem Umfang Erfolg haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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