Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 13066/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1511/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür maßgeblichen §§ 73a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor.
Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend.
Vorliegend hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinn verneint. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG a.a.O. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Demnach ist ausgehend vom für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9.
Auflage 2008, § 73 a Rn. 7a).
Dies zugrunde gelegt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, der Klage die hinreichenden Erfolgsaussichten abzusprechen. Denn soweit sich der Kläger bei verständiger Würdigung seines Klageschriftsatzes vom 10. April 2008 gegen die Verpflichtung wendet, aufgrund der
Eingliederungsvereinbarung und eines Vermittlungsvorschlags vom 10. April 2008 von Mai bis Oktober 2008 einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) bei der B gGmbH nachgehen zu müssen, erscheint die Klage von vornherein unzulässig.
Ausgehend vom klägerischen Begehren kommt bei der nach § 123 SGG gebotenen sachdienlichen Auslegung unter Würdigung des Gesamtvorbringens nur eine auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des auf der Eingliederungsvereinbarung beruhenden Vermittlungsvorschlags gerichtete Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht. Es mangelt indes an der erforderlichen Erfüllung aller besonderen Sachurteilsvoraussetzungen. Der Feststellungsklage steht die so genannte Subsidiarität (Nachrangigkeit) entgegen, das heißt, dass die Feststellung hier nicht begehrt werden kann, weil der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage wahren kann. Auch wenn § 55 SGG eine so verstandene Subsidiarität nicht ausdrücklich ausspricht, gilt dieser Grundsatz auch im sozialgerichtlichen Verfahren, um die Belastung der Sozialgerichte mit überflüssigen Klagen zu vermeiden, zu welchen es kommen kann, weil das Feststellungsurteil nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten in der Regel einen wirksameren Rechtsschutz bewirken (allgemeine Meinung; etwa Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 55 Rn. 19). Subsidiarität ist in denjenigen Fällen gegeben, in welchen der Kläger etwa eine Gestaltungsklage erheben kann und kein weitergehendes
Feststellungsinteresse hat (Keller, a.a.O., Rn. 19a). Dies zugrunde gelegt, erscheint die Feststellungsklage vorliegend gegenüber einer unmittelbar rechtsgestaltenden Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG nachrangig, mit welcher der Kläger - wirksamer als mit einer bloßen Feststellung – die gerichtliche Aufhebung einer Sanktion erwirken kann, welche der Beklagte gegebenenfalls auf die Weigerung des Klägers stützt, der hier in Rede stehenden Arbeitsgelegenheit nachzugehen. Da sich der Kläger jedenfalls ausgehend von seinem Gesamtvorbringen nur gegen die in seiner Klageschrift konkret bezeichnete MAE wendet, liegt auch nichts für ein weitergehendes Feststellungsinteresse vor, welches die Erhebung einer Feststellungsklage rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 177 SGG.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür maßgeblichen §§ 73a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor.
Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend.
Vorliegend hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinn verneint. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG a.a.O. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Demnach ist ausgehend vom für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9.
Auflage 2008, § 73 a Rn. 7a).
Dies zugrunde gelegt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, der Klage die hinreichenden Erfolgsaussichten abzusprechen. Denn soweit sich der Kläger bei verständiger Würdigung seines Klageschriftsatzes vom 10. April 2008 gegen die Verpflichtung wendet, aufgrund der
Eingliederungsvereinbarung und eines Vermittlungsvorschlags vom 10. April 2008 von Mai bis Oktober 2008 einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) bei der B gGmbH nachgehen zu müssen, erscheint die Klage von vornherein unzulässig.
Ausgehend vom klägerischen Begehren kommt bei der nach § 123 SGG gebotenen sachdienlichen Auslegung unter Würdigung des Gesamtvorbringens nur eine auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des auf der Eingliederungsvereinbarung beruhenden Vermittlungsvorschlags gerichtete Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht. Es mangelt indes an der erforderlichen Erfüllung aller besonderen Sachurteilsvoraussetzungen. Der Feststellungsklage steht die so genannte Subsidiarität (Nachrangigkeit) entgegen, das heißt, dass die Feststellung hier nicht begehrt werden kann, weil der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage wahren kann. Auch wenn § 55 SGG eine so verstandene Subsidiarität nicht ausdrücklich ausspricht, gilt dieser Grundsatz auch im sozialgerichtlichen Verfahren, um die Belastung der Sozialgerichte mit überflüssigen Klagen zu vermeiden, zu welchen es kommen kann, weil das Feststellungsurteil nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten in der Regel einen wirksameren Rechtsschutz bewirken (allgemeine Meinung; etwa Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 55 Rn. 19). Subsidiarität ist in denjenigen Fällen gegeben, in welchen der Kläger etwa eine Gestaltungsklage erheben kann und kein weitergehendes
Feststellungsinteresse hat (Keller, a.a.O., Rn. 19a). Dies zugrunde gelegt, erscheint die Feststellungsklage vorliegend gegenüber einer unmittelbar rechtsgestaltenden Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG nachrangig, mit welcher der Kläger - wirksamer als mit einer bloßen Feststellung – die gerichtliche Aufhebung einer Sanktion erwirken kann, welche der Beklagte gegebenenfalls auf die Weigerung des Klägers stützt, der hier in Rede stehenden Arbeitsgelegenheit nachzugehen. Da sich der Kläger jedenfalls ausgehend von seinem Gesamtvorbringen nur gegen die in seiner Klageschrift konkret bezeichnete MAE wendet, liegt auch nichts für ein weitergehendes Feststellungsinteresse vor, welches die Erhebung einer Feststellungsklage rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 177 SGG.
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