Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2830/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 291/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit zwischen den Beteiligten ist, ob Vorsorgeunterhalt bei der Höhe der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten, deren Mitglied die Klägerin ist, zu berücksichtigen ist.
Die im 1953 geborene Klägerin ist Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte und geht als solche einer geringfügigen Beschäftigung nach. Sie bezieht von der jetzigen Deutschen Rentenversicherung Bund Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da sie die gesetzliche Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt, ist sie seit dem Rentenbezug freiwilliges Mitglied der Beklagten. Die Klägerin bezog von ihrem geschiedenen Ehemann Elementarunterhalt in Höhe von 420,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 100,00 EUR monatlich; letzteren zahlte sie in eine Lebensversicherung ein.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2004 setzte die Beklagte die Beiträge fest und berücksichtigte auch den Vorsorgeunterhalt als beitragspflichtige Einnahme. Dies ergab, dass die Klägerin ab 1. Juli 2004 einen Krankenversicherungsbeitrag von 2.45,81 EUR und einen Pflegeversicherungs-beitrag von 31,91 EUR zu zahlen habe.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 14. Juli 2004, mit dem sie geltend machte, der Vorsorgeunterhalt diene nicht der laufenden Deckung des Lebensbedarfs und sei daher nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Während des Widerspruchverfahrens erließ die Beklagte den Bescheid vom 26. August 2005, mit dem ab 1. Juli 2005 der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % nach § 241 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - erhoben wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und vertrat die Auffassung, auch der Vorsorgeunterhalt bestimme die Einkommensverhältnisse der Versicherten und sei daher eine beitragspflichtige Einnahme. Der Zusatzbeitrag sei geltendes Recht.
Mit der am 14. Dezember 2005 beim Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und erneut vorgetragen, der Altersvorsorgeunterhalt stelle kein zum Verbrauch bestimmtes Einkommen dar und habe daher bei der Beitragsbemessung außer Betracht zu bleiben.
Der Zusatzbeitrag nach § 241 a SGB V sei verfassungswidrig, da er Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) II unberechtigt bevorzuge.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der Satzung der Beklagten gehörten alle sonstigen Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könnte, zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Diese Voraussetzung liege hier vor, da auch der Vorsorgeunterhalt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinflusse. Die Zweckbestimmung sei hierfür unerheblich. Dies ergebe sich aus dem das gesamte Beitragsbemessungsrecht beherrschenden Bruttoprinzip. § 241 a SGB V sei nicht verfassungswidrig, da für die Sonderbehandlung von Beziehern von Alg II sachliche Gründe sprächen; ihre Beiträge würden nicht von den Beitragszahlern, sondern aus öffentlichen Mitteln finanziert.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 12. April 2007, mit der das Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft wird.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 zu ändern und die Bescheide vom 22. Juni 2004 und 26. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2005 insoweit aufzuheben, als bei der Beitragseinstufung in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung der Vorsorgeunterhalt berücksichtigt und der Zusatzbeitrag von 0,9 % der Einnahmen erhoben wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Beitragseinstufung der Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide und der sie bestätigende Gerichtsbescheid verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da auch der Vorsorgeunterhalt zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder heranzuziehen ist und der Zusatzbeitrag vom 0,9 % keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Zulässige Klageart ist die (Teil-)Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, da durch die Aufhebung der Beitragsbescheide, insoweit die Klägerin diese rügt, ihr prozessuales Ziel unmittelbar erreicht würde (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28. September 1993 - 1 RK 34/92 -).
Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder werden nach § 240 Abs. 1 SGB V durch die Satzung geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V gilt für die Beitragsbemessung § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen zu bemessen sind.
Die Satzung der Beklagten regelt in dem § 22 Abs. 1 Satz 3, dass als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung gelten.
Diese Satzungsbestimmung und deren Anwendung auf Vorsorgeunterhaltsleistungen entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds wird auch durch seine Einnahmen zur Altersvorsorge bestimmt. Denn zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählen auch Aufwendungen für eine Altersvorsorge. Diese sind daher Teil des Lebensunterhalts. Der Vorsorgebedarf ist als Alterssicherung Teil des allgemeinen Lebensbedarfs, den jeder Versicherte in seine Lebensplanung einstellen muss. Auch aus dem Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 4 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - ergibt sich, dass der Ehegattenunterhalt den gesamten Lebensbedarfs einschließlich des Vorsorgeunterhalts erfasst. Dies zeigt, dass auch der Gesetzgeber die Altersvorsorge als Teil des Lebensunterhaltes ansieht.
Somit ist der Vorsorgeunterhalt Teil der beitragspflichtigen Einnahmen.
Eine andere Regelung wäre auch schwer mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar, da bei Arbeitnehmern nach dem Bruttoprinzip, welches im Sozialversicherungsrecht gilt, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls, da sie vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen erfasst werden, der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden. Für eine Ungleichbehandlung dahingehend, dass bei freiwilligen Mitgliedern, die Vorsorgeunterhalt beziehen, die Aufwendungen für die Altersvorsorge im Gegensatz hierzu außer Betracht blieben, wäre kein sachlicher Grund ersichtlich. Bezieher von Vorsorgeunterhalt würden dann ungerechtfertigt gegenüber Arbeitnehmern privilegiert. Gleiches gälte gegenüber freiwillig Versicherten, die keinen Vorsorgeunterhalt beziehen, aber freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise Vertragspartner eines Versicherungsunternehmens für Altersvorsorgeleistungen sind. Auch solche Versicherte würden gegenüber Beziehern von Vorsorgeunterhalt wie der Klägerin privilegiert, ohne dass ein rechtfertigender Grund ersichtlich ist.
In Bezug auf die Differenzierung in § 241 a SGB V für den Zusatzbeitrag von 0,9 % ist ein Differenzierungsgrund ersichtlich, der die Ungleichbehandlung von Beziehern von Alg II und anderen gesetzlich Krankenversicherten im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens rechtfertigt: Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass bei dieser Personengruppe nicht auf die Leistungsfähigkeit der Mitglieder abgestellt wird, sondern dass es sich um eine staatliche Transferleistung handelt, die aus Steuergeldern finanziert wird. Wenn der Gesetzgeber der Auffassung ist, bei dieser Personengruppe sei es nicht gerechtfertigt, dass aus Steuergeldern ein Sicherungsbeitrag zur dauerhaften Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet wird, so werden zwei unterschiedliche Personengruppen und zwei unterschiedliche Sachverhalte ungleich behandelt.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der im § 120 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe ersichtlich.
Tatbestand:
Im Streit zwischen den Beteiligten ist, ob Vorsorgeunterhalt bei der Höhe der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten, deren Mitglied die Klägerin ist, zu berücksichtigen ist.
Die im 1953 geborene Klägerin ist Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte und geht als solche einer geringfügigen Beschäftigung nach. Sie bezieht von der jetzigen Deutschen Rentenversicherung Bund Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da sie die gesetzliche Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt, ist sie seit dem Rentenbezug freiwilliges Mitglied der Beklagten. Die Klägerin bezog von ihrem geschiedenen Ehemann Elementarunterhalt in Höhe von 420,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 100,00 EUR monatlich; letzteren zahlte sie in eine Lebensversicherung ein.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2004 setzte die Beklagte die Beiträge fest und berücksichtigte auch den Vorsorgeunterhalt als beitragspflichtige Einnahme. Dies ergab, dass die Klägerin ab 1. Juli 2004 einen Krankenversicherungsbeitrag von 2.45,81 EUR und einen Pflegeversicherungs-beitrag von 31,91 EUR zu zahlen habe.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 14. Juli 2004, mit dem sie geltend machte, der Vorsorgeunterhalt diene nicht der laufenden Deckung des Lebensbedarfs und sei daher nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Während des Widerspruchverfahrens erließ die Beklagte den Bescheid vom 26. August 2005, mit dem ab 1. Juli 2005 der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % nach § 241 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - erhoben wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und vertrat die Auffassung, auch der Vorsorgeunterhalt bestimme die Einkommensverhältnisse der Versicherten und sei daher eine beitragspflichtige Einnahme. Der Zusatzbeitrag sei geltendes Recht.
Mit der am 14. Dezember 2005 beim Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und erneut vorgetragen, der Altersvorsorgeunterhalt stelle kein zum Verbrauch bestimmtes Einkommen dar und habe daher bei der Beitragsbemessung außer Betracht zu bleiben.
Der Zusatzbeitrag nach § 241 a SGB V sei verfassungswidrig, da er Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) II unberechtigt bevorzuge.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der Satzung der Beklagten gehörten alle sonstigen Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könnte, zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Diese Voraussetzung liege hier vor, da auch der Vorsorgeunterhalt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinflusse. Die Zweckbestimmung sei hierfür unerheblich. Dies ergebe sich aus dem das gesamte Beitragsbemessungsrecht beherrschenden Bruttoprinzip. § 241 a SGB V sei nicht verfassungswidrig, da für die Sonderbehandlung von Beziehern von Alg II sachliche Gründe sprächen; ihre Beiträge würden nicht von den Beitragszahlern, sondern aus öffentlichen Mitteln finanziert.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 12. April 2007, mit der das Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft wird.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 zu ändern und die Bescheide vom 22. Juni 2004 und 26. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2005 insoweit aufzuheben, als bei der Beitragseinstufung in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung der Vorsorgeunterhalt berücksichtigt und der Zusatzbeitrag von 0,9 % der Einnahmen erhoben wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Beitragseinstufung der Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide und der sie bestätigende Gerichtsbescheid verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da auch der Vorsorgeunterhalt zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder heranzuziehen ist und der Zusatzbeitrag vom 0,9 % keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Zulässige Klageart ist die (Teil-)Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, da durch die Aufhebung der Beitragsbescheide, insoweit die Klägerin diese rügt, ihr prozessuales Ziel unmittelbar erreicht würde (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28. September 1993 - 1 RK 34/92 -).
Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder werden nach § 240 Abs. 1 SGB V durch die Satzung geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V gilt für die Beitragsbemessung § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen zu bemessen sind.
Die Satzung der Beklagten regelt in dem § 22 Abs. 1 Satz 3, dass als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung gelten.
Diese Satzungsbestimmung und deren Anwendung auf Vorsorgeunterhaltsleistungen entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds wird auch durch seine Einnahmen zur Altersvorsorge bestimmt. Denn zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählen auch Aufwendungen für eine Altersvorsorge. Diese sind daher Teil des Lebensunterhalts. Der Vorsorgebedarf ist als Alterssicherung Teil des allgemeinen Lebensbedarfs, den jeder Versicherte in seine Lebensplanung einstellen muss. Auch aus dem Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 4 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - ergibt sich, dass der Ehegattenunterhalt den gesamten Lebensbedarfs einschließlich des Vorsorgeunterhalts erfasst. Dies zeigt, dass auch der Gesetzgeber die Altersvorsorge als Teil des Lebensunterhaltes ansieht.
Somit ist der Vorsorgeunterhalt Teil der beitragspflichtigen Einnahmen.
Eine andere Regelung wäre auch schwer mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar, da bei Arbeitnehmern nach dem Bruttoprinzip, welches im Sozialversicherungsrecht gilt, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls, da sie vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen erfasst werden, der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden. Für eine Ungleichbehandlung dahingehend, dass bei freiwilligen Mitgliedern, die Vorsorgeunterhalt beziehen, die Aufwendungen für die Altersvorsorge im Gegensatz hierzu außer Betracht blieben, wäre kein sachlicher Grund ersichtlich. Bezieher von Vorsorgeunterhalt würden dann ungerechtfertigt gegenüber Arbeitnehmern privilegiert. Gleiches gälte gegenüber freiwillig Versicherten, die keinen Vorsorgeunterhalt beziehen, aber freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise Vertragspartner eines Versicherungsunternehmens für Altersvorsorgeleistungen sind. Auch solche Versicherte würden gegenüber Beziehern von Vorsorgeunterhalt wie der Klägerin privilegiert, ohne dass ein rechtfertigender Grund ersichtlich ist.
In Bezug auf die Differenzierung in § 241 a SGB V für den Zusatzbeitrag von 0,9 % ist ein Differenzierungsgrund ersichtlich, der die Ungleichbehandlung von Beziehern von Alg II und anderen gesetzlich Krankenversicherten im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens rechtfertigt: Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass bei dieser Personengruppe nicht auf die Leistungsfähigkeit der Mitglieder abgestellt wird, sondern dass es sich um eine staatliche Transferleistung handelt, die aus Steuergeldern finanziert wird. Wenn der Gesetzgeber der Auffassung ist, bei dieser Personengruppe sei es nicht gerechtfertigt, dass aus Steuergeldern ein Sicherungsbeitrag zur dauerhaften Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet wird, so werden zwei unterschiedliche Personengruppen und zwei unterschiedliche Sachverhalte ungleich behandelt.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der im § 120 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe ersichtlich.
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