Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 25124/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2294/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Ihr ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG - i. V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der – bedürftigen – Klägerin hat ausreichende Aussicht auf Erfolg, und zwar schon deshalb, weil die von dem Sozialgericht (SG) vorzunehmende Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 17. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2007 zumindest in dem Umfang, als der Bescheid nur auf der Grundlage von § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und/oder Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V. mit den §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) rechtmäßig ergangen sein kann, eine Beurteilung der groben Fahrlässigkeit der Mutter als gesetzliche Vertreterin der im Aufhebungszeitraum noch minderjährigen Klägerin (vgl. § 278 Bürgerliches Gesetzbuch) voraussetzt. Soweit der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung demgegenüber allein auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X – wo grobe Fahrlässigkeit nicht vorausgesetzt wird - gestützt hat, hat er verkannt, dass jedenfalls die teilweise aufgehobenen Bewilligungsbescheide vom 20. Dezember 2005 und 29. Mai 2006 für den in den Aufhebungszeitraum fallenden Bewilligungsmonat Januar 2006 im Hinblick auf das von der Klägerin bezogene Erwerbseinkommen schon als anfänglich objektiv rechtswidrig anzusehen wären, sofern es sich insoweit um anrechenbares Einkommen oder Vermögen handeln sollte. Gleiches gälte auch für die Aufhebungsentscheidung im Übrigen, wenn die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 6. Juli 2005 Erwerbseinkommen bezogen hätte, wofür die eingereichten Verdienstbescheinigungen (Erwerbstätigkeit bereits seit 1. November 2004) sprechen. Zwar handelt es sich hierbei allenfalls um das Problem der "falschen" Rechtsgrundlage, die nichts daran ändert, dass das angerufene Gericht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen hat (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 66/01 R = SozR 3-1500 § 128 Nr 15 m. w. Nachw.). Das SG wird somit aber auch bei einem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen in jedem Fall das Vorliegen grober Fahrlässigkeit der Mutter der Klägerin zu prüfen haben, was die Anlegung eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabes erfordert (vgl. etwa BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R – veröffentlicht in juris – m. w. Nachw.).
Es wird daher anhand der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit der Mutter der Klägerin und ihres Einsichtsvermögens festzustellen sein, ob ihr der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der hierfür heranzuziehenden einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X) gemacht werden kann, sofern überhaupt von einem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen – die die Klägerin bestreitet – auszugehen ist. Hierzu bedarf es regelmäßig einer persönlichen Anhörung des oder der Betroffenen durch das Tatsachengericht. Bei summarischer Prüfung können dem Klagebegehren daher derzeit ausreichende Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Ihr ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG - i. V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der – bedürftigen – Klägerin hat ausreichende Aussicht auf Erfolg, und zwar schon deshalb, weil die von dem Sozialgericht (SG) vorzunehmende Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 17. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2007 zumindest in dem Umfang, als der Bescheid nur auf der Grundlage von § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und/oder Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V. mit den §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) rechtmäßig ergangen sein kann, eine Beurteilung der groben Fahrlässigkeit der Mutter als gesetzliche Vertreterin der im Aufhebungszeitraum noch minderjährigen Klägerin (vgl. § 278 Bürgerliches Gesetzbuch) voraussetzt. Soweit der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung demgegenüber allein auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X – wo grobe Fahrlässigkeit nicht vorausgesetzt wird - gestützt hat, hat er verkannt, dass jedenfalls die teilweise aufgehobenen Bewilligungsbescheide vom 20. Dezember 2005 und 29. Mai 2006 für den in den Aufhebungszeitraum fallenden Bewilligungsmonat Januar 2006 im Hinblick auf das von der Klägerin bezogene Erwerbseinkommen schon als anfänglich objektiv rechtswidrig anzusehen wären, sofern es sich insoweit um anrechenbares Einkommen oder Vermögen handeln sollte. Gleiches gälte auch für die Aufhebungsentscheidung im Übrigen, wenn die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 6. Juli 2005 Erwerbseinkommen bezogen hätte, wofür die eingereichten Verdienstbescheinigungen (Erwerbstätigkeit bereits seit 1. November 2004) sprechen. Zwar handelt es sich hierbei allenfalls um das Problem der "falschen" Rechtsgrundlage, die nichts daran ändert, dass das angerufene Gericht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen hat (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 66/01 R = SozR 3-1500 § 128 Nr 15 m. w. Nachw.). Das SG wird somit aber auch bei einem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen in jedem Fall das Vorliegen grober Fahrlässigkeit der Mutter der Klägerin zu prüfen haben, was die Anlegung eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabes erfordert (vgl. etwa BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R – veröffentlicht in juris – m. w. Nachw.).
Es wird daher anhand der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit der Mutter der Klägerin und ihres Einsichtsvermögens festzustellen sein, ob ihr der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der hierfür heranzuziehenden einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X) gemacht werden kann, sofern überhaupt von einem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen – die die Klägerin bestreitet – auszugehen ist. Hierzu bedarf es regelmäßig einer persönlichen Anhörung des oder der Betroffenen durch das Tatsachengericht. Bei summarischer Prüfung können dem Klagebegehren daher derzeit ausreichende Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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