L 32 AS 23/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 3444/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 23/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2008 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt H, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).

Die Erfolgschancen der Klage hier waren bis zur Erledigung nicht nur ganz entfernt: Wie die Klägerin zutreffend in der Beschwerdeschrift ausgeführt hat, bezweckte die Klage von Anfang an die Zusicherung zu einem Umzug in eine Wohnung, die ein Zusammenleben mit dem Sohn ermöglichen sollte. Die Beklagte hat also klaglos gestellt, so dass es billigem Ermessen entsprochen hätte, wenn sie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen gehabt hätte.

Unabhängig davon spricht auch einiges dafür, dass ein Umzug auch geboten gewesen ist im Hinblick auf die Spannungen mit Mitmietern, gerade wenn die Klägerin die Verursacherin der Streitigkeiten gewesen sein sollte, wie im Widerspruchsbescheid gemutmaßt wird (Stichwort Hundegebell).

Dass die Klage nicht - wie geboten - auf eine Zusicherung für einen Umzug in eine konkrete Wohnung gerichtet gewesen ist, ist jedenfalls hier unschädlich, weil die Klägerin selbst beim Beklagten ihre jetzige Wohnung benannt hatte.

Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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