Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 420/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 U 394/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1986 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach seiner am 14. Dezember 2000 getöteten Mutter (Versicherte).
Die 1964 geborene Versicherte war seit 01. Juli 1999 als Friseurin im P Nagelstudio - F beschäftigt. Am 14. Dezember 2000 gegen 18:35 Uhr wurde das Nagelstudio, in dem sie zu diesem Zeitpunkt tätig war, überfallen; die Versicherte wurde hierbei erschossen. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden.
Das Landgericht Berlin sprach den Ehemann der Versicherten mit Urteil vom 19. Dezember 2001, welches durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Oktober 2002 bestätigt wurde, vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord u. a. frei. Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dem Angeklagten habe eine Tatbeteiligung nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden können. Zwar stehe für die Kammer fest, dass der Angeklagte die Versicherte schon während des Zusammenlebens bedrohte und misshandelte und dass er sie insbesondere nach der Trennung wegen seiner Eifersucht verfolgte und mit dem Tod bedrohte, falls sie nicht zu ihm zurückkehre. Für die Kammer seien jedoch Zweifel verblieben, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt tatsächlich noch derart eifersüchtig gewesen sei, dass er den Tod seiner Frau gewünscht habe und deshalb ihre Ermordung in Auftrag gegeben habe. Diese Zweifel seien zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen. Auch ein anderes Tatmotiv habe die Kammer nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen können. Zusammenfassend ergebe sich aus den zahlreichen Zeugenaussagen, dass der Angeklagte im Spätherbst damit beschäftigt gewesen sei, mit seiner neuen Geliebten die gemeinsame Zukunft zu planen. Seine getrennt lebende Ehefrau habe dieser Zukunftsplanung nicht im Wege gestanden, so dass es wenig einleuchtend erscheine, dass der Angeklagte, der sich offensichtlich mit der Trennung von der Versicherten abgefunden habe, gleichzeitig ihre Tötung geplant habe. Es habe keine Verbindung zwischen dem Täter und dem Angeklagten hergestellt werden können. Der Täter habe bislang nicht ermittelt werden können. Die Kammer habe aus dem Tatbild nicht den Schluss ziehen können, dass die Versicherte das eigentliche Ziel des Anschlags gewesen sei. Fest stehe zwar, dass es sich bei der Tat nicht um einen Raubüberfall gehandelt habe, da der Täter unmittelbar nach der Aufforderung zur Herausgabe des Geldes schon das Feuer eröffnet habe. Auch die Verwendung einer Handgranate beim Verlassen des Nagelstudios sei für einen Raubüberfall untypisch. Die Tatsache, dass auch eine weitere Geschädigte von einer Kugel getroffen worden sei und eine Zeugin nur knapp von einer Kugel verfehlt worden sei sowie die Verwendung der Handgranate, lasse es aber auch möglich erscheinen, dass eine der beiden Zeuginnen oder das Nagelstudio an sich Ziel des Anschlags gewesen sei. Zwar hätten die Ermittlungen keine Anhaltspunkte für einen anderen Tathintergrund ergeben. Dieser lasse sich aber auch nicht vollständig ausschließen. Obwohl umfassende Ermittlungen geführt worden seien, hätten sich keine Anhaltspunkte für Bezüge zur organisierten Kriminalität oder Prostitution ergeben. Es sei auch geprüft worden, ob ein antisemitischer Hintergrund für die Tat in Betracht komme, da einige der Angestellten des Nagelstudios Juden seien, oder ob Bezüge zum Spielhallenmilieu vorlägen, da der Ehemann der Inhaberin des Nagelstudios Spielhallen betreibe. Auch dafür hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die Zeugen hätten bekundet, dass es nie Drohungen oder Schutzgelderpressungen gegenüber dem Nagelstudio gegeben habe. Letzte Zweifel, ob die Tat wirklich der Versicherten gegolten habe, hätten sich dadurch aber nicht ausräumen lassen.
Im Januar 2001 stellte der Kläger einen Antrag beim Versorgungsamt Berlin auf Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten. Das Versorgungsamt übersandte eine Kopie dieses Antrags an die Beklagte mit der Bitte zu prüfen, ob der Kläger Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe. Mit Bescheid vom 7. August 2001 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des tödlichen Unfalles der Versicherten vom 14. Dezember 2000 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Versicherte sei am 14. Dezember 2000 durch eine bisher unbekannte männliche Person während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Friseurin tödlich verletzt worden. Den vorliegenden Unterlagen zufolge sei die Versicherte gezielt im Auftrag des Ehemannes ums Leben gebracht worden. Das Tatmotiv liege allein im persönlichen Bereich des Täters und des Opfers, da sich die Versicherte von ihrem Ehemann habe scheiden lassen wollen und sich dieser mit der Trennung nicht einverstanden erklären wollte. Innerbetriebliche Umstände oder Verhältnisse als Ursache für den Tod der Versicherten lägen nicht vor. Der Tod der Versicherten sei daher dem unversicherten, privaten Lebensbereich zuzurechnen. Ein Arbeitsunfall liege somit nicht vor. Leistungen seien daher nicht zu gewähren.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 7. August 2001. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2006 die Rücknahme des Bescheides vom 7. August 2001 und damit die Gewährung von Leistungen ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, auch die Tatsache, dass der Ehemann der Versicherten vom Landgericht Berlin und dem Bundesgerichtshof wegen der ihm zur Last gelegten Taten freigesprochen worden sei, ändere nichts an der Bewertung. Unter Ausschöpfung aller Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts habe der erforderliche Vollbeweis dafür, dass die betriebliche Tätigkeit wesentliche Mitursache am Tod der Versicherten gewesen sei, nicht erbracht werden können. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die versicherte Tätigkeit Ursache für den Tod gewesen sei. Somit bleibe objektiv beweislos, dass die Versicherte am 14. Dezember 2000 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten habe. Das Landgericht Berlin sei eindeutig davon ausgegangen, dass kein Raubüberfall vorliege. Dies werde damit begründet, dass der Täter sofort, nachdem er etwas gerufen habe, geschossen habe. Unklar sei geblieben, was tatsächlich das Tatmotiv für den Überfall gewesen sei, das heiße, es habe nicht geklärt werden können, ob ein betriebsbedingtes Motiv vorgelegen habe oder ob die Versicherte nur zufälliges Opfer eines Überfalls geworden sei.
Das Sozialgericht Berlin hat auf die dagegen erhobene Klage hin die Beklagte mit Urteil vom 27. April 2007 verurteilt, dem Kläger Hinterbliebenenrente zu gewähren. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, zunächst habe die Kammer in Übereinstimmung mit den Beteiligten festzustellen gehabt, dass keine über das Strafverfahren hinausgehenden Ermittlungsmöglichkeiten bestünden. Folglich habe die Kammer mit ihrer eigenen Beweiswürdigung bei der Würdigung des im Strafverfahren ermittelten Sachverhalts anzusetzen. Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin stehe für die Kammer fest, dass die Ermordung der Versicherten durch ihren damaligen Ehemann nur noch eine theoretische Möglichkeit darstelle, für die sich ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte nicht gefunden hätten. Zum einen erscheine nicht recht nachvollziehbar, warum der Ehemann, der sich zur Zeit der Tat bereits wieder in einer neuen Beziehung befunden habe, der die Noch-Ehefrau nicht im Wege gestanden habe, sich entschlossen haben sollte, diese trotzdem zu beseitigen. Darüber hinaus stehe fest, dass der Ehemann die Tat nicht selbst begangen haben könne, da er sich zum Tatzeitpunkt in der Ukraine befunden habe. Zum anderen habe sich kein einziger Anhaltspunkt dafür finden lassen, dass der Ehemann der Getöteten tatsächlich einen Mörder gedungen habe. Weder habe sich eine Person feststellen lassen, die die Tat ausgeführt habe, noch hätten sich irgendwelche Hinweise ergeben, dass der Ehemann der getöteten Versicherten mit einer solchen Person in Kontakt gestanden haben könnte. Allein der Umstand, dass er zur Zeit der Trennung von der Versicherten Todesdrohungen ausgestoßen und die Versicherte bedrängt habe, reiche nicht aus, um ihm die Beteiligung an der Tat Monate später nachzuweisen. Damit stehe für die Kammer aber fest, dass die Tötung der Versicherten durch ihren Ehemann eine zum Anfang der Ermittlungen wohl nahe liegende Möglichkeit gewesen sei, die nach Durchführung des Strafverfahrens aber nach den tatsächlichen Umständen in weite Ferne gerückt sei. Bei der Würdigung des tatsächlichen Geschehens und seiner Motivation könne die Möglichkeit der Tötung durch den Ehemann nach Auffassung der Kammer nahezu ganz außer Betracht gelassen werden. Das umfangreiche Ermittlungsverfahren habe keine greifbaren Anhaltspunkte, abgesehen von den früheren Drohungen, erbracht, dass der Ehemann der Versicherten tatsächlich die Tat angestiftet habe. Dabei sei allgemein bekannt, dass eine Drohung aus Anlass einer Trennung, dem Partner etwas so Ernstes wie den Tod zuzufügen, selten in die Tat umgesetzt werde. Weiter stehe fest, dass sich auch kein anderes Motiv für den Überfall habe nachweisen lassen. Die polizeilichen Ermittlungen im Hinblick auf den Inhaber des Nagelstudios vor dem Hintergrund einer möglichen Tat im Spielhallenmilieu seien ebenso ergebnislos verlaufen wie Ermittlungen in Bezug auf das Prostituiertenmilieu. Auch eine antisemitische Straftat habe sich nicht nachweisen lassen. Folglich stehe nach Auffassung der Kammer fest, dass die Versicherte während ihrer Arbeit bei einem Überfall auf das Geschäft getötet worden sei. Angesichts des Umstandes, dass sich für den Überfall andere Motivationen nicht hätten feststellen lassen beziehungsweise nur als entfernte Möglichkeit bestünden, müsse die Kammer bei ihrer Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die innere Motivation des Täters tatsächlich auch einem Überfall auf das Geschäft entsprochen habe. Für nichts anderes ergebe sich im Rahmen der Beweiswürdigung ein Anhalt. Entfielen nach durchgeführten sorgfältigen Ermittlungen andere Motivationen, müsse nach Auffassung der Kammer vom Nahe liegenden ausgegangen werden, nämlich dass das sich als Überfall darstellende Ereignis tatsächlich auch ein Überfall gewesen sei. Dabei habe das Landgericht Berlin durchaus zu Recht ausgeführt, dass der äußere Anschein nicht üblich für einen Raubüberfall sei. Andererseits könnten auch hier nicht bekannte Gründe den Angreifer zum Absehen von seiner Geldforderung bewogen haben. Soweit sich die Beklagte auf ein Urteil des hessischen Landessozialgerichts berufe, sei der dortige Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Gegen das ihr am 29. Mai 2007 zugegangene Urteil hat die Beklagte am 11. Juni 2007 Berufung eingelegt und mit Schreiben vom 6. September 2007 unter anderem ausgeführt, sie gehe weiterhin davon aus, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Mitursache des Überfalls gewesen sei. Ein Arbeitsunfall lasse sich danach nicht feststellen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Kriminaloberkommissar M (hinsichtlich der Einzelheiten dieser Zeugenaussage wird auf Bl. 107/108 der Gerichtsakte verwiesen).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) sowie der Verwaltungsakten des Versorgungsamtes Berlin (Aktenzeichen ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Beklagte verurteilt, dem Kläger Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, denn die Versicherte ist durch einen Arbeitsunfall zu Tode gekommen.
Der Bescheid vom 7. August 2001 ist nach § 44 des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, denn nach dem Freispruch des Ehemannes der getöteten Versicherten muss entgegen der Auffassung der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die betriebliche Tätigkeit wesentliche Ursache des Tötungsdelikts gewesen ist.
Gemäß § 63 Abs. 1 des 7. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge des Versicherungsfalles eingetreten ist. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Um einen solchen Unfall handelt es sich zur Überzeugung des Senats bei dem Ereignis vom 14. Dezember 2000.
Die Versicherte war abhängig beschäftigt und befand sich zum Zeitpunkt des Überfalls an ihrer Arbeitsstätte, wobei sie grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Dieser Unfallversicherungsschutz entfällt nicht schon deshalb, weil die Versicherte einem Überfall, also einem vorsätzlichen Angriff, zum Opfer gefallen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es vielmehr bei der Frage, ob ein Überfall als Arbeitsunfall anzusehen ist, in der Regel entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers an (BSG Urteil vom 30. Juni 1998, Az. B 2 U 27/97 R, zitiert nach Juris; BSG Urteil vom 29. April 1980, Az. 2 RU 95/79, BSGE 50, 100, 104; BSG Urteil vom 29. Mai 1962, Az. 2 RU 170/59, BSGE 17, 75, 77; BSG Urteil vom 02. Juni 1959, Az. 2 RU 221/56, BSGE 10, 56, 60; BSG Urteil vom 10. Dezember 1957, Az. 2 RU 270/55, BSGE 6, 164, 167; so auch: Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 12. Februar 2008, Az. L 3 U 82/06, zitiert nach Juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 22. Juni 2006, Az. L 2 U 146/03, zitiert nach Juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 10. Juli 2003, Az. L 2 U 97/01, zitiert nach Juris; siehe auch Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, 12. Aufl., § 8 RdNr. 171 unter Stichwort "Überfall" m. w. N. aus Schrifttum und Rechtsprechung). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es unbedingt eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedarf, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen. Dieser Zusammenhang ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von vornherein grundsätzlich gegeben, sofern sich der Versicherte in seiner Arbeitsstätte befunden hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner habhaft werden kann. Dieser Zusammenhang verliert nur dann an Bedeutung, wenn die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind. Dann bedeutet das Antreffen des Versicherten an der Arbeitsstätte oft nur eine von vielen Gelegenheiten für den Angreifer, die verfeindete Person zu überfallen, die ihm genauso gut zu anderer Zeit an anderer Stelle erreichbar gewesen wäre. Mit der Erwägung, dass in diesen Fällen die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Versichertem vorherrschen und den Zusammenhang des Überfalls mit der versicherten Tätigkeit als rechtlich unwesentlich zurückdrängen, rechtfertigt sich in solchen Fällen die Versagung des Unfallversicherungsschutzes (BSG Urteil vom 30. Juni 1998, Az. B 2 U 27/97, zitiert nach Juris; BSG Urteil vom 29. Mai 1962, Az. 2 RU 95/79, BSGE 17, 75, 77 m. w. N.; Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 12. Februar 2008, Az. L 3 U 82/06, zitiert nach Juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 22. Juni 2006, Az. L 2 U 146/03, zitiert nach Juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 10. Juli 2003, Az. L 2 U 97/01, zitiert nach Juris).
Soweit die Beklagte sich bei der Ablehnung des Überfalls als Arbeitsunfall auf das Urteil des hessischen Landessozialgerichts vom 23. April 1997 (Aktenzeichen L 3 U 1168/94, veröffentlicht in Juris) beruft, das das BSG in seinem Urteil vom 30. Juni 1998 (Aktenzeichen B 2 U 27/97 R, veröffentlicht in Juris) bestätigt hat, übersieht sie, dass eine vergleichbare Fallkonstellation hier gerade nicht gegeben ist. In dem dort zu Grunde liegenden Fall konnte zwar ebenfalls kein Täter ermittelt werden, aus den Tatumständen ergab sich aber, dass alle möglichen Tatmotive der unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Opfers im Tempelverein der P und den dortigen Auseinandersetzungen zu suchen waren. Das Bundessozialgericht hat in dem genannten Urteil gerade ausgeführt, dass, wenn ein Täter nicht ermittelt werden kann, die Versagung des Versicherungsschutzes dann in Betracht kommt, wenn der Versicherte einem gegen seine Person gerichteten geplanten Mordanschlag zum Opfer gefallen ist und alle möglichen Tatmotive der unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich des Versicherten und dortigen Auseinandersetzungen zu suchen sind, so dass ein betriebsbezogenes Motiv fehlt.
Eine vergleichbare Eingrenzung der möglichen Tatmotive ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht möglich. Im Ergebnis des strafrechtlichen Verfahrens und der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme ergab sich gerade kein konkretes Tatmotiv. Der Zeuge M hat ausgeführt, dass hinsichtlich von Motiven damals in alle Richtungen ermittelt worden sei. Es sei sowohl im Hinblick auf die geschäftliche Einrichtung der Arbeitgeberin, den Ehemann der Arbeitgeberin und dessen geschäftliche Aktivitäten, der im Laden anwesenden Kundinnen und der Verletzten als auch in Richtung organisierte Kriminalität ermittelt worden. Es hätten sich jedoch keine Motive für die Tötung der Versicherten oder den Überfall ergeben. Die Tötung der Versicherten und die Tötung der Y Z oder der N G hätten nicht miteinander in Verbindung gebracht werden können. Er werde über mögliche Zusammenhänge zwischen der vorliegenden Tötung und anderen Straftaten als auch neuen Erkenntnissen, die diesen Fall beträfen, sofort informiert. Letztlich sei die Spur den Ehemann der Versicherten betreffend die einzige Erfolg versprechende gewesen.
Zur Überzeugung des Senates lässt sich damit ein Motiv der Tat nicht ermitteln, denn die vermutete Beziehungstat, die auch der Zeuge als zunächst einzige Spur benannt hat, ließ sich gerade nicht bestätigen. Das Landgericht Berlin hat insoweit überzeugend dargestellt, warum eine Täterschaft des Ehemannes der Klägerin nicht nachzuweisen ist und warum von einer Beziehungstat nicht ausgegangen werden kann.
Auf Seite 35/36 seines Urteils führt es dazu aus:
"Die Kammer konnte aus dem Tatbild jedoch nicht den Schluss ziehen, dass die Geschädigte das eigentliche Ziel des Anschlags war. Fest steht zwar, dass es sich bei der Tat nicht um einen Raubüberfall gehandelt hat, da der Täter unmittelbar nach der Aufforderung zur Herausgabe des Geldes schon das Feuer eröffnet hat. Auch die Verwendung einer Handgranate beim Verlassen des Nagelstudios ist für einen Raubüberfall untypisch. Die Tatsache, dass aber auch die Geschädigte B von einer Kugel getroffen wurde und die Zeugin K nur knapp von einer Kugel verfehlt wurde sowie die Verwendung der Handgranate, lassen es aber auch möglich erscheinen, dass die Zeugin B oder die Zeugin K oder das Nagelstudio an sich Ziel des Anschlags waren. Zwar haben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte für einen anderen Tathintergrund ergeben, jedoch lässt sich dies auch nicht vollständig ausschließen. Der Polizeibeamte Kriminalhauptkommissar U I hat insoweit zwar bekundet, dass umfassende Ermittlungen geführt worden seien. Es hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte für Bezüge zur organisierten Kriminalität oder Prostitution ergeben. Es sei auch ohne Erfolg geprüft worden, ob ein antisemitischer Hintergrund für die Tat in Betracht komme, da einige der Angestellten des Nagelstudios Juden seien. Es sei auch geprüft worden, ob Bezüge zum Spielhallenmilieu vorliegen, da der Ehemann der Inhaberin, G. S., des Nagelstudios Spielhallen betreibe. Aber auch dafür hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Auch die Zeugen G. S. und I. S. haben bekundet, dass es nie Drohungen oder Schutzgelderpressungen gegenüber dem Nagelstudio gegeben habe. Letzte Zweifel daran, ob die Tat wirklich der Geschädigten (Versicherten) galt, lassen sich dadurch aber nicht ausräumen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich die polizeilichen Ermittlungen sogleich auf den Ehemann der Getöteten konzentrierten. Nur so ist seine schnelle Festnahme im Zug zu erklären. Alle Zeugen aus dem Umfeld des Nagelstudios verdächtigten damals sogleich den Ehemann als Hintermann und in der russisch-sprechenden Presse Berlin und Deutschland erschienen entsprechende Berichte mit Fotos des Angeklagten. Den in Berlin lebenden Zeugen war damals nicht bekannt, dass sich der Angeklagte einer anderen Frau zugewandt hatte. Zweifel ergeben sich auch daraus, dass nicht klar ist, um was für eine Tatwaffe es sich handelt. Sollte es sich um eine umgebaute Gaswaffe gehandelt haben, besteht die Möglichkeit, dass der Täter aufgrund der fehlenden Visiereinrichtung nicht in der Lage war, genau zu zielen. Zudem deutet der Schuss, der in die linke Couch ging, darauf hin, dass es sich um einen Schuss aus der Hüfte gehandelt hat, so dass nicht genau festgestellt werden kann, ob der Täter gezielt geschossen hat. Die insoweit verbleibenden Zweifel mussten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden."
Zur Überzeugung des Senats ergaben sich damit vorliegend Hinweise auf eine Beziehungstat ebenso wie auf eine Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Es lässt sich vorliegend nicht nachweisen, ob die Tat der Versicherten, dem Arbeitgeber oder einer Kundin galt. Für keine dieser Varianten haben sich letztlich konkretere Hinweise oder gar Beweise ergeben, auch nicht für ein Tatmotiv aus dem privaten Umfeld der Versicherten. Im Hinblick auf das Vorliegen einer Beziehungstat hat das Landgericht Berlin, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, den Ehemann der Versicherten vom Tatvorwurf freigesprochen. Konkrete Hinweise oder gar Beweise für ein Tatmotiv aus dem privaten Umfeld der Klägerin haben sich damit nicht ergeben. Trotz des ungewöhnlichen Ablaufs der Tat lässt sich ein (missglückter) Raubüberfall nach wie vor nicht ausschließen. Auch die von der Beklagten angeführten Verbindungen zur organisierten Kriminalität oder zur "Russenmafia" lassen sich weder beweisen noch widerlegen. Damit kann - anders als in dem vom Bundessozialgericht und dem Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass alle möglichen Tatmotive ausschließlich im Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich der Versicherten zu suchen sind. Auch die Tatsache, dass neben der Versicherten, die verstorben ist, zwei weitere Personen schwer verletzt wurden und letztlich eine Handgranate gezündet wurde, spricht dagegen, dass es sich um eine Beziehungstat oder eine sonstige privat motivierte Tat, die allein der Versicherten galt, gehandelt hat. Das Motiv der Tat bleibt damit ungewiss. Die Ungewissheit darüber, aus welchen Motiven heraus die Versicherte getötet wurde, geht zulasten der Beklagten, denn sie trägt bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast. Da die Klägerin sich vorliegend in ihrer Arbeitsstätte befunden hat, als sie getötet wurde, obliegt es der Beklagten - will sie den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit widerlegen - zu beweisen, dass ausschließlich persönliche Tatmotive die Tat begründeten. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zulasten desjenigen, der daraus ein Recht herleiten will. Dies ist vorliegend die Beklagte, da ausschließlich persönliche Tatmotive nicht nachweisbar sind (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 12. Februar 2008, L 3 U 82/06, zitiert nach Juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 22. Juni 2006, Az. L 2 U 146/03, zitiert nach Juris).
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der 1986 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach seiner am 14. Dezember 2000 getöteten Mutter (Versicherte).
Die 1964 geborene Versicherte war seit 01. Juli 1999 als Friseurin im P Nagelstudio - F beschäftigt. Am 14. Dezember 2000 gegen 18:35 Uhr wurde das Nagelstudio, in dem sie zu diesem Zeitpunkt tätig war, überfallen; die Versicherte wurde hierbei erschossen. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden.
Das Landgericht Berlin sprach den Ehemann der Versicherten mit Urteil vom 19. Dezember 2001, welches durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Oktober 2002 bestätigt wurde, vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord u. a. frei. Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dem Angeklagten habe eine Tatbeteiligung nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden können. Zwar stehe für die Kammer fest, dass der Angeklagte die Versicherte schon während des Zusammenlebens bedrohte und misshandelte und dass er sie insbesondere nach der Trennung wegen seiner Eifersucht verfolgte und mit dem Tod bedrohte, falls sie nicht zu ihm zurückkehre. Für die Kammer seien jedoch Zweifel verblieben, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt tatsächlich noch derart eifersüchtig gewesen sei, dass er den Tod seiner Frau gewünscht habe und deshalb ihre Ermordung in Auftrag gegeben habe. Diese Zweifel seien zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen. Auch ein anderes Tatmotiv habe die Kammer nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen können. Zusammenfassend ergebe sich aus den zahlreichen Zeugenaussagen, dass der Angeklagte im Spätherbst damit beschäftigt gewesen sei, mit seiner neuen Geliebten die gemeinsame Zukunft zu planen. Seine getrennt lebende Ehefrau habe dieser Zukunftsplanung nicht im Wege gestanden, so dass es wenig einleuchtend erscheine, dass der Angeklagte, der sich offensichtlich mit der Trennung von der Versicherten abgefunden habe, gleichzeitig ihre Tötung geplant habe. Es habe keine Verbindung zwischen dem Täter und dem Angeklagten hergestellt werden können. Der Täter habe bislang nicht ermittelt werden können. Die Kammer habe aus dem Tatbild nicht den Schluss ziehen können, dass die Versicherte das eigentliche Ziel des Anschlags gewesen sei. Fest stehe zwar, dass es sich bei der Tat nicht um einen Raubüberfall gehandelt habe, da der Täter unmittelbar nach der Aufforderung zur Herausgabe des Geldes schon das Feuer eröffnet habe. Auch die Verwendung einer Handgranate beim Verlassen des Nagelstudios sei für einen Raubüberfall untypisch. Die Tatsache, dass auch eine weitere Geschädigte von einer Kugel getroffen worden sei und eine Zeugin nur knapp von einer Kugel verfehlt worden sei sowie die Verwendung der Handgranate, lasse es aber auch möglich erscheinen, dass eine der beiden Zeuginnen oder das Nagelstudio an sich Ziel des Anschlags gewesen sei. Zwar hätten die Ermittlungen keine Anhaltspunkte für einen anderen Tathintergrund ergeben. Dieser lasse sich aber auch nicht vollständig ausschließen. Obwohl umfassende Ermittlungen geführt worden seien, hätten sich keine Anhaltspunkte für Bezüge zur organisierten Kriminalität oder Prostitution ergeben. Es sei auch geprüft worden, ob ein antisemitischer Hintergrund für die Tat in Betracht komme, da einige der Angestellten des Nagelstudios Juden seien, oder ob Bezüge zum Spielhallenmilieu vorlägen, da der Ehemann der Inhaberin des Nagelstudios Spielhallen betreibe. Auch dafür hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die Zeugen hätten bekundet, dass es nie Drohungen oder Schutzgelderpressungen gegenüber dem Nagelstudio gegeben habe. Letzte Zweifel, ob die Tat wirklich der Versicherten gegolten habe, hätten sich dadurch aber nicht ausräumen lassen.
Im Januar 2001 stellte der Kläger einen Antrag beim Versorgungsamt Berlin auf Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten. Das Versorgungsamt übersandte eine Kopie dieses Antrags an die Beklagte mit der Bitte zu prüfen, ob der Kläger Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe. Mit Bescheid vom 7. August 2001 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des tödlichen Unfalles der Versicherten vom 14. Dezember 2000 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Versicherte sei am 14. Dezember 2000 durch eine bisher unbekannte männliche Person während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Friseurin tödlich verletzt worden. Den vorliegenden Unterlagen zufolge sei die Versicherte gezielt im Auftrag des Ehemannes ums Leben gebracht worden. Das Tatmotiv liege allein im persönlichen Bereich des Täters und des Opfers, da sich die Versicherte von ihrem Ehemann habe scheiden lassen wollen und sich dieser mit der Trennung nicht einverstanden erklären wollte. Innerbetriebliche Umstände oder Verhältnisse als Ursache für den Tod der Versicherten lägen nicht vor. Der Tod der Versicherten sei daher dem unversicherten, privaten Lebensbereich zuzurechnen. Ein Arbeitsunfall liege somit nicht vor. Leistungen seien daher nicht zu gewähren.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 7. August 2001. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2006 die Rücknahme des Bescheides vom 7. August 2001 und damit die Gewährung von Leistungen ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, auch die Tatsache, dass der Ehemann der Versicherten vom Landgericht Berlin und dem Bundesgerichtshof wegen der ihm zur Last gelegten Taten freigesprochen worden sei, ändere nichts an der Bewertung. Unter Ausschöpfung aller Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts habe der erforderliche Vollbeweis dafür, dass die betriebliche Tätigkeit wesentliche Mitursache am Tod der Versicherten gewesen sei, nicht erbracht werden können. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die versicherte Tätigkeit Ursache für den Tod gewesen sei. Somit bleibe objektiv beweislos, dass die Versicherte am 14. Dezember 2000 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten habe. Das Landgericht Berlin sei eindeutig davon ausgegangen, dass kein Raubüberfall vorliege. Dies werde damit begründet, dass der Täter sofort, nachdem er etwas gerufen habe, geschossen habe. Unklar sei geblieben, was tatsächlich das Tatmotiv für den Überfall gewesen sei, das heiße, es habe nicht geklärt werden können, ob ein betriebsbedingtes Motiv vorgelegen habe oder ob die Versicherte nur zufälliges Opfer eines Überfalls geworden sei.
Das Sozialgericht Berlin hat auf die dagegen erhobene Klage hin die Beklagte mit Urteil vom 27. April 2007 verurteilt, dem Kläger Hinterbliebenenrente zu gewähren. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, zunächst habe die Kammer in Übereinstimmung mit den Beteiligten festzustellen gehabt, dass keine über das Strafverfahren hinausgehenden Ermittlungsmöglichkeiten bestünden. Folglich habe die Kammer mit ihrer eigenen Beweiswürdigung bei der Würdigung des im Strafverfahren ermittelten Sachverhalts anzusetzen. Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin stehe für die Kammer fest, dass die Ermordung der Versicherten durch ihren damaligen Ehemann nur noch eine theoretische Möglichkeit darstelle, für die sich ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte nicht gefunden hätten. Zum einen erscheine nicht recht nachvollziehbar, warum der Ehemann, der sich zur Zeit der Tat bereits wieder in einer neuen Beziehung befunden habe, der die Noch-Ehefrau nicht im Wege gestanden habe, sich entschlossen haben sollte, diese trotzdem zu beseitigen. Darüber hinaus stehe fest, dass der Ehemann die Tat nicht selbst begangen haben könne, da er sich zum Tatzeitpunkt in der Ukraine befunden habe. Zum anderen habe sich kein einziger Anhaltspunkt dafür finden lassen, dass der Ehemann der Getöteten tatsächlich einen Mörder gedungen habe. Weder habe sich eine Person feststellen lassen, die die Tat ausgeführt habe, noch hätten sich irgendwelche Hinweise ergeben, dass der Ehemann der getöteten Versicherten mit einer solchen Person in Kontakt gestanden haben könnte. Allein der Umstand, dass er zur Zeit der Trennung von der Versicherten Todesdrohungen ausgestoßen und die Versicherte bedrängt habe, reiche nicht aus, um ihm die Beteiligung an der Tat Monate später nachzuweisen. Damit stehe für die Kammer aber fest, dass die Tötung der Versicherten durch ihren Ehemann eine zum Anfang der Ermittlungen wohl nahe liegende Möglichkeit gewesen sei, die nach Durchführung des Strafverfahrens aber nach den tatsächlichen Umständen in weite Ferne gerückt sei. Bei der Würdigung des tatsächlichen Geschehens und seiner Motivation könne die Möglichkeit der Tötung durch den Ehemann nach Auffassung der Kammer nahezu ganz außer Betracht gelassen werden. Das umfangreiche Ermittlungsverfahren habe keine greifbaren Anhaltspunkte, abgesehen von den früheren Drohungen, erbracht, dass der Ehemann der Versicherten tatsächlich die Tat angestiftet habe. Dabei sei allgemein bekannt, dass eine Drohung aus Anlass einer Trennung, dem Partner etwas so Ernstes wie den Tod zuzufügen, selten in die Tat umgesetzt werde. Weiter stehe fest, dass sich auch kein anderes Motiv für den Überfall habe nachweisen lassen. Die polizeilichen Ermittlungen im Hinblick auf den Inhaber des Nagelstudios vor dem Hintergrund einer möglichen Tat im Spielhallenmilieu seien ebenso ergebnislos verlaufen wie Ermittlungen in Bezug auf das Prostituiertenmilieu. Auch eine antisemitische Straftat habe sich nicht nachweisen lassen. Folglich stehe nach Auffassung der Kammer fest, dass die Versicherte während ihrer Arbeit bei einem Überfall auf das Geschäft getötet worden sei. Angesichts des Umstandes, dass sich für den Überfall andere Motivationen nicht hätten feststellen lassen beziehungsweise nur als entfernte Möglichkeit bestünden, müsse die Kammer bei ihrer Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die innere Motivation des Täters tatsächlich auch einem Überfall auf das Geschäft entsprochen habe. Für nichts anderes ergebe sich im Rahmen der Beweiswürdigung ein Anhalt. Entfielen nach durchgeführten sorgfältigen Ermittlungen andere Motivationen, müsse nach Auffassung der Kammer vom Nahe liegenden ausgegangen werden, nämlich dass das sich als Überfall darstellende Ereignis tatsächlich auch ein Überfall gewesen sei. Dabei habe das Landgericht Berlin durchaus zu Recht ausgeführt, dass der äußere Anschein nicht üblich für einen Raubüberfall sei. Andererseits könnten auch hier nicht bekannte Gründe den Angreifer zum Absehen von seiner Geldforderung bewogen haben. Soweit sich die Beklagte auf ein Urteil des hessischen Landessozialgerichts berufe, sei der dortige Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Gegen das ihr am 29. Mai 2007 zugegangene Urteil hat die Beklagte am 11. Juni 2007 Berufung eingelegt und mit Schreiben vom 6. September 2007 unter anderem ausgeführt, sie gehe weiterhin davon aus, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Mitursache des Überfalls gewesen sei. Ein Arbeitsunfall lasse sich danach nicht feststellen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Kriminaloberkommissar M (hinsichtlich der Einzelheiten dieser Zeugenaussage wird auf Bl. 107/108 der Gerichtsakte verwiesen).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) sowie der Verwaltungsakten des Versorgungsamtes Berlin (Aktenzeichen ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Beklagte verurteilt, dem Kläger Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, denn die Versicherte ist durch einen Arbeitsunfall zu Tode gekommen.
Der Bescheid vom 7. August 2001 ist nach § 44 des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, denn nach dem Freispruch des Ehemannes der getöteten Versicherten muss entgegen der Auffassung der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die betriebliche Tätigkeit wesentliche Ursache des Tötungsdelikts gewesen ist.
Gemäß § 63 Abs. 1 des 7. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge des Versicherungsfalles eingetreten ist. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Um einen solchen Unfall handelt es sich zur Überzeugung des Senats bei dem Ereignis vom 14. Dezember 2000.
Die Versicherte war abhängig beschäftigt und befand sich zum Zeitpunkt des Überfalls an ihrer Arbeitsstätte, wobei sie grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Dieser Unfallversicherungsschutz entfällt nicht schon deshalb, weil die Versicherte einem Überfall, also einem vorsätzlichen Angriff, zum Opfer gefallen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es vielmehr bei der Frage, ob ein Überfall als Arbeitsunfall anzusehen ist, in der Regel entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers an (BSG Urteil vom 30. Juni 1998, Az. B 2 U 27/97 R, zitiert nach Juris; BSG Urteil vom 29. April 1980, Az. 2 RU 95/79, BSGE 50, 100, 104; BSG Urteil vom 29. Mai 1962, Az. 2 RU 170/59, BSGE 17, 75, 77; BSG Urteil vom 02. Juni 1959, Az. 2 RU 221/56, BSGE 10, 56, 60; BSG Urteil vom 10. Dezember 1957, Az. 2 RU 270/55, BSGE 6, 164, 167; so auch: Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 12. Februar 2008, Az. L 3 U 82/06, zitiert nach Juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 22. Juni 2006, Az. L 2 U 146/03, zitiert nach Juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 10. Juli 2003, Az. L 2 U 97/01, zitiert nach Juris; siehe auch Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, 12. Aufl., § 8 RdNr. 171 unter Stichwort "Überfall" m. w. N. aus Schrifttum und Rechtsprechung). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es unbedingt eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedarf, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen. Dieser Zusammenhang ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von vornherein grundsätzlich gegeben, sofern sich der Versicherte in seiner Arbeitsstätte befunden hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner habhaft werden kann. Dieser Zusammenhang verliert nur dann an Bedeutung, wenn die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind. Dann bedeutet das Antreffen des Versicherten an der Arbeitsstätte oft nur eine von vielen Gelegenheiten für den Angreifer, die verfeindete Person zu überfallen, die ihm genauso gut zu anderer Zeit an anderer Stelle erreichbar gewesen wäre. Mit der Erwägung, dass in diesen Fällen die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Versichertem vorherrschen und den Zusammenhang des Überfalls mit der versicherten Tätigkeit als rechtlich unwesentlich zurückdrängen, rechtfertigt sich in solchen Fällen die Versagung des Unfallversicherungsschutzes (BSG Urteil vom 30. Juni 1998, Az. B 2 U 27/97, zitiert nach Juris; BSG Urteil vom 29. Mai 1962, Az. 2 RU 95/79, BSGE 17, 75, 77 m. w. N.; Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 12. Februar 2008, Az. L 3 U 82/06, zitiert nach Juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 22. Juni 2006, Az. L 2 U 146/03, zitiert nach Juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 10. Juli 2003, Az. L 2 U 97/01, zitiert nach Juris).
Soweit die Beklagte sich bei der Ablehnung des Überfalls als Arbeitsunfall auf das Urteil des hessischen Landessozialgerichts vom 23. April 1997 (Aktenzeichen L 3 U 1168/94, veröffentlicht in Juris) beruft, das das BSG in seinem Urteil vom 30. Juni 1998 (Aktenzeichen B 2 U 27/97 R, veröffentlicht in Juris) bestätigt hat, übersieht sie, dass eine vergleichbare Fallkonstellation hier gerade nicht gegeben ist. In dem dort zu Grunde liegenden Fall konnte zwar ebenfalls kein Täter ermittelt werden, aus den Tatumständen ergab sich aber, dass alle möglichen Tatmotive der unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Opfers im Tempelverein der P und den dortigen Auseinandersetzungen zu suchen waren. Das Bundessozialgericht hat in dem genannten Urteil gerade ausgeführt, dass, wenn ein Täter nicht ermittelt werden kann, die Versagung des Versicherungsschutzes dann in Betracht kommt, wenn der Versicherte einem gegen seine Person gerichteten geplanten Mordanschlag zum Opfer gefallen ist und alle möglichen Tatmotive der unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich des Versicherten und dortigen Auseinandersetzungen zu suchen sind, so dass ein betriebsbezogenes Motiv fehlt.
Eine vergleichbare Eingrenzung der möglichen Tatmotive ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht möglich. Im Ergebnis des strafrechtlichen Verfahrens und der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme ergab sich gerade kein konkretes Tatmotiv. Der Zeuge M hat ausgeführt, dass hinsichtlich von Motiven damals in alle Richtungen ermittelt worden sei. Es sei sowohl im Hinblick auf die geschäftliche Einrichtung der Arbeitgeberin, den Ehemann der Arbeitgeberin und dessen geschäftliche Aktivitäten, der im Laden anwesenden Kundinnen und der Verletzten als auch in Richtung organisierte Kriminalität ermittelt worden. Es hätten sich jedoch keine Motive für die Tötung der Versicherten oder den Überfall ergeben. Die Tötung der Versicherten und die Tötung der Y Z oder der N G hätten nicht miteinander in Verbindung gebracht werden können. Er werde über mögliche Zusammenhänge zwischen der vorliegenden Tötung und anderen Straftaten als auch neuen Erkenntnissen, die diesen Fall beträfen, sofort informiert. Letztlich sei die Spur den Ehemann der Versicherten betreffend die einzige Erfolg versprechende gewesen.
Zur Überzeugung des Senates lässt sich damit ein Motiv der Tat nicht ermitteln, denn die vermutete Beziehungstat, die auch der Zeuge als zunächst einzige Spur benannt hat, ließ sich gerade nicht bestätigen. Das Landgericht Berlin hat insoweit überzeugend dargestellt, warum eine Täterschaft des Ehemannes der Klägerin nicht nachzuweisen ist und warum von einer Beziehungstat nicht ausgegangen werden kann.
Auf Seite 35/36 seines Urteils führt es dazu aus:
"Die Kammer konnte aus dem Tatbild jedoch nicht den Schluss ziehen, dass die Geschädigte das eigentliche Ziel des Anschlags war. Fest steht zwar, dass es sich bei der Tat nicht um einen Raubüberfall gehandelt hat, da der Täter unmittelbar nach der Aufforderung zur Herausgabe des Geldes schon das Feuer eröffnet hat. Auch die Verwendung einer Handgranate beim Verlassen des Nagelstudios ist für einen Raubüberfall untypisch. Die Tatsache, dass aber auch die Geschädigte B von einer Kugel getroffen wurde und die Zeugin K nur knapp von einer Kugel verfehlt wurde sowie die Verwendung der Handgranate, lassen es aber auch möglich erscheinen, dass die Zeugin B oder die Zeugin K oder das Nagelstudio an sich Ziel des Anschlags waren. Zwar haben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte für einen anderen Tathintergrund ergeben, jedoch lässt sich dies auch nicht vollständig ausschließen. Der Polizeibeamte Kriminalhauptkommissar U I hat insoweit zwar bekundet, dass umfassende Ermittlungen geführt worden seien. Es hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte für Bezüge zur organisierten Kriminalität oder Prostitution ergeben. Es sei auch ohne Erfolg geprüft worden, ob ein antisemitischer Hintergrund für die Tat in Betracht komme, da einige der Angestellten des Nagelstudios Juden seien. Es sei auch geprüft worden, ob Bezüge zum Spielhallenmilieu vorliegen, da der Ehemann der Inhaberin, G. S., des Nagelstudios Spielhallen betreibe. Aber auch dafür hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Auch die Zeugen G. S. und I. S. haben bekundet, dass es nie Drohungen oder Schutzgelderpressungen gegenüber dem Nagelstudio gegeben habe. Letzte Zweifel daran, ob die Tat wirklich der Geschädigten (Versicherten) galt, lassen sich dadurch aber nicht ausräumen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich die polizeilichen Ermittlungen sogleich auf den Ehemann der Getöteten konzentrierten. Nur so ist seine schnelle Festnahme im Zug zu erklären. Alle Zeugen aus dem Umfeld des Nagelstudios verdächtigten damals sogleich den Ehemann als Hintermann und in der russisch-sprechenden Presse Berlin und Deutschland erschienen entsprechende Berichte mit Fotos des Angeklagten. Den in Berlin lebenden Zeugen war damals nicht bekannt, dass sich der Angeklagte einer anderen Frau zugewandt hatte. Zweifel ergeben sich auch daraus, dass nicht klar ist, um was für eine Tatwaffe es sich handelt. Sollte es sich um eine umgebaute Gaswaffe gehandelt haben, besteht die Möglichkeit, dass der Täter aufgrund der fehlenden Visiereinrichtung nicht in der Lage war, genau zu zielen. Zudem deutet der Schuss, der in die linke Couch ging, darauf hin, dass es sich um einen Schuss aus der Hüfte gehandelt hat, so dass nicht genau festgestellt werden kann, ob der Täter gezielt geschossen hat. Die insoweit verbleibenden Zweifel mussten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden."
Zur Überzeugung des Senats ergaben sich damit vorliegend Hinweise auf eine Beziehungstat ebenso wie auf eine Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Es lässt sich vorliegend nicht nachweisen, ob die Tat der Versicherten, dem Arbeitgeber oder einer Kundin galt. Für keine dieser Varianten haben sich letztlich konkretere Hinweise oder gar Beweise ergeben, auch nicht für ein Tatmotiv aus dem privaten Umfeld der Versicherten. Im Hinblick auf das Vorliegen einer Beziehungstat hat das Landgericht Berlin, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, den Ehemann der Versicherten vom Tatvorwurf freigesprochen. Konkrete Hinweise oder gar Beweise für ein Tatmotiv aus dem privaten Umfeld der Klägerin haben sich damit nicht ergeben. Trotz des ungewöhnlichen Ablaufs der Tat lässt sich ein (missglückter) Raubüberfall nach wie vor nicht ausschließen. Auch die von der Beklagten angeführten Verbindungen zur organisierten Kriminalität oder zur "Russenmafia" lassen sich weder beweisen noch widerlegen. Damit kann - anders als in dem vom Bundessozialgericht und dem Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass alle möglichen Tatmotive ausschließlich im Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich der Versicherten zu suchen sind. Auch die Tatsache, dass neben der Versicherten, die verstorben ist, zwei weitere Personen schwer verletzt wurden und letztlich eine Handgranate gezündet wurde, spricht dagegen, dass es sich um eine Beziehungstat oder eine sonstige privat motivierte Tat, die allein der Versicherten galt, gehandelt hat. Das Motiv der Tat bleibt damit ungewiss. Die Ungewissheit darüber, aus welchen Motiven heraus die Versicherte getötet wurde, geht zulasten der Beklagten, denn sie trägt bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast. Da die Klägerin sich vorliegend in ihrer Arbeitsstätte befunden hat, als sie getötet wurde, obliegt es der Beklagten - will sie den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit widerlegen - zu beweisen, dass ausschließlich persönliche Tatmotive die Tat begründeten. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zulasten desjenigen, der daraus ein Recht herleiten will. Dies ist vorliegend die Beklagte, da ausschließlich persönliche Tatmotive nicht nachweisbar sind (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 12. Februar 2008, L 3 U 82/06, zitiert nach Juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 22. Juni 2006, Az. L 2 U 146/03, zitiert nach Juris).
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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