L 11 B 237/08 SB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 SB 1295/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 B 237/08 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger hatte vorliegend einen Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 40, welcher ihm mit Abhilfebescheid des Beklagten vom 22. Februar 2006 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 zuerkannt worden war, geltend gemacht. Im Klageverfahren überreichte der Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2006 ein Attest der behandelnden Ärztin für Innere Medizin Dr. I vom 10. September 2006 und das Ergebnis einer Farbdopplersonografie der Beinarterien links vom 5. Juli 2006, aufgrund dessen der Beklagte mit Teilanerkenntnis vom 03. November 2006 einen GdB von 50 ab Juli 2006 unter Berücksichtigung einer "arteriellen Verschlusskrankheit des Beines links" als neu hinzugetretener Beeinträchtigung anerkannte. Der Kläger hat daraufhin das Verfahren insgesamt für erledigt erklärt. Seinen Kostenantrag hat das Sozialgericht Berlin durch Beschluss vom 19. Februar 2008 abgelehnt, da ein Ermittlungs- bzw. Erkenntnisausfall dem Beklagten im Sinne einer von ihm zu verantwortenden Klageverursachung nicht vorgeworfen werden könne.

Gegen diesen ihm am 03. März 2008 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 12. März 2008 eingegangene Beschwerde des Klägers, der vorträgt, dass die behandelnde Ärztin bereits im Verwaltungsverfahren mit Datum vom 17. Oktober 2005 Schmerzen im linken Oberschenkel nach ca. 500 m angegeben habe; sein Leiden habe also bereits im Oktober 2005 bestanden; der Beklagte hätte aufgrund dieser Angaben weitere Ermittlungen anstellen müssen.

II.

Die innerhalb der Frist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 Absatz 1 SGG zulässig und aufgrund ihres Einganges bei Gericht noch im März 2008 auch nicht durch § 172 Absatz 3 Nr. 3 SGG in der erst ab 1. April 2008 geltenden Fassung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die nach § 193 Absatz 1 Satz 3 SGG zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist nicht nur der tatsächliche oder mutmaßliche Verfahrensausgang von Bedeutung, heranzuziehen sind vielmehr auch sonstige Umstände wie beispielsweise, ob der Beklagte Veranlassung für den Rechtsstreit gegeben hat oder ob er auf Veränderungen im Laufe des Rechtsstreits sachgerecht reagiert hat.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht Berlin aus den von ihm dargelegten Gründen zu Recht dem Beklagten nicht die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Beklagte hatte von der einzigen vom Kläger in seinem Antrag vom 05. August 2005 als Behandler benannten Ärztin einen Befundbericht eingeholt; diese hatte die Diagnose der nunmehr anerkannten Verschlusskrankheit nicht genannt. Auch aus den durch die Ärztin übersandten umfangreichen Unterlagen ergaben sich keine Anhaltspunkte für die arterielle Verschlusskrankheit des Beines links. Damit konnte ein Ermittlungsausfall des Beklagten, aus dem eine zur Kostentragungspflicht führende Veranlassung zur Klageerhebung gefolgert werden könnte, nicht festgestellt werden. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, ohne weitere Anhaltspunkte die vom behandelnden Hausarzt gestellten Diagnosen bei umfangreicher Befundberichterstattung und nach erstem Anschein sorgfältiger Befundung – umfangreiche medizinische Unterlagen waren vorgelegt worden – auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und Untersuchungen zu veranlassen, deren Notwendigkeit zu diesem Zeitpunkt offenbar von den Behandlern nicht gesehen wurde.

Ergänzend wird entsprechend § 142 Absatz 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Absatz 1 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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